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[AZA 0/2] 
2P.263/2001/bmt 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
5. November 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Yersin, 
Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Feller. 
 
--------- 
 
In Sachen 
R.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen, Obergericht des Kantons Schaffhausen, 
betreffend 
 
Art. 5, 8 Abs. 1, Art. 9, 30 Abs. 1 und Art. 49 BV
Art. 8 Abs. 2 KV/SH (abstrakte Normenkontrolle 
zu Ziffer 8e der Schaffhauser Wegleitung zur 
Steuererklärung 2001 A), 
wird festgestellt und 
in Erwägung gezogen: 
 
1.-a) Am 17. September 2001 stellte R.________ dem Obergericht des Kantons Schaffhausen ein Gesuch um Normenkontrolle, wobei er insbesondere beantragte, Ziffer 8e der Schaffhauser Wegleitung zur Steuererklärung 2001 A (betreffend Lidlohnbesteuerung) sei aufzuheben und es seien die erforderlichen Anordnungen für eine gesetzmässige Besteuerung zu treffen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er das Gesuch, im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes sei dem Normenkontrollbegehren aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. der Ziffer 8e der Schaffhauser Wegleitung zur Steuererklärung 2001 A faktisch suspendierende Wirkung zuzuerkennen. 
 
Der Vizepräsident des Obergerichts des Kantons Schaffhausen wies R.________ am 19. September 2001 darauf hin, dass das Obergericht auf das Normenkontrollgesuch kaum werde eintreten können, und er räumte ihm, um ihm unnötige Kosten zu ersparen, Gelegenheit ein, das Gesuch bis spätestens 
17. Oktober 2001 zurückzuziehen. Für den Fall, dass R.________ am Gesuch festhalten sollte, wurde er aufgefordert, bis spätestens 17. Oktober 2001 einen Vorschuss für die Staatsgebühr von Fr. 800.-- zu leisten. R.________ zahlte den Vorschuss-Betrag von Fr. 800.-- am 24. September 2001 bei der Post zu Handen des Obergerichts ein. 
 
b) Am 8. Oktober 2001 gelangte R.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. 
Rechtsverzögerung an das Bundesgericht, mit dem Antrag, das Obergericht sei anzuweisen, die in der Eingabe vom 17. September 2001 beantragte vorsorgliche Massnahme, innerhalb einer richterlich zu setzenden Frist, zu erlassen. 
c) Am 22. Oktober 2001 wies der Präsident des Obergerichts des Kantons Schaffhausen das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um vorsorgliche Massnahmen ab. Zur Begründung führte er, unter Hinweis auf das Schreiben vom 19. September 2001, aus, dass es aufgrund einer summarischen Prüfung sehr fraglich sei, ob das Obergericht überhaupt auf das Normenkontrollgesuch eintreten könne, sodass die - im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle strengen - Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 55 Abs. 1 des Schaffhauser Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG/SH) nicht erfüllt seien. 
 
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 setzte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts R.________ unter Hinweis auf die Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 22. Oktober 2001 Frist bis 
2. November 2001, um die staatsrechtliche Beschwerde zurückzuziehen bzw. sich zur Gegenstandslosigkeit und zur Kostenfolge zu äussern. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde - wegen der spezifischen Natur des beim Obergericht eingeleiteten Verfahrens - wohl kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. 
 
d) Am 30. Oktober 2001 reichte R.________ eine Ergänzung zur staatsrechtlichen Beschwerde vom 8. Oktober 2001 mit folgenden Anträgen ein: 
 
"1. Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2001 
des Obergerichts (als Verwaltungsgericht) des 
Kantons Schaffhausen. 
 
2. Erlass der begehrten Massnahme um vorsorgliche 
Verfügung nach Art. 94 OG und Art. 79 Abs. 1 
lit. b BZP beziehungsweise der Ziffer 8e der 
Schaffhauser Wegleitung zur Steuererklärung 
2001 A aufschiebende - faktisch suspendierende 
- Wirkung zuzuerkennen. 
3. Aufhebung von Art. 55 Abs. 1 VRG/SH beziehungs 
weise diese Rechtsnorm als unbeachtlich zu bezeichnen.. " 
 
2.-a) Die Eingabe vom 8. Oktober 2001 erweist sich, unabhängig davon, dass verschiedene verfassungsrechtliche Normen angerufen werden, als Rechtsverweigerungs- bzw. 
Rechtsverzögerungsbeschwerde im Hinblick auf das Begehren um vorsorgliche Massnahmen (aufschiebende Wirkung) im kantonalen Normenkontrollverfahren. Der Obergerichtspräsident hat mit der Verfügung vom 22. Oktober 2001 über dieses prozessuale Begehren entschieden. Damit ist die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden, und jegliches schutzwürdige Interesse an deren Behandlung ist dahingefallen. Die Beschwerde vom 8. Oktober 2001 ist gestützt auf Art. 72 BZP (welcher gemäss Art. 40 OG auch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zur Anwendung kommt) als erledigt zu erklären und abzuschreiben. 
 
b) Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2001 ist als staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 22. Oktober 2001 zu betrachten. Sie ist, im Rahmen des gestützt auf die Eingabe vom 8. Oktober 2001 eröffneten Verfahrens, also ohne Eröffnung eines neuen Verfahrens, zu behandeln. 
 
aa) Die Verfügung vom 22. Oktober stützt sich auf Art. 55 Abs. 1 VRG/SH. Danach kann der Präsident des Obergerichts dem Antrag auf Überprüfung von Erlassen aufschiebende Wirkung geben. Zum Vornherein nicht einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde, soweit die Aufhebung dieser Bestimmung beantragt wird. Als gesetzliche Norm kantonaler Stufe kann sie nicht im vom kantonalen Recht vorgesehenen Normenkontrollverfahren überprüft werden (vgl. 
Art. 51 VRG/SH). Damit wäre zwar eine unmittelbare Anfechtung dieses Erlasses beim Bundesgericht gemäss Art. 84 Abs. 1 OG zulässig, wobei aber - anders als offenbar ein Normenkontrollbegehren im Kanton - die staatsrechtliche Beschwerde spätestens 30 Tagen seit der massgeblichen Publikation der Gesetzesnorm einzureichen ist (Art. 89 Abs. 1 OG). Art. 55 VRG/SH steht seit Jahren in Kraft und kann daher nicht mehr unmittelbar angefochten werden. Es ist aber ohnehin nicht dargelegt bzw. ersichtlich, inwiefern die Norm verfassungswidrig bzw. verfassungskonformer Auslegung nicht zugänglich sein sollte oder in welcher Hinsicht sie dem Sinn und Zweck des Bundeszivilrechts widersprechen könnte. 
 
bb) Für den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen bzw. über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sind die entgegenstehenden Interessen abzuwägen und ist das Verhältnismässigkeitsprinzip massgeblich. Bei der Interessenabwägung kommt der zuständigen Behörde - der Natur der Sache nach - ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; 110 V 40 E. 5b S. 45; 106 Ib 115 E. 2a S. 116). Auch der mutmassliche Ausgang des Verfahrens kann in Betracht fallen, dies dann, wenn die Aussichten eindeutig scheinen (BGE 99 Ib 215 E. 5 S. 220 f.; 106 Ib 115 E. 2a S. 116). Das Bundesgericht beschränkt sich auf Beschwerde hin erst recht auf eine vorläufige Prüfung der Akten (BGE 106 Ib 115 E. 2a S. 116; 99 Ib 215 E. 5 S. 220 f.). Es kontrolliert, ob die Behörde beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, und hebt deren Entscheid nur auf, wenn sie wesentliche Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat. Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn eine verwaltungsunabhängige richterliche Behörde über vorsorgliche Massnahmen entschieden hat. Wird ein derartiger Massnahmenentscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die Interessenabwägung jeglicher vernünftigen Grundlage entbehrt. Dass eine in diesem Sinne verfassungswidrige Interessenabwägung vorliege, hat der Beschwerdeführer aufzuzeigen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
Der Obergerichtspräsident hat die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung vorerst damit begründet, dass es sich bei der Wegleitung, deren Ziffer 8e bemängelt wird, kaum um einen im Sinne von Art. 51 VRG/SH anfechtbaren Erlass handle. 
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind wenig geeignet, die Verfassungswidrigkeit dieser Vorausbeurteilung darzulegen; unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist es kaum zu beanstanden, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung schon allein gestützt auf diese Einschätzung zu verweigern. 
Gerade wenn aber die Wegleitung doch als Erlass gelten könnte, trifft zu, was der Obergerichtspräsident weiter ausgeführt hat: Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung ein strenger Massstab anzuwenden. Dies stimmt mit der bundesgerichtlichen Praxis überein. Der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesgerichts lehnt nämlich in Fällen, da ein Erlass mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten wird, üblicherweise die aufschiebende Wirkung ohne weitere Interessenabwägung ab, da das Inkrafttreten einer Regelung, die für die Allgemeinheit bzw. einen grossen Kreis von Personen verbindlich ist, regelmässig nicht durch einzelne Betroffene vorläufig soll verhindert werden können. Anders verhält es sich bloss dann, wenn ein Beschwerdeführer ganz besondere Gründe geltend machen kann, die ausnahmsweise den Aufschub des Wirksamwerdens eines Erlasses gestützt auf das Begehren eines Einzelnen zu rechtfertigen vermögen. Der Obergerichtspräsident hat in dieser Hinsicht festgehalten, dass eine erhebliche Rechtsunsicherheit über die Gültigkeit einer angefochtenen Vorschrift vorliegen und ein schwerer, endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden abzuwenden sein müsste; diese Voraussetzungen erachtete er im vorliegenden Fall, insbesondere auch angesichts der Funktion und Bedeutung der Wegleitung, als nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Beurteilung gegen ihm zustehende verfassungsmässige Rechte verstossen könnte. Insbesondere ist in keiner Weise dargelegt, warum der beantragte Vollstreckungsaufschub notwendig sein sollte, um einen schweren Schaden abzuwenden. 
 
cc) Soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), ist die staatsrechtliche Beschwerde vom 30. Oktober 2001 offensichtlich unbegründet. 
 
3.-Gemäss Art. 156 Abs. 1 OG werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt. 
 
Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Beschwerde vom 30. Oktober 2001 unterliegende Partei. 
 
Was die Kostenregelung für die erste Beschwerde vom 8. Oktober 2001 betrifft, welche wegen Gegenstandslosigkeit bzw. Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben wird, ist die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes massgeblich (vgl. Art. 72 BZP). Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde hatte unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles wenig Erfolgsaussichten: 
Nach Eingang des Normenkontrollgesuchs vom 17. September 2001 erhielt der Beschwerdeführer bereits am 19. September 2001 eine Antwort des Obergerichts, womit ihm Frist bis 
 
17. Oktober 2001 eingeräumt wurde, sich über das Festhalten am Rechtsmittel im Klaren zu werden. Wohl bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss anschliessend bereits am 24. September 2001; da ihm aber mit dem Schreiben vom 19. September 2001 zumindest implizit bedeutet worden war, dass er angesichts der Einschätzung der Prozesslage durch das Obergericht mit einer vorsorglichen Ausserkraftsetzung der Wegleitung nicht rechnen konnte, erscheint es jedenfalls vertretbar, dass die Verfügung über vorsorgliche Massnahmen nicht vor der dem Beschwerdeführer angesetzten Bedenkfrist (17. Oktober 2001) erlassen wurde. Der Beschwerdeführer ist auch hinsichtlich der dahingefallenen Beschwerde als unterliegende Partei zu betrachten. 
 
 
Die bundesgerichtlichen Kosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) ist insbesondere der insgesamt an Rechtsmissbrauch grenzenden Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde vom 8. Oktober 2001 wird als erledigt erklärt und abgeschrieben. 
 
2.-Die Eingabe vom 30. Oktober 2001 wird als staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. Oktober 2001 entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Steuerverwaltung Schaffhausen sowie dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 5. November 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: