Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 53/05 
 
Urteil vom 7. November 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
I.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Harry Nötzli, Stadthausquai 1, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
1. Pensionskasse der E.________ AG, 
2. Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Zürich, Binzstrasse 15, 8045 Zürich, 
Beschwerdegegnerinnen 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 24. März 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a I.________, geboren 1949, war vom 1. Januar 1986 bis zum 30. November 1996 bei der Firma E.________ AG als Produktionsmitarbeiter angestellt und dadurch bei deren Pensionskasse berufsvorsorgerechtlich versichert. Danach bezog er während zwei Jahren, somit bis November 1998, Taggelder der Arbeitslosenversicherung. I.________ meldete sich am 17. Januar 2000 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Diese zog verschiedene Arztberichte bei und liess an der Klinik B.________ eine stationäre Begutachtung durch Prof. Dr. med. S.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, und den Psychiater R.________ (visiert von Dr. med. K.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, leitender Arzt an der psychosomatischen Abteilung der Klinik) erstellen (Expertise vom Oktober 2001). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Oktober 2000 zu (Verfügung vom 16. November 2001). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Sache zur erneuten Prüfung eines eventuell schon vor dem 1. Oktober 2000 entstandenen Anspruchs zurückwies (Entscheid vom 18.September 2002). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein und sprach I.________ eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 1999 zu (Verfügung vom 26. September 2003). Dem Feststellungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle ist zu entnehmen, dass ihr medizinischer Dienst zur Auffassung gelangte, der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und damit der Wartezeit falle mit der Beendigung der Arbeitstätigkeit zusammen und sei auf Dezember 1996 zu datieren. Eine frühere Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung sei wegen verspäteter Anmeldung nicht möglich. Der Stiftung Auffangeinrichtung BVG wurde diese Verfügung zur Orientierung ebenfalls eröffnet. 
A.b I.________ verlangte in der Folge von der Pensionskasse der E.________ AG die Ausrichtung einer Invalidenrente. Am 30. Januar 2004 verneinte die Rentenanstalt Swiss Life, Zürich, bei welcher die Pensionskasse der E.________ AG rückversichert ist, eine Leistungspflicht. Bereits davor hatte auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ein Gesuch um Zusprechung einer berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente abgelehnt. 
B. 
Die durch I.________ gegen die Pensionskasse der E.________ AG (Beklagte 1) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) erhobene Klage wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Beizug der IV-Akten und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ab (Entscheid vom 24. März 2005). 
C. 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit folgendem Rechtsbegehren: 
1. "Das angefochtene Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2005 sei aufzuheben. 
2. Die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Dezember 1997 eine ganze Invaliditätsrente aus der beruflichen Vorsorge zu bezahlen, zuzüglich 5% Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. 
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin 2 zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Januar 1999 eine ganze Invaliditätsrente zu bezahlen, zuzüglich 5% Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. 
4. Subeventualiter sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, das den Zeitpunkt des Eintritts der relevanten (invalidisierenden) Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu bestimmen hat, und je nach Resultat sei die Beschwerdegegnerin 1 bzw. die Beschwerdegegnerin 2 zur Leistung der oben in Ziff. 2 bzw. Ziff. 3 genannten Ansprüche zu verpflichten. 
5. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 
Die Pensionskasse der E.________ AG (im Folgenden: Pensionskasse) schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung BVG) und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten - letztere unter Hinweise auf ihre Rechtsauffassung zur Verbindlichkeit der Verfügung der Invalidenversicherung - auf Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Unter den Parteien ist strittig, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche der Invalidität des Beschwerdeführers zu Grunde liegt, in der Zeit vor dem 1. Januar 1997 eingetreten ist, als er zufolge seines Anstellungsverhältnisses und unter Beachtung der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG bei der Pensionskasse vorsorgeversichert war, ob sie während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis Dezember 1998 eintrat, als er Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte und demgemäss gegenüber der Auffangeinrichtung BVG leistungsberechtigt war, oder ob er erst später in relevantem Ausmass arbeitsunfähig wurde. 
 
Richtig sind die Darlegungen des kantonalen Gerichts über Beginn und Ende der Versicherung (Art. 10 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung; BGE 123 V 264 Erw. 1b), die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen (Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung; BGE 123 V 264 Erw. 1b), den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Versicherungsdauer aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität (SZS 2002 S. 156 Erw. 2b), die Höhe der Invalidenrente (Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) sowie den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 IVG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Rechtsprechung, wonach Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgehen wie die Invalidenversicherung, an die Invaliditätsbemessung der Organe der Invalidenversicherung (und deren Festlegung des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit) gebunden sind, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine, 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 109 Erw. 3c). Korrekt ist ebenfalls der Hinweis, dass eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle entfällt, wenn die Rentenverfügung der (beschwerdeberechtigten) Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet worden ist (BGE 129 V 73, siehe auch BGE 130 V 273 Erw. 3.1 mit Hinweis). Richtig hat das kantonale Gericht schliesslich dargelegt, dass der Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) nachgewiesen sein muss. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Die Organe der Invalidenversicherung gelangten insbesondere gestützt auf eine Stellungnahme ihres Dr. med. C.________ (medizinischer Dienst der IV-Stelle) vom 28. Juli 2003 zur Auffassung, die vielen behandelnden und begutachtenden Ärzte hätten die Psychopathologie des Beschwerdeführers verkannt und ihn deshalb immer wieder als arbeitsfähig erachtet. "Ganz streng genommen" sei der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit und damit der Beginn der Wartezeit auf den November 1996 zu legen, "wo der Versicherte wegen seines Verhaltens vom Arbeitgeber raus komplementiert wurde". Da die einzig wirklich invalidenversicherungsrechtlich relevante Erkrankung des Beschwerdeführers seine Psychopathologie sei, sei die Eröffnung der Wartezeit folgerichtig dort anzusetzen, "wo die Arbeitswelt ihn gerade deswegen nicht mehr für zumutbar hielt, nämlich im November 1996". In der Folge erkannte die IV-Stelle, der Beschwerdeführer hätte ab 1. Dezember 1997 - nach Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG - Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gehabt, die ihm wegen verspäteter Anmeldung (Art. 48 Abs. 2 IVG) aber erst ab 1. Januar 1999 ausgerichtet werde. 
Der Beschwerdeführer stützt sich auf die am 26. September 2003 ergangene Verfügung der IV-Stelle und macht geltend, es bestehe eine Bindungswirkung für die Organe der beruflichen Vorsorge. Diese hätten darauf abzustellen, dass der Beginn der Wartezeit auf den 1. Dezember 1996 festgesetzt worden sei. 
3. 
3.1 
3.1.1 Hinsichtlich der von der Rechtsprechung aus Art. 23 ff. BVG abgeleiteten Verbindlichkeitswirkung ist einzig wesentlich, was die IV-Stelle im Dispositiv ihrer Verfügung festgelegt hat. Es handelt sich dabei um den Invaliditätsgrad und den Rentenbeginn, einschliesslich der dafür kausalen Eröffnung der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. unveröffentlichtes Urteil i.S. G. vom 16. September 2004, I 204/04). Mit Vorinstanz und Aufsichtsbehörde ist daher festzustellen, dass eine Verbindlichkeit zumindest für das gegen die Pensionskasse gerichtete Rechtsbegehren zu verneinen ist. Wie in vorstehender Erwägung 2 dargestellt, ging die IV-Stelle des Kantons Zürich bei der Prüfung des Rentengesuchs von einer verspäteten Anmeldung aus, weshalb die Zeitspanne vor dem 1. Januar 1998 für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht mehr entscheidend war und über einen früheren Eintritt der zur Invalidisierung führenden Arbeitsunfähigkeit nicht verbindlich befunden worden ist. 
3.1.2 Zum selben Resultat gelangt man in Anwendung der in BGE 129 V 73 ff. ergangenen Rechtsprechung. Die IV-Stelle hat ihre Verfügung vom 26. September 2003 einzig der Auffangstiftung BVG, nicht aber der Pensionskasse eröffnet. Dass letztere mit dem Gesuch um Leistungen vom 10. November 2003 durch die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über den Inhalt der Verfügung orientiert worden ist, ersetzt eine förmliche - und vor allem rechtzeitige - Eröffnung nicht. Gemäss BGE 129 V 74 Erw. 4.1 gehört es zum rechtsstaatlichen Minimalstandard, dass ein Rechtssubjekt eine von einer Behörde verfügte Rechtsfolge nur dann gegen sich gelten zu lassen braucht, wenn es vorgängig dazu angehört worden ist (vgl. die zahlreichen Hinweise a.a.O.). Eine blosse Orientierung durch eine Drittperson zu einem Zeitpunkt, in welchem die Verfügung bereits in formelle Rechtskraft erwachsen war, genügt diesen Minimalanforderungen offensichtlich nicht. 
3.2 Damit steht fest, dass die Verfügung vom 26. September 2003 zumindest für die Pensionskasse, welche einerseits nur für eine bis zum 31. Dezember 1996 eingetretene, später invalidisierende Arbeitsunfähigkeit einzustehen hätte und andererseits über die Verfügung nicht rechtsgenüglich informiert worden war, keine Bindungswirkung entfaltet. 
3.3 
3.3.1 Für die Auffangeinrichtung BVG, bei welcher der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 (inklusive Nachdeckungsfrist) vorsorgerechtlich versichert war, ist die genannte Rentenverfügung der IV-Stelle hingegen nach dem Gesagten verbindlich, sofern sich diese nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 126 V 311 Erw. 1 mit Hinweisen). 
3.3.2 Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 1996 ist aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht ausgewiesen. Eine solche wird von keinem der Ärzte, welche den Beschwerdeführer behandelt oder untersucht haben, attestiert. Vielmehr erweist sich die Feststellung der IV-Stelle als rein spekulativ und daher als nicht überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Wie das kantonale Gericht in Erwägung 3.3 seines Entscheides in überzeugender und ausführlicher Art dargelegt hat, ist auf Grund der ärztlichen Berichte nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer vor dem 1. Oktober 1999 in relevantem Ausmass ununterbrochen und längerdauernd arbeitsunfähig war. Es kann diesbezüglich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verweisen werden. 
 
Daran können auch die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts ändern. Der Beschwerdeführer zitiert verschiedene Arztberichte, in denen von rezidivierenden Kreuzschmerzen seit 1992, verschlimmert seit 1995, zu lesen ist. Indessen wird in den genannten Zeugnissen keine entsprechende Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Gegenteil gehen die Ärzte des Spitals T.________ im Austrittsbericht vom 12. Oktober 1998, nach einer Hospitalisation vom 21. September bis 8. Oktober 1998, von einer anschliessenden vollen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit aus. Diese Einschätzung wird auch durch Dr. med. A.________, FMH für innere Medizin, - wenn auch erst ab dem 1. November 1998 - bestätigt. Diese Ärzte haben den Beschwerdeführer selbst gesehen, untersucht und behandelt. Ebenso wenig vermögen Belege über in den Jahren 1995 und 1996 durchgeführte Physiotherapien eine dauernde ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er darlegt, das über 10-jährige Arbeitsverhältnis mit der E.________ AG sei wegen seiner Arbeitsunfähigkeit aufgelöst worden. Diese Sachverhaltsdarstellung ergibt sich weder aus dem Kündigungsschreiben vom 23. August 1996, noch aus dem Arbeitszeugnis vom 30. November 1996. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer selbst im Jahre 1996 als vollständig arbeitsfähig erachtete, spricht schliesslich die Tatsache, dass er am 10. April 1996 um einen Vorbezug von Kapital für Wohneigentum aus der Personalvorsorge - mit einer entsprechenden Reduktion der möglichen Versicherungsleistungen - ersucht hatte. 
 
Die Annahme der IV-Stelle, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei der Beschwerdeführer mit Beendigung seiner Tätigkeit bei der E.________ AG als vollständig arbeitsunfähig zu betrachten, erweist sich damit als unhaltbar. Damit entfällt jede Bindungswirkung der Verfügung vom 26. September 2003 auch für die Auffangeinrichtung BVG. 
4. 
Schliesslich stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beleg des Zeitpunkts des Eintritts seiner Arbeitsunfähigkeit. 
4.1 Es ist davon auszugehen, dass durch von Amtes wegen vorzunehmende Abklärungen keine näheren Aufschlüsse zu erlangen wären, aufgrund deren der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfristen der Pensionskasse oder der Auffangeinrichtung BVG bejaht werden könnte. Es wird nämlich kein Arzt rückwirkend für die Zeit von Anfang Dezember 1996 bis Ende Dezember 1998 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers so zuverlässig beurteilen können, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine schon damals eingetretene Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG geschlossen werden könnte. Da somit von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) von der Durchführung von Beweismassnahmen oder einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Aktenergänzung abzusehen. 
4.2 Daran kann auch nichts ändern, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Entscheid vom 18. September 2002 über eine gegen eine Verfügung der IV-Stelle gerichteten Beschwerde noch davon ausgegangen war, weitere Abklärungen könnten erhellen, ob das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bereits vor dem 1. Oktober 1999 hätte eröffnet werden müssen. Die in der Folge von der Verwaltung vorgenommenen weitern Abklärungen haben im Gegenteil bei richtiger Betrachtungsweise ergeben, dass eine entsprechende Sachverhaltsfeststellung nicht mehr möglich ist. 
4.3 Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). Da nicht nachgewiesen ist, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit schon bestand, als der Beschwerdeführer bei der Pensionskasse oder der Auffangeinrichtung versichert war (bis 31. Dezember 1998), hat die Vorinstanz den Rentenanspruch zu Recht verneint. 
 
5. 
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. 
 
Die Pensionskasse kann als Trägerin der beruflichen Vorsorge gemäss BVG praxisgemäss keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 159 Abs. 2 OG; BVG 126 V 149 Erw. 4, 118 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. November 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: