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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_13/2013 
 
Urteil vom 5. Februar 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinde Laax, Center Communal, 7031 Laax GR, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Diener, Postfach 201, 7002 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schneesport ausserhalb der Piste (Busse), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 7. November 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der in Laax wohnhafte Beschwerdeführer ist ausgebildeter Ski- und Snowboardlehrer. Ihm wird gestützt auf die Anzeige eines Wildhüters vorgeworfen, er habe am 9. Januar 2012 auf der Fahrt vom Crap Sogn Gion nach Pardatsch die Wildruhezone Alp Uaul unerlaubt befahren. Obwohl er geltend machte, er sei unterhalb der Wildruhezone gefahren, büsste ihn die Gemeinde Laax am 8. Juni 2012 mit Fr. 100.--. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zusammen mit verschiedenen Personen einen Augenschein vor Ort vorgenommen hatte, wies es eine kantonale Beschwerde am 7. November 2012 ab. 
 
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht sinngemäss, er sei freizusprechen. 
 
2. 
Soweit sich der Beschwerdeführer darüber beklagt, dass die Wildruhezonen seit einigen Jahren einseitig und teils willkürlich ausgedehnt würden, ist er nicht zu hören. Dieses Thema war nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens (vgl. angefochtenen Entscheid S. 9 lit. c). Neue Tatsachen dürfen vor Bundesgericht nur vorgebracht werden, wenn der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. 
 
3. 
Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist unzulässig. 
 
Die Vorinstanz hat ausführlich gewürdigt, aus welchen Gründen sie zum Schluss kommt, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe die Abfahrtsroute 2 unterhalb der Wildruhezone befahren, weder vollständig nachvollziehbar noch glaubhaft erscheint, und deshalb nur die einzig plausible Darstellung der Gemeinde Laax, er habe die gelb markierte Abfahrtsroute von oben quer durch die Wildruhezone benutzt, übrig bleibt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zur Hauptsache vor, er als Skilehrer und Snowboardlehrer mit Routenausbildung könne eine Route abseits von gesicherten Pisten beurteilen, während dazu nebst den Personen vom Gericht insbesondere auch der Bauchef der Gemeinde, der Pistenchef und der Wildhüter nicht in der Lage seien. Mit derartigen Vorbringen kann nicht begründet werden, dass der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist und mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Der Wildhüter, der jedenfalls ortskundig ist, hat die Angelegenheit persönlich beobachtet, und der Pistenchef der Weissen Arena, der sicherlich nicht als Laie auf dem Gebiet des Skifahrens bezeichnet werden kann, hat sich in Bezug auf die angebliche Routenwahl des Beschwerdeführers skeptisch gezeigt. Inwieweit die Vorinstanz, die sich unter anderem auf die beiden Genannten abstützt (angefochtener Entscheid S. 10 oben), in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Februar 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn