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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_656/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 14. Juni 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Verkehrsregeln; rechtskonforme Beweiserhebung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 27. September 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ fuhr am 22. August 2011 um 12.09 Uhr mit einem Motorrad Ducati auf der Hauptstrasse in Trun (GR) in Richtung Disentis (GR). Er wurde bei einer Geschwindigkeitskontrolle mit 77 km/h gemessen. Damit überschritt er innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 3 km/h) um 24 km/h. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft Graubünden sprach X.________ mit Strafbefehl vom 28. November 2011 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob X.________ Einsprache. 
Das Bezirksgericht Surselva verurteilte X.________ am 24. April 2012 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.--. 
Die Berufung von X.________ wies das Kantonsgericht Graubünden am 27. September 2012 ab. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Streitgegenstand bildet das Beweismittel der Geschwindigkeitskontrolle, welche von den Kantonspolizisten Y.________ und Z.________ mit einem Lasermessgerät durchgeführt wurde. 
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung vom 22. Mai 2008 des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) und Art. 141 Abs. 2 StPO. Die Geschwindigkeitskontrolle vom 22. August 2011 sei nicht rechtskonform durchgeführt worden, da eine ausdrückliche Ermächtigung der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA gefehlt habe. Folge man den vorinstanzlichen Erwägungen, so liege die Durchführung einer Geschwindigkeitskontrolle im Belieben des einzelnen Beamten. Damit sei der Verkehrsteilnehmer der Willkür der Polizei ausgesetzt. Die genannte Bestimmung setze "ausdrücklich voraus, dass das Kontrollpersonal durch die zuständige Behörde jeweils zur Vornahme der Kontrolltätigkeit ermächtigt werden muss". Der Beschwerdeführer verweist wie bereits im kantonalen Verfahren auf ein Formular der Kantonspolizei Graubünden mit der Überschrift "Einsatzplan für Geschwindigkeitskontrollen". Ein solches sei hier nicht verwendet worden. Zudem verletze die Vorinstanz das Prinzip des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV). Schreibe Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA vor, dass das Personal durch die zuständige Behörde zu Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein müsse, so bestehe für interne Organisationsvorschriften der Kantonspolizei kein Raum. Die Geschwindigkeitskontrolle vom 22. August 2011 vermöge die Erfordernisse an einer rechtskonformen und fairen Beweiserhebung nicht zu erfüllen (Beschwerde S. 3 ff.).  
 
1.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass Y.________ über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfügte, um die Messung mit dem Lasermessgerät "Riegl FG21-P" durchzuführen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 3 lit. a VSKV-ASTRA seien erfüllt. Ebenso habe eine Ermächtigung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA bestanden. Diese Bestimmung stelle sicher, dass der Auftrag zur Geschwindigkeitsmessung von derjenigen Behörde erteilt werde, welche für die Verkehrskontrollen im fraglichen Gebiet zuständig sei. Dies sei unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) und Art. 2 lit. d des Polizeigesetzes vom 20. Oktober 2004 des Kantons Graubünden (PolG; BR 613.000) die Kantonspolizei Graubünden.  
Die interne Organisation eines Polizeieinsatzes obliege dem Polizeikommandanten. Die Vorinstanz verweist auf die schriftliche Bestätigung des Chefs der Verkehrsadministration, wonach innerhalb der Kantonspolizei die Mitarbeiter mit den nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnissen zur Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen befugt sind. Dies treffe auf Y.________ zu, der im Jahre 2008 eine entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert habe. Einer zusätzlichen Ermächtigung, eine konkrete Geschwindigkeitskontrolle durchzuführen, bedürfe es nicht. Es bestehe keine Pflicht, für jeden Polizeieinsatz einen schriftlichen Einsatzbefehl zu erlassen. Anhaltspunkte, dass die Polizeibeamten die fragliche Kontrolle nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und ohne Auftrag ihres Vorgesetzten durchgeführt hätten, seien keine vorhanden. Die Geschwindigkeitsmessung sei gesetzeskonform und verwertbar (Entscheid S. 5 ff.). 
 
1.3. Unbestritten ist, dass Y.________ über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. a VSKV-ASTRA verfügt. Der Beschwerdeführer hält dafür, die Geschwindigkeitsmessung in Trun vom 22. August 2011 hätte eine ausdrückliche Ermächtigung vorausgesetzt. Da diese nicht vorgelegen habe, seien die durch die VSKV-ASTRA an das Kontroll- und Auswertungspersonal gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Zudem missachte die Vorinstanz den Vorrang des Bundesrechts.  
 
1.3.1. Die Verkehrskontrollen werden durch die Strassenverkehrskontrollverordnung festgelegt (vgl. Art. 1 SKV). Gemäss Art. 9 Abs. 2 SKV regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln die Durchführung und das Verfahren (lit. a) sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten inkl. die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (lit. b). Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest (Art. 9 Abs. 3 SKV). Gestützt darauf wurden am 22. Mai 2008 die VSKV-ASTRA sowie die Weisungen des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr erlassen. Der Umgang mit entsprechenden Messsystemen setzt geschultes Personal voraus (vgl. Art. 2 Abs. 2 VSKV-ASTRA). Dieses muss nach Art. 2 Abs. 3 VSKV-ASTRA über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen (lit. a) und durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein (lit. b).  
 
1.3.2. Zu prüfen ist das Argument des Beschwerdeführers, Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA sehe eine ausdrückliche Ermächtigung vor, welche jeweils für den konkreten Einzelfall vorliegen müsse. Das Gesetz ist nach seinem Sinn und Zweck auszulegen, wobei von seinem Wortlaut auszugehen ist. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (BGE 137 IV 290 E. 3.3 S. 293 mit Hinweisen). Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (BGE 139 V 66 E. 2.2 S. 68 mit Hinweis).  
Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA verlangt, dass das Personal "durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein [muss]"; ("doit [...] être habilité par l'autorité compétente à exécuter des contrôles et des évaluations"; "deve [...] essere autorizzato dall'autorità competente a svolgere le attività di controllo e di valutazione"). Form, Zeitpunkt, Inhalt etc. der Ermächtigung nennt die Verordnung nicht und spezifiziert mithin die erwähnte Voraussetzung nicht näher. Damit geht die Interpretation des Beschwerdeführers über den blossen Wortlaut der Bestimmung hinaus. Die erste Instanz erwägt zutreffend, dass sowohl eine Ermächtigung im Einzelfall wie auch eine generelle Ermächtigung grundsätzlich vom Text umfasst sein können. Sie gelangt zur Überzeugung, die konkrete Formulierung (mit der Pluralform und dem fehlenden Hinweis auf eine Ermächtigung im Einzelfall) spreche dafür, dass keine Bevollmächtigung für den Einzelfall vorliegen müsse (erstinstanzlicher Entscheid S. 5 ff.). 
Art. 9 SKV, der unter der Marginalie "Einsatz technischer Hilfsmittel" steht, verlangt nach Möglichkeit Verkehrskontrollen durch technische Hilfsmittel (Abs. 1). Er verweist in Abs. 1bis auf die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) und erwähnt in Abs. 2 die Durchführung, das Verfahren und die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten (inkl. Sicherheitsabzüge). Dies verdeutlicht, dass Art. 9 SKV die korrekte Kontrolle durch technische Hilfsmittel zum Gegenstand hat. Die genannte Bestimmung bezweckt damit unter anderem die Messsicherheit. Die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen zur SKV (VSKV-ASTRA) fügen sich in diesen Rahmen ein. Sie (wie auch die Weisungen des UVEK über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008) zielen im Wesentlichen auf eine korrekte Datenermittlung und behandeln in diesem Sinne technische Fragen. Dies wird auch mit Blick auf das 2. Kapitel der VSKV-ASTRA ("Geschwindigkeitskontrolle und Rotlichtüberwachung"; Art. 6 - 10 VSKV-ASTRA) deutlich. Die Umstände und Modalitäten einer Ermächtigung, Kontrollen vorzunehmen und auszuwerten, tangieren diese technischen Fragen nicht. 
Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, Art. 2 Abs. 3 VSKV-ASTRA greife in die interne Organisationsstruktur der Polizei ein (Beschwerde S. 5), und er gestützt darauf sinngemäss eine für den Einzelfall zu erteilende Ermächtigung verlangt, kann ihm mit Blick auf den Wortlaut der Verordnung sowie insbesondere unter Berücksichtigung deren Sinn und Zweck nicht gefolgt werden. Schreibt das ASTRA gestützt auf Art. 9 SVK eine Ermächtigung vor, so bedeutet dies nicht, dass jeder einzelnen Kontrolle eine separate Ermächtigung vorausgehen muss. Daran ändert der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen "Einsatzplan für Geschwindigkeitskontrollen" nichts (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft act. 13, Beilage 1, und act. 19). Gleichwohl wird die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen nicht im freien, willkürlichen Belieben der Polizeibeamten gestellt (Beschwerde S. 5 ff.). Zum einen sind diese gegenüber ihren jeweiligen Vorgesetzten (und dem Kommandanten der Kantonspolizei) weisungsgebunden. Zum andern gibt insbesondere Art. 5 SKV den Rahmen von Verkehrskontrollen vor. Danach richten die kantonalen Behörden die Kontrollen schwerpunktmässig unter anderem nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten und den Gefahrenstellen aus (Abs. 1). Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Abs. 2 Satz 1). Ebenso wenig überzeugt das Argument des Beschwerdeführers, wonach Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA überflüssig wäre, folge man den vorinstanzlichen Erwägungen (Beschwerde S. 5). Vielmehr wird damit betont, dass eine Ermächtigung der zuständigen Behörde tatsächlich vorliegen muss (Entscheid S. 6). 
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer dringt mit dem Hinweis auf die Kollisionsregel in Art. 49 Abs. 1 BV nicht durch. Gemäss Art. 82 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Strassenverkehr. Es steht ihm die umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der polizeilichen Verkehrsregelung zu (BGE 127 I 60 E. 4b S. 69). Der Vollzug der Strassenverkehrsgesetzgebung obliegt den Kantonen, welche die dafür notwendigen Massnahmen treffen und die zuständigen kantonalen Behörden bezeichnen (Art. 106 Abs. 2 SVG; Urteil 2P.34/2002 vom 25. Juli 2002 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Bundesrat wird in Art. 106 Abs. 1 SVG ermächtigt, die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen und das ASTRA mit der Regelung von Einzelheiten zu betrauen. An entsprechende Regelungen, insbesondere an Vorschriften über technische Anforderungen zur verkehrspolizeilichen Überwachung, sind die Kantone gebunden. Das Bundesrecht verlangt in Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA lediglich eine generelle Ermächtigung für die Kontroll- und Auswertungstätigkeiten. Eine für den konkreten Einzelfall zu erteilende Ermächtigung schreiben die bundesrechtlichen Verkehrsvorschriften nicht vor (E. 1.3.2 hievor). Deshalb geht die Rüge der Verletzung von Art. 49 BV (Prinzip des Vorrangs des Bundesrechts) an der Sache vorbei.  
 
1.3.4. Welche Polizei für die Verkehrskontrolle verantwortlich ist, beurteilt sich nach kantonalem Recht (Art. 3 Abs. 1 SKV und Art. 2 Abs. 1 VSKV-ASTRA). Im Kanton Graubünden ist für die Durchführung von Verkehrskontrollen nach Art. 3 SKV die Kantonspolizei zuständig (Art. 2 lit. d PolG). Die kantonale Regierung legt die Organisation der Kantonspolizei fest und erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen (Art. 31 und Art. 39 PolG). Gemäss Art. 1 der Polizeiverordnung vom 21. Juni 2005 des Kantons Graubünden (PolV; 613.100) steht die Kantonspolizei unter der Leitung des Polizeikommandanten. Dieser erlässt die erforderlichen Dienstanweisungen (Art. 27 Abs. 2 PolV). Die Vorinstanz verweist auf ein Schreiben des Chefs der Dienststelle Verkehrsadministration (als Teil der kantonalen Verkehrspolizei), wonach Mitarbeiter der Kantonspolizei Graubünden, welche über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse mit einer entsprechenden Ausbildungsbestätigung verfügen, zu Geschwindigkeitskontrollen befugt sind (Akten der Staatsanwaltschaft act. 19). Sie stellt fest, dass der Polizeibeamte Y.________ die notwendige Ausbildung im Jahre 2008 erfolgreich absolviert hat und ermächtigt war, Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen. Anhaltspunkte, dass er die Messung vom 22. August 2011 ausserhalb der dienstlichen Tätigkeit und ohne Auftrag des Vorgesetzten vorgenommen haben sollte, vermag sie nicht zu erkennen (Entscheid S. 7). Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit lag eine Ermächtigung vor und erfüllt die Geschwindigkeitskontrolle vom 22. August 2011 die Anforderungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und 3 VSKV-ASTRA.  
 
1.3.5. Indem die Vorinstanz auf die Messresultate der Geschwindigkeitskontrolle vom 22. August 2011 abstellt, verletzt sie kein Bundesrecht.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juni 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga