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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_458/2018  
 
 
Urteil vom 6. September 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW, 
vertreten durch Advokatin Monika Naef, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Personenrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 
vom 20. März 2018 (400 17 383). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ war bis im Jahr 2008 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) angestellt. Am 8. Oktober 2008 kündigte die FHNW das Anstellungsverhältnis fristlos. Darauf kam es zwischen den Parteien zu einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit. In der Klageantwort der FHNW vom 28. November 2008 finden sich folgende drei Passagen, die A.________ als persönlichkeitsverletzend erachtet:  
 
"Dies führte dazu, dass der amerikanische Investor, der selbst wiederum mit Investoren für seine an der Kooperation beteiligte Firma, seine ursprüngliche an die FHNW und die Universität Basel versprochene Lizenzgebühr von 5% vom Nettoumsatz auf 1% des Nettoumsatzes herabsetzen musste. Die FHNW erlitt durch dieses Verhalten des Klägers einen erheblichen finanziellen Schaden." 
"Der Kläger befand sich im Glauben, dass bei der FHNW die gleiche Regelung gelte wie bei der Universität Basel, unter welcher der Erfinder 40% des Nettoumsatzes, den die Universität für die Erfindung erhält, bekommt. Ziff. 9.1.4 GAV sieht lediglich einen Drittel vor. Damit versuchte der Kläger anderen Miterfindern die ihnen zustehende Entschädigung zu entziehen." 
"Der Kläger nützte schlicht die Situation aus, dass die Patentanmeldung in den USA ohne seine Unterschrift nicht vorgenommen werden konnte und schlug Kapital daraus." 
 
A.b. Der damalige arbeitsrechtliche Prozess zog sich bis vor Bundesgericht. Dieses schützte den Entscheid des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau vom 20. September 2010, mit dem A.________s Beschwerde gegen die fristlose Kündigung abgewiesen wurde (Urteil 8C_1033/2010 vom 10. Juni 2011). Erfolglos ersuchte A.________ um Revision des Urteils 8C_1033/2010 (Urteil 8F_4/2011 vom 18. Oktober 2011).  
 
B.   
Nachdem er das Schlichtungsverfahren durchlaufen hatte, verklagte A.________ die FHNW mit Eingabe vom 17. September 2016 am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West wegen Verletzung der Persönlichkeit. Er beantragte gestützt auf Art. 28a ZGB, die bestehende Verletzung zu beseitigen und eine Berichtigung auf Kosten der Gegenpartei zu veröffentlichen; "eventuell und subsidiär" sei die Widerrechtlichkeit der Verletzung festzustellen. Mit Entscheid vom 19. September 2017 wies das Zivilkreisgericht die Klage ab. Es auferlegte A.________ die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.-- sowie die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--. Ausserdem verurteile es A.________, der FHNW eine Parteientschädigung von Fr. 12'514.50 zu bezahlen. 
 
C.   
A.________ legte gegen die Klageabweisung Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ein. In prozessualer Hinsicht beantragte er, im Berufungsverfahren eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Für den Fall, dass das erstinstanzliche Urteil in der Sache bestätigt werden sollte, ersuchte er überdies um eine Neufestsetzung der vorinstanzlichen Prozesskosten. Das Kantonsgericht wies die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid datiert vom 28. März 2018 und wurde A.________ am 22. Mai 2018 zugestellt. 
 
D.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. Mai 2018 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben, und hält (sinngemäss) an den Begehren fest, die er vor den kantonalen Instanzen gestellt hatte. Für den Fall, dass das Bundesgericht den Entscheid in der Sache nicht aufheben sollte, beantragt er, die Parteientschädigung für den Prozess vor erster Instanz auf Fr. 5'000.-- zu kürzen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Urteil des Kantonsgerichts betrifft den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 und Art. 28a Abs. 1 ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a S. 483). Dass der Beschwerdeführer sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache auch gegen die kantonale Kosten- und Entschädigungsregelung zur Wehr setzt, ändert daran nichts. Diesbezüglich folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 47 E. 1.2.2 S. 47 f.). Das Kantonsgericht ist ein oberes Gericht, das als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist von daher gegeben. 
 
2.   
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Die rechtsuchende Partei darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Sie muss einen Antrag in der Sache stellen, also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll. Ein blosser Aufhebungsantrag genügt hierzu nicht und macht die Beschwerde an sich unzulässig. Ausnahmsweise reicht ein blosser Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte. Für die Auslegung der Rechtsbegehren kann das Bundesgericht die Begründung der Beschwerde heranziehen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 134 III 379 E. 1.3 S. 383). 
Der (anwaltlich nicht vertretene) Beschwerdeführer stellt im hiesigen Verfahren verschiedene Rechtsbegehren. Sie enthalten auch Elemente, die zur Beschwerdebegründung gehören. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Entscheid aufzuheben "und vor dem Berufungsgericht eine dem Prinzip der Justizöffentlichkeit genügende Verhandlung durchzuführen". Dieser (sinngemässe) Rückweisungsantrag ist zulässig. Im Falle einer Gutheissung müsste das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurückweisen. In der Sache stellt der Beschwerdeführer nur mit Bezug auf bestimmte Aspekte seines Anliegens ein reformatorisches Begehren. Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerdebegründung aber, dass er an seinen Klagebegehren festhält. Auf die Einzelheiten ist im konkreten Zusammenhang zurückzukommen. 
 
3.   
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier Kognition. Es ist allerdings nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht. Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). 
 
4.  
 
4.1. Anlass zur Beschwerde geben zunächst verschiedene Fragen prozessualer Natur. Im Vordergrund steht der Entscheid der Vorinstanz, auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung zu verzichten. Diesbezüglich verweist das Kantonsgericht auf Art. 316 Abs. 1 ZPO, wonach die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden kann. Es erklärt, dass diese Norm als Kann-Bestimmung formuliert sei, es also im Ermessen der Berufungsinstanz stehe, eine Verhandlung durchzuführen. Im konkreten Fall sieht das Kantonsgericht von der Durchführung einer Berufungsverhandlung ab, weil der Beschwerdeführer keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, sondern die unrichtige Rechtsanwendung geltend mache und für die Prüfung von Rechtsfragen keine Verhandlung notwendig sei. Mit Bezug auf den Ablauf des Verfahrens vor dem Zivilkreisgericht erinnert die Vorinstanz daran, dass der Sachverhalt nicht umstritten und lediglich zu beurteilen gewesen sei, ob die fraglichen Ausführungen in der Klageantwort der Beschwerdegegnerin persönlichkeitsverletzend sind. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, welcher Nachteil ihm daraus erwachsen sein soll, dass die Vorinstanz in dieser Situation keine Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO erliess. Welche Beweismittel und -anträge er im erstinstanzlichen Verfahren hätte einreichen wollen, habe er nicht dargelegt und ergebe sich auch nicht aus den Akten, zumal die beantragte Parteibefragung durchgeführt worden sei. Mit Bezug auf den Vorwurf, das Zivilkreisgericht habe keine Instruktionsverhandlung durchgeführt, erinnert das Kantonsgericht daran, dass auch Art. 226 Abs. 1 ZPO als Kann-Bestimmung ausgestaltet sei, weshalb kein Anspruch auf eine Instruktionsverhandlung bestehe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert, inwiefern sich die diversen geltend gemachten prozessualen Mängel, insbesondere der kritisierte Ablauf der Hauptverhandlung oder das angeblich fehler- bzw. mangelhafte Protokoll, nachteilig für ihn ausgewirkt haben sollen. Dass dies der Fall wäre, gehe auch nicht aus den erstinstanzlichen Akten oder aus der Entscheidbegründung hervor. Im Ergebnis tritt die Vorinstanz nicht auf die prozessualen Rügen ein, da nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer beschwert sein soll.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer findet, der Beschluss der Vorinstanz, auf eine öffentliche Verhandlung zu verzichten, sei ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass weder vor dem Zivilkreisgericht noch vor dem Kantonsgericht je in einer öffentlichen Verhandlung geprüft worden sei, ob die streitigen, angeblich seine Persönlichkeit verletzenden Äusserungen aus der Klageantwort der Beschwerdegegnerin wahr oder falsch sind. Damit seien "die für die Beurteilung meiner Klage wesentlichen Dinge nicht verhandelt worden"; die Justizöffentlichkeit sei daher nicht gewährleistet gewesen. Der Beschwerdeführer besteht darauf, der ersten Instanz mit Blick auf die Prüfung des Wahrheitsgehalts der streitigen Äusserungen "viele Beweismittel" vorgelegt zu haben. Das Kantonsgericht bestreite entgegen den Tatsachen und "völlig sachwidrig", dass er Beweismittel eingereicht habe.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer unmittelbar den erstinstanzlichen Entscheid oder das erstinstanzliche Verfahren kritisiert, ist auf seine Vorwürfe nicht einzutreten. Denn Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht ist ausschliesslich der Entscheid des Kantonsgerichts (Art. 75 BGG). An verschiedenen Stellen beklagt sich der Beschwerdeführer sodann einfach erneut über die erwähnten angeblichen prozessualen Mängel in den kantonalen Verfahren. Mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass er nicht substanziiere, inwiefern er aufgrund dieser vermeintlichen Mängel einen Nachteil erlitten hätte, setzt er sich nicht auseinander. Insofern genügt er den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (E. 3) nicht. Auch darauf ist nicht einzutreten.  
 
4.3.2. Zu prüfen bleibt der Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei im kantonalen Verfahren um eine öffentliche Verhandlung gebracht worden. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 30 Abs. 3 BV. Die Rüge geht von vornherein fehl. Die zitierte Norm verleiht dem Rechtsunterworfenen kein Recht auf eine öffentliche (mündliche) Verhandlung. Sie garantiert nur, dass, wenn eine Gerichtsverhandlung stattfindet, diese (von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen) öffentlich sein muss (BGE 128 I 288 E. 2.3-2.6 S. 291 ff.).  
 
4.3.3. Die Klage wegen Verletzung der Persönlichkeit beschlägt einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf diese Bestimmung grundsätzlich (s. zu den Ausnahmen BGE 142 I 188 E. 3.1.1 S. 190 ff.; vgl. auch Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 2, zur Publikation vorgesehen) Anspruch auf eine (publikums-) öffentliche Parteiverhandlung im kantonalen Gerichtsverfahren. Dies impliziert ein Recht auf eine mündliche Verhandlung, denn die in der zitierten Konventionsbestimmung verlangte Öffentlichkeit des Verfahrens kann nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hergestellt werden (BGE 128 I 288 E. 2.3 S. 291; 122 V 47 E. 2c S. 51; 121 I 30 E. 5d S. 35). Der konventionsrechtliche Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung ist grundsätzlich vor der ersten Instanz zu gewähren. Wenn eine untere Instanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat, ist dem Anspruch in aller Regel Genüge getan, und die Rechtsmittelinstanz kann darauf verzichten, namentlich wenn sie ohne eigene Beweismassnahmen aufgrund der Akten entscheidet (BGE 141 I 97 E. 5.1 S. 98 f. mit Hinweisen). Bei all seiner zentralen rechtsstaatlichen und demokratischen Bedeutung (dazu BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 19) ist das Prinzip der Justizöffentlichkeit freilich nicht Selbstzweck. In diesem Sinne verschafft Art. 6 Ziff. 1 EMRK einer Partei keinen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, um Tat- und Rechtsfragen zu thematisieren, die für die Beurteilung der Streitsache oder für den Ausgang des Verfahrens keine Rolle spielen.  
Gerade Letzteres übersieht der Beschwerdeführer. Wie seine wortreichen Erörterungen veranschaulichen, stört er sich ausschliesslich daran, dass im kantonalen Verfahren nicht (im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung) zur Sprache kam, ob die angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen der Wahrheit entsprechen (s. E. 4.2). Er täuscht sich jedoch in der Rechtslage, wenn er meint, der Wahrheitsgehalt der beanstandeten Äusserungen entscheide darüber, ob die Beschwerdegegnerin damit seine Persönlichkeit verletzte. Denn für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Tatsachenbehauptung, eine Meinungsäusserung, ein Werturteil oder ein Kommentar den Tatbestand der Persönlichkeitsverletzung erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob die behauptete Tatsache die Wahrheit unrichtig, unvollständig oder ungenau widergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist (vgl. BGE 122 III 449 E. 3a S. 456). Massgebend ist allein, ob die betroffene Person in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem Ansehen herabgesetzt wird. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache oder die Begründetheit der erhobenen Kritik kommt erst bei der Klärung der Frage ins Spiel, ob die Verletzung unerlaubt, also widerrechtlich ist (vgl. BGE 103 II 161 E. 1c S. 165; 91 II 401 E. 3 S. 405 f.; zum Ganzen auch Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2). Diese Vorgaben aus der Rechtsprechung zu Persönlichkeitsverletzungen durch Medien gelten auch im vorliegenden Streit um Äusserungen einer Prozesspartei in einer Rechtsschrift. 
Aus den dargelegten Grundsätzen folgt, dass die kantonalen Instanzen in einem ersten Schritt lediglich zu prüfen hatten, ob die fraglichen Passagen aus der Klageantwort der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2008 die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzen. Das Kantonsgericht verneint dies. Diese Erkenntnis genügte, um das auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung zielende Begehren des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren abzuweisen. Soweit sich das Kantonsgericht für den Fall, dass eine Persönlichkeitsverletzung zu bejahen wäre, auch noch zur Widerrechtlichkeit äussert, stellen seine diesbezüglichen Erörterungen eine blosse Eventualbegründung dar, die für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht ausschlaggebend war. Von daher bestand kein Grund, zur Frage der Widerrechtlichkeit einer allfälligen Verletzung und damit auch zum Wahrheitsgehalt der besagten Äusserungen im Berufungsverfahren eine Verhandlung durchzuführen. Was das erstinstanzliche Verfahren anbelangt, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass das Zivilkreisgericht anlässlich der (öffentlichen) Hauptverhandlung vom 19. September 2017 die beantragte Parteibefragung durchführte. Er bestreitet auch nicht, dass anlässlich dieser Verhandlung zur Sprache kommen konnte, ob die fraglichen Ausführungen als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren sind. Wie er vor Bundesgericht selbst ausführt, betreffen seine Vorbringen und Beweismittel, die zu beurteilen das Zivilkreisgericht seiner Meinung nach pflichtwidrig unterliess, den Wahrheitsgehalt der beanstandeten Äusserungen, nach dem Gesagten also nicht den Tatbestand der Persönlichkeitsverletzung, sondern die Frage der Widerrechtlichkeit. Dazu hätten sich die kantonalen Instanzen nur äussern müssen, falls sie eine Persönlichkeitsverletzung bejaht hätten. Anders als die Vorinstanz liess das Zivilkreisgericht schon diese Frage offen, weil sie zum Schluss kam, die angebliche Persönlichkeitsverletzung wirke sich nicht weiterhin störend aus. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Frage nach dem Wahrheitsgehalt der Äusserungen in der Klageantwort vom 28. November 2008 weder für den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens noch für das Schicksal der Berufung eine Rolle spielte. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass sein konventionsmässiger Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verletzt sein könnte, erweist sich deshalb als unbegründet. 
 
5.   
In der Sache wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung, dass die Beschwerdegegnerin seine Persönlichkeit nicht verletzt habe. 
 
5.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Die Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint. Die Verletzung kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Sie erfasst sowohl den einmaligen Akt als auch Wiederholungshandlungen oder einen Zustand. Von der Form her spielt es keine Rolle, ob die Verletzung in verbaler, schriftlicher oder (audio-) visualisierter Form erfolgt (s. BGE 143 III 297 E. 6.4 S. 307 ff.). Von den verschiedenen Gütern, die Gegenstand des Persönlichkeitsrechts sind, steht hier das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Ansehens, also der Ehre in Frage. Ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen herabzumindern, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab (BGE 127 III 481 E. 2b/aa S. 487; 107 II 1 E. 2 S. 4). Die Persönlichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile. Wie oben erwähnt, ist nicht von Belang, ob eine behauptete Tatsache der Wahrheit entspricht oder ob die geäusserte Kritik fundiert ist. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die betroffene Person in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem Ansehen herabgesetzt wird (s. oben E. 4.3.3).  
 
5.2. Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Beschwerdegegnerin die Klageantwort vom 28. November 2008 mit den streitigen Äusserungen (s. Sachverhalt Bst. A.a) im Verfahren vor der Beschwerdekommission der FHNW einreichte. Gegenstand des Arbeitsstreites seien die Verwarnung vom 29. September 2008, die fristlose Kündigung vom 8. Oktober 2008, das Ausstellen eines Zwischenzeugnisses und eine Genugtuungsforderung wegen Mobbings gewesen. Das Kantonsgericht führt aus, im Rahmen eines hängigen Verfahrens seien Tatsachenbehauptungen aufzustellen und zu beweisen. Um die eigene Rechtsposition auf den Punkt zu bringen und verteidigen zu können, müsse es innerhalb eines Verfahrens möglich sein, Standpunkte pointiert vorzubringen. Unter Hinweis auf zwei Bundesgerichtsurteile zum Straftatbestand der üblen Nachrede erklärt das Kantonsgericht, dass auch ein gewisses Mass an Übertreibungen oder gar an Provokationen hinzunehmen sei, soweit solche nicht völlig sachwidrig und unnötig beleidigend sind. Bezogen auf den konkreten Fall erinnert die Vorinstanz daran, dass es im Verfahren vor der Beschwerdekommission unter anderem um die Verwarnung und die fristlose Kündigung gegangen sei und dass es gerade in solchen Verfahren oftmals zwangsläufig zu heftigen Vorwürfen komme, um das eigene Vorgehen zu rechtfertigen. Angesichts des Rahmens, in welchem sie erfolgt sind, stuft das Kantonsgericht die beanstandeten Äusserungen nicht als derart intensiv oder völlig sachwidrig oder unnötig beleidigend ein, "als dass eine Persönlichkeitsverletzung zu bejahen wäre".  
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass es der Beschwerdegegnerin darum gegangen sei, ihn im Rahmen der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung in möglichst vielen Punkten negativ darstellen zu können, um noch mehr Rechtfertigungen für seine fristlose Kündigung zu erhalten. Unter anderem wirft er der Vorinstanz vor, nicht geprüft zu haben, ob sich die streitigen Äusserungen der Beschwerdegegnerin im erforderlichen Mass halten. Dies trifft nicht zu. Wie die resümierten Erwägungen der Vorinstanz zeigen, äussert sich der angefochtene Entscheid nicht nur allgemein zur Frage, was eine Prozesspartei in einem arbeitsrechtlichen Verfahren hinzunehmen hat. Er kommt - bezogen auf den konkreten Fall - auch zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin mit den Äusserungen in ihrer Klageantwort den Rahmen des Zulässigen nicht gesprengt habe.  
 
5.3.2. Weiter erinnert der Beschwerdeführer an seine Berufungsschrift, wo er nachgewiesen habe, dass für den Straftatbestand der üblen Nachrede die Kenntnisnahme durch eine einzige Person genüge. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Persönlichkeitsverletzung "analog" verhalte. Die Argumentation geht fehl. Dem angefochtenen Entscheid zufolge gilt es zu berücksichtigen, dass Rechtsschriften im Unterschied zu öffentlichen Publikationen grundsätzlich nur von einem beschränkten Kreis von Personen eingesehen werden können und dass für diese Leserschaft die subjektive Darstellung des Prozessstoffes erkennbar ist. Mit dieser Erwägung äussert sich die Vorinstanz zum Kontext, in welchem die streitigen Äusserungen erfolgten, also zum objektiven Massstab, auf den allein es bei der Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung ankommt. Im Übrigen stellt der angefochtene Entscheid nicht in Abrede, dass zur Erfüllung des Tatbestandes der Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB die Kenntnisnahme durch eine einzige Person - und insbesondere die Kenntnisnahme durch den Verletzten selbst - genügt. Insofern geht die vom Beschwerdeführer geforderte "Analogie" zur üblen Nachrede (Art. 173 StGB) von vornherein an der Sache vorbei. Dieser Straftatbestand erfasst den Fall, da jemand  bei einem anderneines unehrenhaften oder sonstwie den Ruf schädigenden Verhaltens beschuldigt oder verdächtigt wird (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Demgegenüber setzt eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB nicht voraus, dass sich die verletzende Äusserung an einen Dritten richtet.  
 
5.3.3. Auch im Streit darüber, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliege, bemängelt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass trotz der von ihm eingereichten zahlreichen Beweismittel nicht geprüft worden sei, ob die Tatsachenbehauptungen bzw. Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin falsch waren. Die Vorinstanz sei offensichtlich der Meinung, dass Vorwürfe, Übertreibungen und Provokationen in einem Gerichtsverfahren gegebenenfalls auch unwahr sein dürfen bzw. eine Prozesspartei zur Rechtfertigung ihrer Position gegebenenfalls auch Unwahrheiten äussern dürfe. Erneut täuscht sich der Beschwerdeführer, wenn er meint, dass die Vorinstanz, bevor sie "ihren Massstab hätte anlegen dürfen", entsprechend seinen Begehren zunächst hätte prüfen müssen, ob die fraglichen Äusserungen der Beschwerdegegnerin der Wahrheit entsprechen. Wie bereits dargelegt wurde, versagt die Wahrheit als alleiniger Massstab für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit den streitigen Passagen in der Klageantwort vom 28. November 2008 in seinem gesellschaftlichen oder beruflichen Ansehen herabgesetzt hat. Auf den Wahrheitsgehalt kommt es erst im Streit um die Rechtfertigung einer erfolgten Persönlichkeitsverletzung an (E. 4.3.3). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist der Wahrheitsgehalt einer Äusserung auch nicht mit dem "objektiven Massstab" gleichzusetzen, nach dem sich das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung beurteilt. "Objektiv" bedeutet in diesem Zusammenhang lediglich, dass der Richter für die Beurteilung, ob die betroffene Person in ihrer Persönlichkeit verletzt ist, nicht auf deren subjektives Empfinden abstellt (E. 5.1). Nicht anders verhält es sich mit der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die streitigen Äusserungen nicht als "völlig sachwidrig" einzustufen sind (E. 5.2 i.f.). Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, beurteilt das Kantonsgericht damit nicht den Wahrheitsgehalt, sondern die Frage, ob die streitigen Äusserungen ohne jeden Bezug zur Sache - der arbeitsrechtlichen Streitigkeit - erfolgt sind. Nach alledem setzt sich die Vorinstanz auch nicht dem Vorwurf der Willkür oder demjenigen einer Gehörsverletzung aus, wenn sie sich nicht mit dem Wahrheitsgehalt der Äusserungen der Beschwerdegegnerin auseinandersetzt. Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.  
 
6.   
Der Streit dreht sich auch um einen behaupteten Beseitigungsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1). 
 
6.1. Der Beschwerdeführer tadelt den Entscheid des Kantonsgerichts, dass die erste Instanz mit der Nichtbehandlung des Beseitigungsantrags gemäss Art. 15 Abs. 1 DSG das rechtliche Gehör nicht verletzt habe, als offensichtlich unrichtig. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach Art. 15 Abs. 1 DSG und ein entsprechendes Begehren "unwichtig und nicht entscheidrelevant" seien, erachtet er als willkürlich. Das Anrecht auf Berichtigung oder Beseitigung unwahrer Personendaten ergebe sich aus dem Datenschutzgesetz und hänge nicht davon ab, ob die entsprechenden Personendaten widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen gemäss Art. 28 und Art. 28a ZGB sind. Der Beschwerdeführer verlangt, den angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht aufzuheben und seinem Antrag auf Berichtigung oder Beseitigung von unwahren Personendaten in seiner Personalakte bei der Beschwerdegegnerin stattzugeben.  
 
6.2. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung des Störungszustandes habe, "sofern überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt". Letzteres verneint der angefochtene Entscheid (E. 5.2). Zur Frage, ob dem Beschwerdeführer losgelöst von diesem Ergebnis Ansprüche nach Art. 15 Abs. 1 DSG zustehen, äussert sich die Vorinstanz nicht. Auch der Beschwerdeführer zeigt freilich nicht auf, inwiefern er sich schon vor den kantonalen Instanzen ausdrücklich auf die Unabhängigkeit seiner angeblichen Ansprüche nach Datenschutzgesetz berufen hätte. Was es damit und mit dem Verhältnis zwischen Art. 15 DSG und dort erwähnten Vorschriften des ZGB auf sich hat, kann jedoch offenbleiben. Art. 15 DSG steht im dritten Abschnitt des DSG, der vom "Bearbeiten von Personendaten durch private Personen" handelt. Private Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGG) sind Personen, die Daten im Rahmen eines Sachverhalts bearbeiten, der seinerseits durch das Privatrecht geregelt wird (Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG] vom 23. März 1988, BBl 1988 II 440). Die Beschwerdegegnerin ist als interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit konstituiert. Die Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin werden durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt; die Anstellungsbedingungen werden in einem öffentlich-rechtlichen Gesamtarbeitsvertrag festgelegt (§ 1 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrages zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz vom 27. Oktober 2004/9. November 2004/18./19. Januar 2005; SAR 426.070). Inwiefern die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage mit Blick auf das Anstellungsverhältnis zum Beschwerdeführer trotzdem als private Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a DSG gelten muss, Art. 15 DSG also überhaupt anwendbar ist, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insofern genügt er den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (E. 3).  
 
7.   
Für den - nun eingetretenen - Fall, dass seiner Beschwerde in der Sache kein Erfolg beschieden ist, besteht der Beschwerdeführer auf dem Begehren, die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 5'000.-- zu kürzen. Er weist darauf hin, dass das Kantonsgericht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'231.-- als angemessen erachte. Der Vergleich mit der Parteientschädigung von Fr. 12'514.50 für das erstinstanzliche Verfahren zeige, dass die Parteientschädigungen "für die beiden Verfahren" in keinem Verhältnis stünden. Allein damit vermag der Beschwerdeführer nichts auszurichten. Dem angefochtenen Entscheid zufolge rechtfertigt sich die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren dadurch, dass die Parteistandpunkte einschliesslich der rechtlichen Ausführungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt worden waren. Inwiefern diese Einschätzung unrichtig ist, legt der Beschwerdeführer nicht dar, noch setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur erstinstanzlichen Parteientschädigung auseinander. Seine pauschale Behauptung genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. 
 
8.   
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn