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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.185/2002 /bie 
 
Urteil vom 29. Mai 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
A.________, 8132 Egg b. Zürich, 
B.________, 8132 Egg b. Zürich, 
C.________, 8132 Egg b. Zürich, 
D.________, 8132 Egg b. Zürich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
E.________, 8125 Zollikerberg, 
F.________, 8125 Zollikerberg, 
G.________, 8507 Gündelhart, 
H.________, 8507 Gündelhart, 
Beschwerdegegner, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt 
lic.iur. Hermann Rüegg, c/o Ehrat & Partner, Uraniastrasse 24, 8001 Zürich, 
Gemeinderat Egg, 8132 Egg b. Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 
1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich. 
 
Baubewilligung 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 22. März 2001 erteilte der Gemeinderat Egg E.________und F.________ sowie G.________und H.________ die baurechtliche Bewilligung für ein Doppel-Einfamilienhaus auf dem in der Wohnzone W40 gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 854 am Kirchrain in Egg. Hiergegen erhoben A.________ und B.________, C.________ und D.________ Rekurs an die Baurekurskommission III des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung. 
B. 
Am 26. Juli 2001 erteilte der Gemeinderat Egg der Bauherrschaft die baurechtliche Bewilligung für ein abgeändertes Projekt, ohne die ursprünglich vorgesehene gewerbliche Nutzung des Untergeschosses. Am gleichen Tag beschloss der Gemeinderat sodann, die von den Rekurrenten gerügte Einengung des zum Baugrundstück führenden Weges Kirchrain zu beseitigen und diesen bis zur Vollendung des Bauvorhabens normaliengerecht auszubauen, d.h. innerhalb der vermarkten Zufahrtsparzelle die Fahrbahn auf 3 m zu erweitern und Bankette zu erstellen. 
 
Mit Rekurseingabe vom 29. August 2001 beantragten die Rekurrenten die Aufhebung auch der Projektänderungsbewilligung vom 26. Juli 2001. 
 
Am 26. September 2001 wies die Baurekurskommission die Rekurse ab, soweit sie nicht durch den teilweisen Verzicht auf das Bauvorhaben als gegenstandslos abzuschreiben seien . 
C. 
Gegen den Rekursentscheid erhoben A.________, B.________, C.________ und D.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 27. Februar 2002 ab. 
D. 
Hiergegen erhoben A.________, B.________, C.________ und D.________ am 10. April 2002 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Verwaltungsgerichtsentscheid sei aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es sei das Verfahren bis zum Entscheid über die hängige Beschwerde beim Bezirksrat Uster wegen Verkauf des Baulandes unter dem Preis des Gemeindeversammlungsbeschlusses zu sistieren, es sei ein Augenschein durchzuführen, die Beschwerdeantworten seien ihnen zuzustellen und die Bauherrschaft sei bei der Eröffnung des Beschwerdeeingangs darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Baubeginn auf eigenes Risiko hin erfolge. 
 
E. 
Die privaten Beschwerdegegner und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat Egg teilte mit, dass der Bezirksrat Uster die Aufsichtsbeschwerde am 11. April 2002 abgewiesen habe; im Übrigen verzichtete er auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 OG), der sich auf kantonales Baurecht stützt. Hiergegen steht nur die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 84 Abs. 2 OG). 
1.2 Die Beschwerdeführer machen zum einen geltend, das Verwaltungsgericht und die Baurekurskommission hätten zu Unrecht die Durchführung eines Augenscheins verweigert und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zu dieser Rüge einer formellen Rechtsverweigerung sind sie als Partei des kantonalen Verfahrens ohne weiteres legitimiert (BGE 122 I 267 E. 1b S. 270 mit Hinweisen). 
1.2.1 Zum anderen rügen sie die Verletzung von Bestimmungen des kantonalen Baurechts, deren Auslegung und Anwendung das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV) prüfen kann. Hierzu sind sie nach der bundesgerichtlichen Praxis nur legitimiert, wenn diese Vorschriften ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen (BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 234 mit Hinweisen). Daran hat sich auch mit dem Inkrafttreten von Art. 9 BV nichts geändert (BGE 126 I 81 E. 4-6 S. 87 ff.; speziell zur Nachbarbeschwerde gegen eine Baubewilligung vgl. unveröffentlichtes Urteil 1P.325/2000 vom 7. Juli 2000 E. 1b/aa). Zusätzlich müssen die Beschwerdeführer dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen werden (BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 234 mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie die unbefriedigende Einordnung der Baute und damit eine Verletzung von § 238 PBG. Dieser Ästhetikvorschrift kommt jedoch keine nachbarschützende Wirkung zu (BGE 118 Ia 232 E. 1b S. 235). 
 
Nachbarschützende Wirkung haben dagegen in der Regel Bestimmungen, welche das Mass der zulässigen Ausnützung eines Grundstücks bestimmen (vgl. BGE 117 Ia 18 E. 3b S. 20). Hierzu gehören auch § 276 Abs. 1 PBG und § 293 PBG über die Zulässigkeit und Anrechenbarkeit von Untergeschossen, deren Verletzung die Beschwerdeführer (sinngemäss) rügen. Sie legen aber nicht dar, inwiefern sie durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen werden. Die Frage der Legitimation kann jedoch offen bleiben, weil auf die Beschwerde in diesem Punkt schon mangels genügender Begründung nicht einzutreten ist. 
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395; 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4). Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde vor, sie habe das kantonale Recht willkürlich angewendet, so muss er anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12; 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4; je mit Hinweis). 
 
Im vorliegenden Fall rügen die Beschwerdeführer lediglich die Verletzung von einzelnen Bestimmungen des PBG, ohne darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid willkürlich sei oder sonst Bundesverfassungsrecht verletze. 
1.4 Nach dem Gesagten ist nur auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzutreten. Diese Rüge kann das Bundesgericht ohne Vornahme eines Augenscheins beurteilen. 
2. 
2.1 Das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführer ist gegenstandslos geworden, nachdem der Bezirksrat Uster die Aufsichtsbeschwerde abgewiesen hat. 
2.2 Der Antrag der Beschwerdeführer, das Bundesgericht möge die Bauherrschaft darauf hinweisen, dass ein allfälliger Baubeginn auf eigenes Risiko erfolge, ist abzuweisen: Ein solcher Hinweis würde an der bestehenden Risikosituation nichts ändern, sondern nur die - allen Parteien bereits bekannte - Rechtslage in Erinnerung rufen. 
3. 
3.1 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162; je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101; je mit Hinweisen). 
3.2 Das Verwaltungsgericht lehnte in seinem Entscheid den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ab, weil aus den Akten, insbesondere den Plänen und Fotos, hinreichend ersichtlich sei, wie sich die geplante Baute in die bauliche Umgebung um Kirche und Friedhof einordnen werde. In der Tat enthalten die Akten neben den Bauplänen und Katasterkopien Fotos, auf denen der Kirchrain, die Kirche und der Friedhof, die Zufahrt zum Bauvorhaben und die in der Wohnzone bereits bestehenden Häuser zu sehen sind. Das Verwaltungsgericht durfte deshalb ohne Willkür annehmen, dass von einem Augenschein keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse über die Einordnung der geplanten Baute in die nähere Umgebung (Kirche, Friedhof, bestehende Bauten in der Wohnzone) zu erwarten seien. 
3.3 Die Beschwerdeführer machen allerdings geltend, ohne Vornahme eines Augenscheins hätte das schutzwürdige Ortsbild in der angrenzenden Kernzone nicht in die Beurteilung einbezogen werden können, namentlich die historischen Häuser an der Dorfstrasse. 
 
In der Tat enthalten die Akten keine Fotos von den Häusern an der Dorfstrasse. Die Einordnung der projektierten Baute in die angrenzende Kernzone war allerdings auch nicht Thema der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. In ihrer gemeinsamen Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 26. Oktober 2001 (S.2f.) hatten die Beschwerdeführer geltend gemacht, ein Augenschein unter Beizug der Parteien hätte konkrete Hinweise auf die topographischen Verhältnisse und die ortsübliche Bauweise sichtbar gemacht, die von der Baurekurskommission vernachlässigt worden seien. Alle in der anschliessenden Aufzählung (S.3 f.) erwähnten Elemente betreffen die Kirche mit dem Friedhof und die Wohnzone am Kirchrain. So wird geltend gemacht, es gebe im "Wohnbereich Kirchrain" keine nur annähernd so aufdringlich wirkende und nach gewerblichen Gesichtspunkten dimensionierte Garagenfront; das extrem in Erscheinung tretende Untergeschoss wirke am Kirchrain, neben der Kirche und ihrem Umschwung, störend; das Bauvorhaben stehe klar im Widerspruch zum "Strassenzug" Kirchrain; die lange Garagenfront mit den Anbauten links und rechts sprenge die Massstäblichkeit und die Ausgestaltung der 2-geschossigen Häuser am Kirchrain. Das Verwaltungsgericht hatte deshalb keine Veranlassung, einen Augenschein zwecks Feststellung der baulichen Verhältnisse in der Kernzone anzuordnen oder den Entscheid der Baurekurskommission wegen der Nichtvornahme eines Augenscheins in der Kernzone aufzuheben. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 OG) und müssen die privaten Beschwerdegegner für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens entschädigen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Sie haften zu gleichen Teilen als Solidarschuldner. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Egg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Mai 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: