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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.685/2004 /leb 
 
Urteil vom 21. April 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Fürsprecher Ronald Frischknecht, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Münstergasse 3, 3011 Bern, 
Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld. 
 
Gegenstand 
Steuerwiderhandlungen und Nachsteuern, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 
19. Oktober 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 5. April 2002 traf die Steuerverwaltung des Kantons Bern gegenüber A.________ und B.________ eine Nachsteuer- und Hinterziehungsverfügung. Auf Einsprache hin erging am 8. November 2002 der Einsprachentscheid. Dagegen führten die Steuerpflichtigen sowohl Rekurs betreffend die Staatssteuer als auch Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2004 hiess die Steuerrekurskommission unter anderem die hier einzig interessierende Beschwerde teilweise gut, überwies die Akten zur Neuberechnung der Nachsteuer- und Bussenbeträge für die Steuerjahre 1989 bis 1994 im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung und bestätigte den für die Busse massgebenden Faktor von 1,2 der hinterzogenen Steuern. 
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. November 2004 an das Bundesgericht beantragen A.________ und B.________ im Wesentlichen, der Entscheid der Steuerrekurskommission sei hinsichtlich der direkten Bundessteuern aufzuheben und die ausgesprochenen Nachsteuern und Bussen seien angemessen, um mindestens 50%, herabzusetzen. Weitere Rechtsbegehren betreffen die den Steuerpflichtigen auferlegten Kosten sowie die allenfalls seit dem Entscheid der Steuerrekurskommission eingetretene Verjährung. 
 
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern stellt den Antrag, die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, schliessen ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. 
2. 
2.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Obwohl an die Begründung keine strengen Anforderungen zu stellen sind, muss diese doch erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 113 Ib 287). Dabei geht es nicht an, dass ein Beschwerdeführer, mit dessen Vorbringen sich die Vorinstanz eingehend auseinandergesetzt hat, einzig auf eben diese Vorbringen verweist, ohne sich zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern (BGE 113 Ib 287 E. 1 S. 288). 
2.2 Die Beschwerdeführer wiederholen in ihrer Beschwerdebegründung lediglich ihren bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt. Die Rekurskommission hat sich indessen ausführlich mit ihren Argumenten auseinandergesetzt. Darauf gehen die Beschwerdeführer überhaupt nicht ein. Es erscheint daher fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Dies kann jedoch offen bleiben, da sich die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführer beanstanden in verschiedener Hinsicht die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht jedoch an die Sachverhaltsfeststellungen gebunden, wenn wie hier eine richterliche Behörde entschieden hat und wenn der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben wurde. Dass ein solcher Grund vorliegt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Rekurskommission die Sachlage nochmals eingehend abgeklärt und dabei keine Fehler begangen, die gemäss Art. 105 Abs. 2 OG massgeblich wären. 
3.2 Das Nachsteuerverfahren (vgl. Art. 151 ff. DBG) bezweckt den Ausgleich eines Steuerausfalls des Gemeinwesens und ist unabhängig vom Verschulden des Steuerpflichtigen. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten schwierigen persönlichen Verhältnisse sind daher im Nachsteuerverfahren unmassgeblich. 
3.3 Im Hinblick auf die ihnen auferlegte Busse machen die Beschwerdeführer geltend, nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig gehandelt zu haben. Dazu hat die Vorinstanz überzeugend ausgeführt, es stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass sich die Beschwerdeführer der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der von ihnen gemachten Angaben bewusst gewesen seien und die Hinterziehung gewollt hätten. Damit ist von einer vorsätzlichen Hinterziehung auszugehen. Mit der Rekurskommission ist das Verschulden angesichts der langen Dauer der Hinterziehung sowie der Höhe der hinterzogenen Steuern als schwer zu gewichten. Die von den Beschwerdeführern angerufenen persönlichen Verhältnisse - wie Alter, Gesundheitszustand und Getrenntleben usw. - wurden von der Vorinstanz angemessen berücksichtigt. Schliesslich kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht von einer strafmildernden Selbstanzeige im Sinne von Art. 175 Abs. 3 DBG ausgegangen werden, haben sie sich doch weder spontan ohne äusseren Anlass angezeigt noch die massgeblichen Unterlagen vollständig von sich aus herausgegeben. Damit erweist sich der von der Vorinstanz angewandte Bemessungsfaktor von 1,2 als dem vorliegenden Fall angemessen. 
 
Von den Beschwerdeführern nicht näher begründet wird, inwiefern der angefochtene Entscheid sich konfiskatorisch auswirken sollte, wie sie behaupten. Ein solcher Effekt ist denn auch nicht ersichtlich. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7, Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. April 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: