Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.217/2003/dxc 
 
Urteil vom 27. Mai 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Schaub. 
 
Parteien 
X.________, zzt. Flughafengefängnis, 8058 Zürich, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Amadou Wally Niang, Rechtsberatung, Sonnhaldenstrasse 2, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, 
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 12. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ stellte am 17. Januar 2000 ein Asylgesuch in der Schweiz, wobei er angab, A.________ zu heissen und aus Algerien zu stammen. Das Asylgesuch wurde gleichentags abgewiesen. Diesen Entscheid focht er nicht an; er ist in Rechtskraft erwachsen. Vom 25. November 2000 bis zum 12. März 2001 befand sich X.________ in Ausschaffungshaft. Er entwich am 12. März 2001 aus der Psychiatrischen Klinik Hard. Am 8. April 2001 wurde er polizeilich angehalten und wegen eines Bisses durch einen Polizeihund ins Spital gebracht, von wo er flüchtete. Auch am 21. und 23. August 2001 entwich er jeweils, als er erneut angehalten und ins Spital gebracht wurde. Er verliess zwischenzeitlich gemäss eigener Darstellung die Schweiz und wurde am 28. Mai 2002 wieder verhaftet, nachdem er eigenen Angaben zufolge gleichentags mit einem gefälschten belgischen Reisepass in die Schweiz eingereist war. Er hatte immer wieder andere Identitäten verwendet und sich dabei unter Benutzung falscher Ausweise als Belgier, Algerier, Franzose und Palästinenser ausgegeben. Das Bezirksgericht Zürich bestrafte ihn am 29. Juli 2002 u.a. wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung. Am 10. April 2003 war für ihn ein Flug nach Algier gebucht. Er verweigerte den Rückflug nach Algerien, weil die Angaben im algerischen Laissez-Passer nicht mit seiner Person übereinstimmten. Im Übrigen machte er nun geltend, Tunesier zu sein. 
B. 
Am 11. April 2003 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Wegweisung von X.________ alias B.________ alias A.________ alias C.________ alias D.________ aus dem Gebiet der Schweiz und ordnete die Ausschaffungshaft an. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte am 12. April 2003 im Anschluss an eine mündliche Verhandlung die Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis zum 9. Juli 2003. 
C. 
Dagegen führte X.________ alias A.________ am 12. Mai 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt seine Haftentlassung und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Mittellosigkeit. 
 
 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hat am 21. Mai 2003 eine Stellungnahme eingereicht. Das Bundesamt für Flüchtlinge liess sich innert Frist nicht vernehmen. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids verfasst. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich trotz der französischsprachigen Eingaben des Beschwerdeführers nicht, davon abzuweichen. Es ist aber durch das kantonale Migrationsamt sicherzustellen, dass ihm das Urteil übersetzt wird. 
2. 
Gemäss Art. 13c Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Ausschaffungshaft spätestens nach 96 Stunden durch eine (kantonale) richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Haftrichterentscheid steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (BGE 125 II 369 E. 2b S. 371, mit Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 106 und 108 OG) eingereichte Beschwerde des nach Art. 103 lit. a OG legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten. 
 
Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben hat. Dies schliesst das Vorbringen von neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismitteln weitgehend aus (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221, mit Hinweisen; sog. Novenverbot). 
3. 
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, sofern die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 125 II 369 E. 3a S. 374; 122 II 148 E. 1 S. 150; 121 II 59 E. 2a S. 61), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 242 f.; 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 129 II 1 E. 2 S. 5; 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3), und die Ausschaffung muss rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 127 II 168; 125 II 217 E. 2 S. 220, 377 E. 5 S. 384; vgl. auch BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 f.). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Die Haft (bzw. deren Dauer) muss verhältnismässig sein (BGE 129 II 1 E. 2 S. 5; 125 II 377 E. 4 S. 383; 119 Ib 193 E. 2c S. 198). Zu beachten sind dabei die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen (vgl. Art. 13c Abs. 3 sowie Art. 13d ANAG; dazu BGE 123 I 221; 122 II 299; 122 I 222). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der von der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständigen kantonalen Behörde (vgl. Art. 13c Abs. 1 ANAG) angeordneten Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 13c Abs. 2 ANAG). 
4. 
4.1 Das Bundesamt für Flüchtlinge hatte das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 17. Januar 2000 rechtskräftig abgewiesen. Ob die darauf gestützte Wegweisung durch die behauptete Ausreise des Beschwerdeführers zwischenzeitlich vollzogen wurde, kann offen bleiben, denn das Migrationsamt des Kantons Zürich wies ihn am 11. April 2003 (erneut) weg. Somit liegt ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG vor. Ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch im Asylverfahren ist deshalb für das vorliegende Verfahren grundsätzlich nicht relevant. 
4.2 Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann Ausschaffungshaft insbesondere verfügt werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will (Gefahr des Untertauchens). Das trifft namentlich zu, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert oder sonstwie klar zu erkennen gibt, keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen (BGE 128 II 241 E 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). 
4.3 Das bisherige Verhalten (Untertauchen, Verwendung falscher Identitäten und gefälschter Papiere, Entweichen aus der Psychiatrischen Klinik bzw. aus dem Spital) lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich - ohne Haft - zu gegebener Zeit für den Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung halten würde (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.; 119 Ib 193 E. 2b S. 198). 
4.4 Die Beendigung der Haft nach Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn Zweifel bezüglich der Möglichkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehen, sondern bloss dann, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme triftige Gründe sprechen; es muss praktisch feststehen, dass sich die Ausschaffung - innert der zulässigen Höchstdauer der Haft - nicht (mehr) wird realisieren lassen (BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweisen). Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint (beispielsweise bei längerdauernder Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen). Als rechtliche Gründe können der Ausschaffung das Gebot des Non-refoulements oder eine Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, weil der Ausländer im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG). Diesbezüglich sind die Prüfungspflichten des Haftrichters allerdings beschränkt: Gegenstand seines Verfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft als solcher (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG), indessen nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage; hierüber entscheiden die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden an sich abschliessend und verbindlich (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und 5 OG und Art. 11 Abs. 2 lit. b AsylG). Der Haftrichter hat die Haftgenehmigung deshalb nur zu verweigern, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (BGE 125 II 217 E. 2 S. 220). 
4.5 Gegen den Vollzug der Ausschaffung nach Algerien wehrte sich der Beschwerdeführer, weil die Angaben im Laissez-Passer nicht mit seiner Person übereinstimmten. Er macht nun geltend, Tunesier zu sein. Der zu sichernde Wegweisungsentscheid erweist sich im Hinblick auf das behauptete (neue) Heimatland des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich unzulässig. Zwar ist wegen der noch nicht feststehenden Identität des Beschwerdeführers und den fehlenden Reisepapieren eine Ausreise im Moment nicht möglich. Es liegt jedoch durchaus im Bereich des Möglichen, dass die zuständigen Behörden die entsprechenden Papiere innerhalb der für die Ausschaffungshaft geltenden Fristen beschaffen können. 
4.6 Soweit der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme bzw. deren nicht angemessene Behandlung im Heimatland im Fall einer Ausschaffung geltend macht, handelt es sich um neue tatsächliche Behauptungen, die das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 2 OG nicht überprüfen kann. Denn was der Beschwerdeführer beim Haftrichter nicht ausdrücklich vortrug oder was sich nicht offensichtlich aus den damals bekannten Akten ergab, darf das Bundesgericht bei seinem Entscheid grundsätzlich nicht berücksichtigen. Namentlich wurde auf Grund der Akten dem Haftrichter weder ein Wiedererwägungsgesuch für das Asylverfahren noch Dokumente, die ein solches begründen könnten, übergeben. Auch brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass ihm die Ausschaffung wegen gesundheitlicher Probleme oder mangelnder medizinischer Betreuung im Zielland nicht zumutbar wäre. Vielmehr gab er am 8. April 2003 der Polizei gegenüber zu Protokoll, sein Gesundheitszustand sei gut, er nehme nur das Medikament Temesta, um schlafen zu können, und benötige deshalb im Moment keinen Arzt. Neue Sachvorbringen sind durch den kantonalen Richter bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs oder im Rahmen des nach dreimonatiger Dauer der Ausschaffungshaft fälligen Haftverlängerungsentscheides zu berücksichtigen (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221, mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die erst im bundesgerichtlichen Verfahren als unzulässiges Novum beigebrachte Garantieerklärung von XZ.________ und YZ.________ vom 5. Mai 2003. 
 
Dass die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die durch den Haftrichter bestätigte Ausschaffungshaft ist deshalb nicht zu beanstanden. 
5. 
5.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang wären die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Wegen der offensichtlichen Uneinbringlichkeit wird jedoch praxisgemäss auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos. 
5.2 Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Mai 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: