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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_283/2020  
 
 
Urteil vom 16. November 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zug, 
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zug, Gerichtskasse, Kirchenstrasse 6, Postfach 760, 6301 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. September 2020 (2C 20 66). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 13. Juli 2020 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ebikon-Dierikon-Adligenswil die definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.-- nebst Zins (Entscheidgebühr) und für Fr. 200.-- (Ordnungsbusse). Als Rechtsöffnungstitel diente die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. August 2019. 
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Entscheid vom 29. September 2020 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. 
Am 9. November 2020 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass seine kantonale Beschwerde ungenügend begründet war, und er legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Soweit nachvollziehbar, wendet er sich gegen die als Rechtsöffnungstitel dienende Präsidialverfügung des Zuger Obergerichts. Das Kantonsgericht hat ihm erläutert, dass die Präsidialverfügung im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden kann. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg