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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.659/2002 /sch 
 
Urteil vom 3. Juni 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum, Dufourstrasse 101, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
vertreten durch Staatsanwalt Dr. M. Hohl, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
Postfach, 8023 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, 
Postfach 4875, 8022 Zürich. 
 
Art. 9 BV (Kosten- und Entschädigungsfolgen), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 30. Juli 1999 ereignete sich in Zürich ein Verkehrsunfall, bei welchem X.________ mit seinem Fahrzeug mit dem Randstein kollidierte, als er dem entgegenkommenden Lenker A.________ ausweichen wollte. Nachdem die Polizei benachrichtigt worden war, begaben sich die Polizeibeamten B.________ und C.________ an die Unfallstelle. Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich erliess am 30. August 1999 gegen X.________ eine Bussenverfügung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges. Diese Verfügung wurde nach durchgeführter Untersuchung am 24. November 1999 "mangels rechtsgenüglichen Nachweises des Hergangs" und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" aufgehoben. 
 
Mit Eingabe vom 28. November 1999 erstattete X.________ gegen B.________ und C.________ Strafanzeige, in welcher er behauptete, die beiden Polizeibeamten hätten sich im Zusammenhang mit der Aufnahme und Rapportierung des Verkehrsunfalls der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt, der Irreführung der Rechtspflege, des Amtsmissbrauchs und der Drohung schuldig gemacht. Die Bezirksanwaltschaft I des Kantons Zürich stellte die gegen B.________ und C.________ eröffnete Strafuntersuchung mit Verfügung vom 20. März 2000 ein. Sie auferlegte die Kosten der Untersuchung im Betrag von insgesamt Fr. 1'010.-- dem Anzeigeerstatter und verpflichtete diesen, der Staatskasse die dem Angeschuldigten B.________ zugesprochene Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- zu ersetzen. 
B. 
X.________ verlangte gerichtliche Beurteilung des Kostenentscheids der Bezirksanwaltschaft. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich auferlegte X.________ mit Verfügung vom 20. Juni 2000 die Kosten der eingestellten Untersuchung zu 5/6 (Fr. 841.50) und nahm sie zu 1/6 (Fr. 168.50) auf die Staatskasse. Die Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens wurden zu 5/6 X.________ überbunden und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen; eine Umtriebsentschädigung wurde ihm nicht zugesprochen. Am 10. August 2000 stellte die Bezirksanwaltschaft ein Erläuterungsgesuch, weil die Einzelrichterin weder in der Begründung noch im Dispositiv der Verfügung vom 20. Juni 2000 auf die Tatsache eingegangen sei, dass X.________ in Ziffer 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung zum Ersatz der B.________ zulasten des Staates zugesprochenen Umtriebsentschädigung verpflichtet worden sei, und daher unklar sei, was diesbezüglich zu geschehen habe. Mit Verfügung vom 21. August 2000 ergänzte die Einzelrichterin die Verfügung vom 20. Juni 2000 um die Ziffer 1a, in welcher sie vormerkte, dass Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft vom 20. März 2000 rechtskräftig sei. 
 
 
 
Gegen den Entscheid der Einzelrichterin vom 20. Juni 2000 hatte X.________ Rekurs eingelegt. Das Obergericht des Kantons Zürich wies den Rekurs am 29. Oktober 2001 ab. Diesen Entscheid focht X.________ mit einer Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich an. Mit Beschluss vom 7. November 2002 wies das Kassationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintreten konnte. 
C. 
X.________ reichte gegen diesen Entscheid am 16. Dezember 2002 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. 
D. 
Die Staatsanwaltschaft, das Obergericht und das Kassationsgericht des Kantons Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird wiederholt beanstandet, dass das Kassationsgericht auf verschiedene vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwände und Aspekte nicht eingegangen sei. Es kann davon ausgegangen werden, dass damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gerügt wird. 
 
Aus dem in dieser Vorschrift gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörde, die Sache zu prüfen und ihren Entscheid zu begründen. Diese Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 V 180 E. 1a S. 181, je mit Hinweisen). 
 
Der angefochtene Entscheid des Kassationsgerichts genügt diesen Anforderungen. Das Kassationsgericht hat sich eingehend mit den Rügen des Beschwerdeführers befasst und ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es zum Schluss gelangte, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht kann keine Rede sein. 
2. 
Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV, weil ihm die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung im Umfang von 5/6 auferlegt worden sind. 
2.1 § 42 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) sieht vor, dass die Kosten einer eingestellten Strafuntersuchung dem Verzeiger ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn er seine Anzeige in verwerflicher oder leichtfertiger Weise erstattet hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist es nicht willkürlich, diese Vorschrift dahin gehend auszulegen, dass den Verzeiger eine gewisse Sorgfalts- und Abklärungspflicht treffe. Für die Kostenauflage kann es genügen, wenn eine falsche Beschuldigung fahrlässig erfolgt ist, jedenfalls ist das Vorliegen einer vorsätzlichen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 oder 2 StGB nicht notwendig (Urteile des Bundesgerichts 1P.90/1991 vom 19. April 1991, E. 2a, und P.211/1984 vom 17. Juli 1984, E. 3). Im Urteil BGE 96 I 531 E. 4c S. 536 wurde erklärt, die in der Strafanzeige gemachten Beschuldigungen entbehrten jeder Grundlage und beruhten auf haltlosen Verdächtigungen. Darin liege ein prozessuales Verschulden, d.h. ein zu missbilligendes Verhalten, weshalb es nicht willkürlich gewesen sei, dem Verzeiger wegen leichtfertiger und mutwilliger Anzeigeerstattung (nach thurgauischem Prozessrecht) die Untersuchungskosten aufzuerlegen. 
 
Im vorliegenden Fall stützten sich die kantonalen Instanzen bei der Auslegung des Begriffs des leichtfertigen bzw. verwerflichen Verhaltens auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichts. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird zu Unrecht behauptet, entgegen der Auffassung des Kassationsgerichts bedeute der vom Obergericht gemachte Vergleich mit BGE 96 I 531 ff., dass dem Beschwerdeführer ein "manipulatives Vorgehen" vorgeworfen werde, was unhaltbar sei. Das Kassationsgericht führte mit Grund aus, der Einwand, dem Beschwerdeführer werde ein manipulatives Handeln vorgeworfen, sei nicht nachvollziehbar, denn der Hinweis des Obergerichts auf BGE 96 I 531 betreffe lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Verzeiger. Die kantonalen Instanzen haben aus diesem Urteil in vertretbarer Weise gefolgert, für eine Überbindung der Kosten an den Verzeiger genüge es, dass die vorgebrachten Beschuldigungen haltlos seien und jeder Grundlage entbehrten. Sie haben daher § 42 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht willkürlich ausgelegt. 
2.2 Was die Anwendung dieser Vorschrift angeht, so muss im konkreten Fall die Annahme einer leichtfertigen oder verwerflichen strafrechtlichen Verzeigung auf einer vertretbaren Würdigung der Untersuchungsakten beruhen (Urteil des Bundesgerichts 1P.90/1991 vom 19. April 1991, E. 2a). Entsprechend dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung steht den kantonalen Behörden in diesem Bereich ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht kann auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur eingreifen, wenn die tatsächlichen 
 
Feststellungen der kantonalen Instanz offensichtlich unhaltbar sind oder wenn sie auf einem offenkundigen Versehen beruhen (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
2.3 Der Beschwerdeführer warf den beiden Polizeibeamten in seiner Strafanzeige vor, sie hätten sich der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: "Die Polizei vermass meinen Audi A8 fehlerhaft (infolge mangelnder Kompetenz) ohne Aussenspiegel korrekt auf 1,88 m Breite (bis anhin noch kein animus iniurandi nachweisbar). Im Rapport 'schrumpfte' der über Spiegel beinahe 2 m breite Wagen auf 1,85 m". Der Angeschuldigte B.________ habe damit "vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet". Im Weiteren wurde in der Strafanzeige vorgebracht, die Angeschuldigten hätten sich der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht, da im Polizeirapport festgehalten werde, A.________ habe den Personenwagen des Beschwerdeführers "in rasanter Fahrt" bemerkt. A.________ habe aber diese Aussage nicht gemacht. Die betreffende Schilderung stelle ebenfalls eine Urkundenfälschung im Amt dar, "die nur vorsätzlich sein konnte". Ebenso liege Amtsmissbrauch vor, was sich aufgrund der bisherigen Begründung erkläre. Sodann stellte der Beschwerdeführer gegen die Angeschuldigten Strafantrag wegen Drohung, weil der Polizeibeamte B.________ zu ihm gesagt habe: "Sie wissen ganz genau, dass dieser A8 ABS hat und keine Bremsspuren hinterlässt. Ich sage Ihnen eines: Von jetzt ab müssen Sie aufpassen, sonst wird's heiss für Sie". 
2.4 Der Angeschuldigte B.________ hat - wie der Einstellungsverfügung zu entnehmen ist - in der Strafuntersuchung erklärt, er habe den Rapport ohne Hilfe eines Dritten erstellt; sein Kollege C.________ habe mit der Erstellung des Rapports nichts zu tun gehabt. Zu den Messwerten führte B.________ aus, er habe zusammen mit C.________ die Spurbreite der beiden Fahrzeuge gemessen. Da der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, 1,75 und 1,88 m ergäben mehr als den verfügbaren Platz auf der Fahrbahn, hätten sie die Messung noch einmal vorgenommen. Er habe beide Messwerte in sein Büchlein übertragen. In der Einstellungsverfügung wird gesagt, im Rapport sei denn auch angemerkt worden: "Die Fahrzeugbreiten, Radstand gemessen (X.________, Audi 185 cm/A.________ Opel 175 cm)". Bezüglich der umstrittenen Aussage von A.________ hielt B.________ fest, er vermöge sich nicht mehr zu erinnern, ob A.________ Angaben zur Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeuges gemacht habe. Auf Vorhalt der entsprechenden Rapportstelle erklärte er, eine diesbezügliche Äusserung sei sicher gefallen, ansonst sie nicht in den Rapport aufgenommen worden wäre. Zum Vorwurf der Drohung führte B.________ aus, ob er im betreffenden Zusammenhang die Worte "es könnte heiss werden" verwendet habe, vermöge er nicht auszuschliessen. Er habe aber dem Beschwerdeführer in keiner Art und Weise gedroht. 
2.5 Die Einzelrichterin war der Auffassung, sämtliche gegen C.________ erhobenen Vorwürfe entbehrten "jeglicher Grundlage in der Sachverhaltsdarstellung" und beruhten auf haltlosen Verdächtigungen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich seine Strafanzeige in zumindest leichtfertiger, wenn nicht verwerflicher Weise erstattet. 
 
Zu den B.________ betreffenden Beschuldigungen führte die Einzelrichterin aus, der Beschwerdeführer habe dem Polizeibeamten vorgeworfen, bei der Vermessung des Fahrzeugs die Aussenspiegel nicht berücksichtigt und die Spurbreite falsch angegeben zu haben. Dass ein zuerst mit 1,88 m vermessener Wagen anschliessend in einem Polizeirapport (wenn auch aufgrund einer zweiten und eventuell sogar korrekteren Messung) mit einer Breite von 1,85 m festgehalten werde, lasse zwar die Annahme zu, der Rapport enthalte eine unrichtige Angabe. Nicht nachvollziehbar sei aber, weshalb dem Polizeibeamten eine vorsätzliche unrichtige Beurkundung vorgeworfen werde, wenn er nach zweimaliger Vermessung mit zwei verschiedenen Resultaten das zweite Messergebnis in den Rapport aufnehme. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Polizeibeamte B.________ habe bewusst eine unwahre Tatsache verurkundet, damit diese zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet werde, entbehre jeder sachlichen Grundlage und sei haltlos. Was die Frage der Geschwindigkeit des Wagens des Beschwerdeführers bei der Kollision mit dem Fahrzeug von A.________ betreffe, so lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob das Wort "rasant" gefallen sei oder nicht. Der Beschwerdeführer möge zwar überzeugt gewesen sein, dass die betreffende Angabe im Rapport unrichtig sei. Es erscheine jedoch als nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer dem Polizeibeamten in diesem Zusammenhang ebenfalls eine vorsätzliche Urkundenfälschung vorwerfe. Die Einzelrichterin gelangte zum Schluss, auch in Bezug auf den Polizeibeamten B.________ sei die Anzeige leichtfertig erstattet worden, soweit sie die Vorwürfe der Urkundenfälschung im Amt, der Irreführung der Rechtspflege und des Amtsmissbrauchs betreffe. Dagegen sei bezüglich des Vorwurfs der Drohung ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu verneinen. Die Einzelrichterin hielt es daher für gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die durch die Strafanzeige entstandenen Untersuchungskosten im einem Umfang von 5/6 (Fr. 841.50) zu überbinden. 
2.6 Das Obergericht als Rekursinstanz erachtete diese Argumentation als zutreffend. Es führte aus, an der Richtigkeit der durch die Einzelrichterin verfügten Kostenauflage an den Beschwerdeführer vermöchten dessen Vorbringen im Rekurs nichts zu ändern. Dabei hielt es unter anderem fest, die Tatsache, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgefällte Busse von der Verwaltungsbehörde aufgehoben worden sei, habe keinen Einfluss auf die Frage, ob die vom Beschwerdeführer gegen die Polizeibeamten erhobenen Anschuldigungen als haltlos zu betrachten seien. 
2.7 Das Kassationsgericht legte dar, dass und weshalb die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen sei, soweit auf sie eingetreten werden könne. 
2.8 Was in der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Feststellungen der kantonalen Instanzen vorgebracht wird, stellt - auch wenn wiederholt von willkürlichen und unhaltbaren Annahmen gesprochen wird - zum grössten Teil eine rein appellatorische Kritik dar, auf die in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). 
2.9 Der Beschwerdeführer stützte sich zur Begründung der gegen die Polizeibeamten C.________ und B.________ erhobenen Vorwürfe der Urkundenfälschung im Amt, der Irreführung der Rechtspflege und des Amtsmissbrauchs auf die oben (E. 2.3) erwähnten, im Polizeirapport enthaltenen Angaben über die Breite seines Fahrzeugs und über eine Aussage von A.________ betreffend seine Fahrgeschwindigkeit. Wird davon ausgegangen, der Polizeibeamte C.________ habe bei der Erstellung des Rapports gar nicht mitgewirkt, so konnte die Einzelrichterin ohne Verletzung der Verfassung erwägen, mit Bezug auf C.________ entbehrten die betreffenden Anschuldigungen jeglicher Grundlage in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers und seien von diesem in leichtfertiger, wenn nicht verwerflicher Weise erhoben worden. 
 
Falls angenommen wird, der Polizeibeamte C.________ habe bei der Rapporterstellung mitgewirkt, so sind für die Frage, ob die Anzeige diesbezüglich leichtfertig erstattet wurde, die gleichen Überlegungen massgebend, mit denen die kantonalen Instanzen diese Frage hinsichtlich der Anschuldigungen betreffend den Polizeibeamten B.________ bejahten. Urkundenfälschung im Amt setzt nach Art. 317 Ziff. 1 StGB voraus, dass ein Beamter "vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig" beurkundet. Es lässt sich ohne Willkür annehmen, der Beschwerdeführer habe keinerlei Anlass gehabt, den Polizeibeamten zu unterstellen, sie hätten die vermeintlich falschen Tatsachen vorsätzlich verurkundet. Die kantonalen Instanzen konnten mit Grund die Auffassung vertreten, die Anschuldigung der Urkundenfälschung im Amt wie auch die Vorwürfe der Irreführung der Rechtspflege und des Amtsmissbrauchs seien haltlos und entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass bezüglich des Vorwurfs der Drohung ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers verneint wurde. Die Einzelrichterin und das Obergericht verletzten das Willkürverbot nicht, wenn sie zum Schluss gelangten, der Beschwerdeführer habe seine Strafanzeige mit Bezug auf Urkundenfälschung im Amt, Irreführung der Rechtspflege und Amtsmissbrauch leichtfertig erstattet, weshalb er die Untersuchungskosten im Umfang von 5/6 zu tragen habe. Das Kassationsgericht seinerseits verstiess nicht gegen Art. 9 BV, wenn es die gegen die Kostenauflage erhobene Nichtigkeitsbeschwerde abwies. 
3. 
Gemäss § 43 Abs. 4 StPO kann der Verzeiger, sofern er die Anzeige in verwerflicher oder leichtfertiger Weise erstattet hat, zum Ersatz der dem Angeschuldigten aus der Staatskasse bezahlten Entschädigung verpflichtet werden. Gestützt auf diese Vorschrift wurde der Beschwerdeführer in Ziffer 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung verpflichtet, der Staatkasse die dem Angeschuldigten B.________ zugesprochene Umtriebsentschädigung von Fr. 600.-- zu ersetzen. Im Anschluss an die Verfügung der Einzelrichterin vom 20. Juni 2000 stellte die Bezirksanwaltschaft ein Erläuterungsbegehren, da die Einzelrichterin auf diesen Punkt weder in der Begründung noch im Dispositiv ihres Entscheids eingegangen sei. Mit Verfügung vom 21. August 2000 ergänzte die Einzelrichterin im Sinne einer Erläuterung das Dispositiv ihrer Verfügung vom 20. Juni 2000 um eine Ziffer 1a, in welcher vorgemerkt wurde, dass Ziffer 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft rechtskräftig sei. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Gesuch vom 17. April 2000 ausdrücklich ein Begehren um gerichtliche Beurteilung von Ziffer 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung (Kostenauflage an den Beschwerdeführer) gestellt und die Aufhebung der "Kostenverfügungsentscheide" verlangt. Auch wenn der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Zahlung einer Umtriebsentschädigung in seinem Gesuch einmal erwähne, so werde eine ausdrückliche Anfechtung von Ziffer 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung unterlassen und auch nicht begründet. Die Einzelrichterin hielt fest, sie sei daher in ihrer Verfügung vom 20. Juni 2000 davon ausgegangen, dass hierüber mangels Anfechtung nicht zu entscheiden sei. Der Klarheit halber sei diesbezüglich der Entscheid insoweit zu ergänzen, als vorzumerken sei, dass Ziffer 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung nicht angefochten worden und daher rechtskräftig sei. 
 
In der Nichtigkeitsbeschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in seiner Einsprache gegen die Einstellungsverfügung beantragt, es seien sämtliche Kostenverfügungsentscheide aufzuheben, was sich auch auf die Entschädigungszahlung von Fr. 600.-- bezogen habe. Die Ausführungen im Erläuterungsentscheid der Einzelrichterin, dass er nur die Kostenauflage gemäss Ziffer 2 und nicht auch die Entschädigungsfolgen gemäss Ziffer 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung angefochten habe, sei überspitzt formalistisch und aktenwidrig. Der Beschwerdeführer beanstandete, dass sich das Obergericht auf den Standpunkt gestellt habe, die Verfügung der Einzelrichterin vom 21. August 2000 hätte mit separatem Rekurs angefochten werden müssen. 
 
Das Kassationsgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, in der Verfügung vom 21. August 2000 habe die Einzelrichterin die Entschädigungsfolgen gemäss Einstellungsverfügung nicht bestätigt, sondern deren Rechtskraft vorgemerkt. Zur Begründung habe sie dargelegt, weshalb anzunehmen sei, dass die Entschädigungsfolgen nicht als angefochten gelten könnten. Sie habe somit eine formelle Begründung gegeben, die von materiellen Erwägungen zur Verwerflichkeit oder Leichtfertigkeit der Verzeigung sowie von Fragen nach den Umtrieben des Angeschuldigten B.________ unabhängig sei. Da der Beschwerdeführer die selbstständige formelle Begründung der Einzelrichterin weder habe kennen können, noch zum darin aufgeworfenen Fragenkomplex in irgendeiner Weise von sich aus Stellung genommen habe, könne die Verfügung der Einzelrichterin vom 21. August 2000 nicht als mit dem Rekurs vom 19. August 2000 angefochten gelten. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht festgehalten habe, der Erläuterungsentscheid der Einzelrichterin sei vom Beschwerdeführer nicht weitergezogen worden. 
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird diese Argumentation des Kassationsgerichts kritisiert, doch wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die angeführten Überlegungen des Kassationsgerichts als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. 
 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
4. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, III. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Juni 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: