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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_214/2020  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Ltd., 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raphael Nusser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Logistics AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hubacher, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2020 (HE200055-O). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ Ltd., U.________, (Klägerin, Beschwerdeführerin) reichte dem Handelsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 6. Februar 2020 ein Massnahmegesuch gegen die B.________ Logistics AG, V.________, (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ein mit den folgenden Anträgen: 
 
"1. Der Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall vorsorglich zu verbieten, in der Schweiz die Firma 'B.________ Logistics AG' nach Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach Rechtskraft des zu erlassenden Entscheides zu führen. 
 
2. Der Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall, vorsorglich zu verbieten, in der Schweiz die Bezeichnungen 'B.________' oder 'B.________ Logistics' als Firma, zur Bezeichnung ihrer Dienstleistungen, in der Werbung, in Drucksachen, im Internet, als Bestandteil eines Domainnamens oder sonst wie im Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung von Event- oder Promotionslogistikdienstleistungen (Dienstleistungen im Bereiche der Logistik, der Organisation von Veranstaltungen sowie der Vermittlung von Sponsoren) nach Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach Rechtskraft des zu erlassenden Entscheides zu gebrauchen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, diese zu begünstigen oder Dritte dazu anzustiften. 
 
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 
 
Mit Urteil vom 2. April 2020 wies die Einzelrichterin am Handelsgericht des Kantons Zürich das Massnahmegesuch ab. Sie sah aufgrund einer summarischen Prüfung der Firmen eine massgebliche Verwechslungsgefahr als nicht glaubhaft gemacht an. Auch ein unlauteres Verhalten der Beschwerdegegnerin im Sinne einer Anlehnung und Rufausbeutung erachtete sie als nicht glaubhaft gemacht. Zudem mangle es an den Voraussetzungen des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils sowie der Dringlichkeit. 
Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, es sei das Urteil der Einzelrichterin am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 2. April 2020 aufzuheben und es seien die beantragten Verbote gemäss Rechtsbegehren 1 und 2 des Massnahmegesuchs gegenüber der Beschwerdegegnerin auszusprechen. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
2.   
 
2.1. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur als Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2 S. 79; je mit Verweisen).  
Die Beschwerdeführerin geht zutreffend davon aus, dass die beantragten Massnahmen nur für die Dauer eines Hauptverfahrens Bestand haben könnten und dass es sich daher beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handelt. 
 
2.2. Gegen Zwischenentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 93 BGG fällt die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht und steht die Beschwerde nur offen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 2.1 S. 479; 138 III 94 E. 2.2 S. 95).  
Während die frühere Rechtsprechung bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen oder verweigert wurden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil regelmässig bejahte (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung), wird nach der neueren, nunmehr gefestigten Rechtsprechung verlangt, dass in der Beschwerdebegründung aufgezeigt wird, inwiefern im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479 f.; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.). 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin bringt zu den Eintretensvoraussetzungen lediglich vor, der Nachteil rechtlicher Natur bestehe in den willkürlich und gehörsverletzend nicht gewährten Verbotsansprüchen zugunsten der Beschwerdeführerin und behauptet, sie leide entgegen dem angefochtenen Entscheid "nicht 'pauschal' unter Marktverwirrungen oder Fehlirritationen zufolge der Verwechslung der Firmen 'A.________ Ltd.' und 'B.________ Logistics AG'". Vielmehr seien die "Irritationen [...] konkret und glaubhaft dokumentiert durch ein Dutzend Urkunden von tatsächlichen Verwechslungssituationen", denen bestehende und potenzielle Kunden innert weniger Monate unterlegen seien. Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend konkret auf, inwiefern ihr ein Nachteil drohen soll, der auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte. Dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt wären, springt auch nicht offensichtlich in die Augen.  
Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann