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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 23/03 
B 24/03 
Urteil vom 5. Oktober 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
B 23/03 
G.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Fluri, Bellariastrasse 7, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Winterthur-Columna Vorsorgestiftung, Vorsorgewerk der E.________ der W.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwälte Adrian Howald und André Bloch, Suter & Partner Rechtsanwälte, Stampfenbachstrasse 52, 8035 Zürich, 
 
und 
 
B 24/03 
Winterthur-Columna Vorsorgestiftung, Vorsorgewerk der E.________der W.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwälte Adrian Howald und André Bloch, Suter & Partner Rechtsanwälte, Stampfenbachstrasse 52, 8035 Zürich, 
 
gegen 
G.________, 1950, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Fluri, Bellariastrasse 7, 8002 Zürich 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 22. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1950 geborene G.________ war seit 1. Januar 1985 bei der Gesellschaft R.________ zunächst als Vizedirektor, ab 1. Juni 1986 als stellvertretender Direktor und ab 1. Januar 1988 als Direktor der Zweigniederlassung X.________ tätig. Im Jahre 1989 schlossen sich die Unternehmen R.________ sowie P.________ zusammen und traten neu als W.________ AG auf dem Markt auf. G.________ wurde im Jahr 1990 "E.________" und trat als Kollektivgesellschafter der neu gegründeten A.________ & Co. bei. Per Ende April 1995 wurde ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt und mit Schreiben vom 8. Februar 1995 der mit sofortiger Wirkung erfolgte Ausschluss aus der Kollektivgesellschaft bekannt gegeben. Der hierauf durch G.________ angestrengte arbeitsrechtliche Prozess endete mit unangefochten gebliebenem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 1998, mit welchem die Auflösung des Anstellungsverhältnisses auf den 31. Januar 1996 festgesetzt wurde. 
Bis Ende Juni 1993 war G.________ bei der Personalfürsorgestiftung der W.________ AG sowie ab 1. Juli 1993 - in seiner Eigenschaft als "E.________" - bei der Vorsorgestiftung "Winterthur" (heute: Winterthur-Columna Vorsorgestiftung), Vorsorgewerk der E.________ der W.________ AG (nachfolgend: Vorsorgestiftung), berufsvorsorgeversichert. Anlässlich dieses Wechsels kam es zu einer Überführung gebundener sowie - anteilsmässig (individualisiert) - ungebundener Mittel auf die neue Vorsorgeeinrichtung, wobei die auf den 1. Juli 1993 berechnete Rückstellung des Versicherten für vorzeitige Pensionierungen auf Fr. 224‘253.- beziffert wurde ("Persönliches Blatt" vom 12. November 1993). Gemäss Schreiben der Vorsorgestiftung vom 7. September 1995 beliefen sich dessen Altersguthaben per Ende April 1995 auf Fr. 427‘565.- und die Freizügigkeitsleistung insgesamt auf Fr. 445‘091.-. Am 12. Januar 1996 informierte die Vorsorgestiftung G.________ über die Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung in errechneter Höhe sowie eines Zinses von 5 % für die Zeit vom 30. April 1995 bis 16. Januar 1996 im Gesamtbetrag von Fr. 460‘916.45. Mit Schreiben vom 20. November 1995 und 26. Juni 1996 lehnte sie es demgegenüber ab, ihn an der Rückstellung für vorzeitige Pensionierung partizipieren zu lassen. 
A.b G.________ liess am 2. Dezember 1996 gegen die Vorsorgestiftung Klage erheben mit dem Rechtsbegehren: 
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für seine individuell errechnete Rückstellung für vorzeitige Pensionierung eine Freizügig- keitsleistung in der Höhe von Fr. 224‘253.- auszurichten, zuzüglich Zins zu 4 % ab 1.7.1993 bis 30.4.1995 und zu 5 % ab 1.5.1995. 
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, das Altersguthaben des Klägers von Fr. 384‘131.- (Stand 30.6.1994) mit dem von der Beklagten im Versi- cherungsjahr 1994/95 effektiv erzielten Zins, im Minimum mit 4 % zu verzinsen und die Freizügigkeitsleistung entsprechend anzupassen. 
 
3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die dem Kläger zustehenden Freizügigkeitsleistungen auf den Zeitpunkt des vom Arbeitsgericht Zürich oder einem anderen zuständigen Gericht festgelegten Austrittsdatums neu zu berechnen und zu leisten. 
 
4. (...)." 
 
Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. November 1998 die am 12. März 1997 angeordnete Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des arbeitsrechtlichen Prozesses aufgehoben hatte - der Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom 17. Dezember 1996 war mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 1998 rechtskräftig beurteilt worden -, führte es einen doppelten Schriftenwechsel durch. 
 
Mit Klageantwort vom 1. März 1999 stellte die Vorsorgestiftung die folgenden Anträge: 
 
"1. Das Begehren des Klägers sei abzuweisen, soweit es den Betrag von Fr. 35‘618.- zuzüglich 5 % Zins vom 31.01.1996 bis zum Überwei- sungsdatum übersteigt. 
 
2. Das Begehren 2 sei abzuweisen, soweit es die dem Kläger noch zuste- hende Freizügigkeitsleistung von Fr. 24‘416.- (zuzüglich 5 % Zins bis zum Auszahlungsdatum) am 31. Januar 1996 übersteigt. Durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 1998 wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der W.________ AG am 31. Januar 1996 endete. 
 
3. Das Eventualbegehren sei abzuweisen, da durch das in Rechtsbegehren 2 erwähnte Obergerichtsurteil die dem Kläger zustehende Freizügigkeits- leistung auf den 31. Januar 1996 berechnet werden konnte und das klägerische Eventualbegehren demzufolge überflüssig wurde. 
4. (...)." 
 
Der Kläger modifizierte sein Rechtsbegehren mit Replik vom 30. September 1999 folgendermassen: 
 
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die ihm zugewiesen Rückstellung für vorzeitige Pensionierung eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 248‘212.- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1.2.1996 bis zum Auszahlungsdatum. 
 
2. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Klageschrift vom 2.12.1996 sei als ge- genstandslos geworden abzuschreiben. 
 
3. Die Beklagte sei gemäss ihrer Anerkennung zu verpflichten, dem Kläger eine zusätzliche Freizügigkeitsleistung von Fr. 24‘416.- zuzüglich Zins zu 5 % ab 1.2.1996 bis zum Auszahlungsdatum zu bezahlen. Im übrigen sei Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Klageschrift vom 2.12.1996 als gegenstandslos geworden abzuschreiben." 
 
Die Vorsorgestiftung liess sich daraufhin in ihrer Duplik vom 30. November 1999 dahingehend vernehmen: 
 
"1. Das Begehren des Klägers sei abzuweisen, soweit es den Betrag von Fr. 103‘809.- zuzüglich 5 % Zins vom 31.01.1996 bis zum Überwei- sungsdatum übersteigt. 
 
2. Dem Begehren 2 sei stattzugeben. 
 
3. Dem Begehren 3 sei stattzugeben." 
 
Das angerufene Gericht schrieb die Klage mit Entscheid vom 11. Februar 2000, soweit es darauf eintrat, als gegenstandslos geworden sowie als durch Anerkennung erledigt ab und nahm - ebenfalls in Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides - davon Vormerk, dass die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Nachzahlung einer Freizügigkeitsleistung in Höhe von Fr. 24'416.- zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 1996 bis zum Auszahlungsdatum anerkenne. Als Begründung gab es im Wesentlichen an, gemäss den gestellten Anträgen sei lediglich noch ein Anspruch des Klägers für "die ihm zugewiesene Rückstellung für vorzeitige Pensionierung" in Höhe von Fr. 248‘212.- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 1996 im Streit, wovon die Beklagte duplicando den Betrag von Fr. 103‘809.- zuzüglich Zins zu 5 % ab 31. Januar 1996 anerkannt habe. Bei der dem Kläger "zugewiesenen" Rückstellung handle es sich indes nicht um einen dem individuellen Alterskonto gutgeschriebenen Betrag, sondern lediglich um einen Anteil an den für vorzeitige Pensionierungen zurückgestellten freien Mitteln, auf welchen die massgeblichen reglementarischen Bestimmungen keinen und das FZG lediglich einen Anspruch für den Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation vorsähen. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation in formellem oder faktischem Sinne gegeben seien, falle jedoch nicht in die gerichtliche, sondern in die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit. 
A.c Die hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht gut, hob den Entscheid der Vorinstanz insoweit auf, als diese auf die Klage vom 2. Dezember 1996 nicht eingetreten war, und wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit es materiell über die Klage entscheide (Urteil vom 30. Oktober 2001). 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich forderte die Vorsorgestiftung in der Folge mit Verfügungen vom 30. November 2001 sowie 15. März und 23. August 2002 auf, diverse Unterlagen, zuletzt bezüglich der Kriterien für die Berechnung der Rückstellungsanteile, einzureichen, andernfalls, so die Verfügung vom 23. August 2002, davon ausgegangen werde, dass die Einschränkung des klägerischen Anspruchs auf nur einen Teil der Rückstellungen für die vorzeitige Pensionierung nicht auf einer nachvollziehbaren Anwendungspraxis des Regulativs, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableite, beruhe. Nachdem die Beklagte mit Eingabe vom 13. September 2002 mitgeteilt hatte, die genaue Berechnung des im Einzelfall auszubezahlenden Betrages könne im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr genau nachvollzogen werden, hiess das kantonale Gericht die Klage gut und verpflichtete die Vorsorgestiftung in Dispositiv-Ziffer 1 seines Entscheides vom 22. Januar 2003, G.________ Fr. 144'403.- zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Februar 1996 bis zum Auszahlungsdatum zu entrichten. 
C. 
Dagegen lassen sowohl G.________ wie auch die Vorsorgestiftung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. 
C.a G.________ lässt - in Übereinstimmung mit dem gleichentags an die Vorinstanz gerichteten "Gesuch um Berichtigung" des Entscheides vom 22. Januar 2003 - die folgenden Rechtsbegehren stellen: 
 
"1. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 22. Januar 2003 sei wie folgt abzuändern: 
 
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger CHF 248'212.- zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Februar 1996 bis zum Aus- zahlungsdatum zu bezahlen. 
 
2. (...)." 
C.b Die Vorsorgestiftung beantragt demgegenüber: 
 
"1. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2003 (BV.2001.00090) sei aufzuheben, und das Begehren des Beschwerdegegners auf Zahlung von CHF 248'212.- nebst Zins zu 5 % ab 1. Februar 1996 sei abzuweisen; 
 
2. Eventualiter: Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2003 (BV.2001.00090) sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 
 
3. (...)." 
C.c Während G.________ und die Vorsorgestiftung je auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der anderen Partei schliessen lassen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1). 
2. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im vorangegangenen Urteil vom 30. Oktober 2001 einlässlich dargelegt, dass im hier zu beurteilenden Fall Anknüpfungspunkt für die Frage, ob das Berufsvorsorgegericht im Sinne des Art. 73 BVG zuständig ist, eine Tatsache darstellt, der auch materiellrechtlich entscheidwesentliche Bedeutung zukommt (so genannte doppelrelevante Tatsache). Darüber sei rechtsprechungsgemäss nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides (Begründetheit der Klage) zu befinden. Diesem Grundsatz ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Januar 2003 nachgekommen, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nach Massgabe des Art. 73 Abs. 4 BVG zeitlich und sachlich letztinstanzlich zuständig ist (vgl. auch BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (BGE 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen). 
3.2 Zu beurteilen ist die Beschwerdelegitimation des G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), welcher letztinstanzlich die betragliche Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides beantragt. 
3.2.1 Mit Entscheid vom 11. Februar 2000 hatte die Vorinstanz die Klage des Beschwerdeführers 1, soweit sie darauf eingetreten war, als - zufolge der zwischenzeitlich erfolgten Auszahlung der eingeklagten Austrittsleistung im Betrag von Fr. 442'767.30 - gegenstandslos geworden sowie als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben. Die Anerkennung bezog sich, wie der Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides weiter zu entnehmen ist, auf die Nachzahlung einer Freizügigkeitsleistung in Höhe von Fr. 24'416.- zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 1996 bis zum Auszahlungsdatum. Keine dispositivmässige Abschreibung des Verfahrens, sondern lediglich ein Vermerk in den Erwägungen war demgegenüber hinsichtlich des von der Vorsorgeeinrichtung (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) duplicando anerkannten Anteils in Höhe von Fr. 103'809.- zuzüglich 5 % Zins ab 31. Januar 1996 an der insgesamt geforderten Rückstellung für vorzeitige Pensionierung im Betrag von Fr. 248'212.- (zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 1996) vorgenommen worden, trat das Sozialversicherungsgericht auf diesen Punkt mangels Zuständigkeit doch gar nicht ein. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob den kantonalen Entscheid insoweit auf, als auf die Klage vom 2. Dezember 1996 nicht eingetreten worden war, und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil vom 30. Oktober 2001). Diese stellte mit Entscheid vom 22. Januar 2003 zwar erwägungsweise fest, dass dem Beschwerdeführer 1 der gesamte Betrag der für ihn ausgeschiedenen Rückstellungen für die vorzeitige Pensionierung in Höhe von Fr. 248'212.- zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Februar 1996 zustehe. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin 2 den Restbetrag von Fr. 103'809.- (zuzüglich Zins) bereits bezahlt bzw. jedenfalls anerkannt habe, verpflichtete das Gericht die Beschwerdeführerin 2 im Dispositiv jedoch lediglich zur Bezahlung einer Summe von Fr. 144'403.- zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Februar 1996 bis zum Auszahlungsdatum. 
3.2.2 Daraus erhellt, dass die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf für die vorzeitige Pensionierung individualisierte Rückstellungen im (Teil-)Betrag von Fr. 103'809.- (zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 1996) vorinstanzlich zwar anerkannt hat, indes keine entsprechende dispositivmässige Abschreibung des kantonalen Klageverfahrens, insbesondere auch nicht mit Entscheid vom 11. Februar 2000, erfolgt ist. Ferner unterliess es die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 2 in Dispositiv-Ziffer 1 ihres Entscheides vom 22. Januar 2003 zur Bezahlung des gesamten Rückstellungsbetrages von Fr. 248'202.-, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 1996, zu verpflichten. Folglich bildete die Restsumme der Rückstellungen in Höhe von Fr. 103'809.- (zuzüglich Zins) zu keiner Zeit Bestandteil eines Entscheiddispositivs und ist demgemäss auch keiner (Teil-)Rechtskraft zugänglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Vor diesem Hintergrund ist das Interesse des Beschwerdeführers 1 auf entsprechende Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides im vorliegenden Verfahren ohne weiteres als schutzwürdig zu qualifizieren und dessen Beschwerdelegitimation zu bejahen. 
3.3 Was die Beschwerdebefugnis der Vorsorgeeinrichtung anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 2 mit Entscheid vom 22. Januar 2003 zur Auszahlung eines Rückstellungsbetrages für vorzeitige Pensionierung in Höhe von Fr. 144'403.-, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 1996, verpflichtet wurde. Dies entspricht weder der Summe, welche sie sich vorinstanzlich zu entrichten bereit erklärt hatte (Fr. 103'809.- [zuzüglich Zins]), noch dem nunmehr vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eingenommenen Standpunkt, wonach überhaupt keine Rückstellungen für vorzeitige Pensionierung geschuldet seien. Auch ihr ist folglich ein schützenswertes Interesse an der Anfechtung zuzugestehen. Offen bleiben kann, wie es sich verhielte, wenn die Vorsorgeeinrichtung durch das kantonale Gericht nur im Rahmen ihrer ursprünglichen Klageanerkennung in die Pflicht genommen worden wäre. 
4. 
In Nachachtung des Art. 73 Abs. 4 BVG, wonach Entscheide der kantonalen Gerichte auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden können, hängt die Frage der Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz davon ab, ob ein Streit um Versicherungsleistungen vorliegt (BGE 116 V 334 Erw. 2b). Dies ist vorliegend, nachdem die Vorinstanz keine (Teil-)Abschreibung vorgenommen hat, zu bejahen. Die Überprüfungsbefugnis erstreckt sich demnach auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei seinerseits nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann insbesondere über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 118 V 254 Erw. 3a, 117 V 306 Erw. 1). Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zustehende umfassende Kognition hat zur Folge, dass neue, erstmals im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (so genannte Noven) zu berücksichtigen sind (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 197 Erw. 1 mit Hinweisen). Der Widerruf der Klageanerkennung durch die Vorsorgeeinrichtung samt den hierzu eingereichten Aktenstücken ist somit grundsätzlich beachtlich. Infolge des erwähnten, in Art. 132 lit. c OG verankerten Grundsatzes, wonach das Gericht über die Anträge der Parteien hinausgehen kann, wäre die geltend gemachte Forderung in Höhe von Fr. 248'212.- zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Februar 1996 im Übrigen selbst dann in ihrer Gesamtheit zu beurteilen gewesen, wenn die Beschwerdeführerin 2 ihre Klageanerkennung letztinstanzlich nicht widerrufen hätte (vgl. dazu auch das Urteil C. vom 24. April 2002, B 102/01, Erw. 2). 
5. 
Zu beurteilen ist, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer 1 einen individuellen Rechtsanspruch auf einen Anteil an den von der Beschwerdeführerin 2 vorgenommenen "Rückstellungen für vorzeitige Pensionierung" besitzt. 
6. 
Der Beschwerdeführer 1 war seit 1. Januar 1985 bei der damaligen Gesellschaft R.________ angestellt gewesen, welche sich im Jahre 1989 mit der P.________ zur W.________ AG zusammenschloss. Dieses Unternehmen wurde - mittels "Management Buyout" - durch die neu gegründete Kollektivgesellschaft A.________ & Co. übernommen. 1990 verlieh man dem Beschwerdeführer 1 den Titel eines "E.________s", in welcher Eigenschaft er der Kollektivgesellschaft beitrat. Gemäss der im August 1991 erstellten Jahresrechnung der Personalfürsorgestiftung der W.________ AG, welcher der Beschwerdeführer 1 berufsvorsorgerechtlich bis Ende Juni 1993 angehört hatte, war - als Folge der auf Grund des Zusammenschlusses bewirkten Herabsetzung des ordentlichen Pensionierungsalters auf 60 Jahre - ein Betrag von 6,4 Mio. Franken als Aufwandposten an die Rückstellung für künftige vorzeitige Pensionierungen zugewiesen worden, wodurch sich das entsprechende Passivum auf insgesamt 6,9 Mio. Franken erhöht hatte. Bei der per 1. Juli 1993 erfolgten Ausgliederung der "E.________" aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung in das "Vorsorgewerk der E.________ der W.________ AG" - die W.________ AG hatte sich zwecks Durchführung der Personalvorsorge für die "E.________" der Vorsorgestiftung "Winterthur" angeschlossen und innerhalb dieser Stiftung ein eigenes Vorsorgewerk gebildet - wurden diese Rückstellungen wie auch die gebundenen Mittel übertragen. In der Eröffnungsbilanz des neu geschaffenen Vorsorgewerks per 1. Juli 1993 fungierte unter den Passiven ein Betrag von 5'571 Mio. Franken als Rückstellungen für vorzeitige Pensionierungen. Auf den Zeitpunkt des Eintritts in das neue Vorsorgewerk der "E.________" wurde die Rückstellung des Beschwerdeführers 1 für vorzeitige Pensionierung individualisiert und mit "Persönlichem Blatt" vom 12. November 1993 auf Fr. 224‘253.-, Stand 1. Juli 1993, beziffert. Ferner erstellte das zuständige Stiftungsorgan der Vorsorgeeinrichtung im gleichen Jahr - bedingt auch durch den mit der Ausgliederung der beruflichen Vorsorge der "E.________" verbundenen Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat - ein "Regulativ für die Ansprüche von E.________ ex R.________ betreffend die Rückstellungen für vorzeitige Pensionierungen". Dessen Ziff. 4 wurde in der Folge durch einen im Juni 1994 ergangenen Zirkularbeschluss der Personalvorsorge-Kommission des Vorsorgewerks um einen Absatz 2 ergänzt und durch einen zweiten Zirkularbeschluss vom 14. September 1994 wie folgt definitiv verabschiedet und rückwirkend per 1. Juli 1994 in Kraft gesetzt: 
 
"Scheidet ein E.________ aus nicht selber verschuldeten Gründen aus dem Partnership aus, so wird ihm ein angemessener Anteil an der für ihn individuell berechneten Rückstellung für vorzeitige Pensionierung mitgegeben. Der Betrag wird durch den PICT nach Rücksprache mit dem Präsidenten der Personalvorsorge-Kommission des Vorsorgewerkes der EP's unter Berücksichtigung des genauen Sachverhalts festgelegt." 
7. 
7.1 Streitig und zu prüfen ist vorab, ob gestützt auf das "Regulativ für die Ansprüche von E.________ ex R.________ betreffend die Rückstellungen für vorzeitige Pensionierungen" (nachfolgend: Regulativ), insbesondere dessen Ziff. 4 Abs. 2, ein Anspruch des Beschwerdeführers 1 im Sinne eines klagbaren Rechts auf Auszahlung von für die vorzeitige Pensionierung zurückgestellten Mitteln besteht. 
7.2 Dies ist mit der Vorinstanz aus folgenden Gründen zu bejahen: 
7.2.1 Das Regulativ, welches nach dem Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln auszulegen ist (BGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen; vgl. auch 130 V 81 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen), samt dessen per 1. Juli 1994 ergänzte Ziff. 4 Abs. 2, wurde durch die Personalvorsorge-Kommission des Vorsorgewerkes der E.________ der W.________ AG und damit vom - wie der Stiftungsurkunde der Vorsorgestiftung "Winterthur" sowie dem auf den 1. Juli 1993 in Kraft gesetzten Reglement für die Personalvorsorge der E.________ der W.________ AG zu entnehmen ist - zuständigen Stiftungsorgan erlassen. 
7.2.2 Die Formulierung der Ziff. 2 des Regulativs ("Anspruchsberechtigter Personenkreis"), wonach die auf der beigehefteten Liste namentlich aufgeführten Partner ex R.________, welche per 1. Juli 1993 als E.________ in die Vorsorgestiftung der "Winterthur" übergetreten sind, "aufgrund dieses Regulativs" einen Anspruch auf Leistungen im Pensionierungsalter haben, lässt sodann darauf schliessen, dass die Personalvorsorge-Kommission bei Erlass des Regulativs beabsichtigte, den Destinatären einen individuellen Rechtsanspruch auf die darin vorgesehenen Leistungen einzuräumen. Andernfalls erwiese sich - so auch die Argumentation des kantonalen Gerichts - die Aufzählung der einzelnen Adressaten in der dem Dokument angehängten Liste, darunter auch der Beschwerdeführer 1, als wenig sinnvoll. Ferner wurde in Ziff. 3 ausdrücklich stipuliert, dass der Anspruch bei der Pensionierung der per 1. Juli 1993 als Frankenbetrag individuell errechneten Rückstellung für die vorzeitige Pensionierung, aufgezinst mit dem BVG-Zinssatz bis zum Zeitpunkt der effektiven Pensionierung, entspricht. 
7.2.3 Die der Stiftung übertragenen Mittel sind im Übrigen - wie insbesondere aus einem Schreiben der Personalvorsorgestiftung der W.________ an die "Winterthur-Leben" vom 13. Juni 1994 erhellt - betraglich einzelnen Versicherten zugeschrieben und auf Konten geführt worden, die persönlich auf den Namen des jeweiligen Versicherten lauteten. 
7.2.4 Nach den Akten, u.a. auch den letztinstanzlich von der Beschwerdeführerin 2 neu aufgelegten Unterlagen, sind ferner anderen austretenden Partner gestützt auf das Regulativ, namentlich dessen Ziff. 4 Abs. 2, bei Erfüllung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen Leistungen ausbezahlt worden, was ebenfalls auf einen Verpflichtungscharakter hindeutet. 
7.2.5 Nicht streitig ist vorliegend demgegenüber die Frage, ob die E.________ gegenüber der früheren Vorsorgeeinrichtung Anspruch auf freie Stiftungsmittel gehabt hätten. 
 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 wird aus diesen Anhaltspunkten deutlich, dass es sich beim strittigen Anspruch bei vorzeitiger Pensionierung nicht um einen freiwillig geleisteten Anteil aus dem freien Stiftungsvermögen handelt, sondern vielmehr um einen individuellen Rechtsanspruch auf einen gemäss festgelegtem Modus zu bestimmenden Anteil an den für jede Person individuell ermittelten Rückstellungen. 
8. 
Zu beurteilen ist in einem nächsten Schritt, ob der Beschwerdeführer 1 die im Regulativ genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. 
8.1 Gemäss dem ersten, anlässlich der Ausgliederung der beruflichen Vorsorge der E.________ aus der Personalvorsorgestiftung der W.________ per 1. Juli 1993 in Kraft gesetzten Regulativ bestand lediglich ein Anspruch auf Auszahlung von Rückstellungen für vorzeitige Pensionierung im Falle des Austritts bei Erreichen des - neu auf 60 Jahre herabgesetzten - Pensionsalters. Dieses Erfordernis erfüllte der auf den 31. Januar 1996 ausgetretene, 1950 geborene Beschwerdeführer offenkundig nicht. Mit im Juni 1993 ergangenem Zirkulationsbeschluss hatte die Personalvorsorge-Kommission das Regulativ jedoch insofern ergänzt, als dessen Ziff. 4 ("Fälligkeit des Anspruches") um einen Absatz 2 erweitert worden war, welcher in einer leicht abgeänderten Fassung im September 1994 definitiv zur Verabschiedung gelangte (vgl. Erw. 6 in fine) und in dieser Form auch im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt des Austritts des Beschwerdeführers 1 galt. Darin wurde hinsichtlich der Rückstellung zugunsten der Partner ein Anspruch (vor Eintritt des Vorsorgefalles) begründet. 
8.2 Unbestrittenermassen fungierte der Beschwerdeführer 1 auf der dem Regulativ beigehefteten Namensliste und damit unter denjenigen Partnern ex R.________, Stand Juli 1993, welchen grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen in Bezug auf die Rückstellung für vorzeitige Pensionierung zugestanden wurde. Bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen steht ihm folglich - trat er doch vor Erreichen des Pensionsalters aus dem Unternehmen aus - ein "angemessener Anteil" an der für ihn individuell berechneten Rückstellung für vorzeitige Pensionierung zu. Diese per 1. Juli 1993 individualisierte Rückstellung beträgt laut persönlichem Blatt vom 12. November 1993 Fr. 224'253.-. 
8.3 Erfordernis für die Auszahlung - eines Anteils - der Rückstellung bildet ferner der Umstand, dass der Partner aus nicht selbstverschuldetem Anlass aus der Unternehmung ausgetreten ist. 
8.3.1 Soweit das kantonale Gericht dieser Voraussetzung im vorliegenden Fall unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin 2 in ihrer vorinstanzlichen Klageantwort ausdrücklich auf die Geltendmachung des Passus "aus nicht selber verschuldeten Gründen" verzichtet habe, die Anwendung versagt, kann ihr, wenn auch nicht aus den von der Vorsorgeeinrichtung vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vorgebrachten Motiven, nicht gefolgt werden. Wohl sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie für die weitergehende Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten, sondern sie sind unter anderem auch an den Grundsatz der Rechtsgleichheit gebunden (BGE 115 V 109 Erw. 4b; SZS 2000 S. 142 Erw. 6 in fine, 1991 S. 203; noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil K. vom 24. Juni 2004, B 106/02, Erw. 6.4 mit Hinweisen). Vor dem Gleichbehandlungsgebot kann es nicht angehen, einzelnen Destinatären gegenüber auf die im Regulativ vorgesehene Negativbedingung des nicht selbstverschuldeten Austritts zu verzichten bzw. ihnen diese nicht entgegen zu halten, während - wie insbesondere der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Vorsorgeeinrichtung entnommen werden kann - anderen austretenden Versicherten eine Auszahlung gerade deshalb verwehrt worden ist. Es wird dadurch eine rechtliche Unterscheidung vorgenommen, für welche in den hier zu regelnden Verhältnissen kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer 1 kann seinen Anspruch auf Auszahlung der Rückstellung demnach nicht mit dem Argument begründen, die Vorsorgestiftung habe es unterlassen, sich ihm gegenüber auf die Klausel des unverschuldeten Austritts zu berufen, zumal diese ihre entsprechende Verzichtserklärung letztinstanzlich widerrufen hat. 
8.3.2 Zu prüfen sind daher auch die Umstände, welche zum Austritt des Beschwerdeführers 1 aus der Unternehmung geführt haben. Diese lassen sich auf Grund der vorhandenen Akten nicht abschliessend eruieren. Wie sich insbesondere aus dem Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom 17. Dezember 1996 ergibt, welcher am 6. Juli 1998 vom Obergericht des Kantons Zürich zu einem weit überwiegenden Teil - rechtskräftig - bestätigt wurde, trübte sich das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dessen Arbeitgeberin im Laufe der Jahre immer mehr und es wurde dem Versicherten schliesslich nahe gelegt, die Partnerschaft aufzugeben und die W.________ AG zu verlassen. Ab Dezember 1994 wurden die Modalitäten über dessen Ausscheiden besprochen, wobei der Beschwerdeführer 1 sich grundsätzlich einer Auflösung des Anstellungsverhältnisses widersetzte. Seitens der Arbeitgeberin wurde schlussendlich angedroht, allenfalls das Ausschlussverfahren gemäss Partnerschaftsvertrag in die Wege zu leiten. Mit Schreiben vom 13. Januar 1995 unterbreitete die W.________ AG dem Versicherten ein letztes Angebot zu einer einvernehmlichen Regelung des Ausscheidens, welches dieser indes wiederum ablehnte. Am 20. Januar 1995 kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis auf den 30. April 1995 und stellte den Beschwerdeführer 1 per sofort frei. Gleichzeitig wurde ihm empfohlen, die Kollektivpartnerschaft bei der A.________ & Co. auf den 30. Juni 1995 zu kündigen, andernfalls ab 27. Januar 1995 das Ausschlussverfahren eingeleitet werde. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache im Sinne von Art. 336b OR und hierauf Klage beim zuständigen Arbeitsgericht. Dieses hielt in seinen Erwägungen namentlich fest, dass die eingereichte Korrespondenz mit aller Deutlichkeit Beanstandungen und Differenzen zwischen den Parteien belegten. Die Arbeitgeberin sehe den Grund hierfür (und damit auch der Kündigung) darin, dass der Kläger über einen eigenwilligen Charakter verfüge und zum Einzelgängertum neige. Zufolge mangelnder Teamfähigkeit und fehlendem Wille zu kollegialer Zusammenarbeit sei es - so die Beklagte weiter - immer wieder zu Missverständnissen und Kommunikationsproblemen gekommen, was das Betriebsklima erheblich gestört und zu Schwierigkeiten mit Kunden sowie zu Reibereien mit anderen Partnern der Kollektivgesellschaft geführt habe. Ob diese Vorwürfe seitens der Arbeitgeberin zu Recht oder Unrecht erhoben worden und dem Beklagten anzulasten sind, liess das Arbeitsgericht ausdrücklich offen. Es stellte lediglich fest, dass die Klageforderung auf missbräuchliche Kündigung haltlos und daher abzuweisen sei. Weitere Hinweise darauf, welche konkreten Umstände zum Austritt geführt haben bzw. auf wessen Verhalten diese zurückzuführen sind, können den Unterlagen nicht entnommen werden. Ersichtlich ist einzig, dass das angedrohte Ausschlussverfahren durchgeführt und mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit der Stimmen zu Ungunsten des Beschwerdeführers 1 entschieden wurde (Schreiben der W.________ vom 8. Februar 1995). Da sich ohne die entsprechenden Angaben die Frage, ob der Austritt aus "nicht selber verschuldeten Gründen" erfolgt ist, was verneinendenfalls eine auch nur anteilsmässige Auszahlung von Rückstellungen ausschliesst, nicht beurteilen lässt, ist die Sache zur diesbezüglich näheren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte das kantonale Gericht zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer 1 kein Verschulden an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses trägt - und ihm daher grundsätzlich ein Anspruch auf Ausrichtung von Rückstellungsmitteln zukäme -, wäre sodann zu prüfen, welcher Anteil sich als "angemessen" im Sinne des Regulativs erweisen würde. Das Quantitativ wäre insbesondere auf Grund des Rechtsgleichheitsgebotes im Quervergleich mit den anderen, schuldlos ausgeschiedenen Personen zu bestimmen, wobei die Vorinstanz dafür aussagekräftige Angaben bezüglich sämtlicher Partner, welche seit dem 1. Juli 1994, d.h. seit In-Kraft-Treten der Ziff. 4 Abs. 2 des Regulativs, vor der Pensionierung ausgetreten sind, beizuziehen hätte. 
9. 
9.1 Je nach Ergebnis der ergänzenden vorinstanzlichen Abklärungen wird der Beschwerdeführer 1 allenfalls einen höheren als den mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 22. Januar 2003 dispositivmässig zugesprochenen Betrag erhalten. Das Resultat der zusätzlichen Erhebungen kann jedoch auch dazu führen, dass die Vorsorgeeinrichtung keine Rückstellungsleistungen für vorzeitige Pensionierung erbringen muss. Insofern sind beide Verwaltungsgerichtsbeschwerden gutzuheissen. 
9.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer 1 Anrecht auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Der ebenfalls obsiegenden Vorsorgeeinrichtung steht - als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betrauter Institution - nach ständiger Praxis zu Art. 159 Abs. 2 OG, von welcher abzuweichen hier kein Anlass besteht, da das Verhalten der Gegenpartei insbesondere nicht als leichtsinnig oder mutwillig bezeichnet werden kann, demgegenüber kein Parteikostenersatz zu (BGE 128 V 133 f. Erw. 5b und 323 f. Erw. 1a mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verfahren B 23/03 und B 24/03 werden vereinigt. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2003 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage vom 2. Dezember 1996 neu entscheide. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Die Beschwerdeführerin 2 hat dem Beschwerdeführer 1 für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Oktober 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: