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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.57/2004 /sta 
 
Urteil vom 2. Juni 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
Paul Grossrieder, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg, 
Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, 
Postfach 56, 1702 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Entschädigungsgesuch, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 3. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Paul Grossrieder trat 1967 in den Dienst der Kriminalpolizei des Kantons Freiburg und war hier seit 1979 Chef der Betäubungsmittelbrigade. 
 
Im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren gegen die Prostituierten X.________ und Y.________ wurden gegen Paul Grossrieder belastende Aussagen gemacht. Die Bundesanwaltschaft eröffnete gegen diesen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 BetmG. Unter dem Vorwurf der passiven Bestechung (Art. 315 StGB) und der Begünstigung (Art. 305 StGB) wurde Paul Grossrieder am 20. März 1998 in Untersuchungshaft versetzt und am 22. März 1998 zusätzlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beschuldigt. Er wurde mehrmals von den Untersuchungsbehören und ein weiteres Mal von der Bundesanwaltschaft einvernommen sowie mit Y.________ konfrontiert. Am 27. März 1998 ist er aus der Untersuchungshaft entlassen worden. 
Die Anklagekammer des Kantons Freiburg hiess am 13. Mai 1998 ein gegen die Untersuchungsrichter Lamon und Rayroud gerichtetes Ausstandsbegehren gut. In der Folge wurde die Untersuchung vom ausserordentlichen Untersuchungsrichter Schroeter weitergeführt. In einem späteren Zeitpunkt bewilligte die Strafkammer des Kantons Freiburg unter Aufhebung eines Entscheides des Bezirksstrafgerichts, das Verfahren in deutscher Sprache zu führen. 
B. 
Mit Entscheid vom 16. Dezember 1998 überwies die Strafkammer Paul Grossrieder dem Bezirksstrafgericht des Saanebezirks. Er wurde in verschiedener Hinsicht der sexuellen Handlungen mit Beschuldigten (Art. 192 StGB), der passiven Bestechung (Art. 315 StGB), der Begünstigung (Art. 305 StGB) sowie der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) beschuldigt. In andern Punkten wurde das Verfahren eingestellt; die Bundesanwaltschaft ihrerseits stellte das wegen Betäubungsmitteln geführte Ermittlungsverfahren ein. 
 
Das Bezirksstrafgericht sprach Paul Grossrieder am 4. Juli 2000 von allen Vorwürfen frei, auferlegte die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Kanton Freiburg und sah ohne weitere Begründung vom Zuspruch einer Parteientschädigung ab. Mit Urteil vom 6. November 2002 bestätigte der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg diesen Entscheid, wies die Berufung der Staatsanwaltschaft ab, soweit darauf einzutreten war, und sprach Paul Grossrieder eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 
C. 
Bereits am 27. März 1998, dem Tage der Entlassung aus der Untersuchungshaft, suspendierte der Polizeidirektor Paul Grossrieder im Dienst. Diese Anordnung wurde vom Staatsrat des Kantons Freiburg am 31. März 1998 unter Einstellung der Gehaltszahlungen für eine Dauer von 24 Monaten bestätigt. Schliesslich entliess der Staatsrat Paul Grossrieder mit Verfügung vom 21. November 2000 aus triftigen Gründen per 30. November 2000. 
D. 
Am 14. August 2000 - im Anschluss an das erstinstanzliche Strafurteil - hat Paul Grossrieder bei der Strafkammer ein Gesuch um Entschädigung für die seelische Unbill, den entstandenen Erwerbsausfall und die Kosten (u.a. für die Verteidigung) infolge der erstandenen Untersuchungshaft und des Strafverfahrens im Totalbetrag von rund Fr. 750'000.-- eingereicht; darüber hinaus forderte er für den Fall der Nichtwiedereinstellung durch den Staat einen Betrag von rund Fr. 1'420'000.-- als zukünftigen Erwerbsausfall. Paul Grossrieder ergänzte sein Entschädigungsgesuch am 17. März 2003 anlässlich der Wiederaufnahme des sistierten Verfahrens sowie mit seiner Stellungnahme zu den eingeholten Vernehmlassungen am 5. Juni 2003 und weitern Eingaben. 
 
Die Strafkammer des Kantons Freiburg hiess das Entschädigungsgesuch teilweise gut, reduzierte die Entschädigungen aufgrund des Verhaltens von Paul Grossrieder um 5 %, sprach diesem schliesslich zulasten des Staates eine Entschädigung von Fr. 163'309.35 (inkl. Mehrwertsteuerbeträge, zuzüglich Zinsen) zu, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- zur Hälfte dem Kläger und sprach diesem keine Parteientschädigung zu. Die zugesprochene Entschädigung setzt sich - nach Kürzung - im Wesentlichen aus den folgenden Beträgen (ohne Zinsen und Mehrwertsteuerbeträge) zusammen: 
- Fr. 19'000.-- für seelische Unbill 
- Fr. 22'280.90 für Lohnausfall 
- Fr. 429.80 als Rückerstattung von Pensionskassenbeiträgen 
- Fr. 1'009.65 als Entschädigung für den Drogenhund 
- Fr. 112'071.50 als Entschädigung für Anwaltskosten. 
E. 
Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts hat Paul Grossrieder beim Bundesgericht am 29. Januar 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben und unter Rückweisung zu neuer Entscheidung dessen Aufhebung verlangt. Er macht Verletzungen von Art. 9 und Art. 29 BV geltend und beruft sich ferner auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK. Im Einzelnen rügt er vor dem Hintergrund von Art. 242 StPO insbesondere als willkürlich die Höhe der zugesprochenen Genugtuung, die Verweigerung des Ersatzes von zukünftigem Erwerbsausfall, die Verweigerung einer Parteientschädigung im Entschädigungsverfahren, in verschiedener Hinsicht Kürzungen der Honorarnote sowie die Reduktion der gewährten Entschädigungen wegen Selbstverschuldens. 
 
Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Den gleichen Antrag stellt die Staatsanwaltschaft in ihrer (verspäteten) Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Entscheid des Kantonsgerichts kann bei keiner kantonalen Behörde angefochten werden. Er erweist sich auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 244 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg (StPO) als letztinstanzlich; die Staatshaftungsklage nach Art. 244 StPO geht über die Forderung nach Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Inhaftierung und Untersuchungshaft gemäss Art. 242 StPO hinaus und stellt daher ein eigenständiges Verfahren dar, das nicht der Überprüfung des Schadenersatzverfahrens gemäss Art. 242 StPO dient. Der Beschwerdeführer behielt eine weitergehende Klage nach Art. 244 StPO denn auch ausdrücklich vor. 
 
Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert und hat seine Beschwerde rechtzeitig eingereicht (Art. 34 Abs. 1 OG; BGE 103 Ia 367). Auf die Beschwerde kann demnach grundsätzlich eingetreten werden. 
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in einer staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind und inwiefern dies der Fall ist. Das Bundesgericht prüft lediglich die hinreichend substantiierten Rügen. Zudem muss die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde in der Rechtsschrift selber enthalten sein und sind Hinweise auf die Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens unbeachtlich (vgl. BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt - worauf im entsprechenden Sachzusammenhang einzugehen ist -, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Vernehmlassung verspätet eingereicht, indessen um Restitution der Frist ersucht. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG ist indes nicht ersichtlich. Ihre Vernehmlassung ist daher aus dem Recht zu weisen. 
2. 
2.1 Belastende Aussagen gegen den Beschwerdeführer führten im Jahre 1998 zu schwerwiegenden Beschuldigungen und schliesslich unter grösster Publizität zu dessen Verhaftung. Die Untersuchungshaft dauerte vom 20. bis zum 27. März 1998 und der Beschwerdeführer wurde sehr eingehend befragt. Mit den Urteilen des Bezirksstrafgerichts (vom 4. Juli 2000) und des Strafappellationshofes (vom 6. November 2002) ist der Beschwerdeführer von sämtlichen strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen worden. In der Folge hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 242 ff. StPO sein Entschädigungsgesuch gestellt. Diese Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: 
"3. Entschädigung 
 
Art. 242 - Grundsätze 
1Wer durch eine ungerechtfertigte Inhaftierung oder Untersuchungshaft oder einen Justizirrtum einen Schaden erleidet, erhält auf Antrag Schadenersatz, soweit er den Schaden nicht durch sein Verhalten verursacht oder vergrössert hat. 
 
2Wer durch eine andere Prozesshandlung einen erheblichen Schaden erleidet, kann dafür Ersatz verlangen. Dem Gesuch wird stattgegeben, wenn und soweit dies angemessen erscheint. 
 
3Bei einer Freilassung, einer Einstellung oder einem Freispruch weist die Behörde den Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, auf die Bestimmungen der Artikel 242 - 244 hin. 
 
Art. 243 - Gesuch 
1Das Gesuch ist kurz zu begründen und innert dreissig Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Entscheides über den Verzicht auf die Strafverfolgung, über die Freilassung oder über den Freispruch und in den übrigen Fällen mit der schädigenden Handlung oder Unterlassung zu laufen. 
 
2Es ist an die Strafkammer zu richten, die vor ihrem Entscheid in der Regel die übrigen Parteien und die betreffende Behörde oder den betreffenden Amtsträger anhört. 
 
Art. 244 - Vorbehalt des Haftungsgesetzes 
Dem Gesuchsteller steht es frei, den Teil des Schadens, der ihm allenfalls aufgrund dieser Prozessordnung nicht ersetzt worden ist, unter den Voraussetzungen und in den Formen des Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger einzuklagen." 
Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass nach Art. 242 Abs. 1 StPO Anspruch auf Schadenersatz hat, wer durch eine ungerechtfertigte Inhaftierung einen Schaden erleidet. Unter Vorbehalt schuldhaften Verhaltens des Gesuchstellers sei der vollständige Schaden zu ersetzen, etwa wegen Lohnausfalls oder der für die Verteidigung notwendigen Anwaltskosten. Beim Entschädigungsanspruch handle es sich um eine kausale, nicht an Widerrechtlichkeit und Verschulden der Behörde gebundene Haftung zugunsten des Beschuldigten; es sei daher ohne Belang, ob die Untersuchungshaft zu Recht angeordnet oder aufrecht erhalten worden ist. Schliesslich führte es aus, inwieweit unter Beachtung der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK (und Art. 32 Abs. 1 BV) die Entschädigung wegen schuldhaften Verhaltens verweigert bzw. gekürzt werden kann. 
2.2 Unter dem Gesichtswinkel der möglichen Entschädigungstitel ist auf folgende Umstände hinzuweisen: 
 
Nach dem Wortlaut von Art. 242 Abs. 1 StPO kann wegen ungerechtfertigter Inhaftierung Schadenersatz verlangt werden. Das Kantonsgericht prüfte unter diesem Titel sowohl eigentliche Schadenersatz- wie auch Genugtuungsbegehren und sprach Entschädigungen sowohl für Schaden wie auch für erlittene Unbill zu. Der Beschwerdeführer zieht dieses Vorgehen nicht in Frage. 
 
Das Kantonsgericht bezieht sich in seinen Erwägungen einzig auf den Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Inhaftierung gemäss Art. 242 Abs. 1 StPO. Sinngemäss nimmt es indessen auch Bezug auf Art. 242 Abs. 2 StPO, wonach auch wegen anderer Prozesshandlungen ein angemessener Ersatz für erheblichen Schaden geltend gemacht werden kann. Über die ungerechtfertigte Untersuchungshaft hinaus werden auch andere Prozesshandlungen wie etwa die zahlreichen Befragungen berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht keine Verfassungsverletzung geltend. 
 
Der Beschwerdeführer beruft sich über die willkürliche Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts hinaus zusätzlich auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK. Danach hat jede Person, die von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, auch ohne Verschulden der haftanordnenden Behörde Anspruch auf Schadenersatz, falls dabei formelle oder materielle Vorschriften im Sinne von Ziff. 1 - 4 bzw. entsprechende Bestimmungen des nationalen Rechts verletzt worden sind (BGE 129 I 139 E. 2 S. 141, 125 I 394 E. 5 S. 398 ff., mit Hinweisen). Das Kantonsgericht hat erkannt, dass der Schadenersatzanspruch gemäss Art. 242 StPO unabhängig von der Widerrechtlichkeit des behördlichen Verhaltens und damit auch im Falle von rechtmässiger, indessen ungerechtfertigter Haft besteht. Damit reicht die StPO-Bestimmung über Art. 5 Ziff. 5 EMRK hinaus, weshalb letzterer Vorschrift im vorliegenden Fall keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer zeigt im Übrigen in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht auf, inwiefern die ausgestandene Haft im vorliegenden Fall nicht nur ungerechtfertigt, sondern unrechtmässig und widerrechtlich gewesen sein soll. Hierfür vermag, wie dargelegt, ein Verweis auf die kantonalen Akten nicht zu genügen. Schliesslich ergeben sich die materiellen Kriterien des Zuspruchs von Schadenersatz und Genugtuung ohnehin nicht aus der Konvention selber, sondern aus dem kantonalen Recht. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 5 Ziff. 5 EMRK braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. 
 
Im Folgenden sind die Posten, hinsichtlich derer das Kantonsgericht eine Entschädigung verweigert bzw. Entschädigungsbegehren gekürzt hat, entsprechend den erhobenen Rügen im Einzelnen zu behandeln. 
3. 
Der Beschwerdeführer forderte mit seinem Entschädigungsbegehren eine Genugtuung von Fr. 300'000.-- (Gesuch Ziff. 14.1). Demgegenüber hat ihm das Kantonsgericht lediglich eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zugesprochen. Es ging von der Schwere der Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR aus, berücksichtigte die Dauer der Haft, die Schwere der Anschuldigung, die Auswirkungen für den Beschwerdeführer in physischer, psychischer, sozialer und beruflicher Hinsicht sowie die Publizität der Angelegenheit. Ferner zog es die Praxis von Bundesgericht, von andern Kantonen sowie des Kantons Freiburg zur Entrichtung von Genugtuungen wegen ungerechtfertigter Haft bei. Es stützte sich entscheidend auf zwei hinsichtlich der Haftdauer und der Schwere der Anschuldigungen vergleichbare Verfahren, in denen Genugtuungssummen von Fr. 10'000.-- zugesprochen worden waren, und erachtete schliesslich in Anbetracht der konkreten Umstände eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- als gerechtfertigt. 
 
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die vom Kantonsgericht zum Vergleich herangezogenen Fälle mit seiner eigenen Angelegenheit von vornherein nicht vergleichbar seien und daher schon das methodische Vorgehen vor dem Willkürverbot und dem Rechtsgleichheitsgebot nicht standzuhalten vermöge. Er rügt auch nicht, dass gewisse Umstände und Kriterien in unhaltbarer Weise ausser Acht gelassen worden wären. Er macht vielmehr geltend, dass die gesamte Schwere in unhaltbarer Weise unzureichend veranschlagt und damit die Genugtuungssumme in Verletzung des Willkürverbots verfassungswidrig tief festgesetzt worden ist. 
 
Ein Genugtuungsanspruch entzieht sich naturgemäss einer mathematischen Berechnung. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (BGE 116 II 295 E. 5a S. 299). Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass sich das Gericht an Präjudizien orientiert, die nach Art und Schwere der beurteilten Verletzungen zum Vergleich geeignet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 1997 E. 12 [4C.343/1997]). 
 
Aufgrund der vom Kantonsgericht zusammengetragenen Praxis zur Zuerkennung von Genugtuung wegen ausgestandener (ungerechtfertigter bzw. unrechtmässiger) Untersuchungshaft können Fälle längerer Haft von Fällen kürzerer Haft unterschieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 1997 E. 12 [4C.343/1997]). In Bezug auf längere Haftperioden sind von der Praxis in den letzten zwei Jahrzehnten unter den konkreten Umständen Genugtuungssummen bis rund Fr. 20'000.--- und in einzelnen Fällen auch höhere Summen zugesprochen worden (vgl. BGE 103 Ia 73, 112 Ib 460, 113 Ia 177, 113 Ib 55, Urteile des Bundesgerichts vom 16. Dezember 1997 [4C.343/1994], vom 13. August 2001 [1P.220/2001], Urteile der Strafkammer Freiburg vom 22. Dezember 2000 und vom 13. Mai 2003, weitere Hinweise bei Peter Münch, Bemessung für ungerechtfertigten Freiheitsentzug, in: ZBJV 134/1998 S. 238 f.). Demgegenüber überstiegen die zugesprochenen Genugtuungen bei kürzerer Haft kaum je den Betrag von Fr. 10'000.---, gehen nur in Einzelfällen deutlich darüber hinaus (vgl. BGE 112 Ib 446 E. 5b S. 457 [mit Hinweisen auf die Waadtländer Praxis], 112 Ib 459, ZBl 99/1998 S. 34, ZR 1997 Nr. 16, Urteile des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2001 und vom 17. Juli 2001, FZR 2002 S. 91; vgl. zu höheren Entschädigungen etwa Urteil 1P.561/2000 vom 11. Oktober 2000). In diesen Fällen wird über den eigentlichen Freiheitsentzug vermehrt auf die gesamten Umstände des Verfahrens, insbesondere die Schwere der Anschuldigung, die Auswirkungen, die Publizität und die Verfahrensdauer abgestellt und die Genugtuung aus einer Gesamtwürdigung heraus festgelegt. 
 
Im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer während acht Tagen in Untersuchungshaft. Diese Dauer erheischt es für sich allein genommen nicht, wesentlich über den genannten Rahmen im Falle kürzeren Freiheitsentzuges hinauszugehen. Von entscheidendem Gewicht sind vielmehr die gesamten Umstände der Haft und des Verfahrens. In dieser Hinsicht wiegt die Verhaftung direkt vom Arbeitsplatz des Beschwerdeführers schwer. Die Untersuchungshaft wurde mit dem Verdacht schwerwiegender Vergehen und Verbrechen begründet, die den Beschwerdeführer sowohl in privater und sozialer Hinsicht wie auch in Bezug auf Tätigkeit und Ansehen in seinem Beruf ausserordentlich schwer treffen mussten; er hatte über seine Suspendierung in seiner amtlichen Funktion über lange ungewisse Zeit die (schliesslich ausgesprochene) Entlassung aus dem Staatsdienst zu gewärtigen. Der Angelegenheit wurde - über den allgemeinen Aspekt der Zustände der freiburgischen Strafverfolgungsbehörden hinaus - hinsichtlich der persönlichen und intimen Verhältnisse des Betroffenen grösste und landesweite Publizität zuteil. Die Behörden haben denn auch mit entsprechenden Pressecommuniqués über den Vorfall informiert. Der Beschwerdeführer hatte zahlreiche Zwangsmassnahmen zu erdulden (Hausdurchsuchung, Telefonabhörungen und -kontrollen). Im Laufe des Verfahrens ist er sehr ausgiebig und sehr eingehend (auch zu intimen Bereichen) befragt worden. Von ausserordentlichem Gewicht ist schliesslich die besonders lange Verfahrensdauer von fast fünf Jahren (zwischen der Verhaftung und dem freisprechenden Urteil des Strafappellationshofes), während der der Beschwerdeführer als Beschuldigter betrachtet wurde und die als Ungewissheit über ihm lastete und ihm in sozialer und beruflicher Hinsicht ein Fortkommen erschwerte bzw. gar verunmöglichte. 
 
Diese Gegebenheiten zeigen gesamthaft eine aussergewöhnliche Kumulierung von schwerwiegendsten Umständen. Auf der einen Seite stehen insbesondere die schweren strafrechtlichen Anschuldigungen, die weittragenden Vorwürfe in beruflicher und persönlicher Hinsicht mit folgenschweren Auswirkungen auf Privat- und Familienleben und die ausserordentliche, weit über den Kanton hinausreichende Publizität in den Medien. Diese an sich schon einschneidende Last dauerte auf der andern Seite über eine ungewöhnlich lange Zeitspanne von fast fünf Jahren an. Aus dieser Kombination heraus ergibt sich eine seelische Unbill von seltenem Ausmass. Auch wenn das Kantonsgericht die einzelnen Elemente in den Erwägungen erwähnte, vermag deren Gewichtung dem tatsächlichen Ausmass der seelischen Unbill nicht gerecht zu werden. In diesem Lichte erscheint die zugesprochene Genugtuung als unzureichend und läuft in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken im Sinne von Art. 9 BV zuwider (vgl. zur Umschreibung der Willkür etwa BGE 127 I 54 E. 2c S. 56). Die zugesprochene Genugtuung lässt sich nicht mit haltbaren Gründen vertreten und hält damit vor der Verfassung nicht stand. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet. Das Kantonsgericht wird demnach die Genugtuung unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen neu festzusetzen haben. 
4. 
Mit dem Gesuch vom 14. August 2000 verlangte der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2000 eine Entschädigung für voraussichtlichen Erwerbsausfall bis zum Pensionsalter von 65 Jahren im Umfang von rund 1,4 Millionen Franken. Er begründete dies damit, dass das Strafverfahren seine berufliche Laufbahn in ausserordentlicher Weise gegenwärtig und voraussichtlich auch zukünftig beendet habe (Gesuch Ziff. 13.6, 13.15, 13.18 und 13.20). 
 
Hierzu führte das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid aus, Art. 242 StPO verfolge in erster Linie den Zweck einer sog. ersten Entschädigung hinsichtlich bereits entstandenen Schadens. Es könne offen gelassen werden, ob die Bestimmung auch eine Art Rente bis zum Pensionsalter umfasse. Entscheidend sei indessen, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund des Staatsratsbeschlusses vom 21. November 2000 nicht unmittelbar auf das Strafverfahren zurückzuführen sei. Der Staatsratsbeschluss zeige vielmehr, dass die schwerwiegenden Gründe, welche zur Entlassung führten, in andern Vorkommnissen und Versäumnissen zu erblicken seien, die höchstens teilweise und indirekt mit dem Strafverfahren zusammenhängen. Damit aber fehle es am (hinreichenden) Kausalzusammenhang zwischen den strafprozessualen Handlungen und dem mit der Entlassung entstandenen Schaden, weshalb das Entschädigungsgesuch in diesem Punkte abzuweisen sei. 
 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den Vorwurf der Willkür nicht zu begründen. Unerheblich ist zum einen seine Kritik an den Erwägungen des Kantonsgerichts. Dieses gab unter Hinweis auf einzelne Vorkommnisse lediglich die Gründe wieder, mit denen der Staatsrat die (definitive) Entlassung begründete. Diese bilden indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend die Entschädigung nach Art. 242 StPO und sind daher nicht auf ihre sachliche und rechtliche Rechtfertigung hin zu prüfen. 
Zum andern vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Verneinung eines direkten Kausalzusammenhangs zwischen dem Strafverfahren und seiner Entlassung unhaltbar sein sollte. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass das Strafverfahren und die Untersuchungshaft für die Eröffnung des Disziplinarverfahrens ursächlich waren. Auch kann ein Zusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem Amtsenthebungsverfahren nicht verneint werden, wie sich bereits aus der Sachverhaltsschilderung des Staatsratsbeschlusses betreffend Entlassung zeigt. Dies schliesst es indessen nicht aus, das Entlassungsverfahren als selbständiges Verfahren zu bezeichnen. Hierfür spricht einerseits der Umstand, dass der Staatsrat eine eigenständige Untersuchung führte bzw. durch Barbara Ott führen liess. Andererseits nahm der Staatsrat eine eigenständige Beurteilung der Untersuchungsergebnisse vor, wich dabei von der Wertung der beiden mit der Strafsache befassten Gerichte in wesentlichen Punkten ab und bezog sich weiter auf Dienstvorschriften und disziplinarische Verfehlungen. Bei dieser Sachlage kann das Administrativverfahren ohne Willkür als ein eigenständiges Verfahren ohne unmittelbaren Bezug zur ausgestandenen Untersuchungshaft und zum Strafverfahren bezeichnet werden. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 9 BV in diesem Punkte als unbegründet. 
5. 
Für die Zeit vom 1. November 1998 bis zum 31. März 2000 verlangte der Beschwerdeführer als Entschädigung für den Erwerbsausfall infolge Suspendierung den Betrag von Fr. 177'617.75 (abzüglich Leistungen der Arbeitslosenversicherung; vgl. Begehren Ziff. 14.2). Das Kantonsgericht stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass diesem für den Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis 31. März 2000 nachträglich das volle Gehalt (abzüglich der Leistungen der Arbeitslosenversicherung) entrichtet worden ist. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Frage. Streitig ist demnach einzig die Periode vom 1. November 1998 bis 30. November 1999. 
 
Das Kantonsgericht ging im Grundsatz davon aus, dass die Eröffnung des Strafverfahrens und die Inhaftierung wegen der erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe für die Anordnung der Suspendierung inkl. der Einstellung der Gehaltsauszahlungen ursächlich waren und infolge des Freispruchs nach Art. 242 Abs. 1 StPO ein Schadenersatzanspruch für Lohnausfall zu bejahen sei. Es sprach dem Beschwerdeführer daher eine Entschädigung für den Lohnausfall in den Monaten November und Dezember 1998 zu. In Bezug auf den Zeitraum danach verneinte es einen Kausalzusammenhang, weil der Staatsrat im Januar 1999 im Besitze sowohl der Verfügung vom 16. Dezember 1998 betreffend die Überweisung der Strafsache an das Bezirksstrafgericht als auch des Untersuchungsberichts von Barbara Ott vom 31. Dezember 1998 war und demnach eigenständig und ohne Zusammenhang mit dem Strafverfahren die Suspendierung und Lohneinstellung hätte verfügen können. Diese Auffassung des Kantonsgericht kritisiert der Beschwerdeführer als willkürlich. 
 
Für die Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, dass das Kantonsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Suspendierung von Funktion und Gehalt bejaht. Es fragt sich daher einzig, ob dieser Zusammenhang im Dezember 1998 unterbrochen worden ist. Das kann nicht leichthin angenommen werden. Zum einen bietet hierfür der Überweisungsbeschluss vom 16. Dezember 1998 keine Grundlage, weil er ausschliesslich die Strafsache betrifft und sich im Nachhinein als ungerechfertigt herausstellte. Zum andern kann auch nicht auf den Untersuchungsbericht von Barbara Ott abgestellt werden. Er datiert vom 31. Dezember 1998 und erforderte für die Weiterführung des Administrativverfahrens vorerst ein Verfahren, in dem dem Beschwerdeführer im Sinne des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen war. Die Suspendierung basierte daher vorerst immer noch auf den in einem früheren Zeitpunkt erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen. Dieser Zustand ist mit dem Aussetzen des Disziplinarverfahrens vom 11. Januar 1999 weiter aufrechterhalten worden, umso mehr als dies ausdrücklich im Hinblick auf den Ausgang des Strafverfahrens erfolgte. Bei dieser Sachlage ist es nicht haltbar, den Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Suspendierung in Funktion und im Gehalt Ende Dezember 1998 bzw. Anfang Januar 1999 als unterbrochen zu bezeichnen. 
 
Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkte als begründet. Es wird Aufgabe des Kantonsgerichts sein, in der Sache neu zu entscheiden und insbesondere die Berechnung der nachzuzahlenden Gehälter (unter Einbezug ausbezahlter Beiträge der Arbeitslosenversicherung) vorzunehmen. Es wird weiter darüber zu befinden haben, ob allenfalls in einem späteren Zeitpunkt der Kausalzusammenhang zwischen dem Straf- und dem Administrativverfahren als unterbrochen betrachtet werden kann. 
6. 
Unter dem Titel "Arztrechnungen - Selbstbehalt" klagte der Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Jahre 1998, 1999 und 2000 von je Fr. 400.-- ein (Begehren 14.5). Das Kantonsgericht verweigerte dem Beschwerdeführer diesen Betrag und führte zur Begründung an, allein aus einer blossen Bescheinigung über ärztliche Besuche ergäben sich keine präzisen Hinweise auf die tatsächlich übernommenen Selbstbehalte; das Kantonsgericht habe solche nicht von sich aus zu erheben. 
 
Was der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Willkürrüge vorbringt, vermag nicht durchzudringen. Er legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht - gestützt auf kantonales Verfahrensrecht - von sich aus entsprechende Erhebungen hätte anstellen müssen. Er übersieht, dass Schadenersatzbegehren in der Regel zu belegen sind und sich nicht auf "notorische Kenntnis der üblichen Aufwendung" stützen können, wie er in seiner Beschwerde ausführt. Er macht denn auch nicht geltend, dass ihm ein präziser Nachweis der Selbstbehalte nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Am Substantiierungsgebot vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Entschädigungsgesuch nach Art. 243 Abs. 1 StPO lediglich kurz zu begründen ist. Bei dieser Sachlage kann auch nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) gesprochen werden, wenn das Kantonsgericht von sich aus keine Nachforschungen machte; der Beschwerdeführer bringt nicht vor, entsprechende Beweisanträge gestellt zu haben. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkte als unbegründet. 
7. 
In seiner Eingabe an das Kantonsgericht vom 17. März 2003 forderte der Beschwerdeführer die Entschädigung von Zinsaufwand für Darlehen im Ausmasse von rund Fr. 70'000.--, die er infolge des Strafverfahrens angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse habe aufnehmen müssen. Das Kantonsgericht verweigerte ihm diese Entschädigung mit dem Hinweis, dass die Forderung weder begründet noch belegt und über die Modalitäten und eine allfällige Verzinsung nichts bekannt sei. Der Beschwerdeführer macht auch in der vorliegenden Beschwerde keine näheren Angaben. Willkür ist weder dargetan noch ersichtlich und die Beschwerde daher in diesem Punkte abzuweisen, soweit unter dem Gesichtswinkel von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt darauf eingetreten werden kann. 
8. 
Unter dem Gesichtswinkel der Entschädigung von Anwaltskosten rügt der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid in verschiedener Hinsicht. Als erstes erachtet er es unter Hinweis auf die (publizierte) Rechtsprechung des Kantongerichts als willkürlich und überspitzt formalistisch, dass ihm im Entschädigungsverfahren vor dem Kantonsgericht keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist. Demgegenüber führte das Kantonsgericht aus, dass im Verfahren nach Art. 242 StPO in analoger Anwendung von Art. 241 StPO eine Parteientschädigung grundsätzlich zugesprochen werden könne. Voraussetzung hierfür sei, dass ein entsprechendes Gesuch vor dem Entscheid in der Sache eingereicht werde (Art. 241 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer habe indes "bis zum heutigen Tag kein ausdrückliches Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt". 
 
Mit dem Kantonsgericht kann davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen über das Entschädigungsverfahren von Art. 242 ff. StPO keine Hinweise über die Kostenfolgen aufweisen, weder in Bezug auf die Verfahrenskosten noch über die Zusprechung einer Parteientschädigung. Hinsichtlich der Verfahrenskosten hat das Kantonsgericht die Bestimmung von Art. 231 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Anwendung gebracht. In Bezug auf die Parteientschädigung ist es von Art. 241 StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung wird der obsiegenden Partei eine Entschädigung für die Kosten zugesprochen, welche die Interessenwahrung erforderte (Abs. 1); die Parteientschädigung kann im Verhältnis des Unterliegens herabgesetzt werden (Abs. 2). Aus Art. 241 StPO geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass ein rechtzeitiges Gesuch erforderlich ist. 
 
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen Entschädigungsbegehren vom 14. August 2000 das folgende Rechtsbegehren stellte: "Der Gesuchsteller schliesst unter Kostenfolge zu Lasten des Staates Freiburg dahin, dass ...". Das Kantonsgericht setzt sich mit diesem Antrag in keiner Weise auseinander und bringt weder zum Ausdruck, dass er unter Ausschluss der Parteientschädigung nur die Verfahrenskosten betreffen könnte, noch dass er als Entschädigungsgesuch unzureichend substantiiert wäre. In Anbetracht des tatsächlich gestellten Antrags würde eine Differenzierung zwischen Verfahrens- und Parteikosten vor dem Verbot des überspitzten Formalismus auch nicht standhalten, da der Begriff der Kostenfolge als Oberbegriff sowohl die Verfahrens- als auch die Parteikosten umfasst und in Entschädigungsverfahren wie dem vorliegenden nicht davon ausgegangen werden kann, dass auf eine Parteientschädigung verzichtet werde (vgl. BGE 111 Ia 154, insbes. E. 4 S. 156 ff.). Zudem nimmt das Kantonsgericht selber an, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner (nachträglichen) Kostennote auch auf das Entschädigungsverfahren bezog (vgl. angefochtener Entscheid E. 8c S. 18). Bei dieser Sachlage hält die grundsätzliche Verweigerung einer Parteientschädigung vor dem Willkürverbot nicht stand und ist die Beschwerde in diesem Punkte gutzuheissen. Es wird Sache des Kantonsgerichts sein, den Umfang der Parteientschädigung sowie eine allfällige Kürzung im Ausmasse des Unterliegens neu festzulegen. 
9. 
In Bezug auf das Strafverfahren rügt der Beschwerdeführer unter verschiedenen Titeln Kürzungen der Honorarnote seines Rechtsvertreters. Das Kantonsgericht ist bei der Festlegung dieser Entschädigungen von einem Stundenansatz von Fr. 300.-- ausgegangen, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Dieser rügt auch nicht, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der von der Bundesanwaltschaft geführten Untersuchung nicht entschädigt worden sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 8e S. 19) bzw. die Aufwendungen für das Appellationsverfahren, in dem eine globale Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zugesprochen worden war, unberücksichtigt blieben (vgl. angefochtener Entscheid E. 8c S. 18). 
9.1 Das Kantonsgericht führte aus, dass ein bedeutender Teil der in Rechnung gestellten Aufwendungen im Disziplinar- bzw. Administrativverfahren entstanden sei, daher nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehe und demnach im Verfahren nach Art. 242 StPO nicht zu entschädigen sei. Immerhin gelte es zu berücksichtigen, dass das Straf- und das Verwaltungsverfahren eng miteinander verknüpft waren. Es gelte daher bei der Streichung der einzelnen Posten eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen und nur jene Posten nicht zu entschädigen, welche sich zweifelsfrei dem Verwaltungsverfahren zuordnen lassen; umgekehrt würden Aufwendungen, die nicht klar zugeordnet werden könnten, belassen und entschädigt. Demgegenüber streicht der Beschwerdeführer die enge Verbindung der beiden Verfahren hervor und bezeichnet die Kürzung vor diesem Hintergrund als willkürlich. 
 
Es ist oben (E. 4) ausgeführt worden, dass das Administrativverfahren ein selbständiges und damit vom Strafverfahren grundsätzlich getrenntes Verfahren darstellt. Demnach dürfen auch die Kosten für die Rechtsvertretung grundsätzlich separat betrachtet werden, mit der Folge, dass Aufwendungen für den Strafprozess im Verfahren nach Art. 242 StPO und Aufwendungen für das Administrativverfahren im Falle des Obsiegens in diesem Verfahren abzugelten sind. Insoweit hält die vom Kantonsgericht vorgenommene Unterscheidung der Kosten in den beiden Verfahren im Grundsatz vor dem Willkürverbot stand. 
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die beiden Verfahren in mannigfacher Hinsicht miteinander verknüpft waren und die Resultate des einen in das andere einflossen. Diesem Umstand hat das Kantonsgericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers tatsächlich Rechnung getragen, indem es nur die eindeutig dem Administrativverfahren zuzuordnenden Posten strich, hingegen anwaltliche Aufwendungen, welche nicht klar zugeordnet werden konnten bzw. beiden Verfahren dienten, mit dem angefochtenen Entscheid effektiv entschädigte. Dieses Vorgehen lässt sich mit haltbaren Gründen vertreten. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers entgeht auch die konkrete Berechnung dem Vorwurf der Willkür. Das Kantonsgericht hat jene Posten zum Abzug gebracht, welche mit "Conseil d'Etat", "Tribunal administratif", "Grandjean", "Ott", "Rey/Département de la justice", "Piquerez/Cornu" bezeichnet waren, und sie in der sich in den Akten befindlichen Kostennote entsprechend angezeichnet. Damit genügte es den Begründungsanforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV. Der Beschwerdeführer legt nicht konkret dar, dass die damit im Einzelnen erfassten Aufwendungen nicht eindeutig dem Administrativverfahren zugeordnet werden könnten, und genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. In dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
9.2 Im angefochtenen Entscheid hält das Kantonsgericht fest, der Rechtsvertreter mache für Reisen regelmässig sowohl ein Kilometergeld wie auch ein Honorar geltend, und dies selbst für Verrichtungen innerhalb der Stadt Freiburg. Dies sei unverhältnismässig, ja geradezu rechtsmissbräuchlich. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass lediglich bescheidener Zeitaufwand, indessen tatsächlich keine Kilometerentschädigungen in Rechnung gestellt worden seien; die diesbezüglichen Feststellungen des Kantonsgerichts seien aktenwidrig. Überdies verkenne das Gericht die Bedeutung des Staatsratsbeschlusses betreffend die Festsetzung der Reiseentschädigungen der Rechtsanwälte (SGF 137.25). 
 
Eine summarische Durchsicht der Kostennote des Rechtsvertreters zeigt, dass im Zusammenhang mit diversen Deplacements zwar ein Zeitaufwand verrechnet wird, indessen nicht zusätzlich eigentliche Reiseauslagen ausgewiesen werden. Positionen wie etwa "Indemnité pour déplacement Fribourg-Tavel" und "Honoraires lors d'un déplacement Fribourg-Tavel" vom 3.4.2000 scheinen die Ausnahme zu sein. Damit erweist sich der generelle Vorwurf des Kantonsgerichts, der Rechtsvertreter habe geradezu rechtsmissbräuchlich ein Kilometergeld und ein Honorar verrechnet, als unzutreffend und aktenwidrig. Überdies ist aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich, ob und inwiefern - anstelle eines Zeitaufwandes - die Reisen des Rechtsvertreters tatsächlich entschädigt worden wären. Damit hält der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht vor dem Willkürverbot nicht stand und erweist sich die Beschwerde als begründet. Das Kantonsgericht wird demnach die gesamte Frage der Entschädigung für Reiseaufwendungen (Kilometergeld bzw. Zeitaufwand) neu zu beurteilen haben. 
9.3 Die Kostennote des Rechtsvertreters enthält zahlreiche Posten, die sich im weitesten Sinne auf Kontakte mit den Medien beziehen. Das Kantonsgericht hat alle diesbezüglichen Aufwendungen mit der Begründung gestrichen, Kontakte mit den Medien (Veröffentlichung von Pressecommuniqués, Abhaltung von Pressekonferenzen, Fernsehinterviews, Verfassen von Leserbriefen) stünden mit dem Strafverfahren nicht in unmittelbarem Zusammenhang und dienten nicht unmittelbar der Verteidigung der Interessen des beschuldigten Beschwerdeführers gegenüber dem Untersuchungsrichter und den Gerichten. Der Beschwerdeführer erachtet dies als willkürlich und erblickt darin eine verfassungswidrige Beschneidung der Verteidigungsrechte. 
 
Es ist grundsätzlich Sache des Rechtsvertreters, die ihm in einer konkreten Angelegenheit nützlich erscheinende Verteidigungsstrategie zu wählen. Dies betrifft nicht nur die im eigentlichen Prozess einzusetzenden Mittel und Vorbringen, sondern allenfalls auch ausserprozessuale Vorgehensweisen wie die Aufnahme von Kontakten mit den Medien. In diesem Sinne werden Presseauftritte (wie Pressekonferenzen und Pressemitteilungen) - bei gebotener Zurückhaltung - verfassungsrechtlich als zulässig betrachtet, was das Kantonsgericht denn auch nicht in Frage stellt (vgl. BGE 106 Ia 100 insbes. E. 8 und 10 S. 107 und 111). Sie können sich in besondern Fällen zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten als erforderlich erweisen. Dies mag insbesondere zutreffen, wenn es gilt, massiven und gross aufgemachten Anschuldigungen in den Medien und entsprechenden Vorverurteilungen entgegen zu treten oder zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten auf behördliche Verlautbarungen zu reagieren. Umgekehrt sind Verfahren wie etwa das vorliegende Strafverfahren in erster Linie mit den entsprechenden strafprozessualen Mitteln zu führen und nicht auf der Plattform der Medien. Hinsichtlich der Entschädigung für entsprechende anwaltliche Tätigkeiten darf daher von vornherein Zurückhaltung geübt werden. 
Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass das Verfahren um den Beschwerdeführer von Anfang an von sehr grosser Publizität begleitet war. Unter Hinweis auf persönlichste Bereiche wurde der Beschwerdeführer an den Pranger gestellt. Überdies sind Behördenvertreter mit Interviews, Pressemitteilungen und Berichten an die Öffentlichkeit getreten, welche im Gutachten über die Führung der Strafuntersuchung von Gérard Piquerez und Pierre Cornu zum Teil auch als übertrieben bezeichnet wurden (Deutsche Fassung für die Justizkommission des grossen Rates vom 14. Juni 2000, Ziff. 24.2). Bei dieser Sachlage erschien es mindestens teilweise als geboten, dass sich der Rechtsvertreter zur Wahrung der Waffengleichheit gleichfalls in den Medien zu Wort meldete, um seinen Standpunkt, der von den beiden Strafgerichten durch den Freispruch schliesslich weitgehend geteilt worden ist, darzulegen. Damit erweist sich die Verweigerung jeglicher Entschädigung als unhaltbar und die Beschwerde als begründet. Es wird Sache des Kantonsgerichts sein, im Sinne der oben stehenden Erwägungen im Einzelnen darüber zu befinden, inwiefern die Pressekontakte des Rechtsvertreters unter dem Gesichtswinkel der effektiven Verteidigung und hinsichtlich öffentlicher Verlautbarungen zur Herstellung der Waffengleichheit als geboten erachtet werden müssen und demnach zu entschädigen sind. 
9.4 Weiter strich das Kantonsgericht zwei Positionen vom 1. Juni 2000 mit einem Aufwand von 4 Stunden (total Fr. 1'200.--) für die Herstellung von 12'000 Kopien (total Fr. 12'000.--). Es stellte fest, dass diese Aufwendungen teils im Zusammenhang mit nicht zu entschädigenden Medienkontakten stünden und sich angesichts von Hunderten von weiteren verrechneten Kopien als unverhältnismässig erwiesen. In der Vernehmlassung fügte es an, dass das gesamte Verfahren lediglich 14 Bundesordner umfasse, wovon zwei nur Kopien enthielten und zwei klar dem Administrativverfahren zuzuordnen seien. Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer die Streichung dieser Positionen als willkürlich. 
 
Das Kantonsgericht stellt nicht in Abrede, dass die Herstellung von erforderlichen Kopien zu verrechnen ist. Der Beschwerderührer räumt ein, dass ihm tatsächlich 1'019 Kopien vergütet worden seien. Die damit abgegoltene Entschädigung erweist sich indessen als unhaltbar tief. Es ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Verfahren mit sehr grossem Aufwand geführt worden ist. Das Kantonsgericht geht in seiner Vernehmlassung selber davon aus, dass die Strafakten zumindest zehn Ordner umfassen. Weiter ist in Rechnung zu stellen, dass sich das Verfahren über einen sehr langen Zeitraum erstreckte. Dies machte es für den Rechtsvertreter erforderlich, für sich selber wie auch für den Beschwerdeführer umfangreiche Kopien anzufertigen, die die Anzahl der tatsächlich entschädigten weit übersteigt. Die Beschwerde erweist sich daher grundsätzlich als begründet. Es wird Aufgabe des Kantonsgerichts sein, die Entschädigung für Kopieraufwand neu festzusetzen. Dabei wird es berücksichtigen dürfen, dass ein Teil des gesamten Kopieraufwandes dem Administrativverfahren zugerechnet werden darf (vgl. oben E. 4 und 9.1), und zudem zu prüfen haben, inwieweit Kopierkosten und Zeitaufwand zu verrechnen sind. 
9.5 Aus der Honorarnote strich das Kantonsgericht Honorar und Aufwendungen für 47 Kontakte mit Prof. Franz Riklin (Honorar von Fr. 4'825.-- für 16 Std. 5 Min. sowie Auslagen von Fr. 52.70). Es begründete dies damit, dass die Kontakte für die Verteidigung nicht notwendig bzw. nicht durch das Strafverfahren bedingt gewesen seien, insbesondere weil mit dem Entschädigungsgesuch nicht geltend gemacht worden sei, diese Kontakte hätten der Abklärung konkreter juristischer Fragen gedient. Dies lässt sich mit haltbaren Gründen vertreten. Gerade der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, dass die meisten Kontakte von Prof. Riklin ausgingen, ist Hinweis dafür, dass diese nicht unmittelbar dem Strafverfahren bzw. der Abklärung rechtlicher Fragen dienten. Die Beschwerde ist daher unbegründet. 
9.6 Weiter blieben Verrichtungen im Ausmasse von 8 Stunden entschädigungslos. Sie beziehen sich auf Telefonate mit der Ehefrau des Beschwerdeführers, mit dem Komitee "Gerechtigkeit für Paul Grossrieder", mit dem Bâtonnier oder dem Vize-Bâtonnier, mit der Arbeitslosenkasse und dem Verband der Polizeifunktionäre. 
 
Der Beschwerdeführer vermag nicht konkret darzulegen, inwiefern Telefongespräche mit Frau Grossrieder - ausser solchen, die während der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bzw. im Zusammenhang mit dem Administrativverfahren geführt worden waren - für die Strafverteidigung erforderlich gewesen sein sollen. Kontakte mit dem erwähnten Komitee dürfen als ausserhalb des Strafverfahrens bezeichnet werden. Keine Willkür vermag der Beschwerdeführer schliesslich hinsichtlich der Telefonate mit der Arbeitslosenkasse und dem Verband der Polizeifunktionäre aufzuzeigen. 
 
Inwiefern die Kontakte mit dem Bâtonnier geboten waren und daher zu entschädigen sind, wird das Kantonsgericht im Zusammenhang mit der Entschädigung für Medienkontakte (oben E. 9.3) erneut zu prüfen haben. Soweit die Standesregeln eine entsprechende Kontaktnahme im Vorfeld von Presseorientierungen tatsächlich fordern, wie der Beschwerdeführer ausführt, erscheint die Verweigerung einer entsprechenden Entschädigung als unhaltbar. 
9.7 Nach dem angefochtenen Entscheid dauerte das Hauptverfahren vor dem Bezirksstrafgericht an insgesamt 7 Verhandlungstagen 37 bzw. 36 Stunden. Das Kantonsgericht hat diese Dauer als Aufwendungen des Rechtsvertreters entschädigt. Indessen hat es die für die Vorbereitung des Strafverfahrens veranschlagte Stundenzahl von 138,5 Stunden auf 90 Stunden gekürzt. Es ging davon aus, dass bei einer 3- bis 5-tägigen Verhandlung maximal das Doppelte an Vorbereitungszeit verrechnet werden könne. In Anbetracht des Verfahrensumfangs rechtfertige es sich, lediglich 90 Stunden für die Vorbereitung zu entschädigen. Der Beschwerdeführer erachtet diese Kürzung als willkürlich. 
 
Der Beschwerdeführer stellt nicht grundsätzlich in Frage, dass für die Vorbereitungszeit rund das Doppelte der Verhandlungszeit in Rechnung gestellt werden darf. Von dieser Berechnungsgrundlage ausgehend darf berücksichtigt werden, dass die 7 Verhandlungstage nicht volle Arbeitstage waren. Die Strafsache schien aufwändig, indessen nicht übermässig komplex. Auch wenn die erforderliche Vorbereitungszeit nicht in einem proportionalen Verhältnis zur Verhandlungsdauer steht, erscheint es gesamthaft gesehen nicht geradezu als willkürlich, eine Vorbereitungszeit von 90 Stunden (für rund 11 Tage à 8 Stunden) zu entschädigen. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkte als unbegründet. 
9.8 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass eine Verzinsung erst vom Zeitpunkt des freisprechenden Urteils des Bezirksstrafgerichts an gewährt worden ist, verzichtet indessen ausdrücklich auf eine entsprechende Verfassungsrüge. 
10. 
Das Kantonsgericht hat die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Entschädigungen um 5 % gekürzt. Es führte zur Begründung der Reduktion allgemein aus, dass Entschädigungen nach Art. 229 Abs. 2 StPO reduziert werden dürfen, soweit der Betroffene die Anschuldigung oder die Inhaftierung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder wenn er die Untersuchung erschwert hat. Hierfür könne unter Beachtung der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK (und Art. 32 Abs. 1 BV) auf die Rechtsprechung betreffend die Kostentragungspflicht von Freigesprochenen bei fehlerhaftem Verhalten zurückgegriffen werden. Diese falle in Betracht, wenn der Betroffene gegen die Rechtsordnung bzw. in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Der Beschwerdeführer stellt diese allgemeinen Ausführungen nicht in Frage. 
 
In Bezug auf das vorliegende Verfahren führte das Kantonsgericht zum einen an, der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er sich zweimal ohne Begleitung zu Y.________ begeben habe, gegen administrative Richtlinien, die den Polizeibeamten die alleinige Intervention gegenüber Prostituierten verbieten, verstossen und dieser damit die Möglichkeit eröffnet, ihn der Bestechung und Begünstigung zu bezichtigen. Zum andern habe der Beschwerdeführer durch seine widersprüchlichen Aussagen zur Frage, ob er mit Y.________ sexuelle Kontakte hatte, das Strafverfahren in nicht ganz unwesentlicher Weise kompliziert. In beiderlei Hinsicht rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Willkürverbot. 
 
Hinsichtlich des Vorwurfs des Verstosses gegen Dienstvorschriften fällt der Entwurf eines "Règlement relatif aux modalités des visites domiciliaires dans le milieu de la prostitution" vom 25. August 1998 von vornherein ausser Betracht. In Frage kommen daher lediglich die (nur in Auszügen und ohne Datierung in den Akten befindlichen) "Directives internes police de sûreté". Sie betreffen in erster Linie die Sicherheit der Polizeikräfte, wie sich aus den hervorgehobenen Stellen ergibt: "Tout individu interpellé doit, jusqu'à preuve du contraire, être considéré comme dangereux. En principe, un policier n'interviendra jamais seul - mieux vaut un délinquant en fuite qu'un policier mort." Es finden sich keine Vorschriften zu Vorkehren im Milieu der Prostitution. Unter dem Titel "Interventions, enquêtes, procès-verbaux, rapports" findet sich die Vorschrift: "Aucune audition de prévenue n'est effectuée par un inspecteur seul, mais par une inspectrice seule ou par deux inspecteurs." In dieser Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer zwar nicht, gegen die Dienstvorschrift, mit der er sich nicht näher auseinandersetzt, verstossen zu haben. Er macht indessen geltend, dass der eine Besuch in Anwesenheit einer weitern Person und der andere Besuch mit Billigung seines Vorgesetzten erfolgte und dass diese Umstände für die Einleitung des Strafverfahrens nicht von ursächlicher Bedeutung waren. 
Die Annahme des Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer habe gegen die erwähnte Dienstvorschrift verstossen, ist nicht geradezu unhaltbar, auch wenn diese weder im Bericht von Barbara Ott noch im Staatsratsentscheid betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers angesprochen wird. Indessen ist fraglich, inwiefern diese Übertretung für die Einleitung des Strafverfahrens ursächlich gewesen sein soll. Aus den Akten (siehe etwa den genannten Staatsratsentscheid oder das Urteil des Strafappellationshofes) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Y.________ mehrmals getroffen hat. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, lediglich zwei Besuche ohne Begleitung eines weitern Polizeifunktionärs (und einer davon mit Wissen des Vorgesetzten) hätten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert. Es darf überdies berücksichtigt werden, dass das Bezirksstrafgericht in seinem freisprechenden Urteil die Kosten vollumfänglich dem Staat auferlegte und gestützt auf den auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangten § 229 Abs. 2 StPO keine Veranlassung sah, den Beschwerdeführer zur Tragung von Kosten zu verurteilen. 
 
In der Strafuntersuchung und vor den Strafgerichten stellte sich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Y.________ sexuellen Kontakt hatte. Dieser hat einen einmaligen Kontakt teils zugegeben, teils bestritten. Dieses widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers erachtete das Kantonsgericht als hinreichenden Umstand für eine Reduktion der Entschädigung. Diese Auffassung lässt sich nicht mit haltbaren Gründen vertreten. Zum einen ist von der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK auszugehen. Vor diesem Hintergrund sind Kostenauflagen an Freigesprochene bzw. entsprechende Entschädigungskürzungen unzulässig, soweit das prozessuale Verschulden des Betroffenen einzig in einem Schweigen oder einer blossen Lüge erblickt wird. Vorbehalten werden lediglich Fälle eines hinterhältigen, gemeinen oder krass wahrheitswidrigen Benehmens (BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa S. 172; vgl. auch Esther Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Diss. Bern 2000, S. 439 ff., mit weitern Hinweisen); dazu mögen auch krasse Falschaussagen gezählt werden, welche unnötige Untersuchungshandlungen auslösen (Unzulässigkeitsentscheidung der Europäischen Menschenrechtskonvention i.S. Konrad Eiler gegen Schweiz, VPB 1996 Nr. 118). Davon kann im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer zur Frage eines einmaligen sexuellen Kontakts widersprüchliche Aussagen machte, nicht gesprochen werden. 
Ferner ist die Annahme nicht haltbar, das widersprüchliche Aussageverhalten habe das Strafverfahren in nicht unwesentlicher Weise kompliziert. In Anbetracht der Aussagen von Y.________, oftmals mit dem Beschwerdeführer sexuell verkehrt zu haben, musste dieser Spur unabhängig von der widersprüchlichen Aussage des Beschwerdeführers betreffend eines einmaligen sexuellen Verkehrs nachgegangen werden. Damit kann ein Kausalzusammenhang nicht mit vertretbaren Gründen bejaht werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Reduktion der Entschädigung mit 5 % sehr tief angesetzt worden ist. 
 
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen lässt sich die Kürzung der Entschädigungen vor der Verfassung nicht halten. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkte gutzuheissen. 
11. 
Gesamthaft betrachtet ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben ist; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 OG) und ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 3. Dezember 2003 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Freiburg hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Juni 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: