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"AZA 2"  
 
5C.82/1998/bnm 
 
II. ZIVILABTEILUNG  
******************************** 
 
29. Februar 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber 
Schneeberger. 
 
In Sachen 
 
Martin Gottlieb K r a s k a, z.Zt. mit unbekanntem Aufenthalt 
(zuletzt wohnhaft gewesen c/o A. Gemperle, Mühlegasse 
10, 8964 Rudolfstetten), Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert, Langstrasse 62, 
Postfach 2126, 8026 Zürich, 
 
gegen 
 
1. R i n g i e r AG, Florastrasse 4, 4800 Zofingen, 
2. Y.________, c/o Ringier AG, Dufourstrasse 23, 
8008 Zürich, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold, Dufourstrasse 29, 
Postfach 1372, 8032 Zürich, 
 
betreffend 
 
Persönlichkeitsverletzung, Widerrechtlichkeit, 
 
hat sich ergeben:  
 
A.- Im "Sonntagsblick" vom 22. Mai 1994 erschien ein von Y.________ verfasster Artikel, in dem über die Einweisung der alkoholkranken "Maya Z." in die psychiatrische Klinik Rheinau am 17. März 1993 berichtet wurde; die Einweisung hatte der die Patientin seit dem November 1991 behandelnde Arzt Martin Gottlieb Kraska angeordnet. Unter der mehr als sechs Mal grösser als der Text und fett geschriebenen Überschrift "Diagnose per Telefon! Arzt liess Patientin in Psychi einsperren" des Artikels stand folgender, weniger stark hervorgehobener Lead: "ZÜRICH - Ein krasser Fall: Der Arzt Martin Kraska wies eine Patientin (48) aufgrund von Telefongesprächen mit dem Ehemann in die Psychiatrische Klinik Rheinau ein. Ohne die Patientin persönlich untersucht zu haben!" Danach wurde unter dreimaliger Wiederholung des Namens des Arztes in vier Spalten über den Vorfall vom 17. März 1993 berichtet. Der auf Hausbesuche spezialisierte Mediziner habe die Patientin ohne Konsultation vor Ort gestützt auf einen Telefonanruf des Ehemannes unverzüglich in die Klinik einweisen lassen und dafür aufgrund einer einzigen Konsultation nach der Entlassung eine übersetzte Rechnung gestellt. Die Patientin werde gegen den Arzt und die Klinik auf Schadenersatz klagen. Der Artikel enthielt zwei zwischen Balken gesetzte und fett geschriebene Zwischentitel: "Acht Tage ausharren inmitten schwerkranker Psychiatrie-Patienten" sowie "Jetzt kommt's zur Klage gegen verantwortlichen Arzt und Klinik Rheinau". Weiter wurde berichtet, die Patientin habe für ihre Internierung nicht unterschreiben wollen. 
 
B.- Die Klage gegen die Ringier AG und Y.________, mit der Martin Gottlieb Kraska die Feststellung der Verletzung seiner Persönlichkeit durch den Artikel vom 22. Mai 1994, die Publikation des Urteilsdispositivs an geeigneter Stelle im Sonntagsblick und eine Genugtuung verlangt hatte, wies das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 31. Oktober 1996 ab. Der Kläger gelangte mit Berufung vergeblich an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Urteil vom 13. Februar 1998 berichtigte dieses eine Parteibezeichnung, trat auf das Begehren um Ausrichtung einer Genugtuung in einer durch das Gericht zu bestimmenden Höhe nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Beschlusses) und wies das Feststellungs- und das Publikationsbegehren ab (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils). 
Die von Martin Gottlieb Kraska gegen das obergerichtliche Erkenntnis eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Juli 1999 teilweise gut, strich den letzten vollständig auf S. 25 unten des obergerichtlichen Urteils stehenden Satz und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit es auf sie eintrat. 
 
C.- Im wegen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde sistiert gehaltenen Berufungsverfahren beantragt Martin Gottlieb Kraska dem Bundesgericht, der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 13. Februar 1998 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Zeitungsartikel vom 22. Mai 1994 persönlichkeitsverletzend sei, ihm sei eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen und das Urteilsdispositiv sei in mit der Publikation des Artikels vergleichbarer Weise, nämlich im Leserbriefteil oder eventuell auf S. 6 des redaktionellen Teils des Sonntagsblicks zu publizieren. 
Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit auf sie eingetreten werden könne. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Mit Verfügung vom 21. September 1999 hat der Präsident der II. Zivilabteilung dem Kläger die Behandlung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf Antrag des bundesgerichtlichen Referenten in Aussicht gestellt. 
 
D.- Mit Urteil vom heutigen Tag ist das Bundesgericht auf die von Martin Gottlieb Kraska gegen den Entscheid des Kassationsgerichts erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
 
1.-         Ob auf eine Berufung eingetreten werden kann, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und in rechtlicher Hinsicht frei (BGE 124 III 406 E. 1a a.E. S. 410, 124 III 382 E. 2a, 123 III 346 E. 1).  
a) Wenn der Kläger meint, er brauche die Genugtuungsforderung nicht zu beziffern, weil sich der Anspruch aus Bundesrecht ergebe, so verkennt er den Sinn der bundesgerichtlichen Praxis. Zwar darf im erstinstanzlichen Verfahren kein beziffertes Leistungsbegehren verlangt werden, wenn eine sich auf Bundesrecht stützende Forderung erst nach der Durchführung eines Beweisverfahrens beziffert werden kann. Weil die entsprechende Praxis des Bundesgerichts jedoch auf dem Gedanken beruht, kantonales Prozessrecht dürfe die Durchsetzung des materiellen Privatrechts nicht vereiteln, verbietet das Bundesrecht den Kantonen nicht, eine Bezifferung des Rechtsbegehrens im zweitinstanzlichen Verfahren zu verlangen, wenn der Umfang der Forderung im erstinstanzlichen Beweisverfahren geklärt worden ist oder hätte geklärt werden können (BGE 121 III 249 E. 2b S. 251, 116 II 215 E. 4a S. 219 f.; O. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl. 1999, Kap. 7 Rz. 5a und 5e S. 190 f.). Mit eidgenössischer Berufung kann jedoch keine Genugtuung bloss in gerichtlich zu bestimmender Höhe anbegehrt werden. Denn eine Genugtuungsforderung ist nach den Regeln zu beurteilen, die für vermögensrechtliche Streitigkeiten gelten, weshalb das Berufungsbegehren nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG beziffert werden muss (BGE 125 III 412 E. 1b; allgemein 121 III 390 E. 1 S. 392 und 119 II 333 E. 3). Selbst wenn zur Bezifferung der Genugtuungsforderung Beweis geführt werden müsste und dies im kantonalen Verfahren unterblieben wäre, könnte vor dem Bundesgericht nicht eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe anbegehrt werden. Vielmehr wäre die Rückweisung der Angelegenheit zwecks Abklärung der massgebenden Sachumstände zu beantragen (Art. 64 Abs. 1 OG; BGE 125 III 412 E. 1b). Aus diesen Gründen verlangt der Kläger vor Bundesgericht erfolglos, ihm sei eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen; auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten. 
b) Da die Begehren auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung und auf Urteilspublikation nicht vermögensrechtlicher Natur sind (Art. 44 a.A. OG; BGE 106 II 92 E. 1a, 95 II 481 E. 1 S. 486, 91 II 401 E. 1), steht dem Eintreten auf die Berufung in diesen Punkten nichts entgegen. 
c) Auf Rügen, die sich nur gegen die Urteilsmotive richten, kann nicht eingetreten werden, da ein Berufungskläger durch diese allein nicht beschwert ist (BGE 106 II 117 E. 1 S. 118 f.). 
Weil das Obergericht unmissverständlich festgestellt hat, der Artikel vom 22. Mai 1994 habe die Persönlichkeit des Klägers schwer verletzt, hilft es diesem somit nichts, wenn er sich bloss im gleichen Sinn äussert, die reisserische, einseitige sowie unverhältnismässige Berichterstattung anprangert und sich auf seinen von der Vorinstanz ohnehin bejahten Feststellungsanspruch beruft. 
Daher ist auf die Berufung nur insoweit einzutreten, als darin Rügen erhoben werden, die auf die Abänderung des Urteilsdispositivs abzielen. Das trifft hier nur auf die nachstehend behandelten Rügen zu. 
 
 
2.-         Gestützt auf tatsächliche Feststellungen, die vom Kläger mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts erfolglos angefochten worden sind, hat das Obergericht erkannt, der Kläger hätte die Patientin anlässlich ihrer Einweisung persönlich begutachten können, wie dies das damals geltende kantonale Recht verlangt habe (§ 117c aEGzZGB/ZH). Weil er die Patientin ohne vorgängige, persönliche Untersuchung eingewiesen habe, müsse ihm eine Verletzung von § 117c aEGzZGB/ZH angelastet werden, die er nicht habe rechtfertigen können.  
Soweit der Kläger - wie schon ohne Erfolg mit staatsrechtlicher Beschwerde (vgl. im Urteil dazu E. 4) - auch mit Berufung die Feststellungen im angefochtenen Entscheid dazu, wie er der Patientin das Recht auf persönliche Konsultation vor der Einweisung hätte gewährleisten können, anzweifelt, übt er unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts, auf die nicht eingetreten werden kann (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223, 120 II 97 E. 2b S. 99). 
 
 
3.-         Das Obergericht ist der Ansicht, das Wächteramt erlaube der Presse, über fragwürdige Geschäftsgebaren zu berichten. Dieses habe hier darin bestanden, dass der Kläger gegen den damals geltenden § 117c aEGzZGB/ZH verstossen habe, indem er die Patientin ohne vorgängige persönliche Konsultation in die Anstalt einwies. Weil er nicht habe rechtfertigen können, dass er die Patientin am 17. März 1993 nicht begutachtet hat, bleibe es bei der ihm anzulastenden Verletzung von § 117c aEGzZGB/ZH. Indem die Vorinstanz die Klage abweist, kommt sie im Ergebnis zum Schluss, die Pressemeldung sei insgesamt gerechtfertigt und damit auch insoweit, als dem Artikel entnommen werden könnte, der Kläger habe eine ihm unbekannte Person ohne hinreichende medizinische Gründe eingewiesen, was beides den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 63 Abs. 2 OG) widerspricht. Auf Rechtfertigung erkennt es insoweit zwar nicht ausdrücklich; dieses Ergebnis folgt aber zwingend aus der Abweisung der Klage einerseits und der zuvor gezogenen Schlussfolgerung, die Persönlichkeit des Klägers sei schwer verletzt worden, andererseits.  
Unter Hinweis auf die Problematik der Rechtfertigungsgründe und auf die Notwendigkeit einer Interessenabwägung bestreitet der Kläger zunächst, dass der Informationsauftrag der Presse sein Schutzbedürfnis zu überwiegen vermag. In einer Art. 55 Abs. 1 lit. c OG genügenden Weise (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749) macht er weiter geltend, es bleibe bei der Persönlichkeitsverletzung, weil er als Arzt dargestellt worden sei, der eine kerngesunde Patientin in eine Anstalt eingewiesen und dafür erst noch übersetzt Rechnung gestellt habe; dem Leser werde mit der Darstellung, die Patientin habe acht Tage unter Kranken verbringen müssen, wahrheitswidrig suggeriert, sie sei gesund gewesen. Im Weiteren sei ihm die Diagnose (schwerer Alkoholabusus) schon lange vor der Einweisung bekannt gewesen, weshalb er nicht als Arzt hätte hingestellt werden dürfen, der die Patientin aufgrund eines Streites mit ihrem Mann allein wegen dessen Telefonanruf eingewiesen habe. Die Einweisung sei in der Sache richtig gewesen und von den Ärzten des Kantonsspitals Winterthur denn auch bestätigt worden, was die Beklagten einräumen. 
a) Eine Persönlichkeitsverletzung (BGE 120 II 369 E. 2 S. 371) ist unter anderem dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Das Interesse des Individuums auf Unversehrtheit seiner Person ist sorgfältig gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit, hier insbesondere auf freie Information über unzulässiges Geschäftsgebaren (Wächteramt), abzuwägen. Bei diesem Vorgang steht dem Richter ein Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGE 122 III 449 E. 3b und c S. 456 f. mit Hinw.). Dabei kann die Rechtfertigung stets nur so weit reichen, als ein Informationsbedürfnis besteht. Soweit ein solches zu verneinen ist, bleibt es bei der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung (Urteile des Bundesgerichts vom 18. Dezember 1997 i.S. V., publiziert in SJ 120/1998 S. 301 E. 2a S. 303, und vom 19. Dezember 1994 i.S. G., publiziert in SJ 117/1995 S. 669 E. 3b und c S. 671 ff.; vgl. A. Meili, Basler Kommentar, ZGB Bd. I/1, N. 45 und 49 zu Art. 28 ZGB). Daher ist der Informationsauftrag der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund, und eine Interessenabwägung ist unentbehrlich; die Presse muss für den Eingriff in die Persönlichkeit einen triftigen Grund haben (BGE 109 II 353 E. 4c S. 361 f., 95 II 481 E. 7 f. S. 494 ff.). Bei umfangreicherer Presseberichterstattung muss im Rahmen des festgestellten Sachverhalts somit geprüft werden, ob nur einzelne Artikel einer Serie oder gar einzelne Passagen eines Artikels widerrechtlich sind, wobei der Gesamteindruck massgebend ist. Gleichermassen differenziert ist das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen zu prüfen (unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 23. Juni 1998 i.S. D., E. 6, und vom 17. Mai 1994 i.S. T. AG, E. 3b bis e und 4; zu Letzterem H. Forkel, Bemerkungen aus deutscher Sicht zum Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen Tages-Anzeiger Zürich gegen Dr. Hans W. Kopp, SJZ 92/1996 S. 97 und 100 ff.). 
Da der Informationsauftrag der Presse nicht erlaubt, tatsachenwidrige (unwahre) persönlichkeitsverletzende Nachrichten zu veröffentlichen, ist deren Verbreitung grundsätzlich nicht gerechtfertigt (BGE 119 II 97 E. 4a/bb S. 101; 111 II 209 E. 3c S. 214 mit Hinw.). Eine Ausnahme ist beispielsweise dann denkbar, wenn über eine Pressemitteilung einer Polizeibehörde berichtet, die Quelle angegeben und der Bericht selber nicht kommentiert wird; eine Sanktion hat diesfalls in Analogie zu Art. 27 Ziff. 5 StGB zu unterbleiben (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 1996 i.S. V., publiziert in medialex 1997 S. 33 E. 3b und c S. 34). In zahlreichen Fällen unwahrer Berichterstattung hat das Bundesgericht mit Blick auf den erwähnten Grundsatz daher nicht geprüft, ob eine Rechtfertigung in Frage kommt; dies selbst dann nicht, wenn der tatsachenwidrige und selbst verfasste Bericht unverschuldet oder gar in guten Treuen publiziert wurde (BGE 106 II 92 E. 2d S. 99; 103 II 161 E. 1c S. 165; 91 II 401 E. 3e). 
Für die Beurteilung des Eingriffes in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang eines Artikels zu entnehmen sind, muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden (BGE 123 III 385 E. 4a S. 388 oben, 122 III 449 E. 2b S. 454, 119 II 97 E. 4a/aa S. 100, 111 II 209 E. 2 S. 211, Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 1996 i.S. V., publiziert in medialex 1997 S. 33 E. 4 S. 34). 
b) Vor diesem Hintergrund greift die Begründung des Obergerichts zu kurz. Der Informationsauftrag hat den Beklagten zweifellos erlaubt, darüber zu berichten, dass der Kläger die Patientin entgegen der Vorschrift des kantonalen Rechts ohne unmittelbar vorausgehende Konsultation in eine Klinik einwies. Ein weiter gehendes Informationsbedürfnis unter Verletzung der Persönlichkeit des Klägers ist jedoch nicht ersichtlich. Damit sind die folgenden Passagen des Artikels angesprochen: 
aa) Aus der Überschrift "Diagnose per Telefon! Arzt liess Patientin in Psychi einsperren" und dem folgenden Lead "ZÜRICH - Ein krasser Fall: Der Arzt Martin Kraska wies eine Patientin (48) aufgrund von Telefongesprächen mit dem Ehemann in die Psychiatrische Klinik Rheinau ein. Ohne die Patientin persönlich untersucht zu haben!" muss der Leser schliessen, der Kläger habe eine Patientin nur auf Grund von Telefongesprächen in eine Heilanstalt eingewiesen und habe sich über deren Gesundheitszustand nicht hinreichend ins Bild gesetzt. Das Obergericht führt zu Recht aus, der Artikel spiele die weitverbreitete Urangst an, gewisse Ärzte könnten ihre Macht missbrauchen, um ihre Patienten grundlos in einer Heilanstalt zu "versenken". 
Dass der Kläger die Patientin vor den Telefonanrufen nicht gekannt hat, wird im Artikel zwar nicht behauptet, ergibt sich aber nicht nur aus dem Lead. Denn zum einen wird im Artikel berichtet, der Ehemann habe am 17. März 1993 mehrmals mit dem ihm als Notfallarzt bekannten Kläger telefoniert, bevor dieser die Einweisung denn auch angeordnet hat. Zum anderen wird ausgeführt, der Kläger habe eine Konsultation für unnötig befunden; es kann dem ganzen Artikel nichts entnommen werden, was darauf schliessen lässt, dass der Kläger schon anlässlich früherer Behandlung die Diagnose gestellt hatte. 
Auch dass die Patientin im Zeitpunkt der Einweisung gesund gewesen ist, wird im Artikel vom 22. Mai 1994 nicht behauptet. Weil im Artikel festgehalten ist, dass die Patientin einige Biere trank und Schmerzmittel nahm, bevor sie zu ihrem Ehemann ging und dort zu randalieren begann, wird zwar angedeutet, dass die Patientin unter gesundheitlichen Problemen gelitten haben könnte. Jedoch muss der Durchschnittsleser aus den zwei zwischen Balken gesetzten und fett geschriebenen Einschüben "Acht Tage ausharren inmitten schwerkranker Psychiatrie-Patienten" und "Jetzt kommt's zur Klage gegen verantwortlichen Arzt und Klinik Rheinau" sowie auch aus den Mitteilungen, die Patientin habe ihrer Internierung nicht schriftlich zugestimmt und werde gegen den Arzt und die Klinik auf Schadenersatz klagen, schliessen, die medizinischen Gründe hätten eine Einweisung nicht indizieren können. In dieser Ansicht wird der Leser auch durch die Wiedergabe der Meinung der Patientin bestärkt, ihr sei mit der Einweisung Unrecht geschehen. 
Wird der Kläger als Arzt geschildert, der ohne Beachtung der Regeln der ärztlichen Sorgfalt eine ihm unbekannte Patientin ohne ausreichende medizinische Gründe in die Anstalt einweist, was nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht zutrifft, ist seine berufliche Ehre (Meili, a.a.O. N. 28 zu Art. 28 ZGB) widerrechtlich schwer verletzt. Weshalb es zum Informationsauftrag der Beklagten 1 gehören soll, den Kläger in ihrem Zeitungsbericht so darzustellen, obwohl die Patientin schon längere Zeit zuvor alkoholkrank gewesen und vom Kläger selber behandelt worden war, hat das Obergericht nicht begründet. In diesen beiden Punkten verletzt der Artikel vom 22. Mai 1994 den Kläger in seiner Persönlichkeit schwer, und eine Rechtfertigung für die Verbreitung ist insoweit nicht ersichtlich (Meili, a.a.O. N. 49 f. zu Art. 28 ZGB). 
bb) Selbst wenn die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Patientin vor der Einweisung anderthalb Jahre lang nicht mehr behandelt, zutrifft, rechtfertigt dies noch nicht die Unterstellung im Zeitungsartikel vom 22. Mai 1994, der Kläger habe weder die Patientin noch ihren Gesundheitszustand gekannt; der Einwand, dessen tatsächliche Basis für das Bundesgericht nicht festgestellt ist (Art. 63 Abs. 2 OG), vermöchte die Widerrechtlichkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers in diesem Punkt lediglich abzuschwächen, nicht aber aufzuheben. 
Soweit die Beklagten der Meinung sind, der Artikel vom 22. Mai 1994 sei insgesamt dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger die Patientin ohne vorgängige Konsultation in die Klinik einwies, verkennen sie, dass dies nur den Bericht zu rechtfertigen vermag, der Kläger habe die Patientin unmittelbar vor der Einweisung nicht mehr begutachtet und somit gegen kantonales Recht verstossen, das dem Schutz des Patienten dient. Die Frage der Rechtfertigung ist nicht pauschal, sondern nach den einzelnen Aussagen im inkriminierten Presseartikel zu beurteilen. Vermögen die Einwände der Beklagten nicht durchzudringen, bleibt es dabei, dass der angefochtene Entscheid insoweit Bundesrecht verletzt, als darin im Ergebnis hingenommen wird, dass der Kläger von den Beklagten als Arzt dargestellt worden ist, der eine ihm unbekannte Patientin ohne zureichende Gründe in eine psychiatrische Klinik eingewiesen hat. Hinsichtlich des Vorwurfs übersetzter Honorarbemessung hat der Kläger die Beurteilung durch das Obergericht nicht rechtsgenüglich angefochten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), weshalb es insofern mit dem obergerichtlichen Urteil sein Bewenden hat. 
cc) Da die Vorinstanz zwar zu Recht auf eine insgesamt schwere widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit des Klägers erkannt hat, dem Rechtfertigungsgrund aber eine zu grosse Tragweite beigemessen hat, ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Auf die Bedeutung des Rechtfertigungsgrundes braucht im Urteilsdispositiv indessen nicht eigens hingewiesen zu werden, weil dessen Fehlen nur zur Folge hat, dass es bei der festgestellten Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung bleibt. Dies folgt letztenends aus dem Umstand, dass Inhalt der Feststellungsklage die "Widerrechtlichkeit der Verletzung" und damit ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist (BGE 101 II 177 E. 4a S. 187, 48 II 13 E. 1 S. 20; allgemein 120 II 20 E. 2a), das beurteilt werden muss. 
c) Für den Fall, dass die Persönlichkeitsverletzung des Klägers zum Teil als ungerechtfertigt betrachtet werden sollte, machen die Beklagten geltend, der Kläger habe in Anbetracht seiner Wohnsitzverhältnisse das Interesse an der Feststellung der Persönlichkeitsverletzung verloren. 
Weil bei schweren Persönlichkeitsverletzungen, wovon das Obergericht beim vorliegend zu beurteilenden Presseartikel bundesrechtskonform ausgegangen ist, das Andauern des Störungszustandes zu vermuten ist (BGE 123 III 385 E. 4a S. 387 f. und E. 4c S. 389, 122 III 449 E. 2b S. 453 f.), vermögen die Beklagten das Feststellungsinteresse des Klägers mit ihren Darlegungen nicht in Frage zu stellen. Denn das Interesse dürfte selbst für den Fall, dass sich der Kläger noch immer im Ausland aufhält, nicht verneint werden, zumal nicht feststeht, dass er seinen Beruf in der Schweiz nicht mehr ausüben will; die Tatsachenvermutung greift daher weiterhin. In Rücksicht auf die zitierte Praxis durfte das Obergericht nach der Schilderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse daher ohne Verletzung von Bundesrecht direkt zur Prüfung der Frage übergehen, inwiefern die Persönlichkeit des Klägers verletzt ist. Bei diesem Ergebnis spielt die Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Zivilabteilungen des Bundesgerichts bezüglich der Voraussetzungen des Feststellungsinteresses keine Rolle und braucht nicht erörtert zu werden (dazu das Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 3. April 1998 i.S. S., publiziert in medialex 1998 S. 171 f. E. 2b und c). 
 
 
4.-         Der Kläger begründet die Widerrechtlichkeit der Pressemitteilung weiter damit, er sei keine Person der Zeitgeschichte, weshalb die Publikation seines Namens prinzipiell widerrechtlich sei. Diese Rüge geht fehl, weil die Veröffentlichung des Namens aus einem anderen Grund nicht widerrechtlich ist.  
Weist der vom kantonalen Recht hierzu befugte Arzt eine Patientin in eine Klinik ein, handelt er in behördlicher Funktion (E. Spirig, Zürcher Kommentar, N. 57 zu Art. 397b ZGB). Ein Interesse der Öffentlichkeit, von fehlerhaften Amtshandlungen zu erfahren und fehlbare Amtsträger auch zu kennen, kann nicht verneint werden. Deshalb ist weder begründet noch ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall die Nennung des Namens des Klägers im Artikel widerrechtlich (vgl. Meili, a.a.O. N. 27 zu Art. 28 ZGB) beziehungsweise nicht durch den Informationsauftrag der Beklagten 1 gedeckt sein sollte (vgl. ähnlich zur relativen Person der Zeitgeschichte Meili, a.a.O. N. 52 zu Art. 28 ZGB). 
 
 
5.-         Das Begehren, das Urteilsdispositiv sei in vergleichbarer Weise, nämlich im Leserbriefteil oder eventuell auf S. 6 des redaktionellen Teils des Sonntagsblicks zu publizieren, begründet der Kläger damit, die Publikation sei ein adäquates Mittel, den Störungszustand und die Folgen der Persönlichkeitsverletzung zu beseitigen.  
a) Das vom Feststellungsanspruch abhängige Publikationsbegehren (Art. 28a Abs. 2 ZGB; BGE 118 II 369 E. 4c S. 373) zielt auf die Beseitigung der Folgen der Persönlichkeitsverletzung ab (BGE 118 II 369 E. 4c S. 373 f., 104 II 1 E. 4a mit Hinw.; Meili, a.a.O. N. 9 f. zu Art. 28a ZGB und A. Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl. 1999, Rz. 577 und 583 S. 142 und 144). Aus der Beseitigungsfunktion folgt zunächst, dass die Veröffentlichung möglichst die gleichen Adressaten erreichen sollte, die auch von der Persönlichkeitsverletzung erfahren hatten (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 1997 i.S. V., E. 4). Art. 28a Abs. 2 ZGB eröffnet grundsätzlich die Wahl, das Urteilsdispositiv, einen Auszug aus dem Urteilstext oder eine Berichtigung zu publizieren. In Rücksicht auf den Willen des Gesetzgebers und auf die offene Formulierung des Gesetzestextes ist das Bundesgericht zum Ergebnis gelangt, dass auch Kombinationen oder Kumulationen der drei erwähnten Publikationsarten zulässig sind, wenn der Störungszustand anders nicht beseitigt werden kann. Weiter ist zu beachten, dass auch das Publikationsmittel demjenigen der Verletzung angepasst sein muss; somit kommen nach deren Adressatenkreis nicht nur die Massenmedien in Frage, sondern auch Rundschreiben, Flugblätter und Anschläge (unveröffentlichtes Urteil vom 23. Juni 1998 i.S. D., E. 7a und b). Da die Publikation den unrichtigen Eindruck, der durch die Presseäusserung entstanden ist, korrigieren soll, ist sie der den Dritten zur Kenntnis gebrachten Persönlichkeitsverletzung gegenüberzustellen und hat in einer Weise zu erfolgen, die jener der persönlichkeitsverletzenden Tatsachendarstellung möglichst nahe kommt. Insoweit gibt das Gesetz dem Richter auf Parteiantrag hin die Möglichkeit, die Veröffentlichung dem jeweiligen Publizitätsgrad der Persönlichkeitsverletzung selbst anzupassen (Verhältnismässigkeitsgebot). Grösse und Platzierung der Publikation richten sich nach dem Umfang und der Stellung, die der widerrechtlich in die Persönlichkeit des Verletzten eingreifende Artikel innerhalb des Presseerzeugnisses selber hatte (BGE 84 II 570 E. e S. 578; zum Ganzen Meili, a.a.O. N. 11 ff. zu Art. 28a ZGB; Bucher, a.a.O. Rz. 582 und 585 S. 144 f.; F. Riklin, Schweizerisches Presserecht, § 7 Rz. 84 S. 222). 
b) Wenn der Verletzte die Publikation wünscht, kommt auf die von der Persönlichkeitsverletzung bis zur richterlich angeordneten Veröffentlichung verstrichene Zeit nichts an (BGE 104 II 1 E. 4b S. 4). Daher steht dem Begehren des Klägers, das Dispositiv des Urteils sei zu publizieren, nichts entgegen. 
Der Umstand, dass dem Sachrichter bei der Anordnung der Urteilspublikation ein erhebliches Ermessen zustehen muss und dass dessen Urteile vom Bundesgericht entsprechend zurückhaltend überprüft werden (BGE 123 III 193 E. 2c/cc S. 199; 119 II 157 E. 2a S. 160 mit Hinweis), zwingt zum Schluss, dass das Bundesgericht seinerseits nach Ermessen über den Antrag auf Publikation des Urteils befindet. 
Ein Urteilsdispositiv muss im Hinblick auf seine Publikation durch den Richter so verdeutlicht werden, dass es geeignet ist, den falschen Eindruck des persönlichkeitsverletzenden Presseberichts bei dessen Lesern zu beseitigen (unveröffentlichtes Urteil vom 23. Juni 1998 i.S. D., E. 7c letzter Abs.; unveröffentlichte E. 4c von BGE 104 II 1). Die Publikation ist so präzis vorzuschreiben, dass das Urteil insoweit auch vollstreckt werden kann (BGE 100 II 177 E. 6 S. 180 f.). 
c) Bei entsprechender Anpassung des zu publizierenden Urteilsdispositivs kann der zum Teil falsche Eindruck, den der Durchschnittsleser aufgrund des Artikels vom 22. Mai 1994 gewinnen musste, durchaus korrigiert werden. Da der Kläger in diesem namentlich genannt und als von einer Verantwortlichkeitsklage bedroht geschildert worden ist, muss zwecks Vermeidung einer Verwechslung der beiden Verfahren von der Nennung der Parteirollen im vorliegenden Prozess abgesehen und der Kläger namentlich genannt werden. Weil im Urteilsdispositiv nur festgestellt wird, welcher Presseartikel (oder welche Aussagen darin) den Ansprecher in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt hat, ist der teilweisen Rechtfertigung dadurch Rechnung zu tragen, dass erwähnt werden muss, welche Schilderung im Artikel vom 22. Mai 1994 widerrechtlich ist. Im Fall der Gegenüberstellung des Artikels mit dem zu publizierenden Text könnte der Durchschnittsleser somit leicht erkennen, dass die Beklagten berichten durften, der Kläger habe die Patientin unter Verletzung des kantonalen Rechts nicht unmittelbar vor der Anstaltseinweisung begutachtet. Dem stark mit Schlagzeilen arbeitenden Presseerzeugnis der Beklagten 1 ist auch das Setzen eines Titels und dessen Grösse vorzuschreiben. 
Der Artikel vom 22. Mai 1994 beanspruchte den Platz von etwas weniger als eine halben Druckseite; da der zu veröffentlichende Text naturgemäss weniger Raum braucht, erscheint es verhältnismässig, die Beklagte 1 zur Benutzung von etwa dem Fünftel einer Druckseite zu verpflichten. Diese Grösse braucht im Urteilsdispositiv bezüglich des zu publizierenden Textes aber nicht vorgegeben zu werden, wenn sich dessen Grösse aus der vorgeschriebenen Schriftgrösse für den Titel und den Text selbst ergibt. 
 
 
6.-         Da der Kläger mit der Berufung bezüglich der Widerrechtlichkeit der Pressemitteilung somit zum Teil durchdringt (E. 3 f. hiervor) und nur in Rücksicht auf die Genugtuungsforderung als unterliegend betrachtet werden muss (E. 1a hiervor), rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten je zur Hälfte den Beklagten und dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG); soweit die Beklagten gebührenpflichtig sind, tragen sie ihren Anteil zu gleichen Teilen und haften solidarisch (Art. 156 Abs. 7 OG). Die Parteikosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen (Art. 159 Abs. 3 OG).  
Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, das bis unmittelbar vor der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils gestellt werden darf (BGE 94 IV 134 S. 135), ist wegen des teilweisen Obsiegens des Klägers nur im entsprechenden Umfang gegenstandslos geworden und muss somit beurteilt werden. Der Kläger belegt seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, Bern 1992, N. 4 zu Art. 152 OG S. 121 unten; Th. Geiser, Grundlagen, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz. 1.43 S. 23 unten). Zum einen spricht der Umstand, dass der Kläger wegen seines Aufenthalts im Ausland vor Obergericht keinen Wohnsitz in der Schweiz angeben konnte, und das Fehlen der klägerischen Unterschrift auf dem Mietvertrag dagegen, der Mietzins werde effektiv entrichtet, womit die klägerische Berechnung seines Existenzminimums in sich zusammenfällt. Zum anderen hätte der Kläger in Anbetracht der behaupteten Bedürftigkeit begründen müssen, weshalb er den Kostenvorschuss trotz des eröffneten Konkurses dennoch entrichten konnte. Ist das Gesuch des Klägers somit mangels Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG), bleibt es bei der obgenannten Kostenverlegung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.- a) In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichts vom 13. Februar 1998 aufgehoben, und es wird in teilweiser Gutheissung der Klage festgestellt, dass der Kläger durch den Artikel im Sonntagsblick vom 22. Mai 1994 (S. 6) in seiner Persönlichkeit insoweit widerrechtlich verletzt worden ist, als er darin tatsachenwidrig als Arzt dargestellt wurde, der eine ihm unbekannte Patientin aus unzureichenden medizinischen Gründen in eine Anstalt eingewiesen hatte. 
b) Die Beklagte 1 wird verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils (Art. 38 OG) im redaktionellen Teil des "Sonntagsblicks" an derjenigen Stelle, wo Nachrichten aus der Region Zürich verbreitet werden, unter der fett und 1,2 cm gross geschriebenen Überschrift "Urteilspublikation zugunsten des Arztes Martin Kraska" auf eigene Kosten folgenden Text in der gleichen Schriftgrösse des persönlichkeitsverletzenden Artikels vom 22. Mai 1994 zu publizieren: 
 
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Arztes 
Martin Kraska (Zürich) hat das Bundesgericht mit 
Urteil vom 29. Februar 2000 den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Zürich vom 13. Februar 1998 
aufgehoben und dessen Urteilsspruch wie folgt neu 
gefasst: 
In teilweiser Gutheissung der Klage des Arztes 
Martin Kraska (Zürich) gegen die Ringier AG und den 
zuständigen Redaktor des Sonntagsblicks wird festgestellt, 
dass Martin Kraska durch den Artikel im 
Sonntagsblick vom 22. Mai 1994 (S. 6) in seiner 
Persönlichkeit insoweit widerrechtlich verletzt 
worden ist, als er darin tatsachenwidrig als Arzt 
dargestellt wurde, der eine ihm unbekannte Patientin 
(Maya Z.) aus unzureichenden medizinischen Gründen 
in eine psychiatrische Klinik eingewiesen hatte. 
 
c) Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist, und der Beschluss vom 13. Februar 1998 wird bestätigt. 
 
2.- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Kläger und den Beklagten je zur Hälfte auferlegt. 
 
4.- Die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren werden wettgeschlagen. 
 
5.- Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
6.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Februar 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: