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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_201/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Mai 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Mullis Tönz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 21. Januar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ und B.________ heirateten am 12. September 1980 vor dem Zivilstandsamt Zürich. B.________ liess sich auf den 1. April 2008 vorzeitig pensionieren. Am 15. März 2010 reichte A.________ beim Bezirksgericht Baden die Ehescheidungsklage ein. 
 
B.   
Mit Urteil vom 20. August 2013 schied das Bezirksgericht Baden die Ehe der Parteien. In Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung haben beide Seiten Berufung erhoben. 
Mit Entscheid vom 21. Januar 2015 verpflichtete das Obergericht des Kantons Aargau B.________ im Zusammenhang mit der Vorsorge, A.________ gestützt auf Art. 124 ZGB eine lebenslängliche Rente von Fr. 2'456.-- ab Rechtskraft der Scheidung auszurichten. Im Übrigen wies es die Berufungen ab. 
 
C.   
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 5. März 2015 Beschwerde eingereicht mit dem Hauptbegehren um Ersetzung der genannten Verpflichtung durch eine Kapitalleistung von Fr. 565'323.90 als angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB sowie mit weiteren Begehren zur konkreten Tilgung der Entschädigung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über finanzielle Nebenfolgen einer Ehescheidung mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Das Obergericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Pensionierung des Ehemannes rund fünf Jahre zurückliegt und er seine Vorsorge in Rentenform bezieht. Seine bisherigen Rentenbezüge beliefen sich auf Fr. 9'946.--; davon betrug die Überbrückungsrente, welche mit Eintritt ins ordentliche Rentenalter durch die AHV-Rente ersetzt wurde, Fr. 2'210.-- und die BVG-Rente Fr. 7'736.--, wovon Fr. 31.-- als Kosten abgezogen werden. Daraus errechnete das Obergericht einen Barwert von Fr. 1'528'363.80. Sodann errechnete es aus der BVG-Rente der Ehefrau von Fr. 1'728.-- einen Barwert von Fr. 397'716.--. Durch Subtraktion ihres hälftigen Barwertes von seinem hälftigen Barwert bestimmte das Obergericht die angemessene Entschädigung für die Ehefrau auf Fr. 565'323.90. Sodann erwog es, dass der Ehemann nicht über genügend freies Vermögen verfüge, um diese Entschädigung in Form einer Kapitalzahlung zu tilgen, weshalb sie in Rentenform auszurichten sei. Dabei verwies das Obergericht auf BGE 131 III 1 E. 4.3.1 S. 5 und errechnete einen Betrag von Fr. 2'456.-- pro Monat. 
 
3.   
Die Ehefrau erblickt in der Verrentung der Entschädigung eine Bundesrechtsverletzung. Sie macht geltend, der Vorsorgeausgleich sei vom Unterhaltsrecht unabhängig, weshalb die Kriterien des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit nicht massgeblich seien. Es bestehe ein genereller Vorrang der Entschädigung in Kapitalform und eine Rente sei nur dann zulässig, wenn der Pflichtige überhaupt kein freies Vermögen habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, verfüge doch der Ehemann per 15. März 2010 über ein Barvermögen von Fr. 449'694.90, wozu noch sein güterrechtlicher Anspruch von Fr. 32'324.42 komme. Angesichts seines Renteneinkommens, welches das Doppelte des Bedarfes betrage, könne er die Restanz mit monatlichen Raten von Fr. 2'500.-- begleichen. Das Obergericht habe im Übrigen in keiner Art und Weise beachtet, dass eine Rente passiv unvererblich sei, und in diesem Zusammenhang ebenfalls Bundesrecht verletzt, weil der Vorsorgeausgleich ein vom Güter- und Unterhaltsrecht unabhängiges Rechtsinstitut bilde. Auf diese Vorbringen wird in E. 4 einzugehen sein. 
Ferner behauptet die Ehefrau eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung, wenn das Obergericht davon ausgegangen sei, der Ehemann verfüge über gar kein Barvermögen. Indes hat das Obergericht nirgends eine solche Feststellung getroffen, sondern lediglich festgehalten, das Barvermögen des Ehemannes reiche nicht aus, um die Entschädigung als (einmalige) Kapitalleistung zu erbringen. Diese Feststellung trifft zu. 
 
4.   
Mit dem Begriff der "angemessenen Entschädigung" eröffnet Art. 124 Abs. 1 ZGB dem Sachgericht ein grosses Ermessen (Art. 4 ZGB; BGE 131 III 1 E. 4.2 S. 4; Urteil 5A_141/2013 vom 25. April 2013 E. 3.3), welches sich nicht nur auf die Modalitäten der Berechnung der Entschädigung, sondern auch auf die Form ihrer Ausrichtung bezieht. Denkbar ist einerseits eine Kapitalleistung, welche mit Einmalzahlung oder ratenweise oder als Kombination von Kapitalbetrag und Raten erfolgen kann, und andererseits eine Rentenleistung. Das Gesetz selbst macht keine Vorgaben. 
 
4.1. In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, dass die Kapitalzahlung im Vordergrund stehen müsse (beispielsweise BAUMANN/LAUTERBURG, in: FamKomm Scheidung, Band I, Bern 2011, N. 63 zu Art. 124 ZGB; CANTIENI/VETTERLI, in: Kurzkommentar ZGB, N. 4 zu Art. 124 ZGB; VETTERLI, Scheidung im Alter, in: Innovatives Recht, St. Gallen 2011, S. 249; GRÜTTER/SUMMERMATTER, Erstinstanzliche Erfahrungen mit dem Vorsorgeausgleich bei Scheidung, insbesondere nach Art. 124 ZGB, in: FamPra.ch 2002, S. 659; GRÜTTER, Vorsorgeausgleich durch Entschädigung im Alter und bei Invalidität, in: Berufliche und freiwillige Vorsorge in der Scheidung, Zürich 2010, S. 194; RUMO-JUNGO, Berufliche Vorsorge bei Scheidung, in: Berufliche und freiwillige Vorsorge in der Scheidung, Zürich 2010, S. 31; dahingehend auch Urteil 5A_725/2008 vom 6. August 2009 E. 5.4.4). Teilweise wird die Kapital- und Rentenleistung aber auch gleichberechtigt erwähnt (z.B. WALSER, in: Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 124 ZGB) und auf den Spielraum hingewiesen, welcher in diesem Zusammenhang besteht (z.B. Moser, Teilung mit Tücken, in: BVG-Tagung 2013, St. Gallen 2014, S. 229). Vereinzelt findet sich eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Thema und die Empfehlung, im Rahmen des Ermessens auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen (insb. GRÜTTER, Der Vorsorgeausgleich nach der Pensionierung, in: FamPra.ch 2013, S. 895 ff.).  
Das Bundesgericht hat in BGE 131 III 1 befunden, dass eine Kapitalleistung nur in Frage kommen kann, wenn der Leistungspflichtige den entsprechenden Betrag frei zur Verfügung hat (E. 4.3.1 S. 5), während die Rentenform vorzuziehen ist, wenn die nötigen Barmittel fehlen und der Verpflichtete seine eigene Vorsorge ebenfalls als Rente bezieht (E. 4.3.1 S. 6); im Übrigen hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung und den Erfüllungsmodalitäten der Entschädigung die wirtschaftlichen Interessen und die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Parteien sowie das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sind (E. 4.2 S. 4 und E. 6.1 S. 9; ebenso BGE 129 III 481 E. 3.4.1 S. 488; 127 III 433 E. 3 S. 439; Urteil 5A_141/2013 vom 25. April 2013 E. 3.3). 
 
4.2. Was die Vorsorgebedürfnisse anbelangt, so ändern diese je nach Lebenslage der Parteien. Steht der entschädigungsberechtigte Ehegatte noch im Erwerbsleben, kann die Entschädigung in gewissen Fällen an dessen Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (vgl. Art. 22b FZG; BGE 129 III 481 E. 3.5.2 S. 489 f.); diesfalls steht regelmässig eine Kapitalleistung zur Debatte. Die Entschädigung dient hier dem Vorsorgezweck; ein gewisser funktionaler Bezug zum Güterrecht besteht aber insofern, als der Empfänger in der Regel auch mit einer entsprechenden Summe aus ungebundenem Vermögen einen Einkauf in seine Vorsorgeeinrichtung tätigen und auf diese Weise eine vergleichbare Erhöhung seiner Vorsorgeanwartschaft herbeiführen könnte. Soweit die (aus freiem Vermögen stammende) Entschädigung nicht direkt in die Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten eingebracht werden kann, was den Normalfall darstellt, wirkt sie unmittelbar vermögensbildend; der Vorsorgezweck wird hier virtuell und die Nähe zum Güterrecht ist unverkennbar. Hingegen kommt der Entschädigung nur noch Unterhaltscharakter zu, wenn beim berechtigten Ehegatten der Vorsorgefall eingetreten ist. Hier deckt sich der Vorsorgeausgleich von der Funktion her mit dem nachehelichen Unterhalt. Dies zeigt sich exemplarisch im vorliegenden Fall: Das Obergericht konnte von einer Unterhaltsrente absehen, weil die Ehegatten bereits aufgrund des Vorsorgeausgleichs je eine vergleichbare Lebenshaltung bestreiten können (vgl. dazu nachfolgend). Soweit die Entschädigung dem Unterhalt dient, rückt nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung die Rentenform stärker in den Vordergrund, jedenfalls soweit der Verpflichtete seine Vorsorge ebenfalls in Rentenform bezieht und er die Entschädigung nicht ohne weiteres aus Barmitteln aufbringen kann.  
 
4.3. Vor Obergericht hatte der Ehemann geltend gemacht, dass ihm nach Abschluss des Scheidungsverfahrens nur noch ein kleines Vermögen verbleibe, während die Ehefrau neben dem Eigentum an der Liegenschaft über ein grösseres Barvermögen, über Eigengut sowie über erhebliche Anwartschaften aus der unverteilten Erbschaft verfüge; deshalb rechtfertige es sich, die Entschädigung in Rentenform festzulegen (angefochtener Entscheid, S. 27). Das Obergericht ist diesen Überlegungen gefolgt und hat hierbei das ihm zustehende Ermessen keineswegs überschritten, sondern vielmehr eine der konkreten Lebens-, Einkommens- und Vermögenssituation der Parteien angemessene Lösung gefunden.  
Ausgangspunkt der obergerichtlichen Überlegungen bildet die Tatsache, dass der Ehemann nicht über genügend freies Kapital verfügt, um die angemessene Entschädigung von Fr. 565'323.90 mit einer Einmalzahlung zu tilgen (gemäss Vermögensaufstellung im erstinstanzlichen Urteil, S. 24, betrug es Fr. 449'694.90, abzüglich Steuerschulden von Fr. 30'057.--, zuzüglich güterrechtliche Ansprüche von Fr. 32'324.42; sodann dürften aufgrund des extrem aufwendig geführten Scheidungsverfahrens zwischenzeitlich Gerichts- und Anwaltskosten in ausserordentlicher Höhe angefallen sein, welche das Barvermögen erheblich vermindert haben). Bei einer Kapitalleistung müsste der Ehemann nicht nur jegliches Barvermögen aufwenden, so dass er bei unvorhergesehenen Ereignissen in Bedrängnis kommen könnte, sondern er wäre mit der ratenweisen Tilgung der Restanz auch auf Jahre hinaus auf das Existenzminimum gesetzt. Dies wäre angesichts der langdauernden Ehe, des beidseits eingetretenen Vorsorgefalles und insbesondere der Vermögensverhältnisse der Ehefrau geradezu stossend. 
Demgegenüber kann der Ehemann die Rentenlast angesichts seines relativ hohen eigenen Renteneinkommens gut tragen. Sodann führt die Verrentung der Entschädigung bei den Ehegatten, welche einen fast identischen Bedarf aufweisen, zu einem ähnlichen Einkommen undermöglicht ihnen damit im Ergebnis eine vergleichbare Lebenshaltung: Gemäss den obergerichtlichen Feststellungen beträgt der Bedarf beim Ehemann 4'435.90 und bei der Ehefrau Fr. 4'662.55, das Renteneinkommen beim Ehemann Fr. 9'915.-- und bei der Ehefrau Fr. 4'193.-- (angefochtener Entscheid, S. 33); unter Berücksichtigung des in Rentenform Fr. 2'456.-- ausmachenden Vorsorgeausgleichs beträgt das Einkommen Fr. 7'459.-- beim Ehemann und Fr. 6'649.-- bei der Ehefrau. Zusätzlich verfügt diese noch über Liegenschaftserträge von Fr. 25'000.-- pro Jahr (angefochtenes Urteil, S. 24), so dass sie auf ein Gesamteinkommen von monatlich Fr. 8'732.-- kommt. 
Das Obergericht hat nicht übersehen, dass die als Rente ausgerichtete Entschädigung passiv unvererblich ist. Es hat hierzu erwogen, dass die Ehefrau das Risiko des Vorversterbens - welches sich besonders stark bei einem frühzeitigen Ableben des Rentenschuldners auswirken würde - angesichts des deutlich über dem Bedarf liegenden Gesamteinkommens sowie des erheblichen Vermögens versichern kann. Zunächst ist festzuhalten, dass die Ehefrau bereits mit demeigenen Renteneinkommen praktisch den ganzen Bedarf abdecken kann. Sodann hat sie monatliche Liegenschaftserträge von über Fr. 2'000.--, so dass es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar ist, das zusätzliche Renteneinkommen aus der Entschädigung zu versichern. Angesichts der Gesamtumstände stellt dies jedenfalls keine unsachliche Ermessensausübung dar, zumal sie auch auf eine Versicherung verzichten könnte, weil bereits ihr Einkommen ohne die Vorsorgeausgleichsrente ihren Bedarf deutlich übersteigt. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Ehefrau von der Verrentung der Entschädigung gegenüber einer Kapitalleistung auch durchaus profitieren kann, nämlich wenn beide Ehegatten ein hohes Alter erreichen sollten. 
 
4.4. Insgesamt ergibt sich, dass das Obergericht von seinem Ermessen sachgemässen Gebrauch gemacht und eine dem konkret zu beurteilenden Einzelfall angemessene Regelung getroffen hat.  
 
5.   
Zufolge Abweisung der Beschwerde sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Mai 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli