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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_866/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. März 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 24. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 29. April 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch der 1960 geborenen A.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung. Zudem wies sie mit Verfügung vom 28. Mai 2014 das Gesuch der A.________ um unentgeltliche Verbeiständung ab. 
 
B.   
Gegen diese Verfügungen erhob A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen und es sei ihr für das Einwandverfahren vor der IV-Stelle die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Ferner stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung und (sinngemäss) der Kostenbefreiung für das kantonale Verfahren. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren mangels Bedürftigkeit ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht sie ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 lässt sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen und reicht weitere Unterlagen ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die angefochtenen Verfügung, welche die unentgeltliche Rechtspflege für das beim kantonalen Sozialversicherungsgericht hängige Verfahren betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung verweigert, stellt praxisgemäss einen Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) dar, welcher geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verursachen (Urteil 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 E. 1, in: SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin ersucht - nach fristgerechter (am letzten Tag der Beschwerdefrist) Einreichung der Beschwerde - um Gewährung einer "einmaligen Frist von 30 Tagen zur Verbesserung und Begründung" der Beschwerde. Die Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG) ist jedoch nicht zulässig, weil eine zusätzliche Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43 BGG einzig auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in Betracht fällt (vgl. Aemisegger/Forster, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 43 BGG). Eine Beschwerdeergänzung im anbegehrten Sinne lässt sich im Übrigen auch nicht auf die Regelung des Art. 42 Abs. 6 BGG, nach welcher eine Rechtsschrift unter bestimmten Umständen zur Verbesserung zurückgewiesen werden kann, stützen (vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar, N. 39 f. und N. 94 zu Art. 42 BGG). Folglich hat die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte und damit verspätete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2014 (samt Beilagen) unbeachtlich zu bleiben.  
 
2.   
In der angefochtenen Verfügung werden die allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sowie deren Konkretisierung in Bezug auf das vorliegend einzig umstrittene Erfordernis der Bedürftigkeit zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin verfüge zusammen mit ihrem Ehegatten über ein monatliches Einkommen von total Fr. 6'768.- (Taggeld und Erwerbstätigkeit der Ehegatten Fr. 6'108.-, Beitrag der im Haushalt lebenden erwachsenen Tochter Fr. 700.-, abzüglich Bundessteuern Fr. 40.-). Ausgabenseitig veranschlagte das kantonale Gericht einen Totalbetrag von Fr. 5'033.- (Grundbetrag für Ehepaare Fr. 1'700.-, Miete Fr. 2'150.-, Heizung/Strom/TV/Telefon Fr. 210.-, Krankenkassenprämien Fr. 625.-, Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 48.- und Unterstützungsbeiträge für den in Kroatien lebenden Schwiegervater Fr. 300.-). Auch nach Abzug des praxisgemäss anerkannten Freibetrags von Fr. 500.- für Ehepaare resultiere ein monatlicher Einnahmenüberschuss von Fr. 1'235.-. Mit diesem könnten eventuell zu tragende Gerichts- und Anwaltskosten, allfällige Ratenzahlungen und nicht belegte voraussichtliche Arztkosten beglichen werden, womit die finanzielle Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe einerseits die Unterstützungsbeiträge für den Schwiegervater nicht vollumfänglich, andererseits die ausgewiesenen Schulden bei der B.________ AG, die Krankheitskosten, gewisse Nebenkosten (Strom, Wasser), Kosten für TV/Telekommunikation sowie Zahnarztkosten überhaupt nicht berücksichtigt.  
 
3.3. Die Höhe der vorinstanzlich anerkannten Unterstützungsbeiträge (Fr. 300.- pro Monat) ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu tief angesetzt, sind zwischen Dezember 2013 und Ende September 2014 im Durchschnitt keine höheren - sondern gar tiefere (Fr. 239.-) - Unterstützungsleistungen (inkl. Gebühren) ausgewiesen. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die Stromkosten (monatlich Fr. 103.-) nicht zu den Nebenkosten zählte, sind diese doch bereits im Grundbetrag inbegriffen (Ziff. III/1.1 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Dasselbe gilt für die TV-, Telefon- und Internetgebühren (monatlich Fr. 150.-; vgl. auch Urteil 2C_1181/2012 vom 11. November 2013 E. 3.2 i.f.). Als Nebenkosten zu berücksichtigen sind hingegen die Wasserzinsen von monatlich Fr. 38.- (Ziff. III/1.1 des erwähnten Kreisschreibens). Was die Auslagen für die Schuldentilgung an die B.________ AG (monatlich Fr. 200.-) betrifft, ist - mangels Erläuterung zu den Schulden - von blossen Konsumkosten auszugehen, die nicht in die Berechnung aufzunehmen sind (vgl. Verfügung 2C_420/2013 vom 26. Juni 2013 E. 2.2; Stefan Meichssner, Aktuelle Praxis der unentgeltlichen Rechtspflege, Jusletter vom 7. Dezember 2009, Rz. 22). Wie es sich mit den übrigen Positionen verhält, die vom kantonalen Gericht als nicht ausgewiesen erachtet wurden, wobei diese zum Teil unzureichend belegt bzw. nicht hinreichend nachvollziehbar sind, kann letztlich offen blieben. Selbst wenn diese Auslagen (selbst getragene Krankheitskosten Ehemann monatlich Fr. 250.-, selbst getragene Krankheitskosten Beschwerdeführerin monatlich Fr. 300.-, Zahnarztkosten monatlich Fr. 100.-) allesamt zu berücksichtigen wären, was fraglich erscheint, resultierte nach dem hievor Dargelegten - und nach Abzug des vorinstanzlich zuerkannten Freibetrags von Fr. 500.- - ein monatlicher Einnahmenüberschuss von Fr. 547.-, welcher die Tragung von allfälligen Anwalts- und Verfahrenskosten innert nützlicher Frist zuliesse.  
Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob der von der erwachsenen, im gleichen Haushalt lebenden Tochter geleistete "Haushaltsbeitrag" von Fr. 700.- (bei einem Nettoeinkommen von monatlich Fr. 2'777.-) nicht zu tief angesetzt ist (vgl. Ziff. 3.3 erster Punkt des Merkblatts des Bundesgerichts zum Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege vom 23. November 2006, wonach in der Regel von einem Drittel des Nettoeinkommens ausgegangen wird). 
 
3.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit der Verneinung der Bedürftigkeit kein Bundesrecht verletzt, weshalb es damit sein Bewenden hat.  
 
4.   
Nach Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Vorliegend sind die Gewinnaussichten mit Blick darauf, dass die Nichtberücksichtigung verschiedener praxisgemäss nicht zum Abzug zugelassener Auslagen beanstandet wird und die Summe der übrigen gerügten (teilweise unzureichend belegten bzw. begründeten) Positionen an einem massgeblichen Einkommensüberschuss nichts zu ändern vermögen, beträchtlich geringer als die Verlustgefahren anzusehen. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren bereits infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit ist das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. März 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer