Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_1/2018  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, 
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Subsidiäre Aufsichtsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, vom 13. November 2017 (BS 2017 75). 
 
 
Erwägungen:  
Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2017 trat das Obergericht des Kantons Zug auf eine subsidiäre Aufsichtsbeschwerde von A.________ nicht ein mit der Begründung, die unrichtige Würdigung von Beweisen bzw. die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes beim Erlass von zwei Strafbefehlen durch die Staatsanwaltschaft könne mit Einsprache im Sinn von Art. 354 Abs. 1 StPO gerügt werden, weshalb die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde dagegen nicht zur Verfügung stehe. 
Mit seiner Beschwerde vom 14. Dezember 2017 beantragt A.________, die beiden Strafbefehle und die Ausschreibung über RIPOL aufzuheben. Zur Begründung verweist er auf sein Schreiben vom 12. November 2017 ans Obergericht, welches alles aussage, um die Beschwerde zu begründen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt, was einzig zulässig ist, in der Beschwerdeschrift selber unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2014 E. 1.4) nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen könnte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Obergericht die von ihm beanstandeten Strafbefehle aus prozessualen Gründen nicht überprüfen konnte; er kann seine Beschwerde ans Bundesgericht daher nicht mit Einwänden gegen die Strafbefehle begründen. 
Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, auf die Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi