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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_5/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Januar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung etc., 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (1. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das einerseits auf ein Ausstandsgesuch, auf eine Staatshaftungsklage, auf Gesuche um Kassation und Revision sowie auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist und anderseits die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen drei weitere Rechtsöffnungsentscheide ebenso abgewiesen hat wie dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Auferlegung von Gerichtskosten von Fr. 675.-- an den Beschwerdeführer, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG (abgesehen von der hier nicht erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Staatshaftungsentscheid) die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers allein als solche entgegengenommen worden ist, 
dass die Verfassungsbeschwerde von Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 14. Dezember 2016 hinausgehen, 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Entscheid vom 14. Dezember 2016 erwog, das nicht nachvollziehbar begründete Ausstandsgesuch ziele allein auf die Blockierung der Justiz und sei daher rechtsmissbräuchlich, die Gerichte seien institutionell und organisatorisch vom Staat (Gläubiger) unabhängig, die Häufung einer Staatshaftungsklage mit Beschwerden betreffend Rechtsöffnung sei sowohl wegen der Verschiedenheit der Verfahren wie auch wegen des Verbots der Erweiterung des Streitgegenstandes ausgeschlossen, eine Trennung von Beschwerde- und Staatshaftungsverfahren sei wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit und damit Unzulässigkeit der weit übersetzten Staatshaftungsklage nicht angezeigt, auf die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid vom 31. Oktober 2016 sei wegen Verspätung nichteinzutreten, zumal ein Fristwiederherstellungsgrund nicht ersichtlich sei, die Beschwerden gegen die drei erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheide vom 9. November 2016 seien zwar rechtzeitig, jedoch offensichtlich unbegründet, weil die Rechtsöffnungsentscheide auf gültigen, nicht der Kassation oder Revision zugänglichen definitiven Rechtsöffnungstiteln beruhten (Gerichtsurteile) und eine Überprüfung der materiellen Begründetheit der Betreibungsforderungen im Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen sei, die unentgeltliche Rechtspflege könne zufolge Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 14. Dezember 2016 verletzt sein sollen, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann