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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_30/2007 /ble 
 
Urteil vom 6. März 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Wurzburger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Rückführung, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. Februar 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________, geb. 1968, Staatsangehöriger von Mali, reiste Ende 2001 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) lehnte das Asylgesuch am 12. März 2003 ab und wies X.________ aus der Schweiz weg; die Schweizerische Asylrekurskommission wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 6. Mai 2003 ab. Das Amt für Migration des Kantons Luzern nahm X.________ am 31. Januar 2007 für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft. Mit Urteil vom 1. Februar 2007 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Ausschaffungshaft bis zum 29. April 2007, wobei es ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abwies. 
Mit Schreiben in französischer Sprache vom 10. Februar 2007 gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern "pour faire appelle au jugement rendu le 31,01/07 à mon égard". Das Verwaltungsgericht hat die Eingabe vom 10. Februar 2007 mitsamt seinem Urteil vom 1. Februar 2007 sowie Kopien der Verfügung und des Befragungsprotokolls des kantonalen Amtes für Migration, je vom 31. Januar 2007, dem Bundesgericht übermittelt. Das Bundesgericht hat die amtlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. 
2. 
2.1 Das angefochtene Urteil erging am 1. Februar 2007, nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.); die Eingabe vom 10. Februar 2007 ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Das Urteil ergeht gestützt auf Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren. 
2.2 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs von dessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüfbaren asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) ist der Beschwerdeführer verschiedentlich untergetaucht, hat er sich wiederholt strafbar gemacht und sich seit seiner Einreise in die Schweiz trotz wiederholter Aufforderung und Ermahnung zur Mitwirkung in keiner Weise um die Beschaffung von gültigen Identitätspapieren bemüht; zudem gab er stets zu verstehen, dass er - trotz rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens - nicht gewillt sei, in seine Heimat zurückzukehren. Damit aber hat er, wie das Verwaltungsgericht zutreffend darlegt (E. 4 des angefochtenen Urteils), den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, ebenso Art. 13b Abs. 1 lit. cbis ANAG in der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fassung gemäss Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 [s. AS 2006 S. 4767]) klar erfüllt. Durch Missachtung der Verfügung vom 3. Februar 2006, womit ihm das Verlassen des ihm zugewiesenen Gebiets des Amtes Willisau untersagt worden war, hat er zudem den Haftgrund von Art. 13a lit. b in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt (E. 2 des angefochtenen Urteils). Auch die weiteren Haftvoraussetzungen (insbesondere Art. 13c Abs. 5 lit. a, Art. 13c Abs. 3 und Art. 13d Abs. 2 ANAG) sind erfüllt; es kann diesbezüglich auf E. 6 bis 8 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). Schliesslich beklagt sich der Beschwerdeführer zu Unrecht darüber, dass ihm im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein unentgeltlicher Rechtsanwalt beigegeben worden ist. Hierzu ist auf E. 9 des angefochtenen Urteils bzw. auf BGE 122 I 275 E. 3b S. 276 f. zu verweisen. 
2.3 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
2.4 Das Amt für Migration des Kantons Luzern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. März 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: