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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_101/2021  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 17. Dezember 2020 (EE.2020.00035). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 5. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2020 (betreffend Erwerbsausfallentschädigung), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass das kantonale Gericht gestützt auf die wesentlichen rechtlichen Grundlagen, namentlich die bundesrätliche Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31), zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführerin stehe als selbstständig erwerbende Psychologin mangels Erwerbsausfalls keine Entschädigung auf der Basis von Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu, 
dass es ferner mangels Erreichens des hinsichtlich des AHV-pflichtigen Einkommens erheblichen Schwellenwerts von Fr. 10'000.- jährlich auch den Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (sog. Härtefallregelung) verneint hat, 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nichts anführt, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass sie sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, die ihres Erachtens unzutreffende Anwendung der Verordnungsbestimmungen auf ihren Fall zu bemängeln, ohne sich jedoch mit den Ausführungen der Vorinstanz im Einzelnen zu befassen respektive darzulegen, inwiefern diese Bundesrecht verletzen sollten, 
dass es damit an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem kantonalen Entscheid fehlt und die Beschwerde daher den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, 
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung schliesslich die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Februar 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl