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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_257/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. November 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Genossame Dorf-Blinzen, 
Gaswerkstrasse 22, Postfach 135, 8840 Einsiedeln, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Bezirksrat Einsiedeln, 
Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Nutzungsplanungsrevision, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. März 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der Bezirksrat Einsiedeln legte die revidierte Nutzungsplanung des Bezirks Einsiedeln (Zonenplan, Baureglement, Erschliessungsplan, Schutzzonenplan) vom 14. Januar bis 14. Februar 2011 öffentlich auf. 
Vorgesehen war u.a. die teilweise Einzonung der Grundstücke Nr. 44 und 45 von der Landwirtschaftszone in die Wohnzone 3 (W3) mit Gestaltungsplanpflicht. Dagegen erhob A.________, Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Nr. 3997, Einsprache beim Bezirksrat Einsiedeln. 
Gegen die Nutzungsplanung erhoben auch B.________ und C.________ Einsprache. Sie beantragten insbesondere, sämtliche Zonenplanänderungen (Um- und Neu-Einzonungen) südlich der Linie Kloster-Hauptstrasse-Alpkreisel-Spitalstrasse-Katzenstrick seien zurückzustellen, bis die dazu nötige Verkehrserschliessung realisiert sei. 
Der Bezirksrat Einsiedeln wies die Einsprachen mit drei Entscheiden vom 18. Januar 2012 ab. 
 
B.   
Daraufhin gelangten die Einsprecher jeweils mit Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Dieser vereinigte die Verfahren. Er wies die Beschwerden am 15. Oktober 2013 ab, soweit er darauf eintrat. Dabei bejahte er die Legitimation aller Beschwerdeführer hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 44 und 45; dagegen sprach er C.________ und B.________ die Beschwerdebefugnis hinsichtlich der übrigen, südlich der Linie Kloster-Hauptstrasse-Alpkreisel-Spitalstrasse-Katzenstrick gelegenen Zonenplanänderungen ab. 
 
C.   
Gegen den Regierungsratsbeschluss erhoben C.________, B.________ und A.________ am 14. November 2013 gemeinsam, aber mit nach Beschwerdeführer differenzierten Anträgen, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. 
Mit Entscheid vom 19. Februar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Statt einer Rechtsmittelbelehrung enthielt der Entscheid folgenden Hinweis: 
 
"Gegen diesen Entscheid kann bis zum Vorliegen des Gemeindeversammlungsbeschlusses und des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses sowie der anschliessenden allfälligen inhaltlichen Koordination durch das Verwaltungsgericht keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne erhoben werden. Zum weiteren Verfahrensablauf wird auf die Ausführungen in Erwägung 6, insbesondere 6.5 lit. d-g, verwiesen. 
 
 
D.   
An der Abstimmung vom 30. November 2014 nahm das Stimmvolk des Bezirks Einsiedeln Umzonungen im Gebiet Kornhausstrasse/Allmeindstrasse an (südlich der Linie Kloster-Hauptstrasse-Alpkreisel-Spitalstrasse-Katzenstrick). Diese Umzonungen wurden am 10. Februar 2015 vom Regierungsrat genehmigt. 
Mit Entscheid vom 25. März 2015 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der regierungsrätliche Genehmigungsbeschluss vom 10. Februar 2015 keinen Anlass zur Koordination mit dem Urteil vom 19. Februar 2014 gebe. Es eröffnete allen drei Beschwerdeführern das Entscheiddispositiv jenes Urteils zusammen mit dem regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss fristauslösend und mit Rechtsmittelbelehrung. 
Ein dagegen gerichtetes Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2015 wies das Verwaltungsgericht am 23. April 2015 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
E.   
Am 11. Mai 2015 hat A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2015 und vom 19. Februar 2014 seien aufzuheben, soweit sie ihn betreffen, und seine in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. November 2013 gestellten Beschwerdeanträge seien gutzuheissen. 
 
F.   
Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; der Regierungsrat schliesst auf Nichteintreten. Beide halten fest, dass die Einzonung der Grundstücke Nrn. 44 und 45 bis anhin nicht Gegenstand eines Erlass- und Genehmigungsverfahrens gewesen sei, weshalb insoweit noch kein anfechtbarer Endentscheid vorliege. 
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
G.   
In seiner Replik vom 6. Oktober 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und erklärt, weshalb Anlass zur Beschwerde bestehe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten sind zwei Entscheide des Verwaltungsgerichts: 
Im Entscheid vom 19. Februar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden gegen die Einzonung der Grundstücke Nrn. 44 und 45 ab und verneinte die Legitimation von C.________ und B.________ hinsichtlich der weiteren Ein- und Umzonungen südlich der Linie Kloster-Hauptstrasse-Alpkreisel-Spitalstrasse-Katzenstrick. 
Im Entscheid vom 25. März 2014 wurde ein Koordinationsbedarf mit dem regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss vom 10. Februar 2015 verneint und jener Beschluss zusammen mit dem Entscheiddispositiv vom 19. Februar 2014 und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet. 
Zu prüfen ist, ob es sich um End- oder Zwischenentscheide i.S.v. Art. 90 ff. BGG handelt und inwieweit der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
 
1.1. Dem Beschwerdeführer geht es um die Verhinderung der Einzonung von Teilen der Grundstücke Nrn. 44 und 45. Hierzu ist er als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks legitimiert. Über diese Einzonungen wurde jedoch von der Gemeindeversammlung noch nicht beschlossen; erst recht liegt noch kein kantonaler Genehmigungsentscheid des Regierungsrats vor.  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 II 22 E 1 S. 24 ff. mit Hinweisen) tritt das Bundesgericht auf Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide über die Festsetzung von Nutzungsplänen grundsätzlich nur ein, wenn der Genehmigungsentscheid vorliegt. Die Koordinationsgrundsätze gemäss Art. 25a RPG erfordern eine Abstimmung des Rechtsmittelentscheids auf den Genehmigungsentscheid im Rahmen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens. Auf welche Weise diese Koordination hergestellt wird, bleibt den Kantonen überlassen (Art. 25 Abs. 1 RPG). Der Genehmigungsentscheid muss jedoch spätestens im Rahmen des Verfahrens vor der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz eingeholt und in die Beurteilung miteinbezogen werden. Die gebotene Koordination kann nicht erst vor Bundesgericht erfolgen. 
Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit sie die streitigen Einzonungen betrifft, weil insoweit noch kein Endentscheid vorliegt. Der verwaltungsgerichtliche Entscheid vom 19. Februar 2014 ist insoweit als Zwischenentscheid zu qualifizieren (Art. 93 BGG). 
Dem Beschwerdeführer ist im weiteren kantonalen Verfahren Gelegenheit zu geben, einen allfälligen Genehmigungsentscheid in dieser Frage sachgerecht anzufechten, soweit er dadurch beschwert ist. Gegen den verwaltungsgerichtlichen Endentscheid kann er mit Beschwerde ans Bundesgericht gelangen, und dabei den Zwischenentscheid vom 19. Februar 2014 mitanfechten, soweit er dadurch noch beschwert ist (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
1.2. Soweit das Verwaltungsgericht die Legitimation der Beschwerdeführer C.________ und B.________ bezüglich aller südlich der Linie Kloster-Hauptstrasse-Alpkreisel-Spitalstrasse-Katzenstrick gelegenen Grundstücke verneinte, ist der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens nicht beschwert.  
Gleiches gilt für Disp.-Ziff. 1 und 2 des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 25. März 2015. Diese betreffen den regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss vom 10. Februar 2015, mit dem Umzonungen im Gebiet Kornhausstrasse/Allmeindstrasse genehmigt wurden. Gegen diese Umzonungen hatte der Beschwerdeführer keine Rechtsmittel erhoben. 
 
1.3. Seine Beschwerde richtet sich denn auch in erster Linie gegen Disp.-Ziff. 3 des Urteils vom 25. März 2015, mit dem das Entscheiddispositiv vom 19. Februar 2014 ("Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist") fristauslösend und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen nochmals eröffnet wurde. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte die Einzonung von Teilen der Grundstücke Nrn. 44 und 45 explizit ausnehmen müssen, ansonsten er gezwungen sei, Beschwerde zu erheben, um zu verhindern, dass der Entscheid vom 19. Februar 2014 auch in Bezug auf die Einzonungen rechtskräftig werde.  
Wie bereits oben (E. 1.1) dargelegt wurde, liegt jedoch insoweit noch kein Endentscheid vor. Der Zwischenentscheid vom 19. Februar 2014 kann - unabhängig vom Datum der Eröffnung und der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts - noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer wird deshalb durch die nochmalige Eröffnung des Entscheiddispositivs nicht beschwert. Auch insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
1.4. Fraglich kann daher allenfalls sein, ob auf den (implizit, in der Beschwerdebegründung Rz. 2) gestellten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Urteils vom 25. März 2015 eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung geltend, dass der Entscheid nicht in derselben Besetzung ergangen sei wie das erste Urteil 2014. Dies stellt aber jedenfalls keinen offensichtlichen Mangel dar, der zur Nichtigkeit des Urteils führen würde.  
 
2.   
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
Bei der Kostenverteilung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anfechtung von Nutzungsplänen im Kanton Schwyz besonders kompliziert ist (vgl. dazu E. 6 des Entscheids vom 19. Februar 2014), so dass es für die Parteien schwierig ist, den richtigen Zeitpunkt für ein Rechtsmittel ans Bundesgericht abzuschätzen. Da dem Beschwerdeführer in Disp.-Ziff. 3 des Urteils vom 25. März 2015 das Entscheiddispositiv vom 19. Februar 2014 "fristauslösend" eröffnet worden war, bestand für ihn Anlass zur Beschwerdeerhebung. 
Zwar wies das Verwaltungsgericht in E. 1.2 des Urteils 2015 darauf hin, dass die Einzonung der Grundstücke Nr. 44 und 45 noch nicht Teil der vom Stimmvolk des Bezirks Einsiedeln am 30. November 2014 angenommenen Zonenplanänderung Kornhaussstrasse/Allmeindstrasse bilde. In der nachfolgenden Erwägung 1.3 (S. 8) wurde aber auf die Erschliessung der Grundstücke Nrn. 44 und 45 Bezug genommen; auch in E. 4 (betreffend Weiterzug ans Bundesgericht) wurde nicht zwischen der Einzonung dieser Parzellen und weiteren Um- und Neu-Einzonungen differenziert. 
Im Wiedererwägungsentscheid vom 23. April 2015 wurde zwar festgehalten, dass es "namentlich" um die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 (D.________ sel. und E.________) und deren Legitimation für weitergehende Anträge gehe (E. 2.4); auch hier fehlt aber eine klare und unmissverständliche Aussage zur Rechtsmittelfrist in Bezug auf die streitigen Einzonungen der Grundstücke Nrn. 44 und 45. 
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf Gerichtskosten zu verzichten. Dagegen hat der Beschwerdeführer, der in eigener Sache Beschwerde führte, praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Einsiedeln, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber