Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
[AZA 0] 
6S.213/1998/odi 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
19. Juni 2000 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, 
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Boog. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer, Löwenstrasse 17, Zürich, 
 
gegen 
 
StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich, 
 
betreffend 
mehrfache Erschleichung einer Falschbeurkundung, 
mehrfache Urkundenfälschung (Falschbeurkundung), (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich [S1/K14/O/SB960741] vom 15.12.1997), hat sich ergeben: 
 
A.- Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte M.________, Rechtsanwalt, mit Urteil vom 15. Dezember 1997 in zweiter Instanz der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB schuldig und verurteilte ihn zu 7 Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Anklage der versuchten Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Anklageziffer I.A.a-b, der Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Anklageziffern I.A.c (Sacheinlage), I.B.a und I.C., der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffern II.A. (Bilanzen der G.________ Ltd. und der O.________ Ltd. ) und II.B. (Rechnung für Werbekosten) sowie von der Anklage des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges gemäss Anklageziffern III. A. und III. B.a-g sprach es ihn frei. Auf zwei weitere Anklagepunkte trat es nicht ein. 
 
B.- Gegen diesen Entscheid führt M.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C.- Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen, die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
D.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 12. Dezember 1999 eine in derselben Sache erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen seien unvollständig und widersprüchlich (Beschwerde S. 5 f.), ist er nicht zu hören. Art. 277 BStP, auf den sich der Beschwerdeführer sinngemäss beruft, vermittelt keinen selbständigen Beschwerdegrund (BGE 117 Ia 1 E. 1b mit Hinweisen; Wiprächtiger, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. , Basel 1998, N 6.107; Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, N 615). 
Auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden (BGE 122 IV 71 E. 2 a.E.; 121 IV 131 E. 5b). 
 
2.- Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe in den Jahren 1987 und 1988 daran mitgewirkt, dass im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei der K.________ AG ein Barbetrag in der Höhe von Fr. 63'000. -- nur zum Schein einbezahlt worden sei. Dasselbe gelte hinsichtlich der Einzahlung von Gesellschaftskapital bei drei Kapitalerhöhungen der K.________ (D) GmbH. Dies habe sich jeweils in den nachfolgenden Bilanzen der Gesellschaften niedergeschlagen, weshalb diese inhaltlich falsch gewesen seien. Ferner habe der Beschwerdeführer, um die Scheinliberierungen zu verschleiern, inhaltlich falsche Buchhaltungsbelege verwendet. 
 
Die Vorinstanz nimmt an, Drahtzieher bei den Vorgängen um die K.________Gruppe sei der Klient des Beschwerdeführers, P.________, gewesen. Der Beschwerdeführer habe dessen Pläne indes von Anfang an juristisch und als Generalbevollmächtigter begleitet und aus dem Gebiet der Schweiz die alles entscheidende juristische und operative Plattform gestellt. Von dieser zentralen Schaltstelle aus habe ihm nicht entgehen können, dass der letztlich von P.________ über die L.________ Holdings Ltd. (Mutter-Gesellschaft) mit wenigen Mitteln aufgekaufte AG-Mantel der K.________ AG (Tochter-Gesellschaft) und deren Tochter, die K.________ (D) GmbH (Enkel-Gesellschaft), teilweise mit "heisser Luft", d.h. mit Kreditschöpfungen innerhalb der innert weniger Monate aufgebauten Konzernstruktur bzw. mit Kreislaufgeld aus Konzern- Innengeschäften aufgefüllt gewesen sei. 
 
3.- a/aa) Im Einzelnen wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zunächst vor, er habe sich der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig gemacht, indem er die Kapitalerhöhung bei der K.________ AG im Barbetrag von Fr. 63'000. -- bewusst fiktiv vorgenommen habe. Dabei habe er der Urkundsperson gegenüber wissentlich und willentlich wahrheitswidrig die Erklärung abgegeben, der Barliberierungsbetrag von Fr. 63'000. -- stehe der K.________ AG zur freien Verfügung. Dadurch habe er diese zu einer unrichtigen Verurkundung der Kapitalerhöhung veranlasst. Indem der Beschwerdeführer die am 27. Oktober 1987 solchermassen errichtete öffentliche Urkunde beim Handelsregisteramt Zürich zur Eintragung einreichte, habe er den Tatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB ein weiteres Mal erfüllt. 
 
In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz unter Verweisung auf die Erwägungen des Bezirksgerichts Meilen für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), die L.________ Holdings Ltd. , vertreten durch den Beschwerdeführer, habe mit Kaufvertrag vom 19. Juni 1987 die K.________ AG als so genannten Aktienmantel der stillgelegten und inaktiven Aktiengesellschaft Gebr. Y.________ AG zu einem Preis von Fr. 4'000. -- erworben. Der Beschwerdeführer sei von P.________, der hinter der L.________ Holdings Ltd. stand, zur Durchführung dieses Geschäftes bevollmächtigt worden. Das eingetragene Aktienkapital der Gebr. Y.________ AG habe Fr. 50'000. -- betragen. Die Bilanz der Gebr. Y.________ AG habe per 19. Juni 1987 Aktiven im Betrag von Fr. 50'500. -- aufgewiesen, bestehend aus den Positionen Postcheck (Fr. 149. 55) und "Konto der Aktionäre" (Fr. 50'350. 45), bei welchen Bilanzposten es sich um ein Aktionärsdarlehen zu Gunsten der L.________ Holdings Ltd. gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei zum alleinigen Verwaltungsrat der Gebr. Y.________ AG bestellt worden. 
 
Nach den Feststellungen der Vorinstanz sollte das Aktienkapital der Gebr. Y.________ AG auf Wunsch von P.________ auf eine Million Franken erhöht werden. In diesem Zusammenhang sprach die Vorinstanz den Beschwerdeführer bezüglich der ebenfalls angeklagten versuchten (Neu-)liberierung durch Verrechnung und Sacheinlage frei. In Bezug auf die Barliberierung in der Höhe von Fr. 63'000. -- erachtete die Vorinstanz den Anklagesachverhalt indes für nachgewiesen. Sie führt hiezu aus, mit Sacheinlagevertrag vom 22. September 1987 habe die L.________ Holdings Ltd. als Muttergesellschaft der K.________ AG die Richtigkeit der konsolidierten Bilanz per 31. März 1987 garantiert. Am 27. Oktober 1987 sei es im Vollzug dieses Sacheinlagevertrages zur dritten Generalversammlung der K.________ AG gekommen, in welcher eine Kapitalerhöhung um Fr. 950'000. -- beschlossen worden sei. Gemäss Protokoll sei die Liberierung im Betrag von Fr. 887'000. -- mittels Sacheinlage, im Restbetrag von Fr. 63'000. -- in bar erfolgt. Es sei festgehalten worden, dass der Betrag von Fr. 63'000. -- einbezahlt sei und diese Bareinlage der Gesellschaft nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister und nach erfolgter Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatt ohne irgendwelche Belastungen zur freien Verfügung stehen werde. Die öffentliche Beurkundung habe am gleichen Tag stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die öffentliche Urkunde über diese Kapitalerhöhung dem Handelsregisteramt Zürich eingereicht, welches die Kapitalerhöhung am 29. Oktober 1987 ins Register des Kantons Zürich eintrug. Die Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatt sei am 10. November 1987 erfolgt. 
 
bb) Die Vorinstanz nimmt an, der zur Erreichung des Aktienkapitals von einer Million Franken erforderliche Barbetrag in der Höhe von Fr. 63'000. -- habe der Gesellschaft in Wirklichkeit nicht zur Verfügung gestanden, da mit der Bareinzahlung vom 23. Oktober 1987 auf das Konto Aktienkapital in der Höhe von Fr. 63'000. -- faktisch die Schulden der K.________ AG gegenüber der Bank X.________ Küsnacht vom September 1987 von DM 67'082. 45 getilgt worden seien. Diese Schuld ist nach den Feststellungen der Vorinstanz aus einem Kreislauf von Geldbeträgen zwischen der Muttergesellschaft L.________ Holdings Ltd. , K.________ AG und K.________ (D) GmbH, bei welchen Gesellschaften der Beschwerdeführer Generalbevollmächtigter (L.________ Holdings Ltd. ), alleiniger Verwaltungsrat (K.________ AG) und Vollmachtgeber (K.________ [D] GmbH) war. 
 
Aufgrund dieses Sachverhalts kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich der Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 StGB schuldig gemacht, indem er den Notar zu einer unrichtigen Verurkundung der Kapitalerhöhung veranlasst habe. Denn die Erklärung gegenüber der Urkundsperson, die Barliberierung sei erfolgt, bedeute eine unwahre Behauptung, wenn der Geldbetrag von vornherein unmittelbar im Anschluss an die Gründung an den Einzahler zurückgegeben werden solle. Entscheidend sei die dadurch erfolgte Täuschung der Urkundsperson, unabhängig davon, dass mit dem Vorgang gleichzeitig das Haftungssubstrat der Gläubiger empfindlich geschmälert werde. Werde die Gesellschaft gestützt auf die notarielle Verurkundung beim Handelsregisteramt angemeldet, dann werde auch gegenüber dem Registerführer durch die mittels Täuschung erwirkte Eintragung der Tatbestand von Art. 253 StGB erfüllt. 
 
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, am 23. Oktober 1987 seien auf das Kapitalerhöhungskonto bei der Bank X.________ Fr. 63'000. -- einbezahlt worden. Die Bank X.________ habe zuhanden der Generalversammlung bestätigt, dass dieser Betrag zur freien Verfügung der Aktionäre stehe. In rechtlicher Hinsicht stelle sich die Frage, ob bei der Barliberierung eine Täuschung vorliege, wenn weder der Notar noch das Handelsregisteramt über vorbestehende Schulden der Gesellschaft in der Grössenordnung des Barliberierungsbetrages orientiert würden. Im vorliegenden Fall sei das einbezahlte Kapital nicht nur pro forma für den Gründungsakt mit der Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung nach Veröffentlichung der Gesellschaftsgründung einbezahlt worden. Die K.________ AG habe vielmehr die tatsächliche Verfügungsgewalt über den einbezahlten Kapitalbetrag erhalten und diesen in eigenem Interesse zur Rückzahlung von Schulden gegenüber der Bank X.________ verwendet. Die Verwendung des einbezahlten Kapitalbetrages zur Begleichung vorbestehender Schulden bedeute keine Schwächung des Grundkapitals. Es sei vielmehr gerade das Ziel der Kapitalerhöhung, durch zusätzliches Eigenkapital das Fremdkapital im selben Umfang zu reduzieren. 
 
4.- a) Gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Nach Abs. 2 macht sich der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig, wer eine gemäss Abs. 1 erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. 
 
Art. 253 Abs. 1 StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliessen muss (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl. , Bern 1995, § 37 N 16). Dass der Täter arglistig handelt, ist nicht erforderlich (Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl. , Zürich 1996, S. 143). 
 
b) Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Gemäss Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB gelten als Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht. Die Beweisbestimmung eines Schriftstücks kann sich nach der Praxis einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden. Ebenfalls nach Gesetz oder aber nach der Verkehrsübung bestimmt sich, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt. 
 
Im Unterschied zur Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht identisch ist, betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, wobei nach allgemeiner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung darstellt. Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften liegen, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR, gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt 125 IV 17 E. 2 a/aa und 273 E. 3 a/aa). 
 
5.-a) Nach den für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) stand der Betrag von Fr. 63'000. -- der K.________ AG nicht zur freien Verfügung, da mit der Bareinzahlung faktisch die Schulden der Gesellschaft gegenüber der Bank X.________ Küsnacht aus dem Kreislauf der Gelder beglichen worden seien. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen diese Feststellungen wendet und vorbringt, der fragliche Betrag habe tatsächlich zur freien Verfügung gestanden, ist er nicht zu hören (E. 1). 
 
Unbehelflich ist sodann der Einwand, es fehle an einer Täuschung, da weder der Notar noch das Handelsregisteramt über die vorbestehenden Schulden der Gesellschaft in der Grössenordnung des Barliberierungsbetrages orientiert worden seien. Denn die Täuschung liegt im zu beurteilenden Fall gerade im Verschweigen bzw. im Vortäuschen des Nichtvorhandenseins derartiger Schulden bzw. im Verschweigen der Absicht, den Geldbetrag nach der Eintragung im Handelsregister an die Aktionäre zurückzubezahlen und für weitere Kapitalerhöhungen anderer Gesellschaften zu verwenden. 
 
b/aa) Fragen könnte man sich indessen, wie das Bundesgericht in einem früheren Entscheid im Zusammenhang mit einer vorgetäuschten Bargründung ausführte, unter welchen Voraussetzungen von einer Falschbeurkundung zu sprechen ist, wenn bei der Gründung einer AG an sich richtig erklärt wird, das Aktienkapital sei voll in bar einbezahlt, jedoch im Voraus der Wille der Gründer dahingeht, dasselbe sofort in Sachwerte anzulegen (BGE 101 IV 145 E. 2b) oder wie hier zur Tilgung vorbestehender Schulden zu verwenden bzw. den Einlegern zurückzuerstatten. Damit verbunden ist die Frage, worauf sich die 
Beurkundung im Einzelnen bezieht. 
Die Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien wurde vom hier anwendbaren alten Recht nur rudimentär geregelt; im Wesentlichen wurde auf die Vorschriften über die Gründung verwiesen (Art. 650 Abs. 1 aOR). Danach müssen nach der Gründung der Aktiengesellschaft im Verfahren der Simultangründung die in Erfüllung der Einlageverpflichtung einbezahlten Beträge zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen. Um dies sicher zu stellen, verlangt Art. 633 Abs. 3 aOR die Hinterlegung der einbezahlten Beträge bei einer kantonalen Depositenstelle auf den Namen der zu gründenden Gesellschaft. Die Liberierungsbeträge dürfen der Gesellschaft erst freigegeben werden, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist (Art. 633 Abs. 3 aOR; zum neuen Recht vgl. Art. 633 OR). Die Depositenstelle hat zuhanden der konstituierenden Versammlung festzustellen, dass die zeichnungsberechtigten Organe der Gesellschaft nach Abschluss der Gründung über die hinterlegten Beträge frei verfügen können. Im Errichtungsakt ist zu bestätigen, dass der gesetzliche oder statutarisch festgelegte Betrag der Gesellschaft zur freien Verfügung steht (Art. 638 Abs. 2 Ziff. 2 aOR; Forstmoser, Schweizerisches Aktienrecht, Bd. I, § 9 N 63, 87; zum neuen Recht vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl. , Zürich 1996, N 54a ff.; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 14 N 19). Bei der Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien im "Simultanverfahren" ist von der Generalversammlung im Beschluss über die Feststellung der Kapitalerhöhung ebenfalls festzustellen, dass bei der einfachen Kapitalerhöhung der liberierte Betrag nach Vorlage eines Ausweises über die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister der Gesellschaft zur freien Verfügung steht (Forstmoser, a.a.O., § 15 N 65; vgl. Art. 653 Abs. 1, 635 Abs. 2 aOR; zum neuen Recht Böckli, a.a.O., N 199a/56 ff.; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 52 N 115 ff.). Der Errichtungsakt bzw. der Feststellungsbeschluss ist öffentlich zu beurkunden (Art. 638 aOR; Forstmoser, a.a.O., § 15 N 74 f.). 
 
Die öffentliche Urkunde erbringt nach Art. 9 Abs. 1 ZGB für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Insofern kommt ihr nach einhelliger Ansicht erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 117 IV 35 E. 1d; zuletzt 125 IV 273 E. 3a/aa; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 4. Aufl. , Bern 1995, § 36 N 37; vgl. auch Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 315). Fraglich ist, ob die Urkunde lediglich die Abgabe der Erklärungen protokolliert oder auch den Parteiwillen beglaubigt, mithin Gewähr für die Wahrheit der Erklärung leistet. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auch auf die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen (BGE 113 IV 77 E. 3b; 100 IV 238 E. 4; 84 IV 163 E. 1a; Urteil des Kassationshofes vom 27.10.1981 i.S. P., publ. in Rep 1983 116 28; vgl. aber BGE 110 II 1 E. 3). Hiefür ist entscheidend, dass die Wahrheit der beurkundeten Tatsache gegenüber Dritten durch die Wahrheitspflicht des Erklärenden und die Ermittlungspflicht der Urkundsperson garantiert wird (Brückner, a.a.O., N 299; a.M. Peter Lottner, Der Begriff der Urkunde und die Abgrenzung zwischen Falschbeurkundung und strafloser schriftlicher Lüge, Diss. Basel 1969, S. 164; ebenso Kummer, Berner Kommentar, Art. 9 ZGB N 43; vgl. auch Hans Schmid, Basler Kommentar, Art. 9 ZGB N 26). Dasselbe gilt mithin für die Beurkundung der Erklärung, dass die einbezahlten Beträge der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen. So hat das Bundesgericht denn auch in Fällen der blossen Scheineinzahlung von Aktien, bei denen das Geld zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht vorhanden ist, Falschbeurkundung bejaht. Das Bundesgericht hat explizit erkannt, die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Gesellschaft sei nicht lediglich Urkunde darüber, dass die Gründer die im Gesetz genannten Tatsachen vor der Urkundsperson bestätigt haben, sondern insbesondere auch Urkunde darüber, dass ihre Bestätigung mit den Tatsachen übereinstimmt. Ob die Urkundsperson die Übereinstimmung der bestätigten Tatsachen überprüft oder überprüfen kann, ist danach ohne Bedeutung (BGE 81 IV 238 E. 2a; 101 IV 60 E. 2a und 145 E. 2a; vgl. auch BGE 119 IV 319 E. 2). Dies gilt in gleichem Masse für Kapitalerhöhungen, für welche Art. 650 Abs. 1 aOR auf die Regeln über die Gründung der Gesellschaft verweist (vgl. die nicht publizierte E. III. 4 von BGE 107 IV 128; ferner BGE 103 IV 239 E. 3). Die im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft dem beurkundenden Notar gegenüber abgegebene wahrheitswidrige Erklärung, die Einlagen ständen zur freien Verfügung der Gesellschaft, erfüllt daher den objektiven Tatbestand von Art. 253 StGB (BGE 101 IV 60 E. 2b; vgl. auch Walter Schmidlin, Typische Wirtschaftsdelikte auf dem Gebiet des Aktienrechts, ZStR 85/1969, S. 371 f.; Niklaus Schmid, Verantwortlichkeit bei Schwindel- und Strohmanngesellschaften, ZStR 87/1971, S. 250; Erwin Zimmerli, Wirtschaftskriminalität mit Kleinaktiengesellschaften, Diss. St. Gallen 1978, S. 109 f.; a.M. Lottner, a.a.O., S. 164 f. mit Verweisung auf von Steiger). Eine falsche Beurkundung bzw. Erschleichung einer solchen liegt jedenfalls dann vor, wenn durch die betreffende Verurkundung Dritte getäuscht werden sollen (BGE a.a.O.). Der Schuldspruch wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung verletzt bei dieser Sachlage kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter P.________ wollten mit der Kapitalerhöhung offensichtlich eine erhöhte Kreditwürdigkeit vortäuschen. Im Übrigen handelt es sich bei der Schuld gegenüber der Bank X.________ Küsnacht nicht um echte Gesellschaftschulden. Mit der Leistung des Betrages von Fr. 63'000. -- wurde lediglich ein aus dem Kreislauf der Gelder entstandener Negativsaldo ausgeglichen, was im Ergebnis, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, der Rückzahlung der Einlage entsprach. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Erhöhung des Eigenkapitals bezwecke die Reduktion des Fremdkapitals im selben Umfang, stösst von daher ins Leere. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
bb) Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführer hinsichtlich der Eintragung ins Handelsregister der Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig gesprochen hat. Ausser Frage steht, dass auch der Handelsregisterführer nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst beurkundet. Denn das Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGE 81 IV 238 E. 3a; vgl. auch 107 IV 128; vgl. ferner Schmidlin, a.a.O., S. 373; Niklaus Schmid, ZStR 87/1971, S. 250; a.M. Lottner, a.a.O., S. 179 ff.; ebenso Forstmoser, a.a.O., § 11 N 78 insb. FN 124 a.E.). Der Beschluss über die Erhöhung des Aktienkapitals ist im Handelsregister einzutragen (Art. 653 Abs. 1 aOR). Dabei sind der Anmeldung diverse Belege beizulegen. Gemäss Art. 940 OR hat der Handelsregisterführer zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Dabei hat er die formelle Korrektheit der Anmeldung und der beigebrachten Dokumente zu prüfen. Diese Prüfung erstreckt sich sowohl auf die registerrechtlichen, formellen Voraussetzungen, hinsichtlich derer dem Handelsregisteramt eine umfassende Kognition zusteht, wie auch, in beschränktem Masse, auf Belange des materiellen Rechts (BGE 114 II 68 E. 2; 117 II 186 E. 1). Der Handelsregisterführer darf dabei von der inhaltlichen Richtigkeit der ihm eingereichten Erklärungen und Belege ausgehen und hat nur im Zweifelsfall eine beschränkte Nachprüfungspflicht (BGE 123 IV 132 E. 3 b/aa; vgl. auch Forstmoser, a.a.O., § 11 N 78; ferner Forstmoser/Meier- Hayoz/Nobel, a.a.O., § 16 N 36). Mit der Täuschung des Handelsregisterführers über die rechtlich erhebliche Tatsache der freien Verfügbarkeit des einbezahlten Betrages und die Veranlassung des Eintrags in das Handelsregister erfüllte der Beschwerdeführer somit den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung ein weiteres Mal (vgl. BGE 123 IV 132 E. 4e; 120 IV 199 E. 4b). Das angefochtene Urteil verletzt daher auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Insbesondere ist auch nach den Erwägungen der Vorinstanz erstellt, dass bei den Beteiligten schon von Anbeginn an die Absicht bestanden hatte, die einbezahlten Gelder nach dem Eintrag der Kapitalerhöhung ins Handelsregister wieder zurückzuerstatten. Die Beschwerde erweist sich somit auch insofern als unbegründet, als der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand bestreitet, soweit in dieser Hinsicht überhaupt auf die Rüge eingetreten werden könnte. 
 
6.- a) Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer ferner mehrfaches Erschleichen einer Falschbeurkundung durch Scheineinzahlungen von Gesellschaftskapital bei drei Kapitalerhöhungen der K.________ (D) GmbH zur Last. Bei der ersten Kapitalerhöhung um DM 200'000. -- auf DM 400'000. -- macht sie dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, der Betrag von DM 200'000. -- sei nicht, wie beurkundet, von der K.________ AG, sondern im Umfang von DM 175'000. -- von der K.________ (D) GmbH selbst aufgebracht worden. Auch hinsichtlich der zweiten Kapitalerhöhung auf DM 500'000. -- der K.________ (D) GmbH kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Betrag von DM 100'000. -- sei nicht, wie beurkundet, von der K.________ AG bzw. der L.________ Holdings Ltd. aufgebracht worden, sondern habe im Umfang von DM 75'000. -- von der K.________ (D) GmbH selbst gestammt. In Bezug auf die dritte Kapitalerhöhung um DM 500'000. -- auf DM 1'000'000. -- nimmt die Vorinstanz an, es sei nicht erstellt, dass die Mittel von DM 500'000. -- ebenfalls aus der K.________ (D) GmbH stammten. Auch wenn indes der genannte Betrag als echter Mittelzufluss von aussen in die K.________ (D) GmbH eingebracht worden sein sollte, sei der öffentlich beurkundete Kapitalerhöhungsbeschluss gleichwohl inhaltlich falsch, da nicht, wie beurkundet, das gesamte Stammkapital von DM 1'000'000. --, sondern höchstens DM 750'000. -- bar einbezahlt gewesen sei. 
 
b) Der Beschwerdeführer wendet sich auch in diesem Punkt zunächst gegen die Begründung des Urteils und rügt, die Vorinstanz habe die Tatsachen unvollständig festgestellt. Insofern kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
In rechtlicher Hinsicht macht er geltend, er habe nicht als Mittäter gehandelt. Seine Rolle habe sich, wenn überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege, auf diejenige eines Gehilfen beschränkt. Aus der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz ergebe sich, dass P.________ und der von diesem für die Errichtung der K.________ (D) GmbH ermächtigte Rechtsanwalt C.________ ihren Tatplan auch ohne ihn ausgeführt hätten. Die Vorinstanz werfe ihm lediglich vor, dass er um einzelne Zusammenhänge oder Umstände gewusst habe. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass er vom Plan von P.________ und C.________ gewusst habe, habe er weder bei der Planung noch bei der Ausführung desselben mitgewirkt oder einen Tatbeitrag geleistet. Er selbst habe keine Tatherrschaft gehabt. Die nachträgliche Genehmigung der Kapitalerhöhungsbeschlüsse sei lediglich eine Hilfeleistung gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem von ihm verfassten Brief vom 14. September 1987 an P.________, aus welchem Rückschlüsse jedenfalls auf die Kapitalerhöhungen der K.________ (D) GmbH nicht gezogen werden könnten. Soweit er nur als Gehilfe zu beurteilen wäre, sei die Gehilfenschaft in Analogie zu Art. 349 StGB unter Berufung auf den Grundsatz der Akzessorietät als nur am Ausführungsort der Haupttat verübt anzusehen. Das angefochtene Urteil sei somit gestützt auf das falsche Recht ergangen. 
 
c/aa) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a mit Hinweisen). 
 
Demgegenüber ist gemäss Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Hilfeleistung ist jeder kausale untergeordnete Tatbeitrag, durch welchen die Ausführung der Haupttat erleichtert und gefördert wird, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert die tatbestandserfüllende Handlung, wenn er ihre Erfolgschancen erhöht. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa; 119 IV 289 E. 2c). 
 
bb) Die Vorinstanz gelangt in ihrer ersten allgemeinen Beweiswürdigung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe von Anfang an gewusst, dass er im Aussenverhältnis ausschliesslich das ausführende materielle Organ werden und im Interesse P.________s den Kauf, die Gründung und die Kapitalerhöhungen der Tochter- und Enkel-Gesellschaften vornehmen würde. Aufgrund der Vollmachten und der faktischen Zugriffe auf die Konten der Gesellschaften habe der Beschwerdeführer auch von der Strategie des Kreislaufgeldes gewusst, da er im Innenverhältnis an der Schaltstelle sass. 
 
cc) In ihren einlässlichen Erwägungen legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer nicht bloss in untergeordneter Weise die Ausführung des Tatplanes gefördert, sondern daran in massgeblicher Weise teilgehabt hat. Insbesondere ergibt sich, dass er im Einzelnen um die Herkunft der für die Kapitalerhöhungen verwendeten Geldbeträge bzw. deren Kreislauf wusste. Die Kapitalerhöhungen bei der K.________ (D) GmbH lassen sich auch nicht isoliert von den übrigen Vorgängen betrachten, sondern bilden Teil einer Gesamtstrategie. Soweit die Vorinstanz aufgrund dieser Umstände darauf schliesst, der Beschwerdeführer sei auch hinsichtlich der Kapitalerhöhungen der Enkelgesellschaft in massgeblicher Weise an der Fassung des Tatplanes beteiligt gewesen, ist dies nicht zu beanstanden. Im Übrigen wäre dies mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar. Ob die Annahme, dass die massgebliche Beteiligung an der Entschlussfassung und Planung Mittäterschaft begründe, auch wenn der Betreffende keine konkreten Beiträge bei der Ausführung der Tat leistet, gegen Bundesrecht verstösst, kann offen bleiben (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl. , Bern 1996, § 13 N 57). Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Zentralstelle im Gefüge der Gesellschaften, namentlich als Generalbevollmächtigter der Muttergesellschaft L.________ Holdings Ltd. und einziger Verwaltungsrat der K.________ AG, jedenfalls in massgeblicher Weise an der Aufblähung der Gesellschaften mittels Scheingeschäften mitgewirkt. Auch wenn ihm ausser der Genehmigung der Kapitalerhöhungsbeschlüsse keine eigentlichen Tatbeiträge bei den Kapitalerhöhungen zur Last gelegt würden, wären ihm die Fälschungshandlungen bzw. die Erschleichung der unwahren Beurkundungen und Handelsregistereintragungen dennoch als Mittäter zuzurechnen. Dass die Vorinstanz die einzelnen Tatbeiträge bei den Kapitalerhöhungen der K.________ (D) GmbH nicht nennt, schadet daher nicht. 
 
Unbehelflich ist schliesslich auch hier, was der Beschwerdeführer gegen die Annahme des subjektiven Tatbestands einwendet. Soweit er damit bestreiten wollte, dass er um die relevanten Vorgänge gewusst hat, wäre darauf nicht einzutreten, da, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen betrifft (BGE 121 IV 249 E. 2a/aa; 119 IV 1 E. 5a), die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden können (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis BStP). Dass der Beschwerdeführer die Ausführung der fiktiven Kapitalerhöhungen im Übrigen auch gewollt hat, ergibt sich auch in diesem Kontext nicht bloss aus seinem Wissen, sondern aus seiner wesentlichen Beteiligung an der Planung und seiner wichtigen Stellung im Innenverhältnis der Gesellschaften, aus welchen Umständen sich der Schluss auf den Vorsatz zwingend ergibt. Bei dieser Sachlage ist der Schuldspruch der Erschleichung einer Falschbeurkundung auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden und ist die Beschwerde auch diesbezüglich unbegründet. Die weiteren Rügen hinsichtlich des anzuwendenden Rechts (vgl. BGE 104 IV 77 E. 7b) fallen damit dahin. 
 
7.- a) Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer im Weiteren zur Last, er sei für die Fälschungen der Bilanzen der K.________ AG und der K.________ (D) GmbH mitverantwortlich. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts bei der Bilanzfälschung der K.________ (D) GmbH nimmt die Vorinstanz an, die Unwahrheit deren Bilanzen sei ursächlich in den fingierten Kapitalerhöhungen begründet, bei welchen der Beschwerdeführer mitgewirkt habe. Der Ausführungsort habe daher in der Schweiz gelegen, so dass schweizerisches Recht zur Anwendung gelange. Die Vorinstanz nimmt weiter an, die Fälschungen seien dem Beschwerdeführer zurechenbar, da er im Wissen darum, dass damit inhaltlich unwahre Bilanzen erstellt würden, der K.________ (D) GmbH bzw. deren Buchführungsstellen indirekt die erforderlichen Unterlagen, nämlich die erschlichenen Beurkundungen über die Kapitalerhöhungen geliefert habe. Dass der Beschwerdeführer nicht Verwaltungsrat der K.________ (D) GmbH gewesen sei, entlaste ihn nicht, da die Stammanteile der K.________ (D) GmbH vollständig von der K.________ AG gehalten worden seien, deren alleiniger Verwaltungsrat er gewesen sei. Als solcher sei er letztlich für die Bilanzwahrheit verantwortlich gewesen. 
 
b) Der Beschwerdeführer macht auch in diesem Zusammenhang geltend, er habe bei der Erstellung der Bilanzen keinen Tatbeitrag geleistet. Sämtliche Kapitalerhöhungen seien von den Organen in Deutschland vorgenommen worden. Dasselbe gelte für die Bilanzen, die ebenfalls von den Organen in Deutschland ohne seine Mitwirkung in Deutschland erstellt worden seien. Damit liege der Ausführungsort der Tat in Deutschland und die Vorinstanz hätte deutsches Recht anwenden müssen. Entsprechend fehle es an der örtlichen Zuständigkeit der Schweizer Gerichte. Selbst wenn man in Bezug auf die Kapitalerhöhung Mittäterschaft bejahen wollte, liesse sich daraus nichts für eine Mittäterschaft bei der Erstellung der Bilanzen ableiten. Mit Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung sei auch nicht ausreichend, wenn er als Verwaltungsrat der K.________ AG von der unwahren Bilanzierung gewusst haben sollte, diese jedoch nicht verhindert habe. Als Organ der schweizerischen K.________ AG sei ihm keine Garantenstellung hinsichtlich der Erstellung der Bilanzen der K.________ (D) GmbH zugekommen. Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sei mit Bezug auf die Bilanzen der K.________ (D) GmbH nach Schweizer Recht nicht erfüllt. 
 
c/aa) Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang vorbringt, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seien ungenügend, kann auf das unter E. 1.- Gesagte verwiesen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Voraussetzungen für die Annahme der Mittäterschaft (vgl. E. 4c/aa). 
 
bb) Gegen den Vorwurf der Fälschung der Bilanzen der K.________ AG wendet sich der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich. Der Schuldspruch der Falschbeurkundung ist insofern nicht angefochten. Zu prüfen ist daher lediglich, ob der Schuldspruch der Falschbeurkundung hinsichtlich der Bilanzen der K.________ (D) GmbH vor Bundesrecht standhält. 
 
cc) Der Bilanz kommt nach der Rechtsprechung erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. BGE 125 IV 17 E. 2a/aa und 273 E. 3a/aa). Dies gilt jedenfalls für die Bilanz, die Bestandteil der Buchhaltung bildet. Ob sich dies auch auf die Bilanz übertragen lässt, die eine blosse, von der Buchführung losgelöste Erklärung der Geschäftsleitung über den Vermögensstand darstellt, kann hier offen bleiben (vgl. immerhin BGE 120 IV 122 E. 5c/cc; ebenso Niklaus Schmid, Fragen der Falschbeurkundung bei Wirtschaftsdelikten, insbesondere im Zusammenhang mit der kaufmännischen Buchführung, ZStR 95/1978, S. 314; anders noch BGE 82 IV 138 E. 1 mit Hinweis auf die unveröffentlichte E. 5 von BGE 79 IV 162; ablehnend auch Lottner, S. 145 ff.). Im vorliegenden Kontext steht die Urkundenqualität der Bilanz im Rahmen der Falschbeurkundung ausser Frage, da sie nicht nur als von den Büchern losgelöster Auszug aus der Buchhaltung erscheint, sondern ihre inhaltliche Unwahrheit vielmehr gerade von der falschen Buchführung herrührt. Die Vorinstanz nimmt auch zu Recht an, dass die strafrechtliche Mitverantwortung für die Falschbilanzierung kein tatsächliches Mitwirken an der Erstellung der Bilanz voraussetzt. Für die strafrechtliche Haftung für die Bilanzfälschung genügt es, dass das Organ an einer schwindelhaften Kapitalerhöhung, welche anschliessend Niederschlag in der nachfolgenden Bilanz findet, mitgewirkt hat (Niklaus Schmid, ZStR 95/1978, S. 315). Wohl trifft zu, dass der Beschwerdeführer nicht Organ der K.________ (D) GmbH war, indes kam ihm, wie die kantonalen Instanzen zu Recht erkannt haben, die Funktion als einziger Verwaltungsrat der sämtliche Geschäftsanteile der K.________ (D) GmbH haltenden K.________ AG zu, so dass sich nicht sagen lässt, er habe mit der Erstellung der Bilanzen nichts zu tun gehabt. Die inhaltlich unrichtigen Bilanzen sind ihm daher ohne weiteres zuzurechnen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
8.- a) Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer schliesslich vor, er habe jeweils vorsätzlich gefälschte Buchhaltungsbelege verwendet, um damit den Scheinzahlungscharakter im Zusammenhang mit den Kapitalerhöhungen bei der K.________ (D) GmbH zu vertuschen. Die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Bestätigung vom 22. September 1987, von der K.________ (D) GmbH zur Bezahlung einer Rechnung von DM 136'800. -- für eine Möbellieferung erhalten zu haben, sei inhaltlich falsch gewesen, weil ein solcher Betrag nie übergeben worden sei. Dasselbe gelte für die vom Rechtsanwalt C.________ namens der K.________ (D) GmbH zuhanden der K.________ AG ausgestellten Bestätigungen vom 18. und 22. September 1987, zum Zwecke der Kapitalerhöhung einmal DM 100'000. -- und einmal DM 25'000. -- erhalten zu haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gehe aus den Bestätigungen eine Zweckbestimmung der Gelder hervor. Der Geldfluss bei der ersten Kapitalerhöhung der K.________ (D) GmbH von DM 200'000. -- auf DM 400'000. -- sei als Kapitalerhöhung deklariert und öffentlich beurkundet worden, womit klar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass derselbe Vorgang nicht gleichzeitig eine Kaufpreiszahlung habe sein können. Die Bestätigungen von Rechtsanwalt C.________, DM 125'000. -- zur Kapitalerhöhung erhalten zu haben, seien somit inhaltlich unwahr, indem sie nach aussen den Schein aufrecht erhalten hätten, der Kapitalerhöhungsbetrag sei vollumfänglich in bar eingebracht worden, und gleichzeitig verschleiert habe, dass die Liberierung de facto durch Sacheinlage (sofern die Möbel überhaupt existierten) erfolgt sei. Notwendigerweise sei somit auch die Bestätigung des Beschwerdeführers an Rechtsanwalt C.________, wonach die K.________ AG für die Büroeinrichtung den Betrag von DM 136'800. -- erhalten habe, unwahr gewesen. 
 
b) Der Beschwerdeführer wendet gegen den Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung durch gefälschte Buchhaltungsbelege zunächst ein, es treffe nicht zu, dass die beiden Bestätigungen vom 18. und 22. September 1987 falsch seien. Weder das Bezirksgericht noch die Vorinstanz bestritten, dass eine Möbellieferung an die K.________ (D) GmbH erfolgt sei und dass entsprechend die beiden Rechnungen über insg. DM 136'800. -- ausgestellt worden seien. Insofern seien diese Bestätigungen richtig. Ein genauerer Sachverhalt sei nicht abgeklärt worden. Falsch sei allenfalls gewesen, dass gestützt auf diese Belege eine Kapitalerhöhung vorgenommen worden sei, da dadurch eine Barliberierung vorgetäuscht worden sei, während man eher von einer Sacheinlage hätte ausgehen müssen. Dies sei von der Vorinstanz indes bereits unter dem Gesichtspunkt der Falschbeurkundung einer Scheineinzahlung von Gesellschaftskapital abgehandelt worden. 
 
c) Ob die beiden Bestätigungen einen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmenden Sachverhalt beurkundeten, ist eine Frage der tatsächlichen Feststellungen, die im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüfbar ist. 
 
Nach der Rechtsprechung sind die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 957, 963 OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen (BGE 125 IV 17 E. 2 a/aa; 122 IV 25 E. 2b). Der Schuldspruch der Falschbeurkundung ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 
 
Die Erwägungen im angefochtenen Urteil zu den weiteren Belegen sind nicht angefochten. Der Schuldspruch wegen Falschbeurkundung gibt insofern somit zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
9.- Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) schriftlich mitgeteilt. 
______________ 
 
Lausanne, 19. Juni 2000 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: