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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.396/2005 /leb 
 
Urteil vom 22. Juni 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Passes für eine ausländische Person, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. Mai 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 13. Dezember 2004 wurde dem irakischen Staatsangehörigen X.________, geb. 1972, gestützt auf Art. 4 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) ein Pass für eine ausländische Person (Pass Nr.P0000267) mit Gültigkeit bis zum 12. Dezember 2009 ausgestellt. Mit Verfügung 7. April 2005 entzog das Bundesamt für Migration den Pass gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 RDV und forderte X.________ auf, ihn innert 30 Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung dem Bundesamt zurückzugeben. 
 
X.________ reichte am 13. April 2005 gegen diese Verfügung des Bundesamtes Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ein. Mit Verfügung vom 21. April 2005 wurde er aufgefordert, für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement spätestens bis zum 23. Mai 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu entrichten; die Verfügung enthielt den Hinweis, dass bei unbenütztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, wobei selbst im Falle einer derartigen Verfahrenserledigung mit der Auferlegung von Verfahrenskosten zu rechnen sei; anders verhielte es sich, wenn innert Frist schriftlich der Rückzug der Beschwerde erklärt werde. 
 
Mit Schreiben vom 12. Mai 2005 an das Departement erklärte X.________, die Beschwerde zurückzuziehen, da er nicht genug Geld habe, um den Kostenvorschuss zu leisten. Unter Bezugnahme auf diese Rückzugserklärung schrieb das Departement die Beschwerde am 19. Mai 2005 als gegenstandslos geworden ab, wobei es keine Verfahrenskosten auferlegte. 
 
Am 1. Juni 2005 gelangte X.________ an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Er ersuchte darum, seine Rückzugserklärung vom 12. Mai 2005 als gegenstandslos zu erklären, und bestätigte, dass er an der Beschwerde festhalte und auch die Verfahrenskosten gemäss Verfügung vom 21. April 2005 (Kostenvorschuss) bezahlen werde. Zugleich ergänzte er die Beschwerde. Das Departement lehnte es mit Schreiben vom 9. Juni 2005 ab, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. 
 
Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmender Eingabe vom 16. Juni (Postaufgabe 17. Juni) 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 9. Juni 2005 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerde gegen den Entzug des Passes für ausländische Personen gutzuheissen. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer ficht ausdrücklich die "Verfügung" vom 9. Juni 2005 an. Er will erreichen, dass die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 7. April 2005 materiell behandelt wird. Zuständig dafür ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, welches das Beschwerdeverfahren indessen am 19. Mai 2005 abgeschrieben hat. Um zum Ziel zu kommen, müsste der Beschwerdeführer die Aufhebung des Abschreibungsentscheids beantragen; er tut dies sinngemäss, indem er um Aufhebung der "Verfügung" vom 9. Juni 2005 ersucht, womit das Departement ein Zurückkommen auf den Abschreibungsentscheid ablehnte. Mit der Eingabe ans Bundesgericht wurde auch die Beschwerdefrist zur Anfechtung des Entscheids vom 19. Mai 2005 noch gewahrt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher eingetreten werden, aber nur insoweit, als der Beschwerdeführer die definitive Verfahrensabschreibung als rechtswidrig rügt. Die Gutheissung der Beschwerde hätte einzig zur Folge, dass das Departement die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes materiell zu behandeln hätte; nicht eingetreten werden kann daher auf den Antrag, die Beschwerde gegen den Entzug des Passes sei gutzuheissen. 
2.2 
2.2.1 Zieht eine Partei ein Rechtsmittel zurück, so bringt sie damit das Verfahren zum Abschluss. Dies gilt auch im Verwaltungsrechtspflegeverfahren; gestützt auf eine Rückzugs- bzw. Abstandserklärung erklärt die zuständige Behörde das Verfahren für erledigt bzw. schreibt sie es (vom Protokoll) ab (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.Aufl., Bern 1983, S. 325 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 242 f. Rz. 682 und 683; André Grisel, Traité de droit administratif, Neuchâtel 1984, S. 937). Der - ausdrücklich und vorbehaltlos bzw. bedingungslos erklärte - Rückzug der Beschwerde bedeutet Verzicht auf die Überprüfung des Rechtsbegehrens mit der Folge, dass die Gegenstand der Beschwerde bildende Verfügung rechtskräftig wird (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 683). Es verhält sich nach dem Rückzug und nach der Abschreibung der Beschwerde so, als wäre sie nicht erhoben worden (vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. Bern 1994, S. 394 oben). Der bedingungslos erklärte Rückzug ist grundsätzlich endgültig, d.h. nicht widerrufbar; vorbehalten bleiben der Vertrauensschutz oder Willensmängel (BGE 109 V 234 E. 3 S. 237 f.; Kölz/Häner; a.a.O. Rz. 683; Grisel, a.a.O.). Ob ein Beharren auf der Beschwerde nach einem Rückzug, durch Bestätigung der Beschwerde bzw. durch das nochmalige Einreichen einer Beschwerde allenfalls dann noch möglich ist, solange die Frist zur Anfechtung der ursprünglichen Verfügung noch läuft, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da diese Frist im Falle des Beschwerdeführers schon zum Zeitpunkt abgelaufen war, als er den Rückzug der Beschwerde erklärte. 
2.2.2 Der Beschwerdeführer hat vor dem Departement den Rückzug seiner Beschwerde vorbehaltlos erklärt. Weder in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 1. Juni 2005 noch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt er etwas vor, was erlauben bzw. das Departement dazu verpflichten würde, widerrufsweise auf die Rückzugserklärung bzw. den Abschreibungsentscheid zurückzukommen. Sein Rückzug war durch keine missverständliche behördliche Handlung oder Auskunft provoziert worden, und es ist auch nicht erkennbar, inwiefern er auf einen Willensmangel zurückzuführen wäre. 
2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (Einholen der vorinstanzlichen Akten), abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Endurteil gegenstandslos. 
2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Juni 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: