Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 70/05 
 
Urteil vom 12. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Kernen, Ersatzrichter Maeschi, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
R.________, 1970, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
ASGA Pensionskasse des Gewerbes, Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar, c/o Hubatka Müller & Vetter, Seestrasse 6, 8027 Zürich. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________, geboren 1970, war vom 7. Februar 2000 bis 31. August 2002 bei der Firma K.________ AG angestellt und bei der ASGA Pensionskasse des Gewerbes (nachfolgend: ASGA) berufsvorsorgerechtlich versichert. Wegen Schulterbeschwerden meldete er sich am 24. Oktober 2002 mit dem Begehren um Berufsberatung und Umschulung bei der Invalidenversicherung (IV) an. Dr. med. T.________ bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmechaniker von 50 % ab 11. Juni 2002 bis auf weiteres mit der Feststellung, eine geeignete Tätigkeit sei dem Versicherten zu 100 % zumutbar. Mit Verfügung vom 10. September 2003 leistete die IV-Stelle des Kantons Thurgau Kostengutsprache für eine Umschulung zum Technischen Kaufmann in der Zeit vom 11. August 2003 bis 31. Dezember 2005. Mit einer weiteren Verfügung vom 12. September 2003 setzte sie das Taggeld während der Eingliederung fest. 
 
Am 14. Oktober 2002 hatte der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung den Austritt des Versicherten per 31. August 2002 gemeldet. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 teilte die ASGA R.________ mit, sein Vorsorgeverhältnis sei per 1. September 2002 in die beitragsbefreite Versicherung übernommen worden. Solange er erwerbsunfähig sei, würden die Pensionskassenbeiträge im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit durch die Vorsorgeeinrichtung finanziert. Die definitiven Invalidenleistungen könnten erst nach Vorliegen der Rentenverfügung der IV und nach Einsicht in deren Akten festgelegt werden. Nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hatte, dass die IV ab 11. August 2003 ein Taggeld ausrichtete, teilte sie dem Versicherten mit, mangels einer Erwerbsunfähigkeit während der Umschulung bestehe kein Anspruch auf Beitragsbefreiung und es sei ein Freizügigkeitsfall eingetreten. Daran hielt sie in einem weiteren Schreiben vom 19. Februar 2004 fest, wobei sie ergänzend feststellte, dass die Pflicht zur Weiterführung des Alterskontos entfalle, solange kein Anspruch auf eine Rente bestehe. 
B. 
Am 30. August 2004 liess R.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage einreichen und beantragen, die ASGA sei zu verpflichten, den bereits durchgeführten Austritt rückgängig zu machen, dem Kläger die Beitragsbefreiung während der Dauer der Umschulung zu gewähren und die Altersgutschriften entsprechend zu äufnen. Das Gericht wies die Klage im Entscheid vom 18. Mai 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die ASGA lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Die vorliegende Streitigkeit um die Versicherteneigenschaft (bzw. die Beitragsbefreiung während der Dauer der Umschulung) in der beruflichen Vorsorge unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 128 V 254 E. 2a S. 258, 120 V 15 E. 1a S. 18 und 312 E. 1a S. 313, je mit Hinweisen). 
2.2 Im vorliegenden Verfahren geht es nicht direkt um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Der Streitgegenstand steht jedoch in einem engen Zusammenhang mit der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und einer daraus sich allenfalls ergebenden Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung. Es rechtfertigt sich daher, das Verfahren einem Prozess um Versicherungsleistungen gleichzustellen, weshalb die erweiterte Kognition nach Art. 132 OG gilt (vgl. BGE 118 V 248 E. 3b S. 254; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 79/99 vom 26. Januar 2001, E. 2b). Zudem ist das Verfahren kostenfrei (Art. 134 OG). 
3. 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den durchgeführten Austritt aus der Versicherung rückgängig zu machen, dem Beschwerdeführer die Beitragsbefreiung während der Dauer der Umschulung durch die IV zu gewähren und die Altersgutschriften entsprechend zu äufnen. 
3.1 Nach Art. 34 Abs. 1 BVG obliegt es dem Bundesrat, die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen zu regeln, namentlich wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat (lit. b). Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 14 BVV 2 erlassen, welcher in Abs. 1 bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall des Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen muss. Die Bestimmung setzt einen effektiven Rentenanspruch (Rentenbezug) voraus. Ein solcher entsteht so lange nicht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte deshalb in den Genuss von Taggeldern der IV gelangt (BGE 123 V 269). Andere Bestimmungen, welche eine Weiterversicherung und Beitragsbefreiung während der Dauer von Eingliederungsmassnahmen der IV zu begründen vermöchten, bestehen für den Obligatoriumsbereich nicht. Fraglich kann daher lediglich sein, ob das Reglement der Beschwerdegegnerin für die weitergehende Vorsorge etwas anderes vorsieht. 
3.2 
3.2.1 Gemäss Art. 12 des Reglements der ASGA, gültig ab 1. Januar 2001, dauert die Beitragspflicht vom Beginn der Versicherungspflicht bis zum Tag, an dem der Versicherte das Rücktrittsalter erreicht, vorher stirbt oder vorzeitig aus der Kasse ausscheidet (Abs. 1). Vorbehalten bleibt eine allfällige Befreiung von der Beitragszahlung bei Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2). Nach Art. 27 des Reglements tritt bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall nach der vertraglich vereinbarten Wartefrist die Befreiung (sc. von der Pflicht zur Bezahlung) der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ein. Für die Beitragsbefreiung gelten die Bestimmungen von Art. 25 Abs. 3 des Reglements betreffend den Anspruch auf Invalidenrenten. Danach werden bei teilweise invaliden Versicherten die für Vollinvalidität festgesetzten Leistungen in der Höhe gewährt, die dem Invaliditätsgrad entspricht. Als Berechnungsgrundlagen gelten diejenigen Leistungen, die im Zeitpunkt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führt, versichert gewesen sind. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % begründet keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung. Eine Erwerbsunfähigkeit von 662/3% oder mehr gibt Anspruch auf die volle Leistung, wobei Art. 31 (Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung) und Art. 32 (Verhältnis zu anderen Versicherungen/Kürzung der Leistungen) des Reglements vorbehalten bleiben. Die Leistungen der Kasse richten sich nach dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad. 
3.2.2 Die Vorinstanz verneint den Anspruch des Beschwerdeführers auf beitragsbefreite Weiterversicherung im Wesentlichen mit der Begründung, diese setze gemäss Reglement eine Erwerbsunfähigkeit voraus, wobei der Begriff nicht anders zu verstehen sei als beim Rentenanspruch. Das Reglement verweise diesbezüglich ausdrücklich auf den Invaliditätsbegriff des IVG (und des ATSG). Ob der Beschwerdeführer erwerbsunfähig und damit invalid im Sinne der IV sei, lasse sich frühestens nach Abschluss der Umschulung Ende 2005 festlegen. Gestützt auf eine allfällige IV-Rentenverfügung werde die Vorsorgeeinrichtung die Zuständigkeit zur Leistungserbringung nach Art. 23 BVG zu prüfen haben. Erst nach Klärung eines allfälligen Rentenanspruchs aus beruflicher Vorsorge stehe fest, ob eine für die Betragsbefreiung vorausgesetzte Invalidität vorliege. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Reglement der ASGA gehe von einem gegenüber dem IVG bzw. Art. 7 und 8 ATSG erweiterten Invaliditätsbegriff aus. Weil er den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben könne und ihm die Kenntnisse für eine andere angemessene Erwerbstätigkeit solange fehlten, als er die Umschulung nicht abgeschlossen habe, sei er im Sinne des Reglements zumindest vorübergehend als invalid zu betrachten. 
3.2.3 Nach Art. 25 Abs. 2 des Reglements liegt Invalidität vor, "wenn der Versicherte durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar wegen Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder unabsichtlicher Körperverletzung ganz oder teilweise seinen Beruf oder eine andere seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, d.h. im Sinne der eidg. IV invalid ist." Auch wenn der Wortlaut der Reglementsbestimmung von aArt. 4 IVG bzw. Art. 8 ATSG (wonach als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gilt) abweicht, geht daraus doch klar hervor, dass nicht von der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf bzw. der Berufsunfähigkeit, sondern von der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des IVG und des ATSG auszugehen ist. Als Erwerbsunfähigkeit gilt nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die Definition entspricht dem bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Begriff der Erwerbsunfähigkeit in der IV, der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Der gleiche Begriff ist aufgrund des Verweises im letzten Halbsatz von Art. 25 Abs. 2 im Rahmen des Reglements der Beschwerdegegnerin als massgebend zu betrachten. Das Reglement weicht auch bezüglich des mit dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit verbundenen Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" (BGE 126 V 241 E. 5 S. 243) nicht vom Recht der IV ab. Weil während der Dauer einer zu Lasten der IV gehenden Umschulung kein reglementarischer Rentenanspruch entstehen kann, entfällt auch eine beitragsbefreite Weiterversicherung gemäss Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 des Reglements. Nach Satz 1 dieser Bestimmung tritt die Beitragsbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall nach der vertraglich vereinbarten Wartefrist (von drei Monaten) ein. Die Regelung entspricht der in Art. 25 des Reglements enthaltenen Bestimmung, wonach der Anspruch auf die Invalidenrente nach der vertraglich vereinbarten Wartefrist beginnt (Abs. 4). Nach dem Wortlaut und der Systematik dieser Bestimmungen hat die Beitragsbefreiung den Charakter eines Akzessoriums zum Rentenanspruch. Dafür spricht auch der in Art. 27 enthaltene Hinweis auf Art. 25 Abs. 3 des Reglements (Satz 2). Es wird damit nicht nur klargestellt, dass sich die Beitragsbefreiung in masslicher Hinsicht nach dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad richtet, sondern es wird auch zum Ausdruck gebracht, dass sich die Beitragsbefreiung zum Anspruch auf die reglementarische Invalidenrente akzessorisch verhält und grundsätzlich erst nach Abschluss des Rentenverfahrens der IV in Betracht fällt. Nicht erforderlich ist, dass das IV-Verfahren zur Zusprechung einer IV-Rente führt, weil gemäss Reglement ein berufsvorsorgerechtlicher Rentenanspruch bereits bei einer Invalidität von mindestens 25 % entsteht. Dass die Beitragsbefreiung gemäss Reglement nach der vertraglich vereinbarten Wartefrist eintritt, welche im vorliegenden Fall drei Monate beträgt, und in diesem Zeitpunkt in der Regel noch keine IV-Verfügung vorliegt, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Dem Beschwerdeführer kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend macht, die Vorsorgeeinrichtung hätte die Beitragsbefreiung während Umschulungen im Reglement grundsätzlich ausschliessen können, und aus dem Fehlen einer entsprechenden Bestimmung folgern will, dass eine beitragsbefreite Weiterversicherung Platz zu greifen habe. Aus dem Reglement ergibt sich nach dem Gesagten hinreichend klar, dass die beitragsbefreite Weiterversicherung eine anspruchsbegründende Invalidität voraussetzt, und es bedurfte keines ausdrücklichen Ausschlusses für die Dauer von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Es liegt diesbezüglich auch keine unklare Reglementsbestimmung vor, welche praxisgemäss zu Gunsten des Versicherten auszulegen wäre (BGE 122 V 142 E. 4c S. 146 mit Hinweisen). Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf beitragsbefreite Weiterversicherung während der Umschulung zu Lasten der IV hat. 
4. 
Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren auf den Grundsatz von Treu und Glauben und macht geltend, mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2002 sei ihm der Übertritt in die beitragsbefreite Versicherung und die Gutschrift von Beiträgen während der Dauer der Umschulung zugesichert worden. 
4.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, a) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; b) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; c) wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; d) wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; e) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636, 129 I 161 E. 4.1 S. 170, 127 I 31 E. 3a S. 36, 126 II 377 E. 3a S. 387, 122 II 113 E. 3b/cc S. 123, 121 V 65 E. 2a S. 66). Diese Regeln gelten auch dann, wenn die Behörde von sich aus Zusicherungen abgibt, die sich nachträglich als unzutreffend erweisen. Sie sind sinngemäss auch auf das Verhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und Versicherten in der beruflichen Vorsorge anwendbar (vgl. etwa SVR 2006 BVG Nr. 11 S. 39 und Nr. 15 S. 53 sowie 2004 BVG Nr. 9 S. 26). 
4.2 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 hat die Vorsorgeeinrichtung dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Versicherungsverhältnis sei per 1. September 2002 in die beitragsbefreite Versicherung übernommen worden. Solange er erwerbsunfähig sei, würden die Pensionskassenbeiträge im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit durch die Vorsorgeeinrichtung finanziert. Unter Hinweis darauf, dass die Arbeitsunfähigkeit am 10. Juni 2002 eingetreten sei, wurden die "in diesem Erwerbsunfähigkeitsfall" voraussichtlich zur Ausrichtung gelangenden Invalidenleistungen angegeben, wobei präzisiert wurde, dass die definitiven Leistungen erst nach Vorliegen der Rentenverfügung der IV und nach Einsicht in deren Akten festgelegt werden könnten. Des Weiteren wurde festgestellt, die Versicherung werde bis zum ordentlichen Rücktrittsalter - im Rahmen der ausgewiesenen Erwerbsunfähigkeit - gemäss den gesetzlichen Bestimmungen beitragsbefreit weitergeführt. Im kantonalen Verfahren führte die Vorsorgeeinrichtung ergänzend aus, bei der prämienbefreiten Versicherung handle es sich zunächst um eine rein verwaltungstechnische Massnahme. Es werde so vermieden, dass eine bereits überwiesene Freizügigkeitsleistung wieder zurückgefordert werden müsse, wenn kurz nach dem Austritt des Versicherten die Rentenverfügung der IV ergehe. In solchen Fällen werde daher vermutet, dass nach Ablauf der invalidenversicherungsrechtlichen Wartezeit von einem Jahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) die Invalidität von der IV bestätigt werde. Es werde deshalb - bloss buchhalterisch und ohne Begründung eines Rechtsanspruches zugunsten des Versicherten - nach Ablauf der dreimonatigen vertraglichen Wartefrist die Beitragsbefreiung gemäss Art. 27 des Kassenreglements gewährt. Werde aber aufgrund des Entscheides der IV der Rentenanspruch bzw. die Beitragsbefreiung von der Vorsorgeeinrichtung verneint oder liege nach Ablauf der invalidenversicherungsrechtlichen Wartezeit kein Rentenentscheid der IV vor, etwa weil - wie hier - längerfristige Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden, werde die beitragsbefreite Versicherung rückwirkend ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgehoben und es werde der Austritt der versicherten Person mit Überweisung der Freizügigkeitsleistung samt Verzugszins vollzogen, wobei allenfalls bereits verbuchte Altersgutschriften rückgängig gemacht würden. Diese Vorbringen ändern nichts daran, dass die Vorsorgeeinrichtung dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2002 die in dieser Form unzutreffende Zusicherung abgegeben hat, dass sein Versicherungsverhältnis weitergeführt werde und die geschuldeten Beiträge vom Versicherer finanziert würden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Vorsorgeeinrichtung die Mitteilung in der Folge in dem von ihr nachträglich vorgebrachten Sinn präzisiert hätte. Dennoch vermag sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu berufen, um eine von der reglementarischen Ordnung abweichende Behandlung zu erlangen. Denn er hat aufgrund der Zusicherung unbestrittenermassen keine für ihn nachteilige Dispositionen getroffen. Sollte sich herausstellen, dass er nach Abschluss der von der IV angeordneten beruflichen Eingliederungsmassnahme ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist, wird die Vorsorgeeinrichtung das Versicherungsverhältnis unter Beitragsbefreiung weiterzuführen und über die Invalidenleistungen zu befinden haben. Andernfalls hat sie dem Beschwerdeführer die Freizügigkeitsleistung auszurichten, soweit dies nicht bereits geschehen ist (Art. 15 FZG und Art. 33 Abs. 1 des Reglements). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 12. Juni 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: