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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_816/2007 /hum 
 
Urteil vom 11. März 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. November 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob am 26. Januar 2007 Anklage gegen X.________ wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung und Drohung. Erstens wird X.________ vorgeworfen, im Mai 2006 mit einer Faustfeuerwaffe aus einer Distanz von rund einem Meter einen Schuss auf den Rollstuhl, in welchem seine Lebenspartnerin A.________ sass, abgegeben zu haben (Anklage Ziff. 1). Zweitens wird ihm angelastet, am 23. Juni 2006 im Schlafzimmer der von ihm und A.________ gemeinsam bewohnten Wohnung einen Schuss gegen die Zimmerdecke abgefeuert zu haben (Anklage Ziff. 2). Drittens wird ihm zum Vorwurf gemacht, A.________ am 5. August 2006 gedroht zu haben, sie umzubringen, sie mit einem Untersatz für Gläser beworfen und ihr hierdurch am Arm eine blutende Schnittwunde von ca. 1 Zentimeter zugefügt zu haben (Anklage Ziff. 3). 
B. 
Mit Urteil vom 5. April 2007 sprach das Bezirksgericht Uster X.________ von den Vorwürfen der Drohung und der einfachen Körperverletzung frei (Anklage Ziff. 3), befand ihn jedoch der mehrfachen Gefährdung des Lebens schuldig (Anklage Ziff. 1 und 2) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, wobei diese als durch 120 Tage Untersuchungshaft getilgt gilt. 
C. 
Mit Urteil vom 6. November 2007 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Anklage wegen Gefährdung des Lebens gemäss Ziff. 2 der Anklage nicht ein. Hingegen erklärte es X.________ der Gefährdung des Lebens gemäss Ziff. 1 der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, welche als durch Untersuchungshaft getilgt gilt. 
D. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen namentlich mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2007 sei aufzuheben, und er sei von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens freizusprechen und aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er mit einer Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen zu bestrafen, wobei diese Strafe sogleich als durch Untersuchungshaft getilgt zu erklären sei. Des Weiteren beantragt er die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 77'000.--, eventualiter von Fr. 62'000.--. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet. 
1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4). 
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. 
2. 
Der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) gemäss Anklage Ziff. 1 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
Im Mai 2006 gab der Beschwerdeführer in der von ihm und seiner Lebenspartnerin A.________ gemeinsam bewohnten Wohnung mit einer Faustfeuerwaffe einen Schuss auf das Antriebsrad des Rollstuhls ab, in welchem A.________ sass. Das Projektil streifte nur wenige Zentimeter von A.________ entfernt den oberen Bereich des Antriebsrads und durchschlug dieses sodann im unteren Bereich. Bei der Schussabgabe stand der Beschwerdeführer rund einen Meter hinter dem Rollstuhl und die Mündung der Waffe war ca. 10 - 20 Zentimeter vom Antriebsrad entfernt (vgl. angefochtenes Urteil S. 14). Die Projektilflugbahn verlief annähernd parallel zu den Rollstuhlrädern. 
3. 
Wegen Gefährdung des Lebens wird gemäss Art. 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Tatbestand von Art. 129 StGB sowohl objektiv (vgl. E. 3.1 - 3.4 hiernach) als auch subjektiv (vgl. E. 3.5 - 3.8 hiernach) als erfüllt angesehen habe. 
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er mit seiner Schussabgabe auf den Rollstuhl A.________ einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt habe. 
 
Er bringt vor, A.________ sei sehr schmächtig, weshalb sie links und rechts mindestens 10 Zentimeter der Sitzfläche des Rollstuhls nicht ausgeschöpft habe. Da er aus einer Distanz von nur 10 Zentimetern auf das Antriebsrad geschossen habe, sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Abstand zwischen der Schussbahn und dem Körper seiner Lebenspartnerin wenigstens 30 Zentimeter betragen habe. Indem die Vorinstanz diesen Abstand nicht abgeklärt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz, das Gebot der Fairness und der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei einem massgeblichen Abstand von 30 Zentimetern sei es jedoch ausgeschlossen, dass es zu einem Direkttreffer hätte kommen können. Ebenso wenig habe bei einem Schuss auf das Aluminiumrad das Projektil zersplittern können, was dadurch belegt werde, dass das Geschoss das Antriebsrad durchschlagen habe. Ohnehin aber hätte A.________ gar nicht von allfälligen Splittern getroffen werden können, weil diese rückwärts vom Antriebsrad hätten abprallen müssen, was physikalisch ausgeschlossen sei. Insoweit habe es die Vorinstanz fälschlicherweise unterlassen, das Ausmass einer möglichen Splitterwirkung und die Flugbahn allfälliger Splitter näher abzuklären (Beschwerde S. 4 - 10). 
3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung wesentlich auf das eingeholte Gutachten des Wissenschaftlichen Diensts der Stadtpolizei Zürich vom 20. Dezember 2006 abgestellt. Im Gutachten wird namentlich ausgeführt, die in Frage kommenden Geschosse (Kaliber .38 SPL oder .357 Magnum) wiesen Energien auf, welche bei weitem ausreichten, einem Menschen schwere oder tödliche Verletzungen beizubringen. Ebenso seien Abpraller oder Teile eines an einem Metallteil des Rollstuhls zersplitternden Projektils in der Lage, einen Menschen schwer oder - je nach getroffener Stelle - sogar tödlich zu verletzen. Das Antriebsrad sei aus Aluminium hergestellt, was zu einer verglichen mit Stahl oder Stein geringeren Splitterwirkung führe; nichts desto trotz seien jedoch Splitter zu erwarten. Die Antriebsräder seien nur wenige Zentimeter von der Sitzfläche und der Rückenlehne des Rollstuhls entfernt montiert. Würde ein Projektil in Richtung Sitzfläche bzw. Rückenlehne in den Rollstuhl eindringen, würde eine im Rollstuhl sitzende Person mit Sicherheit getroffen - dies mit tödlichem Verletzungspotential. Bei einem Schuss gegen einen Rollstuhl sei das Abprallverhalten des Schusses für einen Schützen nicht vorhersehbar, und die Person im Rollstuhl befinde sich sehr nahe allfällig auftretender Splitter. Es sei deshalb vorliegend von einer nicht geringen, konkreten und lebensbedrohlichen Gefährdung auszugehen. Zudem hätte eine vom Schützen zufällig ausgeführte, leicht seitliche Bewegung der Schusshand einen Direkttreffer mit tödlichem Verletzungspotential bewirken können (Gutachten vom 20. Dezember 2006 S. 24 ff.). 
 
Die Vorinstanz hat diese gutachterlichen Erwägungen als nachvollziehbar und plausibel bewertet (angefochtenes Urteil S. 17). Sie hat erwogen, aufgrund der Tatsachen, dass sich das Antriebsrad nahe der Sitzfläche befinde und die Projektilflugbahn annähernd parallel zu den Rollstuhlrädern verlaufen sei, sei zu schliessen, dass eine ungewollte, leicht seitliche Bewegung mit der Schusshand, was bei Faustfeuerwaffen leicht geschehen könne, zu einem Treffer des rechten Beins von A.________ hätte führen können. Das verwendete Geschosskaliber sei geeignet, wichtige Blutgefässe zu verletzen, so dass ein Beintreffer tödliche Folgen hätte haben können. Überdies habe gemäss den plausiblen gutachterlichen Feststellungen die ernstliche Wahrscheinlichkeit bestanden, dass A.________ von Teilen des am Aluminium des Antriebsrads zersplitternden Projektils schwer oder tödlich hätte verletzt werden können, denn das Abprallverhalten des Schusses sei nicht vorhersehbar und vom Beschwerdeführer auch nicht beeinflussbar gewesen. Nicht entscheidend ins Gewicht falle insoweit, dass die Splitterwirkung bei einem aus Aluminium hergestellten Antriebsrad verhältnismässig gering sei, befinde sich doch die im Rollstuhl sitzende Person in unmittelbarer Nähe allfällig auftretender Splitter. Zusammenfassend sei somit angesichts der Gefahr eines Direkttreffers einerseits und der möglichen Splitterwirkung des Geschosses andererseits von einer zweifachen unmittelbaren Lebensgefahr für A.________ zu sprechen (angefochtenes Urteil S. 15 ff.). 
3.3 Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB verlangt das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens bzw. des Todeseintritts besteht. Nicht erforderlich ist insoweit, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als jene seiner Vermeidung. Das Element der Unmittelbarkeit beinhaltet neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr, dass die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b; 111 IV 51 E. 2). 
3.4 
3.4.1 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Schusswaffen verschiedentlich eine unmittelbare Lebensgefahr bejaht. So hat es erkannt, nach Art. 129 StGB mache sich schuldig, wer wissentlich eine schussbereite Waffe so halte, dass ein sich unerwartet lösender Schuss in der Nähe eines Menschen einschlagen könne (BGE 100 IV 215 E. 3). Auch wer in einem Handgemenge versuche, eine Waffe durch eine Ladebewegung schiessfertig zu machen, schaffe eine nahe Todesgefahr für in unmittelbarer Nähe weilende Menschen, wobei ein Gelingen der Ladebewegung bzw. der Schussabgabe nicht notwendig sei (BGE 111 IV 51 E. 2). Eine Gefährdung des Lebens wurde weiter angenommen im Fall des Behändigens eines Revolvers und des Einlassens in ein Handgemenge (BGE 114 IV 103 E. 2b). Schliesslich schafft eine unmittelbare Lebensgefahr, wer eine schussbereite Waffe in einen Türspalt hält, so dass sich beim Rückzug der Waffe ein Schuss löst und hinter der Tür stehende Personen von dem an den Wänden abprallenden Projektil hätten getroffen werden können (BGE 124 IV 145 E. 2). 
3.4.2 Der Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bereits beim Hantieren mit einer geladenen Waffe ohne Schussabgabe auf eine unmittelbare Lebensgefahr geschlossen werden kann, zeigt, dass vorliegend die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 129 StGB nicht zweifelhaft ist (vgl. zum Ganzen auch Peter Aebersold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 129 StGB N. 18 ff.; Max Willfratt, Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, ZStrR 84/1968, S. 293 - 317). 
 
Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Diensts der Stadtpolizei Zürich vom 20. Dezember 2006 in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei festgehalten, dass bereits eine vom Beschwerdeführer zufällig ausgeführte, leicht seitliche Bewegung der Schusshand einen direkten Beintreffer hätte bewirken können. Beim verwendeten Kaliber aber hätte, wie die Vorinstanz zutreffend gefolgert hat, ein Beintreffer bei Verletzung wichtiger Blutgefässe ohne weiteres tödliche Folgen haben können. Nicht unhaltbar sind überdies die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, das Abprallverhalten eines Schusses sei für den Schützen weder vorhersehbar noch beeinflussbar. Dementsprechend erübrigten sich denn auch weitere Untersuchungen zur Flugbahn allfälliger Splitter. Der von der Vorinstanz vor diesem Hintergrund gezogene Schluss, es habe die ernstliche Wahrscheinlichkeit bestanden, dass A.________ von Teilen des zersplitternden Projektils schwer oder gar tödlich hätte getroffen werden können, ist nicht zu beanstanden. Nicht entscheiderheblich ist insoweit, ob A.________ aufgrund ihrer schmächtigen Postur möglicherweise rund 10 Zentimeter der Rollstuhlsitzfläche nicht ausgeschöpft hat, da sie sich selbst diesfalls noch immer sehr nahe allfällig auftretender Splitter befand. Folglich ist denn auch der Sachverhalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hinreichend erstellt, und es liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 
 
Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von A.________ eine unmittelbare Gefahr für deren Leben geschaffen und hierdurch den objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB verwirklicht. 
3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren das Vorliegen des subjektiven Tatbestands von Art. 129 StGB
 
Er macht geltend, er habe nicht mit direktem Gefährdungsvorsatz gehandelt, denn im Zeitpunkt der Schussabgabe habe er einzig den Rollstuhl gesehen und seine darin sitzende Lebenspartnerin nicht wahrgenommen. Die Vorinstanz habe insoweit seinen Antrag, es sei mittels Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens festzustellen, welche Abläufe für ihn aufgrund seines pathologischen Geisteszustandes überhaupt erkennbar gewesen seien, zu Unrecht abgewiesen. 
Des Weiteren sei aber auch die Skrupellosigkeit zu verneinen, da ihm sein Fehlverhalten wegen stark verminderter Schuldfähigkeit nur beschränkt vorwerfbar sei. Die bei ihm diagnostizierte psychoorganische Persönlichkeitsstörung schliesse mithin ein skrupelloses Handeln aus. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz mit seinen Einwendungen nicht auseinandergesetzt und hierdurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 10 - 20). 
3.6 Die Vorinstanz hat festgehalten, das eigentliche Handlungsziel des Beschwerdeführers sei zwar die Beschädigung des Rollstuhls gewesen. Bei seinem Handeln sei jedoch die Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr für die im Rollstuhl sitzende A.________ unumgänglich gewesen, und es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass sich der Beschwerdeführer dieser Gefahr auch bewusst gewesen sei, zumal er als Schütze um die Geschosswirkung gewusst habe. Der Beschwerdeführer habe daher direktvorsätzlich gehandelt. 
 
Die Vorinstanz hat weiter erwogen, das eklatante Missverhältnis zwischen dem Ausleben seiner angeblichen Wut auf den Rollstuhl und der als rücksichtslos zu bezeichnenden Gefährdung des Lebens von A.________ lasse die Tat als skrupellos erscheinen. Der Beschwerdeführer habe vorliegend mit einer normalpsychologisch zumindest erklärbaren Motivation auf den Rollstuhl geschossen, obwohl er gewusst habe, dass seine Lebenspartnerin darin sass. Eine verminderte Schuldfähigkeit schliesse mithin die Skrupellosigkeit des Handelns keineswegs aus (angefochtenes Urteil S. 17 f.). 
3.7 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 129 StGB direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr; Eventualvorsatz genügt nicht (siehe zum Ganzen BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa). Direkter Vorsatz ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Er braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc). Demgegenüber liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Erfolgseintritts (Tod), ist mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt gerade nicht identisch, kann also sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz wie mit bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. Art. 129 StGB erlangt aber nur in diesem zweiten Fall praktische Bedeutung, denn bei Tötungsvorsatz greifen Art. 111 ff. StGB ein (Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl. Bern 2003, § 4 N. 12). Art. 129 StGB kommt somit die Funktion eines Auffangtatbestands zu, wenn der Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen ist (Stefan Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 129 StGB N. 1). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt mit anderen Worten in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 113). 
 
Des Weiteren verlangt der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB ein skrupelloses Handeln. Gemeint ist damit ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Täters (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 4 N. 13; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, vol. I, Bern 2002, Art. 129 StGB N. 28 ff.). Massgeblich ist, ob das Verhalten des Täters, welches eine unmittelbare Lebensgefährdung zur Folge hatte, angesichts des Tatmittels und der Tatmotive und unter Berücksichtigung der konkreten Tatsituation gemessen an den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral als gewissenlos zu bewerten ist (BGE 114 IV 103 E. 2a). Die Skrupellosigkeit muss sich mit anderen Worten als Qualifikation der Tat ergeben; ein Rückgriff auf Persönlichkeitsmerkmale oder auf das Vorleben des Täters ist zur Begründung nicht zulässig (Peter Aebersold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl. 2007, Art. 129 StGB N. 33). 
3.8 Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine psychoorganische Persönlichkeitsstörung, eine Alkoholabhängigkeit sowie eine Intoxikation durch Alkohol. Er schloss, beim Beschwerdeführer sei wegen dieser psychischen Störungen die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat reduziert und die Fähigkeit zum Handeln gemäss der partiell vorhandenen Einsicht herabgesetzt gewesen. Im Ergebnis sei von einer in schwerem Grad verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 26. November 2006 vorinstanzliche Akten act. 16/13 S. 39). 
Die Vorinstanz hat insbesondere unter Bezugnahme auf das psychiatrische Gutachten in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei festgestellt, der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, durch sein Handeln das Leben von A.________ unmittelbar zu gefährden. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen, in antizipierter Beweiswürdigung von der Einholung eines Ergänzungsgutachtens und weiteren Beweismassnahmen absehen. Vorliegend mochte dem Beschwerdeführer die Schaffung der nahen Lebensgefahr zwar unerwünscht gewesen sein, und er mochte insoweit auch darauf vertraut haben, diese Gefahr werde sich nicht realisieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass seine Schussabgabe nicht anders gewürdigt werden kann, als dass er die Lebensgefährdung zumindest als notwendige Folge zur Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks der Beschädigung des Rollstuhls mitgewollt hat. 
 
Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschwerdeführers zudem zu Recht als skrupellos qualifiziert. Sowohl das Tatmotiv des Beschwerdeführers - die Beschädigung des Rollstuhls - als auch sein Tatmittel - die Schussabgabe - sind gemessen an den allgemeinen Grundsätzen von Sitte und Moral derart krass sittenwidrig, dass sein Verhalten als gewissenlos im Sinne von Art. 129 StGB erscheint. Wie die Vorinstanz zutreffend erörtert hat, besteht zwischen dem Ausleben seiner angeblichen Wut auf den Rollstuhl und der Gefährdung des Lebens von A.________ durch die Schussabgabe ein derart markantes Missverhältnis, dass sein Vorgehen von einer besonderen Hemmungslosigkeit zeugt. Hieran ändert auch die zum Zeitpunkt stark verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers nichts, da diese die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens nicht auszuschliessen vermag. Zwar kann im Einzelfall ein faktischer Zusammenhang in dem Sinne bestehen, als dieselben zur Tatsituation gehörenden Tatsachen sowohl zur Zubilligung verminderter Zurechnungsfähigkeit als auch zur Verneinung der Gewissenlosigkeit führen können (BGE 114 IV 103 E. 1b). Eine solche Konstellation liegt jedoch nicht vor. Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund seines Zustands die Diskrepanz zwischen seiner Handlung und den ethischen Wertmassstäben nicht vollumfänglich erkennen bzw. nur teilweise entsprechend einer solchen Erkenntnis handeln konnte, führt dies nicht zur Verneinung der Skrupellosigkeit. Trotz seiner psychischen Störung wusste der Beschwerdeführer, dass er eine Schusswaffe in unmittelbarer Nähe von A.________ (einzig) zum Zweck der Beschädigung des Rollstuhls betätigte. Er kannte mithin die Umstände, derentwegen die inkriminierte Handlung gemessen an den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral als gewissenlos erscheint (vgl. BGE 114 IV 103 E. 2c). 
3.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB zu Recht bejaht hat. Die Beschwerde ist deshalb insoweit abzuweisen. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich des Weiteren gegen die Strafzumessung und erachtet die ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen als übersetzt. Obwohl die Vorinstanz auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Anklage Ziff. 2 nicht eingegangen und ihn deshalb im Gegensatz zur ersten Instanz einzig wegen einfacher und nicht wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens verurteilt habe, habe sie die im erstinstanzlichen Urteil verhängte Strafe fälschlicherweise nicht reduziert. Vorliegend hätten insbesondere seine stark verminderte Schuldfähigkeit und seine subjektiv erlebte Ausweglosigkeit sowie die grosse seelische Belastung, unter welcher er zum Tatzeitpunkt stand, stärker zu seinen Gunsten gewichtet werden müssen. Ebenfalls strafmindernd auszuwirken habe sich der Umstand, dass seine medizinische Behandlung mangels Klinikplatz erst mit einer 7-monatigen Verzögerung habe aufgenommen werden können, was faktisch zu einem unnötig langen Freiheitsentzug geführt habe. Denn obgleich er bereits am 11. April 2007 um vorzeitigen Antritt der Massnahme ersucht habe, habe er erst am 21. November 2007 in eine geschlossene Abteilung eines Massnahmenzentrums übertreten können (Beschwerde S. 20 - 23). 
4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 
 
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a). 
4.3 Die Vorinstanz hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände eingehend gewürdigt und deren Gewichtung festgehalten (vgl. angefochtenes Urteil S. 30 - 34). Sie hat namentlich erwogen, aufgrund des Einsatzes einer grosskalibrigen Schusswaffe in unmittelbarer Nähe von A.________ sei das Ausmass der Gefährdung des Rechtsguts Leben als gross und das objektive Tatverschulden im Ergebnis als mittelschwer bis schwer einzustufen. Gleichzeitig hat die Vorinstanz die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers stark strafmindernd berücksichtigt. Der Schluss der Vorinstanz, in Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheine - trotz des Nichteintretens auf Ziff. 2 der Anklage - eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen, hält der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle stand. Nicht zu bemängeln ist zudem, dass die Vorinstanz dem nicht verschuldensrelevanten Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seines Ersuchens vom 11. April 2007 um vorzeitigen Antritt der Massnahme erst am 21. November 2007 in eine geschlossene Abteilung eines Massnahmenzentrums eingewiesen werden konnte, nicht mit einer Reduktion des Strafmasses Rechnung getragen hat. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung als willkürlich. 
 
Im angefochtenen Urteil wurden dem Beschwerdeführer im Kostenpunkt in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz sei zutreffend auf Ziff. 2 der Anklage nicht eingetreten. Konsequenterweise sei aber deshalb von einer vollumfänglichen Überbindung der erstinstanzlichen Kosten abzusehen, da er einen Teil dieser Kosten nicht zu verantworten habe. Ein dem Sachverhalt gemäss Anklage Ziff. 2 allenfalls zugrunde liegendes Fehlverhalten seinerseits vermöge hieran nichts zu ändern, da ihm sein Handeln mangels voller Schuldfähigkeit nicht zum Vorwurf gereiche. 
Zudem sei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen, da eine Kostenauflage seine Resozialisierung gefährden würde, und er überdies gesundheitlich angeschlagen sei. Erfolge ein Freispruch, so habe er überdies Anspruch auf eine Genugtuung. Eine solche sei ihm aber selbst im Falle der Abweisung der Beschwerde auszurichten, da er durch seine erst mit 7-monatiger Verzögerung erfolgende Einweisung in die Massnahmenanstalt wertvolle "Beobachtungs- bzw. Behandlungszeit" verloren habe (Beschwerde S. 23 - 30). 
5.2 Die Vorinstanz hat erörtert, der erstinstanzliche Entscheid werde durch das Berufungsurteil insoweit korrigiert, als einer der beiden Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens infolge Nichteintretens auf die Anklage entfalle. Da das Strafmass jedoch unverändert bleibe, sei es gerechtfertigt, das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen, mithin dem Beschwerdeführer sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Im Berufungsverfahren hingegen obsiege der Beschwerdeführer teilweise, weshalb es angemessen erscheine, ihm die Kosten dieses Verfahrens nur zu zwei Dritteln zu überbinden. 
5.3 Zu klären ist damit insbesondere, ob die Vorinstanz willkürfrei folgern konnte, dem Beschwerdeführer seien trotz teilweisen Nichteintretens auf die Anklage sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 
 
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). 
5.4 Da die Vorinstanz auf einen Teil der Anklage nicht eingetreten ist, hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, auch wenn im angefochtenen Urteil die erstinstanzliche Strafe nicht reduziert worden ist (vgl. Thomas Hansjakob, Kostenarten, Kostenträger und Kostenhöhe im Strafprozess [am Beispiel des Kantons St. Gallen], Diss. 1988, S. 333 Rn. 19). Dem Beschwerdeführer aber die erstinstanzlichen Verfahrenskosten trotz teilweisen Obsiegens (einzig) mit der Begründung aufzuerlegen, das Strafmass sei unverändert geblieben, ist nicht haltbar. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigt sich allerdings nur, wenn dieser auch im Ergebnis willkürlich ist. 
 
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die zürcherische Strafprozessordnung regelt die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Nichteintreten auf eine Anklage nicht ausdrücklich. Analog anzuwenden sind insoweit die bei Einstellung der Untersuchung (vgl. § 42 und 43 StPO/ZH) und bei Freispruch (§ 189 - 191 StPO/ZH) geltenden Bestimmungen (Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, § 169 N. 9; Alex Zindel, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1972, S. 57 f.). § 42 Abs. 1 bzw. § 189 Abs. 1 StPO/ZH erlauben, dem Angeschuldigen die Verfahrenskosten trotz Einstellung der Untersuchung respektive trotz Freispruchs aufzuerlegen, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat. Der Angeschuldigte kann mithin zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Norm des schweizerischen Rechts verstossen hat; im Vordergrund stehen insoweit unerlaubte Handlungen nach Art. 41 OR. Gemeint ist ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten, welches eine pflichtgemäss handelnde Strafverfolgungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel 2005, § 108 N. 20 f.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2004, N. 1206; Donatsch/Schmid, a.a.O., Zürich 1999, § 42 N. 19 ff.). 
 
Die Vorinstanz hat es in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2006 im Schlafzimmer der von ihm und A.________ bewohnten Wohnung mit einem Revolver einen nur grob gezielten Schuss gegen die Zimmerdecke abgegeben hat. Die Vorinstanz ist jedoch auf die Anklage nicht eingetreten, da der Nachweis, dass sich A.________ zum Tatzeitpunkt im Schlafzimmer aufgehalten habe, nicht erbracht sei (angefochtenes Urteil S. 28 ff.). 
Das Verhalten des Beschwerdeführers, sprich die Schussabgabe im Schlafzimmer, ist zivilrechtlich vorwerfbar, und seine Schuldfähigkeit war zum Tatzeitpunkt nicht gänzlich aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat damit die Einleitung der Strafuntersuchung durch ein verwerfliches Verhalten verursacht, weshalb es im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich überbunden wurden. Der angefochtene Entscheid hält somit auch im Kostenpunkt der bundesgerichtlichen Willkürprüfung stand. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Zusprechung einer Entschädigung. Ebenso wenig gebietet schliesslich der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst am 21. November 2007 in eine geschlossene Abteilung eines Massnahmenzentrums eingewiesen werden konnte, die Ausrichtung einer Genugtuung. 
6. 
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entgegen seinem Vorbringen erscheint es weder aus Resozialisierungsüberlegungen noch aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustands gerechtfertigt, von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. März 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Stohner