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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1P.838/2006 /fun 
 
Urteil vom 28. März 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
Kurt Lohri, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Luzern, 
Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Kantonale Volksabstimmung vom 26. November 2006 über den Kauf und Umbau des Postbetriebsgebäudes beim Bahnhof Luzern für die Universität und die Pädagogische Hochschule, 
 
Stimmrechtsbeschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 21. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In der auf den 26. November 2006 angesetzten Volksabstimmung sollte den Stimmberechtigten des Kantons Luzern u.a. eine Vorlage betreffend Kauf und Umbau des Postbetriebsgebäudes beim Bahnhof Luzern für die Universität und die Pädagogische Hochschule unterbreitet werden. 
B. 
Am 30. Oktober 2006 reichte Kurt Lohri dem Amt für Gemeinden des Kantons Luzern die kantonale Volksinitiative "Unit 3000 auf dem edlen Sitz (Sedel/Sädel) in der Gemeinde Ebikon" zur Vorprüfung ein. Das Amt für Gemeinden stellte vorerst fest, dass die Voraussetzung gemäss dem kantonalen Stimmrechtsgesetz, wonach für Volksinitiativen ein Initiativkomitee mit drei Stimmberechtigten erforderlich ist, zur Zeit nicht erfüllt sei. 
 
Kurt Lohri wandte sich am 4. November 2006 an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und stellte das Begehren, die Abstimmung über die UNI Luzern aufzuheben (bzw. auszusetzen). Er brachte hierfür vor, das Initiativrecht bilde das Herzstück der Demokratie und verbiete, dass die Volksabstimmung vom 26. November 2006 in Anbetracht seiner eigenen Initiative durchgeführt werde. 
 
Nachdem sich das Verwaltungsgericht als unzuständig erklärt hatte, reichte Kurt Lohri sein Begehren als Stimmrechtsbeschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern ein. Der Regierungsrat des Kantons Luzern wies die Stimmrechtsbeschwerde mit Entscheid vom 21. November 2006 ab. Er führte aus, dass eine Volksinitiative keine Vorwirkung entfalte und keine aufschiebende Wirkung zur Folge habe; angesichts des Umstandes, dass die Unterschriftensammlung noch gar nicht begonnen habe, müssten die Stimmberechtigten über das Begehren nicht informiert werden und sei die Volksabstimmung vom 26. November 2006 nicht zu verschieben. 
 
Die Stimmberechtigten nahmen die Vorlage für die Universität und die Pädagogische Hochschule am 26. November 2006 mit 86'964 Ja gegen 20'974 Nein an. 
C. 
Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 21. November 2006 hat Kurt Lohri beim Bundesgericht am 15. Dezember 2006 (Postaufgabe am 18. Dezember 2006) staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 85 lit. a OG erhoben. Er beanstandet, dass der Regierungsrat weder über seine Initiative informierte noch die Abstimmung absetzte, und erblickt darin einen Verstoss gegen Treu und Glauben. Er beantragt die Aufhebung der Volksabstimmung vom 26. November 2006. 
 
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
D. 
Kurt Lohri reichte dem Amt für Gemeinden am 21. November 2006 die Ergänzungen zum Initiativkomitee ein. Darauf setzte das Amt das Vorprüfungsverfahren fort und unterbreitete dem Initianten am 22. November und 1. Dezember 2006 Änderungsvorschläge. Am 20. Dezember 2006 genehmigte das Amt die Unterschriftenliste und die dazugehörenden Erläuterungen. Schliesslich wurde die Volksinitiative im Luzerner Kantonsblatt Nr. 3 am 20. Januar 2007 publiziert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Initiativrechts, weil seine Initiative im Vorfeld der Abstimmung vom 26. November 2006 den Stimmberechtigten des Kantons Luzern nicht amtlich zur Kenntnis gebracht und die Abstimmung nicht ausgesetzt wurde. Er ist als im Kanton Luzern stimmberechtigter Bürger zur Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG legitimiert. Sein Rechtsbegehren ist zulässig. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
2. 
Der Regierungsrat führte im angefochtenen Entscheid zu Recht aus, dass Initiativen grundsätzlich keine Vorwirkungen zukommen (BGE 101 Ia 354 E. 3f S. 359; Pierre Tschannen, Stimmrecht und politische Verständigung, Basel 1995, N. 707 S. 469). Darüber hinaus wird die Auffassung vertreten, dass Initiativen auch keinen Anspruch auf bevorzugte Behandlung in der Geschäftsliste beanspruchen können (Tschannen, a.a.O.). 
 
Für den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass noch gar keine Initiative vorlag; das Vorprüfungsverfahren war noch nicht abgeschlossen, mit der Unterschriftensammlung war ebenfalls noch nicht begonnen worden und die Initiative war damit noch gar nicht eingereicht. Die blosse Absicht, eine Initiative zu lancieren, vermag für sich allein keine Wirkungen zu entfalten. Sie rechtfertigt es von vornherein nicht, eine bereits angesetzte Volksabstimmung zu einem ähnlichen Thema zu verschieben. Sie kann auch nicht Anlass geben, die Stimmberechtigten darüber behördlicherseits zu informieren; die Abstimmungsfreiheit im Sinne von Art. 34 Abs. 2 BV schiene vielmehr gefährdet, wenn ein einzelner Initiant allein aufgrund der Einleitung eines Initiativ-Vorprüfungsverfahrens eine entsprechende behördliche Information darüber erlangen könnte. Die Absicht, eine Volksinitiative zu lancieren, ist Ausdruck einer individuellen politischen Haltung; eine Information darüber stellt eine private Meinungsäusserung im Abstimmungskampf dar, die publik zu machen einzig dem Initianten ansteht. 
 
Bei dieser Sachlage hat der Regierungsrat weder das Initiativrecht und die politischen Rechte des Beschwerdeführers verletzt noch gegen die Regeln von Treu und Glauben verstossen. 
3. 
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Praxisgemäss sind keine Kosten zu erheben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. März 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: