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[AZA] 
K 138/99 Hm 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 18. Mai 2000 
 
in Sachen 
 
Concordia, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15, Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
D.________, 1947, Beschwerdegegner, 
 
und 
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
A.- Der als selbstständiger Lastwagenchauffeur arbeitende D.________ (geboren 1947) hatte bei der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: Concordia) eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Seit 6. Januar 1997 war er wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung. Dr. med. M.________, Spezialarzt für Rheumaerkrankungen, diagnostizierte ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Fehlform der Wirbelsäule und Osteochondrose und attestierte volle Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf; dagegen sei D.________ ab 12. August 1997 für eine nicht rückenbelastende Tätigkeit voll einsatzfähig (Bericht vom 24. August 1997). Dr. med. H.________, Allgemeinmediziner, erachtete die Wiederaufnahme der Arbeit als Lastwagenchauffeur mittels einer gezielten Therapie innerhalb eines Jahres für wahrscheinlich (Schreiben vom 27. Oktober 1997). Mit Verfügung vom 22. April 1998, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 1998, stellte die Concordia die Taggeldleistungen per 31. Januar 1998 ein. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 6. November 1998 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Concordia zurück. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 
Nach Beizug eines Berichts des Dr. med. H.________ vom 19. Januar 1999, wonach D.________ seit 14. Januar 1999 wieder zu 50 % und nach weiteren 4 bis 6 Wochen zu 100 % arbeitsfähig sei, sowie eines Gutachtens des Dr. med. T.________ vom 10. März 1999, in welchem die Diagnose von Dr. med. M.________ im Wesentlichen bestätigt, aber davon ausgegangen wurde, dass D.________ in seiner angestammten Tätigkeit eine Einschränkung von 20 bis 30 % aufweise und wahrscheinlich schon im August 1997 in der Lage gewesen wäre, seine gewohnte Arbeit zu mindestens 50 % wieder aufzunehmen, stellte die Concordia die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 19. April 1999, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 1999, per 31. Januar 1998 ein. 
B.- Mit Entscheid vom 29. Oktober 1999 hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen die hiegegen erhobene Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid vom 19. Juli 1999 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Concordia zurück, damit diese die Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis 14. Januar 1999 festsetze. 
 
C.- Die Concordia führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. 
 
D.________ beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Gewährung einer Parteientschädigung. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verzichtet auf einen Antrag, betont jedoch in seiner Stellungnahme, dass es mit Entscheid vom 6. November 1998 die Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt verbindlich festgestellt habe. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Krankentaggeld (Art. 67 und 72 KVG) und die Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis, 117 V 241 Erw. 2a; RKUV 1999 Nr. U 331 S. 127 Erw. 2) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- a) Streitig ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdegegners auf Taggelder für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis 14. Januar 1999. 
 
b) Entgegen der Auffassung der Concordia ist dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen kantonalen Rückweisungsentscheid vom 6. November 1998 klar zu entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vom 6. Januar 1997 mindestens bis zum Zeitpunkt dieses Entscheids dauerte; eine Rückweisung erfolgte, weil nicht genügend erstellt war, ob der Beschwerdegegner dauernd arbeitsunfähig bleibt (Erw. 2c/cc), und die Vorinstanz somit die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer anderen als der angestammten Tätigkeit im Sinne der Schadenminderung nicht beurteilen konnte (Erw. 2c/dd). Die Concordia wäre somit gehalten gewesen, abzuklären, ob die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von derart langer Dauer war, dass ihm unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Ausbildung, der Dauer der bisherigen Erwerbstätigkeit, der Verbundenheit mit dem Beruf und des Gesundheitszustandes zuzumuten wäre, eine andere Arbeit aufzunehmen; gegebenenfalls hätte sie dann einen Einkommensvergleich vornehmen müssen, um festzustellen, ob er in dieser anderen Tätigkeit nicht mehr als die Hälfte des bisherigen Verdienstes erzielen würde, in welchem Falle er weiterhin Anspruch auf (teilweise) Krankentaggelder hätte (BGE 114 V 281; RKUV 1998 Nr. KV 45 S. 430). Die mindestens bis zum Zeitpunkt des Entscheids anhaltende Arbeitsunfähigkeit war jedoch für die Concordia eine auf Grund der Rechtskraft des Rückweisungsentscheides vom 6. November 1998 verbindliche Feststellung, welche sie nicht mehr in Frage stellen durfte. Der Beschwerdegegner hat demzufolge Anspruch auf Krankentaggelder vom 1. Februar 1998 bis 6. November 1998. 
 
c) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner auch nach Erlass des Entscheides vom 6. November 1998 bis zur Wiederaufnahme seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit am 15. Januar 1999 arbeitsunfähig war. Die Concordia hat dem Versicherten somit auch für die Zeit vom 7. November 1998 bis 14. Januar 1999 Krankentaggelder auszurichten. 
 
3.- Der obsiegende Beschwerdegegner verlangt für das Verfahren vor Eidgenössischem Versicherungsgericht eine Parteientschädigung. Dieses Begehren beurteilt sich nach Art. 159 f. OG in Verbindung mit den Tarifen über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992 bzw. dem Bundesgericht vom 9. November 1978. 
Der Versicherte ist nicht vertreten, weshalb eine Entschädigung im Sinne des Art. 2 des Tarifs des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Anwaltshonorar) entfällt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgerichtstarifs umfasst die Parteientschädigung den Ersatz der Auslagen. Er wird einer Partei ohne Vertreter in der Regel praxisgemäss nur zugesprochen, wenn die Aufwendungen erheblich und nachgewiesen sind. Letzteres trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Ferner ist nach der Rechtsprechung für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Bundesgerichtstarifs) einer unvertretenen Partei grundsätzlich keine Parteientschädigung zu gewähren, ausser wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Hiezu ist u.a. vorausgesetzt, dass die Interessenwahrung einen Arbeitsaufwand erfordert, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt (BGE 110 V 81 Erw. 7, 135). Diese Voraussetzung kann beim Beschwerdegegner ebenfalls nicht als erfüllt betrachtet werden. Da zudem keine erheblichen Auslagen ausgewiesen sind, besteht auch kein Anspruch auf Auslagenersatz (BGE 110 V 82, 136). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Das Begehren des Beschwerdegegners um Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 18. Mai 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: