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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_747/2019  
 
 
Urteil vom 27. August 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Wohlfahrtsfonds X.________ AG, 
vertreten durch lic. iur. A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, 
Beschwerdegegner, 
 
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 30. September 2019 (A-2646/2018). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Stiftung Zusatzfonds der O._________ AG (vormals Zusatzfonds der P.________ AG; nachfolgend: Zusatzfonds) war ein patronaler Wohlfahrtsfonds mit Zweckbestimmung betreffend die berufliche Vorsorge und entsprechende Ermessensleistungen. Stifterfirma war die frühere P.________ AG. Im Januar 2014 übernahm die Y.________ AG (seit Dezember 2019: X.________ AG) die Mehrheit deren Aktien, was zu einer Neuorganisation in den Bereichen n und o führte, der mit einem Personalabbau verbunden war. Am 29. Oktober 2014 verneinte der Stiftungsrat des Zusatzfonds die Voraussetzungen für eine Teilliquidation per 31. Dezember 2013.  
 
A.b. Bereits im September 2014 war die Fusion der P.________ AG mit der O.________ AG im Handelsregister eingetragen worden, wobei Letztere von Ersterer übernommen und diese in O.________ AG - und gleichermassen der Zusatzfonds - umfirmiert wurde.  
 
A.c. Anfangs 2015 kommunizierte die Y.________ AG, dass der Bereich p der P.________ AG auf Ende 2015 eingestellt sowie dessen zwei Geschäftsfelder per 1. April 2015 verkauft werden. In der Folge beschloss der Stiftungsrat des Zusatzfonds eine Teilliquidation per 31. Dezember 2014 (Beschluss vom 6. Juli 2015), in welche nur diejenigen Kündigungen miteinzubeziehen seien, die nach dem Schliessungsentscheid erfolgten (Stiftungsratsbeschluss vom 24. September 2015: keine Berücksichtigung der 2014 ausgetretenen Destinatäre). Einige Destinatäre wurden mit Schreiben vom 20. April 2016 über den Teilliquidationsbeschluss informiert Im Juni 2016 holte der Zusatzfonds die Information der Rentner nach.  
 
A.d. B.________ und C.________ (ehemalige Arbeitnehmende der P.________ AG) reichten im Mai 2016 separat ein Überprüfungsbegehren bei der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) ein. Diese vereinigte die Verfahren und wies die weitgehend identischen Begehren am 29. März 2018 verfügungsweise ab, soweit sie darauf eintrat. Am 4. April 2018 ergänzte die BVS die Verfügung vom 29. März 2018 dahingehend, dass der Betrag, den der Zusatzfonds gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5358/2016 vom 1. Mai 2017 (BVGE 2017 V/2) zu Unrecht für einen Sozialplan verwendet habe, bei der Teilliquidation zu berücksichtigen sei und die Ansprüche der Austretenden auf der Grundlage des höheren Betrags, nämlich Fr. 3'789'219.-, neu festzusetzen seien.  
 
B.   
Mit Entscheid vom 30. September 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, die B.________ und C.________ gemeinsam gegen die Verfügungen der BVS vom 29. März und 4. April 2018 eingereicht hatten, teilweise gut (Dispositiv Ziffer 2). Es wies die Sache an den Stiftungsrat des Zusatzfonds zurück, damit dieser einen neuen Verteilplan erstelle und die weiteren Schritte, insbesondere die Information der Betroffenen, veranlasse. Der Stiftungsrat habe im Sinne der Erwägungen alle Personalabgänge aus der ehemaligen P.________ AG seit dem Sommer 2013 daraufhin zu prüfen, ob sie freiwillig oder im Hinblick auf die Umstrukturierung der Bereiche n, o und Dienste bzw. die Schliessung des Bereichs p erfolgten. Treffe Letzteres zu, seien die betroffenen Personen in den Verteilplan aufzunehmen, sofern sie Destinatäre des Zusatzfonds seien. Weiter habe der Stiftungsrat festzustellen, wann der Personalabbau bzw. die Reorganisation abgeschlossen gewesen sei und entsprechend die betroffenen Destinatäre in die Teilliquidation einzubeziehen. Als Stichtag der Teilliquidation setzte das Bundesverwaltungsgericht den 31. Dezember 2013 fest (Dispositiv Ziffer 3). Soweit B.________ und C.________ die Aufhebung von Stiftungsratsbeschlüssen (vom 6. Juli 2015 und 24. September 2015 sowie vom 29. Oktober 2014) beantragten, trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv Ziffer 1 mit Hinweis auf die vorinstanzliche E. 1.5). Im Kostenpunkt wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die BVS zurück (Dispositiv Ziffer 4). 
 
C.  
 
C.a. Gegen diesen Entscheid erhob der Zusatzfonds Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragte dessen Aufhebung, mit Ausnahme von Dispositiv Ziffer 4, sowie die Bestätigung der Verfügungen der BVS vom 29. März und 4. April 2018, mit Ausnahme der Kostenverteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.  
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die BVS schliesst sinngemäss auf Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV verzichteten auf eine Stellungnahme. 
 
C.b. Im April 2020 gingen Aktiven und Passiven (Fremdkapital) des Zusatzfonds infolge Fusion auf den Wohlfahrtsfonds der Y.________ AG (heute: Wohlfahrtsfonds X.________ AG, nachfolgend: Wohl fahrtsfonds) über; gleichzeitig wurde der Zusatzfonds aus dem Handelsregister gelöscht.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gemäss Eintrag im Handelsregister (vgl. zur Gerichtsnotorietät von Handelsregistereinträgen BGE 135 III 88 E. 4.1 S. 89 f.) fusionierte der Zusatzfonds mit Fusionsvertrag vom Juni 2019 mit dem Wohlfahrtsfonds. Damit gingen alle Rechte und Pflichten des Zusatzfonds auf den Wohlfahrtsfonds über und dieser übernimmt ohne weiteres die Stellung der übernommenen Stiftung im Prozess (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 17 Abs. 3 BZP; Art. 83 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301]; BGE 141 V 657 E. 1 S. 659). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die hier zu beurteilende Sachlage ist unbestritten in der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Art. 89a Abs. 7 und 8 ZGB am 1. April 2016 (AS 2016 S. 935) anzusiedeln. Zur Anwendung gelangt demnach die bis Ende März 2016 geltende Fassung (aArt. 89a ZGB) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung, das heisst insbesondere die Bestimmungen über die Teilliquidation (vgl. dazu vorinstanzliche E. 2, vor allem E. 2.4).  
 
3.  
 
3.1. In formeller Hinsicht bildeten die Verfügungen der BVS vom 29. März und 4. April 2018 Anfechtungsobjekt vor dem Bundesverwaltungsgericht. Streitgegenstand der Verfügungen war der im Zusammenhang mit der Schliessung de s Bereichs p (vgl. Sachverhalt lit. A.c) festgelegte Stichtag der Teilliquidation per 31. Dezember 2014, der diesbezügliche Destinatärkreis und das Teilliquidationssubstrat. Ob im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Bereiche n, o und Dienste (vgl. Sachverhalt lit. A.a) eine Teilliquidation durchzuführen gewesen wäre, überprüfte die BVS nicht, weil sie damals über den (verneinenden) Beschluss des Stiftungsrates vom 29. Oktober 2014 informiert worden und in summarischer Prüfung zu keinem anderen Ergebnis gelangt sei. Sie trat daher auf die entsprechenden Ausfüh rungen in den Eingaben des B.________ nicht ein (vgl. Sachverhalt lit. A.d).  
 
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht begründete sein Nichteintreten auf die beantragte Aufhebung von Stiftungsratsbeschlüssen (vgl. Sachverhalt lit. B) sinngemäss damit, dass diese durch die Verfügungen der BVS ersetzt worden seien (sogenannter Devolutiveffekt); inhaltlich gälten sie jedoch als mitangefochten (vorinstanzliche E. 1.5).  
Es übersieht dabei, dass Stiftungsratsbeschlüssen kein Verfügungscharakter zukommt und "erst" die Verfügungen der Aufsichtsbehörde ursprüngliche Verwaltungsrechtspflege sind (Art. 74 BVG ["Die Verfügungen der Aufsichtsbehörde..."]; SVR 2017 BVG Nr. 23 S. 103, 9C_486/2014 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 V 416; Urteil 9C_15/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.3; vgl. auch BGE 129 V 450 E. 2 S. 451 f. mit Hinweisen). Damit steht dreierlei fest: Zum einen bilden weder die Stiftungsratsbeschlüsse vom 6. Juli und 24. September 2015 noch der Beschluss vom 29. Oktober 2014 zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis, und zwar weder in Bezug auf das Ende des Überprüfungszeitraumes (vgl. BGE 134 V 392 E. 6 S. 397; Urteil 8C_124/2020 vom 15. April 2020 E. 4.2) noch auf dessen Beginn, zumal es in Bezug auf den Stiftungsratsbeschluss vom 29. Oktober 2014 an einem rechtskonformen und verbindlichen Prüfungsakt der BVS fehlt (vgl. zum Begriff der Verfügung Art. 5 VwVG und zu jenem der res iudicata Urteil 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 2.8.1; BGE 145 III 143 E. 5.1 S. 150; 142 III 210 E. 2.2 S. 212 f.); jedenfalls ist ein solcher nicht aktenkundig und von keiner Seite geltend gemacht. Zum andern ist hier keine Konstellation gegeben, die mit dem Urteil 9C_15/2019 vom 21. Mai 2019 zu vergleichen ist (Anfechtung eines Stiftungsratsbeschlusses über die Verteilung freier Mittel ausserhalb einer Teilliquidation). Schliesslich kann das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch ohne Parteivorbringen kraft Untersuchungsgrundsatz zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vornehmen, falls die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt unvollständig erhoben hat (ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 37 zu Art. 49 VwVG). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. 
 
4.  
 
4.1. Von der zeitlichen Überprüfungsbefugnis und der entsprechenden Sachverhaltsermittlung zu unterscheiden ist die - darauf basierende - Festlegung der verschiedenen Stichtage, namentlich desjenigen des Teilliquidationstatbestandes, des Kreises der Betroffenen sowie des Bilanzstichtags, welche sich nicht zwingend decken (BGE 145 V 22 E. 4.2 S. 26 f.; 139 V 407 E. 4.3 in fine S. 414).  
 
4.2. Die Tatbestände der Teilliquidation sind von vornherein spezifiziert. Raum für einen Entscheid im konkreten Einzelfall besteht nicht. Mit diesem fixen Rahmen geht einher, dass sich der Stichtag für die Teilliquidation prinzipiell nach dem die Liquidation auslösenden Ereignis bestimmt. Die Ermittlung dieses massgeblichen Vorkommnisses ist von der Ermittlung des Kreises der Betroffenen selber zu unterscheiden; Letztere ist Folge von Ersterer und bleibt ohne Einfluss auf den zeitlich relevanten (Stichtag-) Tatbestand (BGE 139 V 407 E. 4.1.1 S. 411 und E. 4.3 in fine S. 414). Erfolgt der Personalabbau schleichend, soll durch die Bestimmung des Liquidationszeitpunktes keine willkürliche Beeinflussung des Destinatärkreises erfolgen; deshalb sind in der Regel auch bereits früher "unfreiwillig" Ausgeschiedene in den Verteilungsplan einzubeziehen (BGE 145 V 22 E. 4.2 S. 27 mit Hinweis auf BGE 128 II 394 E. 6.4 und 6.5 S. 405 f.).  
 
4.3. Das zuständige Organ verfügt bei der Festlegung der Stichtage über ein grosses Ermessen. Weder die Aufsichtsbehörde noch die oberen Instanzen dürfen ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorsorgeeinrichtung setzen. Sie können nur einschreiten, wenn deren Wahl des Stichtags unhaltbar ist, weil sie auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (BGE 139 V 407 E. 4.1.2 S. 411; Urteile 9C_319/2010 vom 31. März 2011 E. 3.3 und 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5).  
 
5.   
Im Streit liegt der zeitlich relevante Teilliquidationstatbestand (wovon das effektiv zu verteilende Teilliquidationssubstrat abhängt) und die Ermittlung des Destinatärkreises. 
 
5.1.          
 
5.1.1. Ziff. 1 des hier anwendbaren Reglements Teilliquidation des Zusatzfonds, Ausgabe 1. August 2009 (nachfolgend: Teilliquidationsreglement), enthält u.a. folgende Begriffsdefinitionen:  
 
"3       Unter Belegschaft werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stifterin verstanden. 
4       Destinatäre der Stiftung sind die Belegschaft sowie alle Rentnerinnen und Rentner der Vorsorgeeinrichtungen der Stifterin." 
 
5.1.2. Ziff. 2 Teilliquidationsreglement lautet wie folgt:  
 
"1       Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt, wenn: 
a.       die Belegschaft der Stifterfirma durch unfreiwillige Austritte eine erhebliche Verminderung erfährt; 
Der Austritt gilt als unfreiwillig, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wird. Als unfreiwillig gilt ein Austritt aber auch dann, wenn eine Person innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Personalabbaus selber kündigt, um der Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorzukommen, oder weil sie die ihr angebotenen neuen Arbeitsbedingungen nicht akzeptiert. 
b.       die Stifterfirma restrukturiert wird und diese Massnahme den unfreiwilligen Austritt (im Sinne von a.) eines erheblichen Teils der Belegschaft bewirkt; 
Unter Restrukturierung einer Unternehmung werden Massnahmen des Arbeitgebers verstanden, welche nicht primär den Abbau von Arbeitsplätzen und die Entlassung von Mitarbeitern bezwecken. Es handelt sich vielmehr um organisatorische Massnahmen, durch welche bislang selbst wahrgenommene Aufgaben oder ganze Betriebsteile neu geordnet oder auf eine andere Unternehmung übertragen werden. 
2       Eine Verminderung der Belegschaft gemäss Absatz 1 gilt als erheblich, wenn der Personalabbau durch unfreiwillige Austritte mindestens 10 % der Belegschaft vor dem Beginn des Personalabbaus bzw. 5 % der Belegschaft vor dem Beginn der Restrukturierung betrifft. 
3       Als Beginn des Personalabbaus bzw. der Restrukturierung gilt der Zeitpunkt, in welchem der Arbeitgeber die erforderlichen personellen Massnahmen beschliesst." 
 
5.1.3. Ziff. 3 Teilliquidationsreglement enthält insbesondere folgende Vorschriften zum Teilliquidationsverfahren:  
 
"1       Die Verantwortung für die Einleitung und Durchführung einer Teilliquidation der Stiftung trägt der Stiftungsrat. 
2        (...) 
3       Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind, wird auf der Grundlage des konkreten Sachverhalts und nach Massgabe der Bestimmungen von Ziffer 2 dieses Reglements durch den Stiftungsrat beantwortet. 
Die Feststellungen zum Sachverhalt und der darauf abgestützte Entscheid, ob eine Verteilung von Mitteln durchzuführen ist, werden vom Stiftungsrat in einem Protokoll festgehalten. 
4       Als Beginn und Ende des relevanten Zeitraumes für die Festlegung des betroffenen Personenkreises gilt 
Bei einer erheblichen Verminderung der Belegschaft oder bei einer Restrukturierung der Beginn gemäss Ziffer 2 Abs. 3 diese Reglements. Falls sich die Massnahmen über einen längeren Zeitraum erstrecken, endet dieser mit dem letzten Tag des Monats, in welchem der Personalabbau oder die Restrukturierung der Unternehmung abgeschlossen ist. 
5       Als Stichtag der Teilliquidation gilt: 
Bei einer erheblichen Verminderung der Belegschaft oder bei einer Restrukturierung der Unternehmung der Bilanzstichtag (Jahresabschluss) vor Beginn des relevanten Zeitraums für die Festlegung des betroffenen Personenkreises." 
 
5.2. Eine inzidente Kontrolle des Teilliquidationsreglements (vgl. dazu BGE 139 V 72 E. 4 S. 81) ist nicht Beschwerdethema, mithin von der Rechtskonformität der zitierten und hier massgebenden Bestimmungen auszugehen ist (vgl. auch vorinstanzliche E. 5.3.5).  
 
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den zeitlich massgebenden Teilliquidationstatbestand - sowohl betreffend die Neuorganisation (vgl. Sachverhalt lit. A.a) als auch hinsichtlich der Schliessung de s Bereichs p (vgl. Sachverhalt lit. A.c) - auf den 31. Dezember 2013 fest. Einerseits stellte es auf die Personalfluktuation in sämtlichen Bereichen der P.________ AG ab, zumal unter "Belegschaft" integral deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstanden würden; eine Differenzierung nach Bereichen sehe das Teilliquidationsreglement nicht vor. Dabei hätten im ersten Halbjahr 2014 mehr als 10 % die P.________ AG verlassen, mithin die Schwelle für eine Teilliquidation bereits anlässlich der Reorganisation resp. Restrukturierung im Jahr 2014 überschritten worden sei. Anderseits setzte das Bundesver waltungsgericht die Schliessung oder Aufgabe eines Betriebsteils ebenfalls einer Restrukturierung gleich. In Würdigung der Aktenlage gelangte es sodann zum Schluss, dass sich die Mitarbeitenden der P.________ AG ab dem Sommer 2013 zu Recht Sorgen um die Zukunft ihres Arbeitsplatzes machen mussten und der Kreis der Be troffenen daher ab diesem Datum auf die Hintergründe ihres Abgangs zu überprüfen sei; eine Teilliquidation per 31. Dezember 2012 falle ausser Betracht, weil im Jahr 2013 der geforderte Schwellenwert nicht erreicht worden sei. Nachdem somit alle Destinatäre in die Teilliquidation einzubeziehen seien und nicht nur jene eines bestimmten Bereichs, erübrige sich die Durchführung verschiedener Teilliquidationen mit demselben Stichtag. Es sei eine einzige Teilliquidation durchzuführen.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Der Zusatzfonds bemängelte primär die gesamtheitliche Betrachtung des Bundesverwaltungsgerichts resp. die "Ausweitung auf den Betrieb p ".  
Die vorinstanzliche Sichtweise fusst auf einer detaillierten und umfassenden sowie gleichzeitig differenzierten Nachzeichnung der Ge schehnisse rund um die von der Y.________ AG anfangs 2014 akquirierte P.________ AG und stützt sich auf die reglementarischen Grundlagen. Ziff. 1 Abs. 3 Teilliquidationsreglement (vgl. E. 5.1.1 vor ne) ist in seinem Wortlaut unmissverständlich. Triftige Gründe für ein Abweichen sind nicht zu erkennen (vgl. für die Auslegung nach Vertrauensprinzip BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 und für die Bedeutung des Wortlauts dabei BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675; 140 III 391 E. 2.3 S. 398; je mit Hinweisen). Ebenso wenig stellte der Zusatzfonds selber das vorinstanzliche Verständnis als solches in Frage. Dazu kommen die - für das Bundesgericht verbindlich festgestellten - Sachumstände (vgl. E. 2.1 vorne und insbesondere die vorinstanzliche E. 6) und die nicht weiter beanstandete vorinstanzliche Einordnung der ökonomischen Vorgänge bei der Stifterfirma. In dieser Gesamtheit gebietet sich geradezu eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise. Dabei gilt es insbesondere zu bedenken, dass ein Firmen-Umbau, der wie vorliegend darauf abzielte, kosteneffizienter zu geschäften und Synergien zu nutzen, sich nicht von heute auf morgen realisieren lässt. Dies vor allem angesichts des komplexen und bereits damals zunehmend schwierige (re) n Branchen -Umfeldes, das - anders als der Beschwerdeführer glauben zu machen versucht - nicht hauptsächlich konjunkturellen, sondern überwiegend strukturellen Gründen geschul det war und nach wie vor geschuldet ist. 
Die Beschwerde erschöpft sich darin, in rein appellatorischer und damit unzulässiger Art und Weise die eigene Sicht der Dinge zu zementieren (zwei voneinander losgelöste Ereignisse zu unterschiedlichen Zeitpunkten in unterschiedlichen Betrieben), ohne dass dem vorinstanzlichen Blickwinkel eines einheitlichen resp. übergeordneten Vorgehens auch nur ansatzweise das (sachverhaltliche) Fundament entzogen wird. Daher ist im Schluss des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Durchführung einer einzigen Teilliquidation per 31. Dezember 2013 unter grundsätzlichem Miteinbezug aller Destinatäre angezeigt ist (vgl. E. 5.3 vorne), weder Willkür noch eine anderweitige Bundesrechtswidrigkeit zu erkennen. Auf den Einwand betreffend Medienberichte über "unsichere" Arbeitsplätze bei der P.________ AG braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da diese fraglichen Bei träge in der vorinstanzlichen Begründung eine untergeordnete Rolle spielen und ihnen keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt. Anders gesagt: Auch wenn sie gänzlich ausgeblendet werden, vermag dies nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. 
 
5.4.2. Soweit die Vorinstanz von Ziff. 2 Abs. 3 Teilliquidationsreglement (vgl. E. 5.1.2 und 5.1.3 vorne) abwich, hat sie die Hintergründe einlässlich dargelegt. Insbesondere hat sie sachlich fundiert aufgezeigt, weshalb  in casu das Abstellen auf einen formellen Beschluss des Arbeitgebers als zu formalistisch zu werten ist und ein solches den konkreten Gegebenheiten nicht gerecht zu werden vermag. Das Bundesgericht kann angesichts der überzeugenden Ausführungen weder einen Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung ausmachen. Der Vorwurf des Zusatzfonds an die Adresse des Bundesverwaltungsgerichts, dieses habe eine retrospektive Einschätzung vorgenommen, ist unbegründet (vgl. E. 4.1 vorne) und bleibt letztlich substanzlos.  
 
5.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend festgehalten, dass sich das Reglement nicht zu den Fragen äussert, ob es sich bei vorzeitigen Pensionierungen, beim Übertritt in ein anderes Unternehmen der Y.________ AG und bei Aufhebungsvereinbarungen um Kündi gungen handelt (vorinstanzliche E. 4.2.1 Abs. 2). Wie der Zusatzfonds selber in der Beschwerde schrieb, äussert sich das Teilliquidationsreglement "nur" zu den Kündigungen bzw. einseitigen Auflösungen des Arbeitsverhältnisses. Während die Vorinstanz letztere genannten Formen des Ausscheidens (Übertritt in ein anderes Unternehmen und Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung) als unfreiwillige Austritte würdigte, plädierte der Zusatzfonds für Freiwilligkeit und verneinte den Charakter einer Kündigung. Dass "Übergetretene" ihre Destinatärstellung bezüglich des Zusatzfonds zwingend verlieren (vgl. E. 5.1.1 vorne), wird in der Beschwerde nicht bestritten; ebenso wenig der Umstand, dass diese Personen infolge der Restrukturierung in der P.________ AG nicht weiter beschäftigt werden konnten. Was die Auf hebungsvereinbarungen betrifft, so argumentierte das Bundesverwaltungsgericht zwar - auch - mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Zusatzfonds liess indessen ausser Acht, dass die Beurteilung nicht losgelöst vom konkreten Sachverhalt erfolgte, mithin auf Beweiswürdigung beruht, welche eine Tatfrage darstellt, auch wenn dabei Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (vgl. statt vieler Urteil 9C_157/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1.2). In der Beschwerde fehlt eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). So widerlegte der Zusatzfonds die vorinstanzliche Feststellung des fehlenden Hinweises auf eine grosszügige vorsorgerechtliche Abfindung der betroffenen Mitarbeiter nicht. Er argumentierte lediglich allgemein und pauschal, ohne selber Details zu nennen. Ebenso wenig setzte er sich hinreichend mit der (sachverhaltlichen) Abgrenzung auseinander, welche die Vorinstanz  in concreto mit Blick auf das Urteil 2A.410/2003 vom 26. Februar 2004 - in welchem die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen als freiwilliger Austritt behandelt wurde - getroffen hat.  
 
5.5. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid in seinen materiellrechtlichen Ausführungen zu bestätigen und damit in grundsätzlicher und konsequenter Weise auch in Bezug auf die erforderliche Information sämtlicher Betroffener (vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 Teilliquidationsreglement).  
 
6.   
Zu klären bleibt die formellrechtliche Seite, das heisst die "Sprungrückweisung" des Bundesverwaltungsgerichts an den Zusatzfonds (vgl. Sachverhalt lit. B). 
 
6.1. Die "Sprungrückweisung", die mit dieser Bezeichnung vor allem im Steuerrecht anzutreffen ist, ist die Rückweisung an die erstverfügende Behörde (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 61 VwVG; für das bundesgerichtliche Verfahren siehe Art. 107 Abs. 2 BGG). Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 74 BVG kann ausschliesslich sein, was in die Verfügungsgewalt der Aufsichtsbehörde fällt. Die Vorsorgeeinrichtung verfügt bekanntlich nicht (vgl. E. 3.2 vorne). Für eine Sprungrückweisung an diese gibt es demnach von Anfang an keinen Raum (vgl. auch BGE 143 V 200 E. 5.3 S. 207). Dispositiv Ziffer 3 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2019 ist entsprechend von Amtes wegen zu berichtigen.  
 
6.2. An seiner selbstständigen Anfechtbarkeit ändert sich dadurch nichts. Selbst wenn in der Rückweisung - anders als in BGE 143 V 200 - "weniger" als die blosse Umsetzung des von der Vorinstanz Angeordneten zu erblicken ist und nicht von einem Endentscheid ausgegangen werden kann, beinhaltet sie diverse verbindliche materielle Vorgaben, die (auch) der BVS, deren prozessuale Interessen gleich wie diejenigen des Beschwerdeführers gerichtet sind (vgl. Sachverhalt lit. C), keinen Entscheidungsspielraum belassen: So wird unter anderem der Stichtag der Teilliquidation auf den 31. Dezember 2013 festgelegt und bestimmt, dass die Personalabgänge ab Sommer 2013 auf ihre (Un-) Freiwilligkeit hin zu überprüfen sind, wobei gewisse Abgangsformen vordefiniert resp. fix als Kündigung qualifiziert werden.  
 
7.   
Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache erübrigt sich ein Entscheid über die beantragte aufschiebende Wirkung. 
 
8.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er schuldet den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dispositiv Ziffer 3 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2019 wird von Amtes wegen wie folgt abgeändert: 
 
"Die Verfügungen der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) vom 29. März und 4. April 2018 werden aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie den Wohlfahrtsfonds X.________ AG anweist, ein Teilliquidationsverfahren im Sinne der Erwägungen und unter Beachtung des Urteils A-5358/2016 vom 1. Mai 2017 (BVGE 2017 V/2) durchzuführen." 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 25'000.- zu entschädigen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), dem Bundesverwaltungsgericht, der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. August 2020 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann