Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.247/2005 /leb 
 
Urteil vom 25. Mai 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Landwirtschaft, 
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, 
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, 3202 Frauenkappelen. 
 
Gegenstand 
Milchverwertung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 21. März 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Entscheid vom 21. März 2005 trat die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) auf eine Beschwerde von X.________ nicht ein, welche dieser gegen einen Entscheid des Bundesamtes für Landwirtschaft betreffend Milchverwertung erhoben hatte. X.________ gelangte am 21. April 2005 mit (vom 19. April 2005 datierter) Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
Der Abteilungspräsident wies den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 25. April 2005 auf Art. 108 Abs. 2 OG und die sich daraus ergebende Pflicht hin, die Beschwerdeschrift mit einer sachbezogenen Begründung zu versehen; er machte ihn darauf aufmerksam, dass die Eingabe vom 19./21. April 2005 diesen Begründungsanforderungen nicht genüge, dass aber die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen sei und die Beschwerde verbessert werden könne. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Mai 2005 ein weiteres (mit 18. Mai 2005 datiertes) Schreiben ein. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
2. 
Wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, hat gemäss Art. 108 Abs. 2 OG eine Rechtsschrift einzureichen, die unter anderem die Begründung der Begehren mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung. Dies bedeutet, dass wenigstens rudimentär auf den massgeblichen Inhalt des vorinstanzlichen Entscheids einzugehen ist; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug genommen werden, mit denen das Nichteintreten begründet worden ist (vgl. BGE 118 Ib 134). Eine diesen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift muss dem Bundesgericht innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 106 Abs. 1 OG) vorgelegt werden. Andernfalls wird auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten. 
 
Die Rekurskommission EVD ist auf die bei ihm erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, dass aus den Eingaben des Beschwerdeführers weder ein klarer Antrag noch eine Begründung ersichtlich sei. In seiner ersten Eingabe an das Bundesgericht vom 19./21. April 2005 nimmt der Beschwerdeführer in keiner Weise Bezug auf dieses Argument; es fehlte damit an einer den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG genügenden Begründung, worüber der Abteilungspräsident den Beschwerdeführer am 25. April 2005 belehrte. Zu jenem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen (Zustellung des Entscheids der Rekurskommission am 4. April, Ablauf der Beschwerdefrist am 4. Mai 2005), und die Beschwerde hätte noch rechtzeitig verbessert werden können. Der Beschwerdeführer ist mit einer ergänzenden Eingabe ans Bundesgericht gelangt. Sie datiert jedoch vom 18. Mai (Postaufgabe 19. Mai) 2005 und ist verspätet; ohnehin aber enthält auch sie keine auf die massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Nichteintretensentscheids eingehende Begründung. 
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. 
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Landwirtschaft und der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Mai 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: