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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_832/2007, 9C_872/2007 
 
Urteil vom 8. September 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
9C_832/2007 
H.________, Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler, Poststrasse 23, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
9C_872/2007 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin 2, 
 
gegen 
 
H.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler, Poststrasse 23, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
H.________ (geboren 1967) ist seit einem Autounfall vom 9. Oktober 2003 in X.________ querschnittgelähmt. Im Januar 2004 erstellte die Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung einen Kostenvoranschlag für den behindertengerechten Umbau der von der Versicherten, ihrem Ehegatten und ihren beiden damals vier- und achtjährigen Kindern bewohnten Liegenschaft. Die Kosten hätten sich einschliesslich des Honorars des Architekten auf Fr. 144'600.- belaufen. In der Folge entschlossen sich die Eheleute H.________ zum Bau eines der Behinderung der Versicherten angepassten Hauses. Am 4. Oktober 2004 ersuchten sie die Invalidenversicherung um Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten beim Bau des Hauses im Betrag von Fr. 217'000.-, worauf ein Mitarbeiter der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) im Auftrag der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zur Möglichkeit der Invalidenversicherung, die einzelnen Positionen zu übernehmen, Stellung bezog. Ferner äusserte sich auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zur Leistungspflicht der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 erteilte die IV-Stelle H.________ Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Mehrkosten in der Höhe von Fr. 38'572.-, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 19. Juli 2006 festhielt. 
 
B. 
H.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des Einspracheentscheides seien ihr die beim Bau des Einfamilienhauses entstandenen invaliditätsbedingten Mehrkosten zu ersetzen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid auf, stellte fest, dass die Versicherte zusätzlich zu den gemäss Einspracheentscheid zu erbringenden Leistungen Anspruch auf Übernahme der Architekturkosten von Fr. 2'793.30 (im Zusammenhang mit dem zunächst geplanten Umbau) und der Differenz zwischen den bereits vergüteten und den zu vergütenden Kosten für einen Lift in der Höhe von Fr. 6'850.- habe und wies die Sache im Übrigen an die IV-Stelle zurück, damit sie weitere Abklärungen treffe und über die Kostenübernahme neu verfüge (Entscheid vom 11. Oktober 2007). 
 
C. 
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit eine Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Mehrkosten verweigert wurde, und es seien ihr sämtliche invaliditätsbedingten Mehrkosten beim Bau des Einfamilienhauses vollumfänglich zu ersetzen. 
 
Die IV-Stelle und das BSV verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
D. 
Die IV-Stelle führt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie stellt den Antrag, Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides betreffend die für einen Lift zu vergütenden zusätzlichen Kosten von Fr. 6'850.- sei aufzuheben. 
 
H.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während das BSV auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen, und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen). 
 
2. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3. 
3.1 
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 erteilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Mehrkosten beim Neubau des Einfamilienhauses in der Höhe von Fr. 38'572.-. Auf Beschwerde hin sprach das kantonale Gericht der Versicherten zusätzlich Architekturkosten im Betrag von Fr. 2'793.30 (für die Planung des Umbaus des alten Hauses) sowie den in der Kostengutsprache der Verwaltung nicht enthaltenen Betrag von Fr. 6'850.- für die Kosten des Lifts zu. Weitere Abklärungen als erforderlich erachtete die Vorinstanz hinsichtlich Notwendigkeit und Mehrkosten für die Hebe- Schiebetür auf den Gartensitzplatz, Mehrkosten für die elektrischen Rollläden hinter den Arbeitsflächen in der Küche und zum Bügeln, für die Anpassung von Waschmaschine und Tumbler, für die Aussenrampe zur Haustür sowie die Befahrbarkeit des Gartens, Dichtungen bei den schwellenlosen Türen, den unterfahrbaren Bereich in der Küche, für Handläufe und Griffe sowie den Bügeltisch. 
 
3.2 Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit angefochten, als das kantonale Gericht im Sinne eines Teilentscheides (Art. 91 BGG; BGE 133 V 477 E. 4.1.2 S. 480) materiell entschieden hat; soweit die Vorinstanz die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen hat, ist der Entscheid zu Recht unangefochten geblieben. Die Beschwerdeführerin 1 wendet sich im umschriebenen Umfang gegen den kantonalen Gerichtsentscheid, indem sie die Übernahme sämtlicher invaliditätsbedingter Mehrkosten für das Einfamilienhaus beantragt, wobei sie diesen Anspruch mit der Rechtsfigur der Austauschbefugnis begründet. Sie weist auf verschiedene Kosten, u.a. die Architekturkosten für die Neubauvariante in der Höhe von Fr. 11'900.-, hin, die von der Invalidenversicherung gestützt auf die Austauschbefugnis zu vergüten seien. 
 
Die Beschwerde der IV-Stelle wiederum richtet sich einzig gegen den Betrag von Fr. 6'850.-, welchen das kantonale Gericht der Versicherten zusätzlich für die Kosten des Lifts zugesprochen hat. Zur Begründung wird ausgeführt, der Keller müsse nicht mit einem Lift erreichbar sein. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht wäre es der Versicherten zumutbar gewesen, die Heizungssteuerung im Erdgeschoss zu installieren und in der Küche Platz für Vorräte zu schaffen, weshalb ein Lift ins Untergeschoss entbehrlich sei. 
 
4. 
Im Bereich der Hilfsmittel in der Invalidenversicherung, wo die Austauschbefugnis in Art. 2 Abs. 5 HVI normiert ist, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; Diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (BGE 120 V 288 E. 3c S. 292). Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (vgl. BGE 120 V 280 E. 4 S. 285). Diese Grundsätze haben aber auch dann Geltung, wenn eine versicherte Person Anspruch auf mehrere invaliditätsbedingt notwendige Hilfsmittel hat. Es muss ihr freigestellt sein, anstelle der Anschaffung mehrerer Hilfsmittel eine Gesamtlösung zu treffen, welche als Ganzes einen Behelf im Sinne der Austauschbefugnis darstellt. Wählt sie eine ihrer individuellen Bedürfnissen angepasste Gesamtlösung, so beurteilt sich ihr Anspruch danach, inwieweit die Ersatzlösung, gesamthaft betrachtet, notwendige Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung ersetzt. Bei baulichen Änderungen in der Wohnung oder im Eigenheim oder bei Neubauten ist überdies zu beachten, dass nur die eindeutig und einzeln umschriebenen baulichen Anpassungen einer Leistungszusprechung zugänglich sind. Wegen des abschliessenden Charakters dieser Kategorie der Hilfsmittel können aber keine Beiträge an die allgemeinen Mehrkosten aus der Erstellung eines rollstuhlgängigen Hauses gewährt werden (BGE 127 V 121 E. 2b S. 123). 
 
4.1 Die Zusprechung des von der Beschwerdeführerin 1 unter dem Titel Austauschbefugnis beanspruchten Betrages in der Höhe sämtlicher invaliditätsbedingter Mehrkosten, die beim Bau des neuen Einfamilienhauses erforderlich wurden, fällt somit ausser Betracht. Die Vorinstanz hat zu Recht bei den einzelnen Positionen geprüft, ob die Invalidenversicherung für behinderungsbedingte Mehrkosten aufzukommen hat. Auf die in der Beschwerde aufgegriffenen einzelnen Positionen ist im Folgenden einzugehen. 
 
4.2 Soweit die Versicherte zusätzliche Kosten von Fr. 110'000.- für den Mehrflächenbedarf geltend macht, der sich aus der Rollstuhlgängigkeit des Hauses ergeben haben soll, ist ihr entgegen zu halten, dass die massgebenden gesetzlichen Grundlagen, namentlich auch der Anhang zur HVI, keinen derartigen Anspruch kennen, eine Vergütung demnach nicht in Frage kommt, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. 
4.3 
4.3.1 Für die Kosten des Personenlifts hat die Vorinstanz einen Betrag von insgesamt Fr. 30'410.- gewährt, entsprechend den Aufwendungen, die gemäss Einschätzung der SAHB für den Einbau eines Treppenlifts über drei Stockwerke in der früheren Liegenschaft notwendig gewesen wären. In diesem Punkt wird der vorinstanzliche Entscheid sowohl von der Versicherten wie auch von der IV-Stelle angefochten. Bezogen auf die Kosten des Lifts beruft sich die Beschwerdeführerin 1 auf die Austauschbefugnis und bringt vor, die Invalidenversicherung habe mindestens für einen Betrag von Fr. 53'215.70, entsprechend den mutmasslichen Kosten für den Einbau eines Treppenlifts im alten Haus, aufzukommen. 
 
Demgegenüber wendet die IV-Stelle ein, gestützt auf die Rechtsprechung sei in Nachachtung der Schadenminderungspflicht die Liftverbindung nur über zwei Stockwerke von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin 1 sei nicht zwingend darauf angewiesen, ins Kellergeschoss zu gelangen. Da die Vorinstanz die Kosten für den Personenlift nicht in Würdigung der konkreten Umstände, wie sie sich beim Neubau präsentierten, zugesprochen hat, handelt es sich nicht um eine für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindliche Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr ist im Folgenden als Rechtsfrage frei zu prüfen, in welcher Höhe die Invalidenversicherung die Kosten für den Lift zu übernehmen hat. 
4.3.2 Der von der Verwaltung beschwerdeweise vertretenen Auffassung ist beizupflichten: Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b S. 373), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4 S. 28). Nach der Rechtsprechung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht (BGE 113 V 22 E. 4d S. 32; vgl. auch BGE 119 V 255 E. 2 S. 259). Im vorliegend interessierenden Zusammenhang hat das Bundesgericht im Urteil I 495/06 vom 5. Juli 2007 dargelegt, dass es der Versicherten zumutbar gewesen wäre, beim Kauf eines Hauses darauf zu achten, dass dieses ihrer Behinderung insofern besser angepasst gewesen wäre, als es nicht einen Treppenlift gleich über zwei Stockwerke erforderte. 
 
4.3.3 In diesem Sinne war es der Beschwerdeführerin 1 zumutbar, bei der Planung des neuen Eigenheims darauf zu achten, dass lediglich zwei statt drei Stockwerke mit dem Lift erschlossen werden. Denn es ist, wie die IV-Stelle festhält, nicht ersichtlich, dass die Versicherte Zugang zum Untergeschoss haben muss, lassen sich Vorräte doch auch im Erdgeschoss unterbringen, während Verrichtungen im Keller, namentlich die Kontrolle der Heizung, von Familienangehörigen, Verwandten und Freunden vorgenommen werden können. Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht hat es demnach in Bezug auf den Lift bei den von der IV-Stelle übernommenen Leistungen von Fr. 23'560.- für die Verbindung vom Erdgeschoss ins Obergeschoss sein Bewenden. 
 
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf die Austauschbefugnis die Übernahme der Architekturkosten in der Höhe von Fr. 11'900.- beantragt, entsprechend dem Betrag, der bei der Umbauvariante von der IV-Stelle anerkannt worden sei, ist sie erneut darauf hinzuweisen, dass eine pauschale Austauschbefugnis im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt (E. 4 hievor), wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, womit sie implizit und zu Recht die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Architekturarbeiten verneint hat. 
 
5. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 9C_ 832/2007 und 9C_872/2007 werden vereinigt. 
 
2. 
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen. 
 
3. 
In Gutheissung der Beschwerde der IV-Stelle des Kantons St. Gallen wird der angefochtene Entscheid vom 11. Oktober 2007 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführerin 1 für den Einbau des Lifts zusätzlich zu dem von der IV-Stelle anerkannten Betrag von Fr. 23'560.- ein Kostenersatz in der Höhe von Fr. 6'850.- zugesprochen wurde. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. September 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Lustenberger Widmer