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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_262/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Suva, 
2. Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), handelnd durch die Suva, 
3. Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), 
       handelnd durch die Suva, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Versicherung A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Nigg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haftpflicht; Beweis, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 18. Oktober 1998 fuhr B.D.________ (Schädiger; materieller Halter des Fahrzeugs) in Basel-Stadt in einem PW Toyota Supra 3.0i Turbo um ca. 01.10 Uhr auf dem Walkeweg in Richtung "Auf dem Wolf". Auf dem Rücksitz des Fahrzeugs fuhr sein jüngerer Bruder, C.D.________ (Geschädigter), mit. Beide waren nicht angegurtet. Beim Walkeweg handelt es sich um eine sechs Meter breite, als Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr (BVB-Bus, Rad- und Mofafahrer) signalisierte geteerte Nebenstrasse. Auf dem Walkeweg gilt als Innerortsstrasse die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. An der Unfallstelle weist er ein Gefälle von 7 % auf. Er ist nachts durchgehend künstlich und gut beleuchtet. Die Fahrbahn war nass. Nach dem Befahren der leichten Linkskurve geriet das Fahrzeug aus der Fahrspur und kollidierte seitlich bzw. touchierte rund 55 m vor der Verzweigung "Auf dem Wolf" mit einem ausgangs Kurvenbereich vorschriftswidrig am linken Strassenrand parkierten Lieferwagen. Durch die seitliche Kollision mit dem Lieferwagen wurde das Unfallfahrzeug nach rechts abgetrieben, überquerte den Walkeweg diagonal und überfuhr weiter unten das rechtsseitig gelegene Trottoir. Es durchbrach den hinter dem Trottoir verankerten Maschendrahtzaun und kollidierte mit dem Oberhalb der Grasböschung stehenden Beleuchtungskandelaber. Hernach überwand es die stark abfallende Grasböschung und stürzte in ein Tankstellengelände, wobei es sich überschlug und schliesslich zwischen den Tanksäulen und dem Tankstellenshop auf dem Dach landete. 
Der Schädigererlag noch auf der Unfallstelle seinen Verletzungen. D ie Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Klägerin 1, Beschwerdeführerin 1), die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) (Klägerin 2, Beschwerdeführerin 2) und die Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) (Klägerin 3, Beschwerdeführerin 3) machen geltend, der Geschädigte habe beim Unfall diverse Verletzungen erlitten und sie hätten für ihn Leistungen für Heilungskosten sowie Erwerbsausfallleistungen erbracht und würden solche auch inskünftig erbringen. Für die ausgerichteten und die künftigen Leistungen machen sie ein Regressrecht gegen die Versicherung A.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) geltend, den Haftpflichtversicherer des Schädigers. Sie gehen davon aus, dieser sei angesichts der misslichen Strassenverhältnisse mit übersetzter Geschwindigkeit (mindestens 69 km/h) gefahren. 
 
B.  
Am 28. August 2014 reichten die Klägerinnen beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein und beantragten, die Beklagte sei zu verpflichten, ihnen Fr. 2'751.114.65 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 2'373'027.20 seit 1. September 2014 zu bezahlen. Eine Neuberechnung der Forderungen nebst Zins per Urteilstag bleibe ausdrücklich vorbehalten. Mit Urteil vom 17. März 2016 wies das Handelsgericht die Klage kostenfällig ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts sei kostenfällig aufzuheben und die Sache sei zur Fortführung des Forderungsprozesses, insbesondere zur Beweisabnahme und materiellen Beurteilung der Klage an dieses zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an. Das Handelsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeschrift enthält keinen materiellen Antrag, wie er nach Art. 42 Abs. 1 BGG grundsätzlich erforderlich ist. Der blosse Rückweisungsantrag genügt indessen, weil das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen für begründet erachten, kein Sachurteil fällen könnte. Es müsste die Streitsache diesfalls zur weiteren Abklärung der tatsächlichen Grundlagen der geltend gemachten Forderung an die Vorinstanz zurückweisen (BGE 136 V 131 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten.  
 
2.  
Der Unfall ereignete sich am 18. Oktober 1998. Die Vorinstanz erkannte, deshalb seien (noch) nicht die Regressbestimmungen des ATSG (SR 830.1) anwendbar, sondern das im Unfallzeitpunkt geltende Recht. Dies ist vor Bundesgericht nicht mehr umstritten, so dass auf die Frage nicht weiter einzugehen ist (vgl. hierzu BGE 134 III 489 E. 4.3 S. 492). Nach aArt. 41 UVG (SR 832.20) tritt der Unfallversicherer gegenüber einem Dritten, der für den Unfall haftet, im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein. Für den Regress der AHV findet sich in aArt. 48ter AHVG, für jenen der IV in aArt. 52 Abs. 1 IVG i.V.m. aArt. 48ter AHVG eine entsprechende Subrogationsbestimmung. Die Subrogation setzt das Bestehen einer Haftpflichtforderung bzw. eines Ersatzanspruchs des Geschädigten voraus. 
Die Beschwerdeführerinnen stützen den Ersatzanspruch des Geschädigten gegen die Beschwerdegegnerin auf Art. 58 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 SVG. Nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motorofahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Dabei haftet der Halter kausal. Ein Verschulden ist nicht vorausgesetzt. Der Geschädigte hat unter Geltung des Versicherungsobligatoriums von Art. 63 SVG gemäss Art. 65 Abs. 1 SVG im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. Das Forderungsrecht gegen den Versicherer reicht nicht weiter als der Ersatzanspruch gegen den Haftpflichtigen selbst. 
aArt. 44 Abs. 1 UVG statuiert ein Haftungs- und ein Regressprivileg (vgl. BGE 127 III 580 E. 1 S. 581 mit Hinweisen). Gemäss dem Haftungsprivileg steht dem nach UVG obligatorisch versicherten Geschädigten ein Haftpflichtanspruch gegen den Ehegatten, einen Verwandten in auf- und absteigender Linie oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nur zu, wenn der Belangte den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Das Haftungsprivileg gilt gleichermassen für das direkte Forderungsrecht des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers (vgl. BGE 127 III 580 E. 1 und 2 mit Hinweisen). Diese Einschränkung der Haftpflicht wiederum kann auch einer Regressforderung des dem UVG unterstellten sozialen Unfallversicherers gegenüber dem Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer als Regressprivileg entgegengehalten werden (BGE 112 II 167 mit Hinweisen). Kein Haftungsprivileg, aber ein Regressprivileg in diesem Sinn besteht auch betreffend den Regress von AHV/IV auf den Schädiger/Haftpflichtversicherer (BGE 117 II 609 E. 4c S. 614 ff.; aArt. 48ter AHVG; aArt. 52 Abs. 1 IVG). 
 
3.  
Es ist unbestritten, dass der Schädiger und sein Bruder, der Geschädigte, im gleichen Haushalt leb ten. Die Vorinstanz erwog daher zutreffend, dass die Beschwerdeführerinnen grobe Fahrlässigkeit oder Absicht des Schädigers bzw. Fahrzeughalters nachweisen müssten. Ob diese Voraussetzungen erfüllt wären, liess sie jedoch offen. Vielmehr legte sie dar, erforderlich sei zusätzlich ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem vorwerfbaren Verhalten des Schädigers und dem Unfall. Das seitens der Beschwerdeführerinnen dem Schädiger/Fahrzeughalter vorgeworfene Fehlverhalten sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung (69 km/h). Für den Beweis der Ursächlichkeit genüge zwar das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die Beschwerdeführerinnen vermöchten aber auch diesen Beweis nicht zu erbringen, da sie keine genügenden Beweismittel angerufen hätten. Sie müssten beweisen, dass - sollte die von Ihnen behauptete Geschwindigkeit des Unfallfahrzeugs von 69 km/h überhaupt erstellt werden können - diese Geschwindigkeit auch die überwiegend wahrscheinliche Ursache für das Abkommen von der Fahrlinie und letztendlich die Kollision mit dem Lieferwagen gewesen sei. Die Beschwerdeführerinnen offerierten das Zusatzgutachten 3 des E.________ Centers vom 6. Februar 2015 (nachfolgend Zusatzgutachten 3) sowie den von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Google Maps Ausschnitt der Unfallörtlichkeit und die unfallanalytische Expertise von F.________ vom 17. November 2014 als Beweismittel. Aus ihren Vorbringen ergebe sich aber, dass sie die beiden letztgenannten Beweismittel zum Beweis der Tatsache anrufen würden, das Unfallgeschehen habe seinen Anfang beim Befahren einer leichten Linkskurve und nicht auf einer - wie von der Beschwerdegegnerin behauptet - geraden Strecke genommen. Der offerierte Google Maps Ausschnitt und die unfallanalytische Expertise von F.________ dürften somit nicht als Beweismittel für den Kausalzusammenhang zwischen der Fahrgeschwindigkeit von 69 km/h und dem Unfall herangezogen werden. Entsprechend ging die Vorinstanz auf diese beiden Beweismittel nicht weiter ein. Das Zusatzgutachten 3 als für die Ursächlichkeit offeriertes Beweismittel sei ein Parteigutachten. Ein solches könne für sich allein nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 III 433 E. 2.5.1 ff.) den Beweis nicht erbringen. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ihr eigenes Parteigutachten, die unfallphysikalische Expertise von F.________, das Zusatzgutachten 3 als mangelhaft und inhaltlich nicht überzeugend werte. Es bestünden gestützt darauf in der Tat erhebliche Zweifel an der Überzeugungskraft des Zusatzgutachtens 3. Weitere Beweismittel zur Ursächlichkeit, namentlich ein gerichtliches Gutachten, hätten die Beschwerdeführerinnen nicht angeboten. Ein gerichtliches unfallanalytisches Gutachten würden sie einzig zur gefahrenen Geschwindigkeit anbieten. Gemäss dem  Prinzip der Beweisverbindung seien Beweismittel aber den entsprechenden Tatsachenbehauptungen zuzuordnen. Somit genüge die allgemeine Beweisofferte der Beschwerdeführerinnen, wonach sie ein unfallanalytisches Gutachten offerierten, für den (Eventual-) Fall, dass das Gericht an der Richtigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung oder der vom E.________ Center erstellten Gutachten zweifeln sollte, den Anforderungen an eine formgültige Beweisofferte nicht. Beziehe sich die angebotene Gerichtsexpertise nur auf die Geschwindigkeit, mangle es an einer formgültigen Beweisofferte für die Ursächlichkeit. Es könne somit offengelassen werden, ob die Geschwindigkeit tatsächlich 69 km/h betragen habe. Zwar erscheine durchaus realistisch, dass wenn eine Geschwindigkeit von 69 km/h erstellt wäre, diese tatsächlich zu einem Kontrollverlust des Motorfahrzeuglenkers und damit zu einem Abkommen von der Fahrlinie geführt haben könnte und damit Ursache für den weiteren Unfallverlauf gewesen wäre. Dem Gericht fehle jedoch die Sachkunde, um dies beurteilen zu können. Daran ändere auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin lediglich unsubstanziiert auf andere mögliche Unfallursachen (Ablenkung des Lenkers, Sekundenschlaf) verweise und diese wohl auch zumindest als fahrlässiges, wenn nicht gar als grobfahrlässiges Verhalten zu werten seien.  
 
4.  
 
4.1. Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. Art. 152 ZPO; BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299 mit Hinweisen). Gemäss den einschlägigen Bestimmungen in der Zivilprozessordnung (Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO) ist ein Beweismittel nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt (Urteile 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 6.6.4; 4A_487/2015 vom 6. Januar 2016 E. 5.2; 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4; vgl. auch 4A_49/2016 vom 9. Juni 2016 E. 4.4; 4A_617/2013 vom 30. Juni 2014 E. E. 6.5). Die Nichtabnahme von Beweisen, die nicht rechtzeitig beantragt und zu denen nicht substantiiert ausgeführt wird, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollen, verstösst mithin nicht gegen Art. 8 ZGB.  
 
4.2. Es trifft zu und die Beschwerdeführerinnen bestreiten auch nicht, dass sie an der von der Vorinstanz angeführten Stelle in der Replik ein unfallanalytisches Obergutachten beim Forensischen Institut U.________ dazu verlangten, dass der Schädiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Walkeweg nicht mit einer Geschwindigkeit unter 69 km/h befahren hat. Dies für den Fall, dass die Vorinstanz trotz des von ihnen eingereichten Parteigutachtens den Beweis dafür als nicht erbracht erachten würde. Sie rügen aber, die Vorinstanz habe überspitzt formalistisch die Frage der Ausgangsgeschwindigkeit von der Kausalitätsfrage getrennt, obwohl sich beides unfallanalytisch nicht trennen lasse und sie diese Fragen in ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften auch nicht getrennt hätten. Sie hätten stets detailliert dargelegt, die Unfallursache liege in der im Unfallzeitpunkt den äusseren misslichen Strassen-, Verkehrs-, Sicht und Witterungsverhältnissen völlig unangepassten bzw. deutlich übersetzten Geschwindigkeit von minimal 69 km/h. Mit ihren Parteigutachten hätten sie vorinstanzlich diese ihre "Grundbehauptung/Sachdarstellung" und damit sowohl die Geschwindigkeit wie die Kausalität und auch das Verschulden des Fahrzeuglenkers beweisen wollen. Mit den überhöhten Anforderungen betreffend Beweisofferten verletze die Vorinstanz Art. 152 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 8 ZGB und Art. 53 Abs. 1 ZPO.  
Die Beschwerdeführerinnen machen zudem unabhängig davon geltend, eines Beweisantrags zur Ursächlichkeit des Unfalls bzw. eines gerichtlichen Gutachtens hätte es gar nicht bedurft. Art. 58 Abs. 1 SVG enthalte nämlich eine gesetzliche Vermutung. Der Kausalzusammenhang sei danach ohne weiteres zu bejahen, wenn sich eine dem Betrieb des Motorfahrzeuges eigene Gefahr ausgewirkt habe. Ebenso werde gemäss der gesetzlichen Vermutung nach Art. 59 Abs. 1 SVG das Verschulden des Fahrzeuglenkers am Unfall vermutet. Auch im Rahmen des Haftungsprivilegs nach aArt. 44 Abs. 1 UVG müssten die Beschwerdeführerinnen nicht den Kausalitätsnachweis zwischen gefahrener Geschwindigkeit und Unfallereignis erbringen. Vielmehr sei der Nachweis des unfallkausalen Verschuldens erbracht, wenn im Sinn der Bestimmungen des SVG von einem Nichtbeherrschen des Fahrzeugs ausgegangen werden könne. Letzeres könne aufgrund der aktenkundigen Indizien nicht ernsthaft bezweifelt werden. Davon zu unterscheiden sei die Rechtsfrage nach dem Mass des Verschuldens (Absicht bzw. Grobfahrlässigkeit). 
 
4.3. Die prozessualen Gegebenheiten in der bei E. 4.1 hiervor zitierten Rechtsprechung, auf die sich zum Teil auch die Beschwerdegegnerin beruft, lassen sich nicht mit den von den Beschwerdeführerinnen hier gestellten Beweisanträgen vergleichen. In einigen der zitierten Entscheide war beispielsweise aufgrund mangelnder Aktenhinweise in der Beschwerde bereits unklar, ob überhaupt im kantonalen Verfahren entsprechende Beweisanträge gestellt worden waren (zit. Urteile 4A_49/2016 E. 4.4; 4A_487/2015 E. 5.4 und 4A_574/2015 E. 6.6.4). Oder das Bundesgericht erachtete die Zuordnung eines Beweisantrags als ungenügend, wenn zur zu beweisenden inhaltlichen Tragweite einer Zustimmungserklärung keine Beweisanträge vorlagen und Zeugen- bzw. Parteibefragungen lediglich zur nicht bestrittenen Tatsache, dass eine Zustimmungserklärung abgegeben worden war, gestellt wurden (zit. Urteil 4A_56/2013 E. 4.4). Ein Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens betreffend Angemessenheit in Rechnung gestellter Honorare wurde als nicht formgerecht angeboten qualifiziert, weil er in der Replik beantragt wurde, in der moniert worden war, die Gegenpartei habe keine (substanziierten) Leistungsaufstellungen eingereicht. Nachdem die Gegenpartei in der Folge ein spezifiziertes Leistungsverzeichnis eingereicht hatte, war der Beweisantrag in der Triplik aber nicht mehr wiederholt worden. Das Bundesgericht erwog, es fehle daher ein Beweisantrag zu dieser nun eingereichten spezifizierten Leistungsaufstellung (zit. Urteil 4A_617/2013 E. 6.5). Der ursprüngliche Beweisantrag wurde mithin angesichts der von der Gegenseite eingereichten neuen Beweismittel nicht aufrechterhalten.  
Hier haben die Beschwerdeführerinnen an der von der Vorinstanz angegebenen Stelle ein Obergutachten beantragt. Da noch kein gerichtliches Gutachten vorlag, bezog sich der Begriff  Ober gutachten offensichtlich nicht auf die Überprüfung einer Gerichtsexpertise, sondern auf die Überprüfung der von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Privatgutachten (Zusatzgutachen 1-3 des E.________ Centers). Das ergibt sich denn auch aus den Ausführungen unter Rz. 95.4 der Replik. Die Beschwerdeführerinnen machen nun zu Recht geltend, dass sie sich an anderen Stellen in der Replik auf das Privatgutachen stützten nicht nur zum Beweis der Ausgangsgeschwindigkeit, sondern auch zur Frage der Kausalität (z.B. Rz. 43: wo sie sich gestützt auf das Zusatzgutachten 3 dazu äussern, dass das Fehlen von Spuren mit der angesichts der äusseren Umstände zu hohen Kurvengeschwindigkeit erklärt werden könne "und der Toyota Supra deswegen ausser Kontrolle geriet". Rz. 44: "Wäre die Ausgangsgeschwindigkeit tiefer als 69 km/h gewesen, so hätte sich gemäss den in der Unfallanalytik erfahrenen E.________ Center-Experten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Unfallabfolge nicht so und auch in der Schwere wie geschildert zugetragen (vgl. Zusatzgutachten 3, S. 14 und 23) ". Rz. 49: "[...] dass B.D.________ im Unfallzeitpunkt den Walkeweg mit einer Geschwindigkeit von mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht unter 69 km/h, d.h. mit einer trotz der ungünstigen äusseren Umständen weit übersetzten Geschwindigkeit, befahren und damit die entscheidende Unfallursache gesetzt hatte"; und weitere Stellen). In ihrer Sachverhaltsdarstellung übernahmen sie weitgehend die Schlussfolgerungen des von ihnen eingereichten Privatgutachtens. Wenn sie nun dessen Überprüfung durch ein gerichtliches Gutachten fordern, beinhaltet dies einen Beweisantrag zum ganzen Sachverhaltskomplex, auch zum Ursachenzusammenhang. Der Vorwurf eines ungenügenden Beweisantrags durch die Vorinstanz ist daher nicht gerechtfertigt. Im Übrigen bedurfte es aber auch keines Beweisantrags (vgl. E. 4.4 hiernach).  
 
4.4. Grundlage des Ersatzanspruchs des Geschädigten gegenüber der Beschwerdegegnerin ist wie bereits erwähnt (vgl. E. 2 hiervor) Art. 58 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 65 Abs. 1 SVG).  
 
4.4.1. Die Haftung setzt voraus, dass der Unfall "durch" den Betrieb des Motorfahrzeugs verursacht wurde. Der Begriff des Betriebs beinhaltet einen "Ursachenkomplex", also einen "Komplex von Tatsachen, die zur Manifestation der Betriebsgefahr führen" (KARL OFTINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht Besonderer Teil Band II./2, 4. Aufl. 1989, S. 145 § 25 Rz. 336 mit Hinweis auf KARL OFTINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht Allgemeiner Teil Band I, 4. Aufl. 1975 [Vorauflage], S. 87). Der normale Betrieb führt bei Gefährdungshaftungen wie der Haftpflicht des Motorfahrzeughalters nicht zu Schädigungen; vielmehr bedarf es zusätzlicher Umstände, die dann zur Manifestation der Betriebsgefahr führen. Wenn die latent vorhandene Betriebsgefahr sich durch das Hinzutreten des zusätzlichen Umstandes manifestiert, muss der Haftpflichtige für die Schaffung der Betriebsgefahr einstehen, wozu auch die Verantwortung für einen zusätzlichen Umstand gehört (KARL OFTINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht Allgemeiner Teil Band I, 5. Aufl. 1995, S. 131 f. § 3 Rz. 69 f., nachfolgend zitiert: OFTINGER/STARK, AT 5. Aufl.). Eine gesetzliche Vermutung, dass bei Vorliegen dieses Ursachenkomplexes der natürliche Kausalzusammenhang zum Unfall gegeben ist bzw. "per se als nachgewiesen zu gelten" habe, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, womit die Beschwerdegegnerin die Beweislast tragen würde, besteht nicht. Vielmehr muss der Geschädigte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den natürlichen Kausalzusammenhang nachweisen (BGE 107 II 269 E. 1b S. 272), wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat.  
 
4.4.2. Trotzdem ist den Beschwerdeführerinnen zuzustimmen, dass es keines separaten Beweisantrags zum natürlichen Kausalzusammenhang bedarf:  
 
4.4.2.1. Angesichts der typischen Beweisschwierigkeiten genügt nach konstanter Praxis für den Nachweis der natürlichen Kausalität das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 107 II 269 E. 1b S. 273), wovon auch die Vorinstanz ausgeht. Sie lässt dabei jedoch unbeachtet, dass die natürliche Kausalität auch dem direkten Beweis kaum zugänglich ist. Vielmehr lässt sich die tatsächliche Ursache für den eingetretenen Erfolg regelmässig nur aus Indizien schliessen. Für den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs wird daher zu Recht auch die Anwendung des sog. Anscheinsbeweises befürwortet, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (OFTINGER/STARK, AT 5. Aufl., S. 122 § 3 Rz. 35; HANS PETER WALTER, Der Anscheinsbeweis im Haftpflichtrecht, in: Haftpflicht und Versicherungsrecht, Liber amicorum Roland Brehm, 2012, S. 447 ff., 455, nachfolgend zitiert: WALTER, Anscheinsbeweis; DERSELBE, in: Berner Kommentar, 2012, N. 522 zu Art. 8 ZGB, nachfolgend zitiert: WALTER, a.a.O.; ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 116b zu Art. 41 OR). Der Anscheinsbeweis wendet weder die Beweislast, noch bestimmt er das Beweismass; er verschiebt lediglich das  Beweisthema, indem der Beweisbelastete den Sachumstand beweisen muss, aufgrund dessen das Gericht - bei Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs - auf den natürlichen Kausalzusammenhang mit der eingetretenen Wirkung schliesst. Er ist ein Anwendungsfall einer tatsächlichen Vermutung (FABIENNE HOHL, Le degré de la preuve dans le procès au fond, in: Der Beweis im Zivilprozess, La preuve dans le procès civil, Leuenberger [Hrsg.], 2000, S. 128 ff., 133 bei Anm. 33). Der in diesem Sinne verstandene Anscheinsbeweis (vgl. zur uneinheitlichen Verwendung des Begriffs: WALTER, a.a.O., N. 84 zu Art. 8 ZGB mit Hinweisen) ist demnach richterliche Beweiswürdigung aufgrund typischer Geschehensabläufe. Er setzt voraus, dass die Typizität des rechtserheblichen Geschehens nach allgemeiner Lebenserfahrung eine behauptete Tatsache als wahr erscheinen lässt, weil Abweichendes ausserhalb jeder vernünftigen Betrachtungsweise läge (WALTER, a.a.O., N. 79 zu Art. 8 ZGB). Ist aufgrund eines schlüssigen Anscheins ein Beweis für einen bestimmten Sachumstand - hier die natürliche Kausalität - gar nicht abzunehmen, entfallen für die beweisbelastete Partei auch die entsprechenden prozessualen Obliegenheiten, namentlich Beweisanträge einzugeben (WALTER, Anscheinsbeweis, S. 453).  
 
4.4.2.2. Bei Strassenverkehrsunfällen kann aus dem objektiv regelwidrigen Verhalten des Schädigers unter Umständen ein Anscheinsbeweis für den natürlichen Kausalzusammenhang (und das Verschulden) gezogen werden (WALTER, Anscheinsbeweis, S. 456 [bezogen auf das Verschulden]; WALTER, a.a.O., N. 82 zu Art. 8 ZGB bei Anm. 258. In der deutschen Rechtsprechung wird zum Beispiel von einem Anscheinsbeweis [für das Verschulden] ausgegangen, wenn ein Motorfahrzeug ohne erkennbaren Anlass auf die Gegenfahrbahn gerät und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert: vgl. ANDREAS SOERGEL / SPICKHOFF, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Aufl. 2005, N. 167 f. zu § 823 BGB; ebenso für die Schweiz: ALFRED KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Band I, 6. Aufl. 2002, S. 326; wohl auch STEFAN HOFER/MARKUS SCHMID, Überlegungen zur Haftung gemäss SVG zwischen Motorfahrzeughaltern bei Verursachung eines Personenschadens durch Verlust der Urteilsfähigkeit, in: Haftpflicht und Versicherungsrecht, a.a.O., S. 197 ff., 202 f.).  
In ihren Ausführungen zu einer allfälligen Kausalität der Geschwindigkeit von 69 km/h für den Kontrollverlust berücksichtigt die Vorinstanz nicht hinreichend, dass die Beschwerdeführerinnen das Fehlverhalten des Lenkers daraus ableiten, dass die Geschwindigkeit von 69 km/h den im Unfallzeitpunkt herrschenden Verhältnissen offensichtlich unangepasst gewesen sei. Dass ein Lenker die Beherrschung seines Fahrzeugs verliert, ist aber eine typische Folge einer den Verhältnissen offensichtlich nicht angepassten, übersetzten Geschwindigkeit. Sollte sich also ergeben - was von der Vorinstanz noch nicht geprüft wurde -, dass der Schädiger angesichts der Verhältnisse mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr und keine Hinweise auf eine andere Ursache für den Verlust der Kontrolle bestehen, ist für die Frage der tatsächlichen Kausalität von einem Anscheinsbeweis auszugehen. Die Beschwerdeführerinnen genügten deshalb auch unabhängig von den vorstehenden Ausführungen (E. 4.3) ihren prozessualen Obliegenheiten, wenn sie Beweisanträge zur Frage stellten, ob der Schädiger angesichts der Verhältnisse mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Zum natürlichen Kausalzusammenhang mussten sie keine Beweisanträge stellen. Sollte ihnen der Nachweis der angesichts der Verhältnisse überhöhten Geschwindigkeit gelingen, greift an sich der Anscheinsbeweis, dass der Unfall darauf zurückzuführen ist. Immerhin kann auch der Anscheinsbeweis umgestossen werden, wenn die Beschwerdegegnerin Umstände geltend machen kann, welche die aus blosser Erfahrung geschöpfte Überzeugung des Gerichts erschüttern (WALTER, Anscheinsbeweis, S. 454). Aber selbst wenn weitere Möglichkeiten bestehen sollten, die neben der behaupteten den Verhältnissen unangemessenen Geschwindigkeit ebenso ernst als Unfallursache in Frage kommen, würde dies der Beschwerdegegnerin nur nützen, wenn zumindest eine dieser Ursachen nicht als grobfahrlässiges Verhalten des Schädigers zu werten wäre. Ansonsten wäre ihre Haftung nämlich auch bei den von ihr behaupteten anderen Unfallursachen gegeben. 
 
5.  
Nicht zu folgen ist den Beschwerdeführerinnen, wenn sie aus der Erledigung des Direktschadens zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Geschädigten sinngemäss ableiten, erstere habe damit grundsätzlich ihre Haftpflicht anerkannt. Die Vorinstanz hat dies einerseits verneint, weil dieser Schadenregulierungsvergleich mit einer Drittperson geschlossen wurde und insofern im Verhältnis zu den Beschwerdeführerinnen ohnehin keine Haftungsanerkennung vorliege. Weiter hat sie auf den Wortlaut der Vereinbarung abgestellt, aus dem klar hervorgehe, dass diese ohne Klärung der Haftungsfrage und unpräjudiziell geschlossen worden sei, was wiederum gegen die Anerkennung einer Haftung spreche. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass solche Vereinbarungen oft auch aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung langer Prozesse geschlossen würden. Die Beschwerdeführerinnen zitieren diese Begründungen zwar, setzen sich damit aber nicht, jedenfalls nicht rechtsgenüglich (vgl. E. 1.2 hiervor) auseinander. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Begründung der Vorinstanz auch offensichtlich nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen besteht grundsätzlich keine Bindung der Beschwerdegegnerin an ihren gegenüber einem Dritten (hier dem Geschädigten) eingenommenen Standpunkt (vgl. Urteil 4A_588/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2). 
 
6.  
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin 1, die auch für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 handelt, ist nicht durch einen externen Anwalt, sondern durch einen Rechtsanwalt ihrer Rechtsabteilung vertreten. Damit steht ihr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Mangels eines besonders hohen Aufwandes keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446; Urteile des Bundesgerichts 4A_585/2010 vom 2. Februar 2011 E. 5.2; 4A_196/2015 vom 1. September 2015 E. 2), unabhängig davon, ob sie mit Blick auf Art. 68 Abs. 3 BGG eine solche beanspruchen könnte (vgl. für zivilrechtliche Streitigkeiten Urteile 4A_187/2007 vom 9. Mai 2008 E. 6; 4C.428/2006 vom 8. März 2007 E. 5, wo bei Vertretung durch einen externen Anwalt eine Parteientschädigung zugesprochen wurde; anders in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren: vgl. Urteil 8C_830/2015 vom 20. Juni 2016 E. 6.1). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Handelsgericht zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak