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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_725/2010 
 
Urteil vom 21. Oktober 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan La Ragione, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 22. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Bezirksgerichtspräsidium Baden sprach X.________ am 22. September 2009 wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen durch Hintereinanderfahren mit ungenügendem Abstand (Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV), schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und zu einer Busse von Fr. 700.--. 
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 22. Juni 2010 den erstinstanzlichen Schuldspruch und die Geldstrafe. Die Verbindungsbusse reduzierte es in teilweiser Gutheissung der Berufung auf Fr. 500.--. 
 
B. 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 22. Juni 2010 aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
C. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Vorinstanz hält für erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2008 in Wettingen mit seinem Personenwagen auf der zweiten Überholspur der Autobahn A1 auf den vor ihm fahrenden Personenwagen aufschloss, welchem er über eine Distanz von ca. 800 Metern mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h und einem Abstand von 5 bis 10 Metern folgte (S. 9 E. 3.2.4). Sie erwägt, eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG liege vor, wenn ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0,6 Sekunden bzw. 1/6-Tacho oder weniger betrage. Bei diesem Abstand sei die Gefahr einer Auffahrkollision im Verhältnis zum vorgeschriebenen Abstand hochgradig erhöht. Bei der gefahrenen Geschwindigkeit von 110 km/h entspreche 1/6-Tacho 18,33 Metern. Der festgestellte Abstand von höchstens 10 Metern sei daher kleiner als 1/6-Tacho gewesen, weshalb objektiv von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen sei. Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn man von einem Abstand von 15 Metern und einer Geschwindigkeit von 100 km/h ausgehen würde. Auch in diesem Fall hätte der Beschwerdeführer die Grenze von 1/6-Tacho, welche bei 16,67 Metern läge, unterschritten (angefochtenes Urteil S. 9). 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt Willkür bei der Beweiswürdigung. Er beanstandet, die Geschwindigkeit sei nicht mit dem Prosumus-Gerät gemessen, sondern von den Polizisten A.________ und B.________ geschätzt worden, wobei die Schätzungen widersprüchlich seien. Auch bezüglich des Abstands würden nur widersprüchliche Schätzungen der Polizisten vorliegen. Der ihm zur Last gelegte Sachverhalt, insbesondere die gefahrene Geschwindigkeit von 115 km/h und der unzureichende Abstand von 5 bis 12 Metern, sei nicht erstellt. Ebenso wenig stehe fest, dass er die Regel "halber Tacho" oder Abstand von zwei Sekunden verletzt habe (Beschwerde S. 4 ff.). 
 
2.2 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2). 
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). 
 
2.3 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz nicht eine Geschwindigkeit von 115 km/h, sondern in Abweichung von der Anklage eine solche von 110 km/h bzw. in der Eventualbegründung von 100 km/h an. Für den zum voranfahrenden Fahrzeug eingehaltenen Abstand geht sie von höchstens 10 Metern bzw. in der Eventualbegründung von höchstens 15 Metern aus. Die Vorinstanz stützt sich für die Eventualbegründung auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser wurde im Anschluss an den Vorfall von der Polizei angehalten und zur Sache befragt, nachdem er über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt und darauf hingewiesen worden war, dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden können. Dabei gab er an, sein Abstand zu dem vor ihm fahrenden Personenwagen habe ca. 6 bis 15 Meter betragen und seine Geschwindigkeit ca. 110 km/h, was er unterschriftlich bestätigte (kant. Akten, Doss. 2 Urk. 7 Rückseite). Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb auf das gegenüber der Polizei erfolgte Geständnis des Beschwerdeführers abgestellt werden kann (angefochtenes Urteil E. 3.2.3). Dessen Aussagen werden auch durch die übereinstimmenden Angaben der Polizisten A.________ und B.________, welche auf der ersten Überholspur mit ungefähr der gleichen Geschwindigkeit hinter ihm herfuhren, und den von diesen erstellten Fotos bestätigt. Beruht der angefochtene Entscheid auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, muss in der Beschwerde an das Bundesgericht aufgezeigt werden, weshalb beide Begründungen das Recht verletzen (BGE 133 IV 119 E. 6). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht auseinander. Seine pauschale Behauptung, der Vorwurf des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren sei nicht erstellt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Darauf ist nicht einzutreten. 
Gleiches gilt für die Rüge des Beschwerdeführers, die Anerkennung im Passus "Anzeigeeröffnung an das Bezirksamt Baden wegen des obgenannten Tatbestands. Anerkennung ja/nein" auf S. 2 des Einvernahmeprotokolls der Polizei beziehe sich lediglich auf die Anzeigeeröffnung, nicht jedoch auf den Sachverhalt (Beschwerde Ziff. 3.6 S. 6 f.), da die Vorinstanz diese Frage ausdrücklich offen liess (angefochtenes Urteil E. 3.2.3.4). 
 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Oktober 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Unseld