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[AZA 7] 
C 316/00 Ca 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Urteil vom 29. März 2001 
 
in Sachen 
S.________, 1974, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1974 geborene S.________ war seit 1. Juli 1991 als Saaltochter in einem Altersheim tätig. Am 22. Juli 1998 kündigte die Versicherte das Arbeitsverhältnis per 30. September 1998 wegen ihrer Mutterschaft. Am 30. Oktober 1998 meldete sich S.________ zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 5. Oktober 1998 an. 
Mit Verfügung vom 8. Juni 1999 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Zürich, ab 1. Oktober 1998 die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten im Ausmass von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Bejahung einer Vermittlungsfähigkeit für eine Vollzeitbeschäftigung und die entsprechende Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. August 2000 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Begehren erneuern. 
Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
Am 19. Oktober 2000 hat S.________ das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zurückziehen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
b) Zu präzisieren und zu ergänzen ist, dass der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung graduelle Abstufungen ausschliesst (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen). Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 125 V 58 Erw. 6a in fine mit Hinweisen) anzunehmen oder nicht. 
 
c) Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG). Bei diesem Doppelbegriff (BGE 125 V 58 Erw. 6b, 121 V 346 Erw. 2a mit Hinweis) handelt es sich einerseits ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Die gesetzliche Normierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls stellt andererseits eine Regelung über die Entschädigungsbemessung dar, indem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalles auf den Umfang des Taggeldanspruches auswirken (BGE 125 V 58 Erw. 6b mit Hinweisen; so ausdrücklich noch Art. 18 Abs. 1 erster Satz AVIG in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung; vgl. BGE 112 V 231 Erw. 1b und 239 Erw. 1b). 
Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (ARV 1997 Nr. 38 S. 213 Erw. 3). Es kommt darauf an, was die versicherte Person "an verdiensteinbringender Arbeitszeit verloren hat" (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 14 zu Art. 11), und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (BGE 125 V 59 Erw. 6c/aa). Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. 
 
2.- a) Die Beschwerdeführerin hat bis Ende März 1998 vollzeitlich in einem Altersheim gearbeitet. Anschliessend war sie wegen der Schwangerschaft arbeitsunfähig. Am 31. Mai 1998 ist ihr Kind geboren worden. Das Arbeitsverhältnis hat die Versicherte per Ende September 1998 aufgelöst. 
 
 
Anlässlich der persönlichen Befragung vom 5. März 1999 äusserte die Beschwerdeführerin ihre sachlichen und zeitlichen Vorstellungen und Einschränkungen bezüglich einer weiteren beruflichen Tätigkeit. Demzufolge stellte sie sich der Arbeitsvermittlung ab anfangs Oktober 1998 nur im Ausmass von 75 %, allerhöchstens 80 % zur Verfügung, gab aber gleichzeitig an, sie könne von Montag bis Freitag zwischen 13 und 21 Uhr, nicht jedoch an den Vormittagen oder am Wochenende arbeiten. Zudem wolle sie keine Tätigkeit mit direktem Umgang mit alten Menschen sowie keine Arbeit als Serviertochter oder als Küchenhilfe. Nicht in Frage komme ferner eine rückenbelastende oder dauernd Stress ausgesetzte Tätigkeit. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie keine Berufslehre absolviert habe. 
 
b) Das AWA hat in Würdigung dieses Sachverhaltes die Vermittlungsfähigkeit im Ausmass von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung bejaht. In seiner Verfügung vom 8. Juni 1999 hat es dargelegt, dass keine rechtsgenügenden Anhaltspunkte vorlägen, die Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit/-bereitschaft aufkommen liessen. Hingegen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherte eine Stelle im Ausmass von 75 % in den von ihr gewünschten Arbeitsbereichen finden werde. Im industriell-gewerblichen Bereich könne die Beschwerdeführerin aber Hilfsarbeiten jeglicher Art ausführen und es erscheine nicht unmöglich, ihr eine entsprechende Stelle vermitteln zu können. 
c) Das kantonale Gericht führt in seinem Entscheid vom 16. August 2000 aus, dass bei den einengenden Bedingungen der Beschwerdeführerin realistischerweise nicht mit einer 75%igen Vermittlungsfähigkeit habe gerechnet werden können, weshalb die Festsetzung der Vermittlungsfähigkeit auf 50 % durchaus vertretbar erscheine. 
 
 
3.- Der vorinstanzliche Entscheid könnte - wie aus obiger Erwägung hervorgeht - so verstanden werden, dass das kantonale Gericht die Vermittlungsfähigkeit für eine masslich abstufbare Grösse hält. Dies würde im Widerspruch zur Abgrenzung von anrechenbarem Arbeitsausfall und Vermittlungsfähigkeit gemäss der in Erw. 1 zitierten Rechtsprechung stehen, welche eine Graduierung der Vermittlungsfähigkeit ausschliesst. Dem Sinne nach muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz durch Bestätigung der Verfügung des AWA die Vermittlungsfähigkeit bejaht hat, jedoch nur für eine Teilzeitstelle im Umfang von 50 %. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daran vermögen die grösstenteils im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Dass auf die persönliche Stellungnahme vom 5. März 1999 mit den klaren und widerspruchsfreien Aussagen der Versicherten abgestellt werden kann, hat das kantonale Gericht in seinem Entscheid zutreffend dargelegt. Anhaltspunkte für zweifelhafte Umstände beim Zustandekommen dieses Dokumentes liegen nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin selber angab, gut deutsch sprechen und verstehen zu können. Auch der Umstand, dass jetzt für das Kind ganztags eine Betreuungsperson zur Verfügung stehe, hilft im vorliegenden Verfahren nicht weiter, sind doch die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 29. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: