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[AZA] 
H 107/00 Vr 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Fessler 
 
Urteil vom 25. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
1. N.________ AG, 
2.P.________, 
3.R.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch die Treuhand- und Ver- 
waltungs-AG X.________, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Auf Grund einer Arbeitgeberkontrolle bei der Firma 
N.________ AG, Architekten und Planer, verfügte die kanto- 
nale Ausgleichskasse am 15. Dezember 1997 die Nachzahlung 
von paritätischen und FAK-Beiträgen auf einem Teil der 1992 
und 1993 von den Mitarbeitern P.________ und R.________ 
bezogenen Spesen in der Höhe von je Fr. 10'000.- jährlich. 
    B.- Die von der N.________ AG, P.________ und 
R.________ hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Sozial- 
versicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung 
der Verfahren und Einholung von Unterlagen über die effek- 
tive Höhe der 1992/93 ausgerichteten Spesen mit Entscheid 
vom 10. Februar 2000 ab. 
 
    C.- Die N.________ AG, P.________ und R.________ 
lassen gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und 
sinngemäss zur Hauptsache beantragen, Entscheid und Ver- 
fügung seien aufzuheben. 
    Die Ausgleichskasse verzichtet unter Hinweis auf die 
Vernehmlassung im kantonalen Verfahren auf eine Stellung- 
nahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht 
verlauten lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so 
weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge 
kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren 
ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei- 
tragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale 
Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
 
    2.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, 
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, 
ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- 
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, 
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un- 
richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher 
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in 
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 
OG). 
    Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das 
Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten 
an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro- 
zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich- 
tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts 
geht. 
 
    3.- Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrund- 
lagen für die Beurteilung der streitigen Nachzahlung von 
Beiträgen auf 1992 und 1993 von den Beschwerdeführern bezo- 
genen Spesen in der Höhe von insgesamt Fr. 40'000.- (Art. 7 
Ingress und Art. 9 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 1996 
gültig gewesenen Fassung und die dazu ergangene Rechtspre- 
chung, vgl. auch BGE 104 V 59 Erw. 2 und AHI 1994 S. 165 
Erw. 3b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
    4.- a) Nach den auf Grund der Akten zu Recht nicht be- 
strittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts ist aus 
den bei ihm eingereichten und von ihm eingeholten Unter- 
lagen die Höhe der effektiven Spesenzahlungen für 1992/93 
nicht ersichtlich. Als nachgewiesen im Sinne von alt Art. 9 
Abs. 1 AHVV und auch ausdrücklich anerkannt gelten kann 
nur, aber immerhin, dass die Beschwerdeführer in den be- 
treffenden Jahren von der Firma, deren Hauptaktionäre sie 
sind, zusammen mindestens Fr. 212'253.05 unter dem Titel 
"Personalspesen und Fahrzeugkosten" bezogen hatten. Dies 
entspricht rund 1/3 der 1992/93 ausbezahlten und verab- 
gabten Löhne von Fr. 634'032.- (Fr. 317'255.- + 
Fr. 316'777.-). 
 
    b) Mit der vorinstanzlich bestätigten Aufrechnung von 
insgesamt Fr. 40'000.- (Fr. 10'000.- pro Beitragsjahr und 
je Beschwerdeführer) werden im Minimum mehr als 25 % 
(Fr. 172'253.05/Fr. 674'032.- x 100 %) des nunmehr mass- 
gebenden Lohnes von Fr. 674'032.- als abzugsfähiger Spe- 
senersatz anerkannt. Inwiefern die Ausgleichskasse mit der 
u.a. durch Vergleich mit den Verhältnissen in den Beitrags- 
jahren 1994 und 1995 gemachten Schätzung, ihr Ermessen 
überschritten oder missbraucht haben soll (Erw. 2), ist 
nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. 
 
    c) Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichts- 
beschwerde kann bei der Ermittlung des (nicht) anrechenba- 
ren Spesenersatzes gemäss alt Art. 7 Ingress AHVV nicht auf 
einen hypothetischen, bei normalem Geschäftsgang zu erwar- 
tenden Lohn abgestellt werden. Dies widerspricht nicht nur 
dem klaren Wortlaut von alt Art. 9 Abs. 1 AHVV, sondern 
trägt auch der Tatsache nicht Rechnung, dass Spesenhöhe und 
Geschäftslage in der Regel positiv korrelieren. In diesem 
Sinne wird denn auch von den Beschwerde führenden Parteien 
selber argumentiert, wenn sie die im Verhältnis zum ausbe- 
zahlten Lohn und auch im Vergleich mit 1994/95 hohen Spesen 
für 1992/93 mit dem Hinweis auf einen ungewöhnlichen Gross- 
auftrag in Leipzig begründen. Soweit im Eventualstandpunkt 
beantragt wird, es seien lediglich Fr. 22'044.-, entspre- 
chend der Differenz der bezogenen Spesen von Fr. 212'253.- 
und 30 % der ausbezahlten Löhne oder Fr. 190'209.-, aufzu- 
rechnen, ist dieses Begehren schon deshalb aussichtslos, 
weil es auf der, wie gezeigt, nicht nachgewiesenen Annahme 
beruht, es seien effektiv Spesen von nicht mehr als 
Fr. 212'253.- bezahlt worden. 
 
    d) Nach dem Gesagten ist der kantonale Entscheid rech- 
tens. 
 
    5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG 
e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend haben die 
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- 
    weit darauf einzutreten ist. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwer- 
    deführerin und den Beschwerdeführern zu gleichen Tei- 
    len auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss 
    verrechnet. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
    Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 25. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: