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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_209/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. August 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
 vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, 
Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1958 geborene A.________ bezog gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 4. Oktober 2006 ab 1. August 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, basierend auf einem 100%igen Invaliditätsgrad. Mit Mitteilung vom 4. Juli 2008 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Im Rahmen eines im Jahr 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Verwaltung unter anderem ein neuropsychologisches und ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. phil. B.________, Diplompsychologe/Klinischer Neuropsychologe, vom 25. Juni 2012 und Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Juli 2012 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie die Rente mit Verfügung vom 8. November 2013 per Ende Dezember 2013 auf; zur Begründung gab sie an, der Gesundheitszustand habe sich in revisionsrechtlich relevantem Ausmass verbessert, da A.________ aber durch seine Simulation eine vollständige Abklärung des Sachverhalts verhindert habe, werde die Leistung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG verweigert. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 11. November 2014). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten; eventuell sei "mit einer medizinischen Begutachtung festzustellen, ob sich der Gesundheitszustand (...) und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit gegenüber Oktober 2006 verbessert habe". Ferner lässt er die Rechtsbegehren stellen, es sei eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK durchzuführen und es sei ihm Gelegenheit zur Replik einzuräumen. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Voraussetzungen für den vom Beschwerdeführer verlangten zweiten Schriftenwechsel sind schon deshalb nicht erfüllt, weil das Bundesgericht bereits auf die Durchführung eines ersten Schriftenwechsels verzichtet hat (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG; BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.; Urteil 8C_28/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2). Soweit der Versicherte die Einräumung einer Replikmöglichkeit beantragt, um zu einem späteren Zeitpunkt eine Beschwerdeergänzung einreichen zu können, ist ihm entgegenzuhalten, dass es der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Bundesgericht verwehrt ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist Anträge und Rügen vorzutragen, die sie bereits in der Beschwerde hätte erheben können (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47). 
 
2.   
Der Versicherte beantragt im Verfahren vor Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids. An der alleinigen Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids kann er allerdings kein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG) haben, weil seine Rechtsposition sich dadurch unter den vorliegenden Umständen nicht verbessern liesse. Würde das Bundesgericht seinem Begehren zufolge nämlich den kantonalen Gerichtsentscheid aufheben, hätte die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 8. November 2013 Bestand, womit der vom Beschwerdeführer erlittene Nachteil (Wegfall der Rente) nicht beseitigt wäre. Aus dem weiteren Antrag, wonach ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten sei und der Begründung des letztinstanzlich eingereichten Rechtsmittels geht aber hervor, dass es ihm um die Weiterausrichtung der Rente geht, weshalb sinngemäss auch die Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2013 als beantragt gelten muss. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 58 Abs. 2 und Art. 102 BGG grundsätzlich schriftlich; eine Verhandlung findet nicht statt. Die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG ist dem Ermessen des Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin anheim gestellt. Ein Anspruch darauf kann sich ausnahmsweise aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Bundesgericht als einzige Instanz entscheidet und Rechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betroffen sind (Urteile 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1 und 9C_357/2011 vom 23. November 2011 E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in seiner Rechtsschrift ausführlich dargetan. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich ausnahmsweise eine öffentliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 BGG aufdrängen würde.  
 
3.2. Selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfüllt sind, haben primär die erstinstanzlichen Gerichte die durch diese Bestimmung garantierte Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten (vgl. Art. 61 lit. a ATSG). Voraussetzung ist ein im erstinstanzlichen Verfahren zu stellender klarer und unmissverständlicher Parteiantrag (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 37 E. 2 S. 38). Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten (BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56 mit Hinweisen), weil nur so der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet bleibt (bereits erwähntes Urteil 9C_357/2011 E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf parteiöffentliche Verhandlung gestellt. Das vor Bundesgericht gestellte Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (mit der Begründung, die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, zu wissen, wie "Simulanten" die öffentliche Kasse beanspruchten, und die Angehörigen seien in diesem Rahmen als Zeugen darüber zu befragen, wie sich der Gesundheitszustand seit 2004 entwickelt habe und ob eine Simulation vorliege) ist verspätet und daher abzuweisen.  
 
Ebenso wenig ist eine öffentliche Beratung durchzuführen. Das Bundesgericht berät seine Entscheide nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen - und nicht auf entsprechenden Parteiantrag hin - mündlich bzw. öffentlich (Art. 58 f. BGG; Urteil 2C_665/2010 vom 24. Mai 2011 E. 7). 
 
4.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). 
 
5.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), zu den Voraussetzungen einer Revision der Invalidenrente (Art. 17 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen), namentlich zu den zeitlichen Vergleichspunkten (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; 130 V 71), zur Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit Hinweisen) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
6.   
Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten zwischen der Rentenverfügung vom 4. Oktober 2006 und streitiger Revisionsverfügung vom 8. November 2013 massgeblich verändert hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 
 
Die Vorinstanz hat dies mit Blick auf die neuropsychologische Exploration des Dr. phil. B.________ vom 19. Juni 2012, auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 4. Juli 2012 und auf die übrigen Umstände, namentlich die Reisen in den Kosovo, die regelmässigen Sauna-/Hallenbad-/Fitnessstudiobesuche, die Reduktion der Medikamente und den kürzlichen Erwerb des Führerausweises bejaht. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der angefochtene Gerichtsentscheid sei widersprüchlich, weil darin zwar zugestanden werde, dass er ursprünglich infolge paranoider Schizophrenie zu 100 % invalid gewesen sei, nun jedoch keine rentenbegründende Invalidität mehr bestehen solle, obwohl die Schizophrenie andauere "und er weiter krank sei, weil er eben diese Krankheit simuliere". Diesen Widerspruch im Sachverhalt löse das kantonale Gericht nicht auf. Indem es das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 4. Juli 2012 zudem zu Unrecht als für die streitigen Belange umfassend und schlüssig darstelle, verletze es die Beweiswürdigungsregeln, denn dieser habe die im Revisionsverfahren entscheidende Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit dem Jahr 2006 verbessert habe, nicht beantwortet. Schliesslich rügt er, die weiteren Feststellungen der Vorinstanz zu den Lebensumständen seien offensichtlich unrichtig. Zur Untermauerung dieser Behauptung reicht er vor Bundesgericht diverse Unterlagen ein. 
 
6.1.  
 
6.1.1. In der Beschwerde dürfen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neu sind Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt wurden (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364). Der Versicherte stützt sich letztinstanzlich wiederholt auf Tatsachen und Beweismittel (Beschwerdebeilagen 3 - 5 und 7a - 7c), die bereits anlässlich des kantonalgerichtlichen Verfahrens Bestand hatten, aber nicht vorgebracht wurden (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.), oder erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229). Ob diese von vornherein unzulässig und unbeachtlich sind, kann dahingestellt bleiben, da sie so oder anders für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich sind:  
 
6.1.2. So vermögen die im Verfahren vor Bundesgericht aufgelegte Bestätigung der Sportanlagenbesuche in der Zeit vom 4. Januar bis 12. März 2015 und das Arztzeugnis des Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH/Sportmedizin, vom 16. März 2015, wonach der Versicherte seine fibromyalgieähnlichen Beschwerden am Bewegungsapparat durch intensive Saunagänge in ihrem Ausmass limitieren könne, nichts an der unbestrittenen Tatsache ändern, dass der Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahr 2008 und andauernd körperlich und psychisch in der Lage ist, mehrmals in der Woche selbstständig die Sportanlage aufzusuchen, wobei nicht relevant ist, ob er dort das Freibad, das Hallenbad, die Sauna oder die Fitnessanlage benützt. Aus der eingereichten Kopie des Führerausweises geht zwar hervor, dass er diesen, nicht wie von der Vorinstanz angenommen, im Jahr 2011, sondern schon im Jahr 1988 erworben hat. Es bleibt jedoch dabei, dass er unbestrittenermassen seinen Personenwagen regelmässig selber steuert. Die eingereichten Pässe des Versicherten und seiner Ehefrau belegen seine rege Auslandsreisetätigkeit, wobei für die Belange des vorliegenden Verfahrens offen bleiben kann, ob er jeweils allein oder in Begleitung seiner Ehefrau unterwegs ist, weil dies an seiner grundsätzlich vorhandenen Mobilität nichts ändert.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Der Versicherte hat im Rahmen des Revisionsverfahrens durch sein eigenes täuschendes Verhalten bei der Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes durch Dr. med. C.________ und Dr. phil. B.________ zuverlässige Angaben zu den aktuellen Auswirkungen der paranoiden Schizophrenie auf die Arbeitsfähigkeit verunmöglicht. Dr. phil. B.________ stellt in seiner neuropsychologischen Beurteilung vom 25. Juni 2012 in sämtlichen sechs Beschwerdevalidierungstests auffällige, stark unterdurchschnittliche Resultate und Diskrepanzen zwischen Testleistungen und bekannten Mustern von Hirnleistungen und Hirnleistungsstörungen fest. Der Neuropsychologe geht von einem suboptimalen Leistungsverhalten aus und erachtet die Kriterien nach Slick et al. (1999) für das Vorliegen einer wahrscheinlichen Simulation als erfüllt. Aus dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 4. Juli 2012 geht hervor, dass die in der neuropsychologischen Testung festgestellten auffälligen Diskrepanzen auf eine Simulation von neuropsychologischen Einschränkungen zurückzuführen und nicht als Manifestation der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie zu interpretieren sind. Zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit der Rentenzusprache im Jahr 2006 kann der Experte wegen der Simulation des Versicherten keine zuverlässigen Angaben machen. Immerhin äussert er erhebliche Zweifel an der von Dr. med. E.________, Oberarzt, Klinik F.________ wiederholt attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens nahm Dr. phil. B.________ Stellung zur Kritik des Versicherten hinsichtlich des Einsatzes von Beschwerdevalidierungstests (Bericht vom 12. März 2014, visiert auch von Dr. med. C.________). Er wies namentlich darauf hin, dass die Leistung des Beschwerdeführers in der Untersuchung teilweise im Zufallsbereich lag. Selbst bei Personen mit schwerster Störung seien entsprechende Auffälligkeiten nicht zu erwarten. Die Ergebnisse der Beschwerdevalidierungstests hätten bei der Untersuchung vom 25. Juni 2012 nur einen Baustein gebildet. In casu hätten sich mehrere Inkonsistenzen in den Befunden und zu berichteten Alltagsleistungen ergeben, weshalb auch ohne diese Testergebnisse ein dringender Verdacht auf Aggravation respektive Simulation in der Untersuchung bestehe.  
 
6.2.2. Demnach wurde im angefochtenen Gerichtsentscheid aus dem Verhalten während der Untersuchung und aus der Alltagsgestaltung des Versicherten (Reisen in den Kosovo, sehr häufige Sauna-/Hallenbad-/Fitnessstudiobesuche, drastische Reduktion der Medikamente) zu Recht auf eine (erhebliche) Besserung des Gesundheitszustands seit 4. Oktober 2006 geschlossen. Auf die Kritik des Versicherten an den Beschwerdevalidierungstests muss letztinstanzlich nicht weiter eingegangen werden, weil die Gutachter ohne die Testergebnisse nicht zu einem anderen Ergebnis gelangt wären. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2011 die Einnahme des Medikaments Seroquel um die Hälfte und diejenige des Medikaments Efexor um 80 % habe reduzieren können, ist auch vor dem Hintergrund seiner geltend gemachten "regelmässigen" Klinikaufenthalte nicht offensichtlich unrichtig. Entgegen der Annahme des Versicherten ist unbestritten geblieben, dass er weiterhin an einer paranoiden Schizophrenie leidet, also krank ist. Allein aus dieser Diagnose kann aber nicht auf eine für alle Zeiten unabänderliche 100%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.  
 
6.3. Anlass zur Revision einer Invalidenrente gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen; vgl. Art. 87 Abs. 1 und 2 IVV). Weil eine solche Veränderung in casu vorinstanzlich willkürfrei bejaht wurde, mithin ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist, hatten Verwaltung und Vorinstanz die aktuelle Invalidität im Zeitpunkt der Revisionsverfügung frei zu prüfen.  
 
6.3.1. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Herrscht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (zur Publikation bestimmtes Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.1 f.).  
 
6.3.2. Infolge der Simulation von neuropsychologischen Einschränkungen in den Untersuchungen von Dr. med. C.________ und Dr. phil. B.________ war es dem psychiatrischen Gutachter in casu nicht möglich, zuverlässige Angaben betreffend der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit bezüglich der paranoiden Schizophrenie zu machen. Da das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ gestützt auf die neuropsychologischen Abklärungen des Dr. phil. B.________ nachvollziehbar von einer Simulation neuropsychologischer Einschränkungen ausgeht, durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) - ohne gegen den Untersuchungsgrundsatz zu verstossen (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 ATSG) - auf weitere medizinische Abklärungen verzichten, weil davon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.  
 
6.3.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist dem Versicherten aufgrund der konkreten Sach- und Rechtslage allerdings keine qualifizierte Verletzung seiner Mitwirkungspflichten vorzuwerfen, denn er hatte sich der angeordneten Begutachtung ja unterzogen. Er kann sich aber deshalb andererseits auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass vor der Rentenverweigerung ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Einholung der Expertise erübrigt sich von vornherein, da die Begutachtung, während welcher der Beschwerdeführer simuliert hatte, zu jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war. Eine nachträgliche Abmahnung hinsichtlich einer Simulation in der Begutachtungssituation macht keinen Sinn.  
 
6.3.4. Trotz der Verneinung einer Mitwirkungspflichtverletzung ist die vorinstanzliche Bestätigung der am 8. November 2013 verfügten Rentenverweigerung rechtens, weil sich die gutachtlich festgestellte Simulation auch mit Blick auf die konkrete Alltagsbewältigung des Versicherten (namentlich grosse Selbstständigkeit und Kontinuität in der Wahrnehmung gesundheitlich sinnvoller Freizeitangebote und erhaltene Mobilität) nachvollziehen lässt und weil es wegen des bewusst manipulativen Verhaltens des Versicherten während der Begutachtung ärztlicherseits nicht möglich war, eine allfällig noch vorhandene Arbeits- und Leistungsunfähigkeit allein aufgrund der Schizophrenie zu eruieren (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.2). Bei dieser Ausgangslage kann eine rentenbegründende Invalidität nicht mehr angenommen werden.  
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. August 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz