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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_599/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. August 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung (Verwaltung des Kindesvermögens). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 10. Dezember 2014 wurde für B.________ (geb. 2002) eine Beistandschaft gemäss Art. 325 ZGB zur Verwaltung des Kindesvermögens errichtet. 
Am 21. November 2016 wandte sie sich an das Familiengericht Zofingen, da sie sich an ihren Zahnlücken stört und eine von ihren Eltern abgelehnte Zahnkorrektur wünscht, wobei die nötigen finanziellen Mittel aus ihrem Vermögen zu entnehmen seien. 
Mit Entscheid von 7. Dezember 2016 errichtete das Familiengericht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zur Begleitung einer allenfalls angezeigten Zahnkorrektur und nötigenfalls zur Vertretung und Entnahme der Mittel aus dem Kindesvermögen. 
Dagegen erhob der Vater, A.________, am 23. Januar 2017 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, weil er die Zahnkorrektur für unnötig hält. 
Am 7. August 2017 reichte A.________ beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und verlangt eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 430.--. 
Mit Entscheid vom 14. August 2017 wies das Obergericht die kantonale Beschwerde ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nachdem das Obergericht zwischenzeitlich über die kantonale Beschwerde entschieden hat, ist die vor Bundesgericht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben und es bleibt, über die Kosten zu entscheiden. 
 
2.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos. 
Führt eine Partei in eigener Sache Beschwerde, wird nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugesprochen, was sogar dann gilt, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache auftritt (BGE 129 II 297 E. 5 S. 304). Voraussetzung für eine ausnahmsweise Entschädigung ist nach konstanter Rechtsprechung (letztmals Urteil 2C_807/2016 vom 17. Juli 2017 E. 6.3), dass es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Mangels eines Entschädigungsanspruches ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch insoweit gegenstandslos. 
 
3.   
Die Verfahrensabschreibung fällt in die Zuständigkeit des instruierenden Mitglieds (Art. 32 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli