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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_754/2017  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 9. August 2017 (IV.2016.00639). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1960 geborene, seit 1992 in der Schweiz lebende A.________ war von April 1995 bis März 2014 zunächst als Pflegehelfer und danach als Sterilisationsassistent (Vorbereitung der Instrumente für den OP-Saal) am Spital B.________ angestellt gewesen. Ende Dezember 2013 meldete er sich unter Hinweis auf "Leere im Kopf" und Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich leitete in der Folge u.a. eine Begutachtung bei der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich, in die Wege (Expertise vom 28. April 2015). Auf dieser Basis stellte sie vorbescheidweise die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf Intervention der Personalvorsorge des Kantons Zürich hin, welche Gutachten des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 6. März 2014 sowie der Dres. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, beide Psychiatrische Klinik F.________, vom 21. Mai und 3. Juli 2014 einreichte, zog die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. September 2015 und eine ergänzende Stellungnahme der PMEDA-Gutachter vom 10. Februar 2016 bei. Am 11. Mai 2016 wurde im angekündigten Sinne verfügt. 
 
B.   
Das dagegen angehobene Beschwerdeverfahren, in dessen Verlauf weitere Berichte des Dr. med. G.________ vom 15. September und 8. Dezember 2016 aufgelegt wurden, beschied das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. August 2017 abschlägig. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. 
Erwägungen: 
 
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die rentenablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2016 bestätigt hat.  
 
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.  
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich des PMEDA-Gutachtens vom 28. April 2015 (samt ergänzender Stellungnahme vom 10. Februar 2016), erwogen, der Beschwerdeführer leide zur Hauptsache an dissoziativen Zuständen im Rahmen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, die aber lediglich etwa einmal wöchentlich aufträten und deshalb die Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich einschränkten. Angesichts dieser psychischen Auffälligkeiten mit den thematisierten Abwesenheitszuständen, der affektiven und emotionalen Verflachung bei innerer Anspannung sowie der Dissimulation leuchte ein, dass Arbeiten mit einem hohen Mass an Verantwortung, Aufmerksamkeit und unbeeinträchtigter Leistungsfähigkeit (beispielsweise im Bereich der Patientenversorgung) ungeeignet seien. Einfache, leidensangepasste Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer indessen uneingeschränkt ausführen. Gestützt darauf kam das kantonale Gericht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich nach wie vor in der Lage, seine bisherige Beschäftigung als Sterilisationsassistent auszuüben. Selbst wenn diese aus medizinischer Sicht als unzumutbar einzustufen wäre, so die Vorinstanz im Weiteren, ergäbe sich anhand eines Einkommensvergleichs für das Jahr 2014 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 11 % (Valideneinkommen von Fr. 67'130.-; Invalideneinkommen von Fr. 59'524.- [LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 "Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art", durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden, nominallohnbereinigt, leidensbedingter Abzug von 10 %]).  
 
3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an den vorinstanzlichen Feststellungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.  
 
3.2.1. Insbesondere hat sich das kantonale Gericht bereits eingehend mit der Beweistauglichkeit des PMEDA-Gutachtens vom 28. April 2015 (samt Ergänzung vom 10. Februar 2016) auseinandergesetzt. Dieses erfüllt sämtliche Anforderungen an beweiswertige medizinische Entscheidgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Es beruht namentlich auf eigenen multidisziplinären Untersuchungen, äussert sich umfassend zu den gesundheitlichen Einschränkungen und begründet ausführlich die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz durfte somit darauf abstellen und - in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; 124 V 90 E. 4b S. 94) - auf die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen Abklärungen verzichten.  
 
3.2.2. Der Nachweis einer das Leistungsvermögen in anspruchsbegründendem Ausmass limitierenden posttraumatischen Belastungsstörung lässt sich ferner, insbesondere vor dem Hintergrund einer langjährigen, grösstenteils uneingeschränkten beruflich-erwerblichen Aktivität des Beschwerdeführers in der Schweiz, auch unter Bezugnahme auf die übrigen aktenkundigen ärztlichen Unterlagen nicht erbringen. In den Berichten und Gutachten des Dr. med. C.________ vom 6. März 2014, der Dres. med. D.________ und E.________ vom 21. Mai und 3. Juli 2014 sowie des Dr. med. G.________ vom 11. September 2015 sowie 15. September und 8. Dezember 2016 wird gegenteils mehrheitlich ebenfalls eine in einem entsprechenden beruflichen Umfeld vorhandene Arbeitsfähigkeit des Versicherten angenommen. An der hier grundsätzlich fehlenden Beweisbarkeit eines nach Massgabe einer objektivierten Betrachtungsweise erstellten verminderten Leistungsvermögens (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295 mit Hinweisen) ändern schliesslich auch die in der Beschwerde monierten "Ungereimtheiten und Mängel" des PMEDA-Gutachtens nichts, welche als untergeordneter Natur einzustufen sind.  
 
3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
4.   
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Februar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl