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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_362/2018  
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. A.________ und B. A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Köniz, Direktion Planung und Verkehr, 
Landorfstrasse 1, 3098 Köniz, 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, 
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen. 
 
Gegenstand 
Bau- und Rodungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 28. Mai 2018 (100.2017.298U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat am 28. Mai 2018 die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ abgewiesen. Mit Beschwerde vom 16. Juli 2018 beantragen A.A.________ und B.A.________, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. 
Das Rechtsamt der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde Köniz beantragen, darauf nicht einzutreten. 
 
2.   
Das Verwaltungsgericht führt in seiner Vernehmlassung aus, dass es gemäss Track&Trace-Auszug der Post sein Urteil vom 28. Mai 2018 am 29. Mai 2018 aufgegeben hat. Am 30. Mai 2018 wurde es den Beschwerdeführern zur Abholung bis zum 6. Juni 2018 gemeldet. Die Beschwerdeführer liessen die Abholfrist bis zum 13. Juni 2018 verlängern und erhielten das Urteil am 15. Juni 2018 zugestellt. Entgegen ihrer Auffassung begann die 30-tägige Beschwerdefrist indessen nicht am 16. Juni 2018 zu laufen, sondern am 7. Juni 2018, weil die Sendung nach der Zustellfiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG als am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch zugestellt gilt und nach Art. 44 Abs. 1 BGG die Beschwerdefrist am Tag danach zu laufen begann. Die Verlängerung der Abholfrist durch die Beschwerdeführer hat darauf keinen Einfluss, da es nicht in ihrem Belieben steht, auf diese Weise die gesetzliche Beschwerdefrist zu verlängern bzw. den Fristbeginn hinauszuschieben. Die am 16. Juli 2018 aufgegebene Beschwerde ist damit offenkundig verspätet, womit darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Köniz, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi