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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_674/2014  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Mai 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit 
(KIGA) Baselland, 
Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 10. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1985 geborene A.________ arbeitete vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2013 vollzeitlich bei der Firma B.________. Während dieser Tätigkeit, welche er unverschuldet verlor, begann er am 18. September 2012 den Studiengang "Bachelor of Science in Betriebsökonomie berufsbegleitend/betreuungspflichtig" an der Fachhochschule C.________. Am 3. Mai 2013 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 1. Juli 2013 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 9. September 2013 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) fest, A.________ sei wegen seines von September 2012 bis September 2014 dauernden berufsbegleitenden Studiums in Betriebsökonomie nur zu 70 % vermittlungsfähig und erhalte eine dementsprechend reduzierte Arbeitslosenentschädigung. Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland präzisierte im Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013, A.________ sei zwar zu 100 % vermittlungsfähig, sein anrechenbarer Arbeitsausfall betrage jedoch aufgrund seines Studiums lediglich 70 %, weshalb er nur in diesem Umfang Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 10. April 2014 gut. 
 
C.   
Das KIGA Baselland führt Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013 zu bestätigen. 
A.________ beantragt sinngemäss Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO schliesst vernehmlassungsweise ebenfalls auf deren Abweisung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Zu den Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a BGG gehören namentlich auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE 135 V 23 E. 2 S. 25 mit Hinweisen), die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). 
 
2.  
 
2.1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a S. 58). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus (BGE 126 V 124 E. 2 S. 126), was beschwerdeweise nicht mehr bestritten ist.  
 
2.2. Der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung setzt weiter voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.  
 
3.  
 
3.1. Unbestritten ist, dass es sich beim während der Tätigkeit bei der Firma B.________ am 18. September 2012 begonnenen Fernstudium um ein berufsbegleitendes Studium ohne Anwesenheitspflicht handelt. Ab 1. Juli 2013 stellte sich der Beschwerdegegner zu 100 % dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Vom 23. September 2013 bis Ende Januar 2014 arbeitete er im Zwischenverdienst in einem Vollzeitpensum für die D.________ AG. Am 14. März 2014 erfolgte die Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung, da er ab 17. März 2014 eine Vollzeitstelle bei der E.________ AG angenommen hatte. Seit 2009 ist er zudem Inhaber der Einzelunternehmung F.________ was den Arbeitslosenentschädigungsanspruch nicht gefährdet, da er nicht aufgrund des Verlusts dieser Tätigkeit arbeitslos geworden war (SVR 2004 AlV Nr. 15 S. 46, C 171/03).  
 
3.2. Während die Vorinstanz gestützt hierauf von einem 100%-ig erlittenen Arbeitsausfall ausging, wird beschwerdeweise geltend gemacht, bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG sei der Tatbeweis ausgeschlossen und die Beurteilung dürfe nicht prospektiv erfolgen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht den Umstand, dass der Versicherte im März 2014 wieder eine Vollzeitstelle annahm, berücksichtigt habe. Ferner könne der anrechenbare Arbeitsausfall nicht aus den vereinbarten Arbeitspensen geschlossen werden, es liege hinsichtlich des tatsächlich ausgeübten Pensums eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung vor.  
 
4.  
 
4.1. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf das während der Rahmenfrist für die Beitragszeit und auch nach Studienbeginn weiter bestandene Arbeitsverhältnis mit der Firma B.________ - somit auf eine sich vor Verfügungserlass verwirklichte Tatsache - und auf die Tätigkeiten im Zwischenverdienst sowie schliesslich auf die Aufnahme einer 100%-igen Erwerbstätigkeit am 17. März 2014, welche zur Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung führte. Die appellatorischen Vermutungen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe bei der Firma B.________ nicht zu 100 % gearbeitet, vermögen keine lückenhafte, bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aufzuzeigen. Vielmehr ergibt sich sowohl aus den RAV-Beratungsgesprächen wie auch aus dem Arbeitsvertrag und dem Zwischenzeugnis der Firma B.________ vom 13. Juni 2012 eine volle Erwerbstätigkeit. Den kumulativ erforderlichen Mindestarbeits- und Verdienstausfall (E. 2.2 hiervor) erfüllt der Beschwerdegegner mit dem Verlust dieser Arbeitnehmertätigkeit. Indem er eine Vollzeitstelle verloren hat und im gleichen Beschäftigungsumfang wieder eine Arbeitnehmertätigkeit glaubhaft sucht, wobei hinsichtlich des Studiums für die Anerkennung der Berufspraxis eine mindestens 50 % Berufstätigkeit in einem Angestelltenverhältnis oder als selbstständig erwerbende Personen ohnehin vorausgesetzt wird, ging die Vorinstanz zu Recht von einem voll anrechenbaren Arbeitsausfall aus, ohne dabei den Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht auszudehnen.  
 
4.2.2. Die weiteren Rügen, insbesondere betreffend prospektiver Würdigung und Tatbeweis, ergeben in Zusammenhang mit dem anrechenbaren Arbeitsausfall als Anspruchsvoraussetzung keinen Sinn, denn das geforderte Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen ist vorliegend fraglos erfüllt. Die Behauptung, bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) seien eine prospektive Beurteilung und der Tatbeweis unzulässig, zielt vielmehr auf die Vermittlungsfähigkeit ab, die jedoch nicht umstritten ist, weshalb sie schon deshalb ins Leere geht. Mit Blick auf die zeitliche Verfügbarkeit erkannte das Bundesgericht im Zusammenhang mit familiären Betreuungsaufgaben zudem, dass die Vermittlungsfähigkeit nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden darf, namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste (in SVR 2004 ALV Nr. 12 publizierte Erwägung 3.3.1 von BGE 130 V 138, C 90/03). Ausser bei offensichtlichem Missbrauch ist rechtsprechungsgemäss nicht schon im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuchs der Nachweis der Kinderbetreuung zu prüfen, sondern auf plausible Angaben abzustellen (SVR 2009 AlV Nr. 6 S. 22, 8C_367/2008 E. 4.2; Urteil C 29/07 vom 10. März 2008 E. 4.1; vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 267). Das Gleiche hätte hier zu gelten, stünde die Vermittlungsfähigkeit infrage.  
 
4.2.3. Mit Blick auf den von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheidenden anrechenbaren Arbeitsausfall, der sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-) Arbeitslosigkeit bestimmt (BGE 125 V 51 E. 6c/aa S. 59), kommt es aber auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (vgl. Urteil 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 5.1.2). Die Vorinstanz hat gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerdegegner während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung im Zwischenverdienst einer 100%-igen Erwerbstätigkeit nachging und sich schliesslich innert acht Monaten von der Arbeitslosenversicherung abmeldete, um nebst seinem Studium wieder vollzeitlich zu arbeiten, nicht offensichtlich fehlerhaft festgestellt, dass er trotz berufsbegleitendem Fernstudium bereit und in der Lage ist, weiterhin im bisherigem Umfang von 100 % zu arbeiten. Auch wenn der berufsbegleitende, in der Regel vier Jahre (acht Semester) dauernde Studiengang, grundsätzlich einen Aufwand entsprechend einem Studium von 1350 Stunden oder 45 ECTS-Punkten pro Jahr erfordert, welcher Aufwand individuell sehr unterschiedlich sein kann, rechtfertigt sich in der vorliegenden Konstellation eine bloss teilweise Anrechnung des Arbeitsausfalls im Umfang von 70 %, indem für das Studium ein Zeitaufwand von 30 % einer Vollzeitstelle veranschlagt wird, nach dem Gesagten nicht.  
Im Gegenzug könnte der Beschwerdegegner hinsichtlich des Fernstudiums in diesem Fall konsequenterweise nicht von einer Befreiung von der Beitragszeiterfüllung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG bei erneuter (Teil-) Arbeitslosigkeit nach Ausbildungsabschluss profitieren, da ihn die Absolvierung des Studiengangs in Betriebsökonomie an der Fachhochschule offensichtlich nicht daran gehindert hat, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen (vgl. zu dieser Problematik: SVR 2012 AlV Nr. 10 S. 31, 8C_318/2011). Im Ergebnis stellte die Vorinstanz demnach zu Recht fest, dass von einem vollen anrechenbaren Arbeitsausfall auszugehen ist. 
 
5.   
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis und nicht in ihrem eigenen Vermögensinteresse handelnden Amtsstelle sind indessen keine Gerichtskosten aufzuerlegen (BGE 133 V 640 E. 4 S. 640 ff.; Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner steht trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Mai 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla