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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_584/2020  
 
 
Urteil vom 26. November 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, 
Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Vor dem Kantonsgericht Luzern fand das Berufungsverfahren gegen A.________ statt. Anlässlich der Verhandlung vom 14. Oktober 2020 wies das Kantonsgericht das Gesuch von A.________ um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_580/2020 vom 16. November 2020 nicht ein. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 11. November 2020 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen das Beweisverfahren anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Die Beschwerde richtet sich nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen einen "Zwischenentscheid", nämlich das Verhandlungsprotokoll vom 14. Oktober 2020. Die Anfechtung von Zwischenentscheiden nach Art. 92 oder Art. 93 BGG setzt voraus, dass diese selbständig eröffnet worden sind. Der Entscheid muss somit schriftlich mitgeteilt, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden (Art. 112 Abs. 1 BGG). Das vom Beschwerdeführer eingereichte Verhandlungsprotokoll erfüllt diese Anforderungen nicht. Mangels eines anfechtbaren Zwischenentscheids ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4.   
Es kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli