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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_430/2018  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, 
Gemeinderat Bad Zurzach, 
5330 Bad Zurzach. 
 
Gegenstand 
Strassenbauprojekt, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 26. Juni 2018 (WBE.2018.189). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau trat am 26. Juni 2018 auf eine Beschwerde von A.A.________ gegen ein Strassenbauprojekt (Ostumfahrung Zurzach) nicht ein mit der Begründung, sie habe den Kostenvorschuss von Fr. 25'000.-- nicht innert Frist geleistet und auch die angesetzte Nachfrist unbenützt ablaufen lassen. 
Mit Beschwerde vom 5. September 2018 stellt A.A.________, auch im Namen der Erben von B.A.________, eine ganze Reihe von Anträgen und beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig sein, ob das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzte, indem es auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eintrat, nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wurde. Das Verwaltungsgericht führt dazu aus, nachdem die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses unbenützt abgelaufen sei, habe es der Beschwerdeführerin für dessen Leistung mit Verfügung vom 4. Juni 2018 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen angesetzt. Diese Verfügung sei der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2018 zur Abholung gemeldet worden und habe daher 7 Tage später, am 12. Juni 2018, als zugestellt zu gelten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Abholfrist bis zum 16. Juni 2018 verlängerte, habe auf den Fristenlauf keinen Einfluss. Die letzte, nicht erstreckbare Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses sei daher am 22. Juni 2018 unbenutzt abgelaufen. 
Zur Fristwahrung bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, die viel zu hohe "Vorschussforderung von Fr. 25'000.-- (17 AHV-Renten) vom 4.6.18" sei am 25. Juni 2018 durch eine Akontozahlung in Höhe einer halben AHV-Rente fristgerecht beantwortet worden. 
Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014vom 27. April 2016 E. 1.4) nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzte, indem es auf ihre Beschwerde nicht eintrat. Dieses hat zutreffend dargelegt, dass die Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses am 22. Juni 2018 ablief. Dem setzt sie nur die unzutreffende Behauptung entgegen, sie habe mit der Eingabe vom 25. Juni 2018 die Frist gewahrt. Diese "Begründung" lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen und genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, sodass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, dem Gemeinderat Bad Zurzach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi