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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.316/2004 /sza 
 
Urteil vom 7. Dezember 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Z.________, 
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Jutzet, 
Gemeinde Plaffeien, 1716 Plaffeien, 
Oberamtmann des Sensebezirks, Kirchweg 1, 1712 Tafers, 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, route André-Piller 21, case postale, 1762 Givisiez. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Baubewilligung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, vom 20. April 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________, Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet "Pürrena" der Gemeinde Plaffeien, reichten im Juli 2002 ein Gesuch um Verbreiterung einer in diesem Gebiet liegenden Strasse Nr. 1879 ein. Die Arbeiten sollten auf der Parzelle Nr. 2502 durchgeführt werden, welche Z.________ gehört. Die Strasse Nr. 1879 verläuft an der nördlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. 2502. Jenseits der Strasse befinden sich die Grundstücke Nr. 1889 und Nr. 2265. Das erstere gehört ebenfalls Z.________, das andere X.________. 
 
Die genannten Liegenschaften befinden sich in einer Ferienhauszone und sind teilweise überbaut. Aufgrund eines Berichts der Naturgefahrenkommission gelten die Liegenschaften als "Rutschgebiet" ("Kategorie 3 rot") und sind gestützt auf einen Entscheid des Staatsrats des Kantons Freiburg aus dem Jahr 1999 grundsätzlich nicht überbaubar. 
 
X.________ erhoben Einsprache gegen das Bauvorhaben von Y.________. Die Naturgefahrenkommission und das Tiefbauamt des Kantons Freiburg äusserten sich in ihren Gutachten ebenfalls negativ zum geplanten Projekt. Im Mai 2003 führte der Oberamtmann des Sensebezirks eine Ortsbesichtigung durch, worauf entschieden wurde, das Bauvorhaben zu überarbeiten. Die genannten Behörden stimmten in der Folge dem geänderten Bauvorhaben zu. X.________ hielten jedoch an ihrer Einsprache fest. 
 
Der Oberamtmann erteilte am 27. August 2003 die Baubewilligung und wies die Einsprache von X.________ ab. Diese gelangten an das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 20. April 2004 abwies, soweit es darauf eintrat. 
B. 
X.________ haben gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV erhoben. Die Beschwerdeführer beantragen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Streitsache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen werde. Ferner beantragen die Beschwerdeführer, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt werde. 
C. 
Der Oberamtmann und die Gemeinde Plaffeien schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht, Y.________ sowie Z.________ beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Die Beschwerdeführer haben eine Replik eingereicht. Der Oberamtmann, die Gemeinde Plaffeien, das Verwaltungsgericht sowie die Beschwerdegegner liessen sich zur Replik vernehmen. 
 
Die Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegner reichten am 29. Oktober respektive 9. November 2004 je unaufgefordert eine weitere Vernehmlassung ein. 
D. 
Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 wies der Präsident der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung der staatsrechtlichen Beschwerde ab. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 129 II 453 E. 2 S. 456; 129 I 173 E. 1 S. 174, 185 E. 1 S. 188, je mit Hinweisen). 
1.2 Beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Sinn von Art. 86 Abs. 1 OG, gegen den auf Bundesebene für die Geltendmachung verfassungsmässiger Rechte die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Die Beschwerde ging rechtzeitig beim Bundesgericht ein (Art. 89 Abs. 1 OG), weshalb unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer bejaht werden kann, auf die Beschwerde einzutreten ist. 
1.3 Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist nach Art. 88 OG befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid persönlich in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist und ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, die Erteilung einer Baubewilligung anzufechten, wenn sie die Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.76/1998 vom 17. März 1998, publiziert in: ZBl 100/1999 S. 136, E. 1b; BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 234, mit Hinweisen). 
1.4 Die Beschwerdeführer machen in der Sache Willkür bei der Sachverhaltsermittlung geltend. Das Verwaltungsgericht habe die vom Tiefbauamt im Beschwerdeverfahren eingereichte Vernehmlassung vom 1. April 2004 nicht berücksichtigt. Aus dieser Vernehmlassung ergebe sich, dass die von den Beschwerdegegnern geplante Strassenverbreiterung unzulässig sei, falls ein am Ende der zu verbreiternden Strasse liegender Kiesparkplatz seinerzeit ohne Baubewilligung erstellt worden sei. Nach Auffassung des Tiefbauamtes würde den Beschwerdegegnern in diesem Fall die Berechtigung zum Ausbau der Erschliessungsstrasse fehlen. Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht vor, es hätte daher prüfen müssen, ob der besagte Kiesparkplatz rechtmässig erstellt worden war. Des Weitern machen die Beschwerdeführer geltend, indem das Verwaltungsgericht die Vernehmlassung des Tiefbauamtes nicht beachtet habe, habe es Art. 46 des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 26. November 1975 über den Wasserbau (WBG/FR) verfassungswidrig angewendet. Im formellen Teil der Beschwerdeschrift berufen sich die Bschwerdeführer zudem auf Art. 157 des Raumplanungs- und Baugesetzes des Kantons Freiburg vom 9. Mai 1983 (RPBG/FR). 
 
Die Beschwerdeführer können sich auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) nur unter der Voraussetzung berufen, dass sie in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt sind (BGE 126 I 81 E. 4-6 S. 87 ff.). Dies setzt voraus, dass die angerufenen kantonalen Vorschriften zumindest auch nachbarschützende Funktionen haben. 
 
Ob sich darüber hinaus eine persönliche Berechtigung aus Art. 23 RPBG/FR ergibt, muss nicht geprüft werden. Die Beschwerdeführer berufen sich erst in der Replik und ohne Zusammenhang mit der Beschwerdeantwort, somit nicht innert der Beschwerdefrist von Art. 89 Abs. 1 OG, auf die besagte Bestimmung (BGE 119 Ia 123 E. 3d S. 131). 
1.5 Art. 157 RPBG/FR bestimmt, dass "[j]ede Baute, die Umgebungsarbeiten sowie die verwendeten Materialien ... hinsichtlich Festigkeit und Sicherheit die Voraussetzungen erfüllen [müssen], die dem Wesen des Werkes entsprechen. Diese Bedingungen sind ebenfalls auf die Benutzung des Werkes anwendbar" (Abs. 1). "Die Vorschriften des Gesetzes über die Feuerpolizei und über den Schutz gegen Elementarschäden sind vorbehalten" (Abs. 2). Sodann müssen "[i]n Bezug auf die Nachbargrundstücke und die öffentlichen Sachen ... genügende Sicherheitsbedingungen beachtet werden" (Abs. 3). 
Gemäss Art. 46 WBG/FR bedürfen "[d]ie Erstellung, die Änderung und die Aufhebung jeglichen Bauwerkes und jeglicher Anlage, die Bacheinlegungen und Durchlässe von Wasserläufen wie auch jede den örtlichen Zustand, den Wasserabschluss und dessen Wasserstandsverhältnisse, die Sicherheit des Bettes und der Ufer ändernde Massnahme ... einer vorherigen Begutachtung durch das Amt" (Abs. 1). Dasselbe gilt "für jegliche Materiallagerung, Bau und Änderung des natürlichen Geländes in einer Entfernung von weniger als 20 Meter von der Grenze der öffentlichen Sachen, der Seen und Wasserläufe. Dieser Mindestabstand kann erhöht werden, wenn die Natur des Wasserlaufes und seiner Ufer dies erfordert" (Abs. 2). 
 
Wie sich aus dem Titel des 6. Abschnitts des Wasserbaugesetzes ergibt, gehört Art. 46 WBG/FR zu den wasserbaupolizeilichen Vorschriften. Diese haben zum Ziel, Menschen und Sachwerte vor schädlichen Auswirkungen des Wassers zu schützen (vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1999, N. 618). Mit der in Art. 46 WBG/FR vorgesehenen Pflicht zur Einholung eines Gutachtens beim in der Sache zuständigen Amt soll gewährleistet werden, dass eine Baubewilligung nur bei hinlänglicher Sicherheit gegen Wasserschäden erteilt wird. Art. 46 WBG/FR nimmt neben anderen auch eine nachbarschützende Funktion wahr, da sich die Gefahren bei baulichen Veränderungen in der Nähe von Gewässern auf die umliegenden Grundstücke erstrecken können. Die Nachbarn haben ein berechtigtes Interesse, dass beim zuständigen Amt über die Auswirkungen baulicher Veränderungen vor der Erteilung der Baubewilligung ein Gutachten eingeholt wird. Art. 46 WBG/FR stellt deshalb auch eine Konkretisierung von Art. 157 Abs. 3 RPBG/FR dar, wonach bei jeder baulichen Veränderung in Bezug auf Nachbargrundstücke hinreichende Sicherheitsbedingungen beachtet werden müssen. 
Vorliegend machen die Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, Art. 46 WBG/FR sei dadurch verletzt worden, dass über das geplante Bauprojekt vor der Erteilung der Baubewilligung an die Beschwerdegegner kein Gutachten eingeholt worden sei. Sie bringen lediglich vor, das Verwaltungsgericht habe die vom Tiefbauamt im Beschwerdeverfahren eingereichte Vernehmlassung nicht beachtet. Die angeblich nicht beachtete Passage dieser Vernehmlassung lautet: 
"Falls der genannte Kiesparkplatz nicht rechtmässig ist und damit auch keine legitime Notwendigkeit für einen Übergang über das Gewässer besteht, muss entlang des Bachrohrs gemäss Wasserbauverordnung Art. 21 der Raumbedarf des Fliessgewässers freigehalten werden. Eine Strassenverbreiterung innerhalb des minimalen Raumbedarfs (9.00m ab Bachrohr) wäre somit nicht zulässig." 
Die Beschwerdeführer verkennen, dass die Rechtmässigkeit der Erstellung des am Ende der zu verbreiternden Strasse liegenden Kiesparkplatzes nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Dem Wortlaut der zitierten Vernehmlassung lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die Strassenverbreiterung infolge einer allfälligen Vorschriftswidrigkeit des Parkplatzes eine negative Wirkung auf rechtlich geschützte Interessen der Beschwerdeführer als Eigentümer benachbarter Grundstücke haben könnte. Aus der Vernehmlassung ergibt sich lediglich, dass nach Auffassung des Tiefbauamtes den Beschwerdegegnern im Falle einer unrechtmässigen Erstellung des Parkplatzes die Berechtigung zum Ausbau der Erschliessungsstrasse fehlen würde. Die Argumentation der Beschwerdeführer, dass sie der Gefahr von Hochwasser oder Überschwemmung ausgesetzt wären, falls sich herausstellen sollte, dass der Parkplatz ohne Baubewilligung erstellt worden ist und die Erschliessungsstrasse dennoch verbreitert würde, ist nicht stichhaltig. Ein allfälliger Verstoss gegen die Pflicht zur Einholung einer Baubewilligung für den Parkplatz bedeutet nicht, dass bei der Strassenverbreiterung Sicherheitsbedingungen in Bezug auf Nachbargrundstücke nicht beachtet und die Beschwerdeführer dadurch in ihren rechtlich, d.h. durch Art. 46 Abs. 2 WBG/FR und Art. 157 Abs. 3 RPBG/FR geschützten Interessen betroffen werden. Mit ihrem Vorbringen machen die Beschwerdeführer im Grunde lediglich allgemeine Interessen an der Einhaltung des Baurechts geltend, wozu sie im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht befugt sind (BGE 121 I 267 E. 2 S. 268 f.). Aus diesem Grund fehlt den Beschwerdeführern die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7, Art. 159 Abs. 1, 2 und 5 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Plaffeien, dem Oberamtmann des Sensebezirks und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Dezember 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: