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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_20/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Juli 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. C.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________, geboren 1969, türkische Staatsangehörige, heiratete am 18. Oktober 2011 den in der Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen B.A.________. Aufgrund der Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis 4. März 2013. Am 29. Juni 2012 reiste ihr Sohn aus erster Ehe, C.________, geboren 1995, in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis 4. März 2013. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Gesuche von A.A.________ und C.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg. 
 
B.   
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 4. August 2014 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2014). 
 
C.   
A.A.________ und C.________ erheben mit gemeinsamer Eingabe vom 8. Januar 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ferner sei ihnen für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
D.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
E.   
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 13. Januar 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) ist grundsätzlich zulässig. Sie ist jedoch nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ausgeschlossen gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. 
 
1.1. Die Beschwerdeführerin 1 macht in vertretbarer Weise einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend, so dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist; ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Bewilligung vorliegen, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer 2 kann hingegen aus Art. 50 AuG keinen Bewilligungsanspruch ableiten: Diese Bestimmung knüpft an die Aufenthaltsansprüche nach den Art. 42 und 43 AuG an, welche ihrerseits nur den Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern bzw. von Personen mit Niederlassungsbewilligung zustehen. Der Beschwerdeführer 2 ist weder Kind eines Schweizers oder einer Schweizerin noch einer Person mit Niederlassungsbewilligung und kann sich daher von vornherein nicht auf Art. 50 AuG berufen. Andere Rechtsansprüche werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Namentlich könnte sich der volljährige Beschwerdeführer mangels eines geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Mutter auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen, selbst wenn die Mutter ihrerseits aufgrund von Art. 50 AuG ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz haben sollte. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist daher nicht einzutreten.  
 
2.   
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihre Ehegemeinschaft mit dem hier niedergelassenen Ehemann weniger als drei Jahre gedauert hat und sie somit keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten kann. Sie beruft sich jedoch auf einen wichtigen persönlichen Grund nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Solche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2). Die Aufzählung dieser Gründe, welche alternativ zur Anwendung kommen, ist nicht abschliessend (BGE 136 II 1 E. 5.1-5.3 S. 3 f.). Der Gesetzgeber wollte mit Art. 50 AuG in erster Linie die Ehegatten nach Auflösung der Ehe schützen, um sie nicht vor das Dilemma zu stellen, entweder in einer unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft zu verbleiben oder allein in ein gesellschaftliches Umfeld zurückzukehren, wo sie wegen ihrer Trennung oder Scheidung möglicherweise geächtet werden (BGE 140 II 129 E. 3.5 S. 133; vgl. auch BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht einerseits eheliche Gewalt seitens ihres Ehemannes geltend (dazu unten E. 4); andererseits beruft sie sich auf Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland (E. 5).  
 
4.  
 
4.1. Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Tätlichkeit oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f.). Auch psychische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.).  
 
 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235). 
 
4.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die Sicherheitsdirektion habe ausführlich dargelegt, weshalb keine wichtigen Gründe vorlägen, welche einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich mache. Darauf und insbesondere auf den Sachverhalt könne verwiesen werden.  
 
 Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbrächten, lasse die unterinstanzliche Beweiswürdigung nicht in einem anderen Licht erscheinen. Im Rekursentscheid sei ausführlich und nachvollziehbar dargetan, weshalb die Vorwürfe gegen den Ehemann betreffend ehelicher Gewalt nicht glaubhaft seien. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien unsubstanziiert und zeichneten sich durch einen Mangel an logischer Konsistenz und Details aus. Der Rekursentscheid habe die vorgebrachten Beweismittel sorgfältig und korrekt gewürdigt. Der Vorwurf, der Ehemann habe als Teil der systematischen Unterdrückung Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erhoben, sei unhaltbar, habe doch der Ehemann nicht selber die Polizei benachrichtigt und auf die Erhebung einer Strafanzeige verzichtet. Auch die geschilderte Wohn- und Schlafsituation lasse nicht auf systematische Unterdrückung schliessen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Grossteil ihres Einkommens für die Lebenskosten der Familie habe abgeben müssen, ein Machtinstrument sei, um sie gefügig zu machen. 
 
 Die eingereichten Berichte der Opferberatungsstelle bif und des medizinischen Zentrums Löwenberg (MZL) würden zwar psychiatrische Diagnosen stellen, aber die behauptete eheliche Gewalt nicht belegen, zumal die besagten Berichte einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin beruhten und äusserst knapp gehalten seien. Daran vermöge auch die Zeugenaussage des Beschwerdeführers 2 nichts zu ändern. Selbst wenn der Ehemann wegen Drohung verurteilt werden sollte, belege dies nicht das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte ehewidrige Verhalten. Die Beschwerdeführerin habe bereits vor der Ehe an psychischen Problemen gelitten, nachdem sie in ihrer ersten Ehe Opfer von massiver physischer und psychischer Gewalt geworden sei; die Gesundheitsprobleme wiesen keinen nachweisbaren Zusammenhang mit der nur kurz gelebten Ehe in der Schweiz auf. 
 
4.3. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 135 II 145 E. 8.2 S. 153; je mit Hinweisen). Es ist zwar zulässig, ohne neue Motive auf die schriftliche Begründung des unterinstanzlichen Entscheides zu verweisen; das gilt allerdings nur, sofern vor der oberen Instanz keine beachtlichen Gründe vorgebracht werden, zu denen die untere Instanz noch nicht Stellung bezogen hat (Urteil 4A_434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1.2).  
 
 Ist - wie hier - das Verwaltungsgericht die einzige gerichtliche Instanz auf kantonaler Ebene, muss es den Sachverhalt frei prüfen und das massgebende Recht von Amtes wegen anwenden (Art. 110 BGG). Es muss daher namentlich auch sachverhaltliche Entwicklungen berücksichtigen, die sich zwischen dem unterinstanzlichen Entscheid und seinem eigenen Urteil ergeben haben (Urteil 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.3). 
 
4.4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe verschiedene Aspekte nicht gewürdigt. Diese Kritik ist teilweise rein appellatorisch oder nicht rechtserheblich, so namentlich in Bezug auf die Wohnsituation, die zwar eine schwierige Beziehung aufgrund unterschiedlicher Charaktere und Einstellungen der Ehegatten, aber keine häusliche Gewalt belegt.  
 
4.5. Von Bedeutung könnten hingegen vom Ehemann begangene Tätlichkeiten und Drohungen gegenüber der Beschwerdeführerin sein. Im Rekursentscheid, auf den die Vorinstanz verweist, wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2013 gegen den Ehemann Strafanzeige gestellt habe, das Strafverfahren noch hängig sei und der Ehemann verbale sowie schriftliche Entgleisungen zugegeben habe (Rekursentscheid E. 9j S. 15 f.; E. 10.c.bb und ee S. 21 f.). Der Rekursentscheid erwog jedoch, die Beschwerdeführerin habe erst begonnen, den Ehemann häuslicher Gewalt zu bezichtigen, als das Scheitern der Ehe klar gewesen sei. Selbst wenn der Ehemann tatsächlich wegen Drohung zum Nachteil der Beschwerdeführerin verurteilt würde, ändere sich mangels Kausalzusammenhang zwischen diesem Vorfall und der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nichts am Verfahrensausgang.  
 
4.6. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerdeführerin ein Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft mit ihrem Sohn (dem Beschwerdeführer 2) als Zeugen vom 19. Februar 2014 eingereicht und darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft am 9. Juli 2014 Anklage gegen den Ehemann erhoben habe. Sie hatte ferner ausgeführt, die eheliche Gewalt sei kausal für die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gewesen, habe doch der Ehemann erst im Nachgang zu ihrer Strafanzeige vom Mai 2013 die Scheidungsklage eingereicht. Die Vorinstanz führte dazu nur aus, auch die Zeugenaussage des Beschwerdeführers 2 vermöge nichts daran zu ändern, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht bewiesen seien. Selbst wenn der Ehemann wegen Drohung verurteilt würde, belege dies nicht das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte ehewidrige Verhalten.  
 
4.7. Diese Würdigung ist jedenfalls in dieser absoluten Form nicht haltbar: Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, belegt zwar nicht, dass die Vorwürfe tatsächlich zutreffen, zeigt aber immerhin, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein erhärteter Tatverdacht vorliegt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem können Drohungen durchaus eine im Lichte von Art. 50 Abs. 2 AuG relevante psychische Oppression darstellen, wenn sie systematisch sowie dauernd erfolgen und dadurch die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine allfällige Verurteilung des Ehemannes nicht geeignet sein könnte, eine solche Oppression zu belegen.  
 
 Die Beschwerdeführerin legt vor Bundesgericht die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2014 vor. Diese hätte an sich zwar bereits vor der Vorinstanz eingereicht werden können, kann aber als zulässiges Novum entgegengenommen werden, da die Beschwerdeführerin davon ausgehen durfte, dass die Vorinstanz - welcher bekannt war, dass ein Strafverfahren hängig war - diese von Amtes wegen berücksichtigen würde. Aus der Anklageschrift geht hervor, dass die Staatsanwältin den Ehemann u.a. anklagt, er habe "beinahe täglich" gedroht, dass er die Beschwerdeführerin sowie ihren Sohn umbringe und mit dem Messer verletze; er habe von März 2012 bis Mai 2013 mindestens alle drei bis vier Wochen die Beschwerdeführerin mit den Füssen gegen den Beinbereich getreten, während sie infolge von Ohnmachtsanfällen am Boden lag. 
 
 Angesichts einer solchen Anklage lässt sich nicht von vornherein verneinen, dass das Verhalten des Ehemannes häusliche Gewalt darstellen könnte. Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdeführerin erst im zeitlichen Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe die Strafanzeige erstattet hat. Das allein schliesst aber nicht aus, dass die allfällige eheliche Gewalt kausal sein könnte für das Scheitern der Ehe; Art. 50 Abs. 2 AuG ist gerade auf Situationen zugeschnitten, in denen Ehegatten im Zwiespalt sind, entweder eine unzumutbare Ehe weiterhin zu ertragen oder durch strafrechtliches Vorgehen gegen den Ehepartner die Ehe und auch das Aufenthaltsrecht aufs Spiel zu setzen. Die Vorinstanz hätte auf diese gegenüber dem Rekursentscheid z.T. neuen Fakten und Vorbringen eingehen müssen (vorne E. 4.3). 
 
 Zutreffend ist schliesslich die Rüge, dass die Vorinstanz mit keinem Wort ihre Auffassung begründet, die Beschwerdeführerin habe bereits vor ihrer Ehe an psychischen Problemen gelitten. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die psychischen Probleme - die als solche vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt werden - einen Zusammenhang mit der in der Schweiz erlebten Ehe haben. 
 
4.8. Insgesamt ist der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die geltend gemachte eheliche Gewalt ungenügend abgeklärt.  
 
5.  
 
5.1. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754; BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350).  
 
 Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung kann vorliegen bei geschiedenen Frauen, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten (BGE 137 II 345 E. 3.2.2 S. 349). Hindernisse, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (Art. 83 AuG), sind geeignet, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beeinträchtigen und einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen; sie sind deshalb im Bewilligungsverfahren mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 351 f.). 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin hat bis zum Alter von etwa 43 Jahren in der Türkei gelebt und hält sich erst seit rund vier Jahren in der Schweiz auf. Eine Rückkehr in die Heimat ist ihr grundsätzlich ohne weiteres zumutbar. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen einerseits vor, sie wäre als geschiedene Frau massiven gesellschaftlichen Ächtungen bis hin zur Gefahr eines Ehrenmordes ausgesetzt. Andererseits macht sie geltend, aufgrund ihrer psychischen Probleme sei eine Rückkehr nicht zumutbar.  
 
5.3. Die Vorinstanz hat zur Gefahr eines Ehrenmordes ausgeführt, eine solche Gefährdung sei weder ausreichend konkretisiert noch anzunehmen; die Beschwerdeführerin habe schon nach ihrer ersten Scheidung rund ein Jahr und acht Monate bei ihrer Familie gelebt; zudem stehe es ihr frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und sich so dem Einfluss der Familie zu entziehen; auch könne sie bei den türkischen Behörden um Schutz ersuchen, welche als schutzfähig und -willig gelten würden.  
 
 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen bloss vor, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass sie Kurdin sei, bei welchen die Gefahr von Ehrenmorden höher sei als bei Türken. Das ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin auch fern von ihrer Familie in einem anderen Teil des Landes leben kann. Angesichts der auch in der Türkei in den letzten Jahren deutlich gestiegenen Scheidungsrate kann jedenfalls nicht in genereller Weise gesagt werden, dass das Leben einer geschiedenen Frau in der Türkei unzumutbar wäre. 
 
5.4. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bei einer Rückkehr ihr ganzes Leben neu aufbauen müsste, was ihr angesichts ihres psychischen Zustands nicht zumutbar sei. Indessen ist nicht ersichtlich, weshalb eine psychiatrische Behandlung nicht auch in der Türkei möglich sein soll. Vor der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin bloss ohne Beleg ausgeführt, sie halte sich seit dem 24. Juli 2014 in der Psychiatrischen Universitätsklinik auf. Vor Bundesgericht bringt sie nur pauschal vor, gemäss Zeugnissen des MZL und des bif (vorne E. 4.2, letzter Abschnitt) könne die Unzumutbarkeit einer Rückkehr belegt werden. Dabei handelt es sich einerseits um unzulässige und zudem unsubstantiierte Noven. Andererseits macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, rechtsverletzend oder unvollständig festgestellt. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr kann daher nicht angenommen werden.  
 
6.   
Insgesamt erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, als das Verwaltungsgericht das Vorliegen häuslicher Gewalt nicht hinreichend abgeklärt hat. Da die eheliche Gewalt und die starke Gefährdung der Wiedereingliederung nicht kumulativ erfüllt sein müssen, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (vorne E. 3.1), ist die Sache zur näheren Abklärung der ehelichen Gewalt und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
7.  
 
7.1. Die Rückweisung zur Neubeurteilung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen der Beschwerdeführerin 1. Insoweit sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und hat der Kanton Zürich der Beschwerdeführerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG). In diesem Umfang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer 2 unterliegt. Da seine Beschwerde aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Er trägt die anteilmässigen Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2014 wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. 
 
5.   
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juli 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter