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[AZA 0/2] 
2A.245/2000/bie 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
27. Oktober 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann, 
Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
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In Sachen 
Videogruppe X.________, Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Vosseler, Toblerstrasse 76a, Zürich, 
 
gegen 
S U I S A, Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke, Bellariastrasse 87, Zürich, 
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, 
 
betreffend Tarif VI 
(Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger, 
die ans Publikum abgegeben werden), hat sich ergeben: 
 
A.- Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (im Weitern: Schiedskommission) genehmigte am 13. Dezember 1999 den Tarif VI der Schweizerischen Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke (SUISA); dieser regelt die urheberrechtliche Vergütung für das Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger, die zur Abgabe ans Publikum bestimmt sind. 
In den Ziff. 12 - 14 sowie einer Fussnote zu Abschnitt D des Tarifs (Hinweise auch in Ziff. 30 und 32) wird das so genannte Synchronisationsrecht (Recht zum Verbinden der Musik mit anderen Werken) geregelt, welches - worüber sich sämtliche Beteiligten einig sind - nicht der Bundesaufsicht und der Genehmigungspflicht unterliegt. Die Wahrnehmung der entsprechenden Rechte erfolgt grundsätzlich individuell, doch sieht der Wahrnehmungsvertrag der SUISA die Übertragung der Synchronisationsrechte unter Vorbehalt des Rückrufs vor (Ziff. 3.1.g. in Verbindung mit Ziff. 3.6 des SUISA-Wahrnehmungsvertrags). 
Die Videogruppe X.________ stellte sich während der Verhandlungen mit der SUISA auf den Standpunkt, dass die fraglichen Passagen über das Synchronisationsrecht - weil nicht zum Tarif gehörend - zu streichen seien, was die Schiedskommission ablehnte. 
 
B.- Am 24. Mai 2000 hat die Videogruppe X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Beschluss der Schiedskommission aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. 
Sie macht geltend, die Schiedskommission gehe zwar zutreffend davon aus, dass das Synchronisationsrecht nicht unter die Bundesaufsicht falle, habe die entsprechende Regelung aber zu Unrecht nicht gestrichen und sich lediglich mit einem Hinweis im gedruckten Tarif begnügt, dass sie diese Ziffern nicht zu prüfen und zu bewilligen habe. 
 
C.- Die SUISA beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Die Schiedskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Angefochten ist ein gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231. 1) ergangener Tarifgenehmigungsentscheid der Eidgenössischen Schiedskommission. 
Dieser unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 98 lit. e OG), wobei die Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege zur Anwendung kommen (Art. 74 Abs. 3 URG). 
 
2.- a) Beschwerdebefugt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a OG); zudem jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt (Art. 103 lit. c OG). 
Ein Verband ist zur Beschwerdeführung für seine Mitglieder legitimiert, wenn er deren Interessen nach seinen Statuten zu wahren hat, diese der Mehrheit oder einer grossen Zahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und jedes Mitglied seinerseits zur Geltendmachung befugt wäre (BGE 121 II 39 E. 2d/aa S. 46, mit Hinweis). Die Videogruppe X.________ umfasst 11 Mitglieder, die alle vom Tarif betroffen sind und zu deren Interessenwahrung der Verband statutarisch verpflichtet ist. 
Als am Tarifgenehmigungsverfahren beteiligter "massgebender Nutzerverband" ist sie damit an sich sowohl gestützt auf Art. 103 lit. a als auch auf Art. 103 lit. c OG zur Beschwerde gegen die Genehmigung des angefochtenen Tarifs legitimiert (vgl. Art. 46 Abs. 1 und 2 sowie Art. 59 Abs. 2 URG). 
 
b) Im vorliegenden Fall ist auf die Eingabe der Videogruppe X.________ dennoch nicht einzutreten: 
 
aa) Gemäss Art. 55 Abs. 1 URG ist die Schiedskommission für die Genehmigung der Tarife zuständig, welche die Verwertungsgesellschaften für die Verwertung jener Rechte aufstellen, die der Bundesaufsicht unterliegen (Art. 46 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 41 URG). Hierunter fällt die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke, ferner die Geltendmachung der in diesem Gesetz vorgesehenen Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 20, 22 und 35 (Art. 40 Abs. 1 URG). Nach übereinstimmender Auffassung von Schiedskommission, SUISA und Nutzerverbänden wird das Synchronisationsrecht (Recht zum Verbinden der Musik mit anderen Werken) dadurch nicht erfasst. Der von der SUISA vorgelegte Tarif regelt die Vergütung für das Synchronisationsrecht dennoch für den Fall, dass die Rechtsinhaber das Synchronisationsrecht nicht selber ausüben und keine anderen Weisungen erteilen. Die Schiedskommission hat entschieden, dass sie inhaltlich den Tarif in diesem Punkt nicht zu überprüfen habe, es aber die Transparenz erhöhe und der Rechtssicherheit diene, wenn auf das Synchronisationsrecht hingewiesen werde und die Bedingungen, unter denen die SUISA dieses einräume, im Tarif festgehalten würden (soweit dessen Wahrnehmung im Rahmen des SUISA-Vertrags dieser obliegt). 
Dabei sei freilich durch einen entsprechenden Hinweis und eine graphische Hervorhebung klarzustellen, dass sich die Genehmigung nicht auf das Synchronisationsrecht beziehe. 
 
bb) Nach Art. 59 Abs. 3 URG ist ein rechtskräftig genehmigter Tarif für die Gerichte verbindlich. Ein von der Schiedskommission - und gegebenenfalls auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin vom Bundesgericht - gutgeheissener Tarif kann in einem Forderungsprozess gegen einen zahlungsunwilligen Werknutzer nicht mehr in Frage gestellt werden. 
Den Zivilgerichten ist es verwehrt, einen rechtskräftig genehmigten Tarif erneut auf seine Angemessenheit hin zu prüfen. Sie sind an das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens gebunden (BGE 125 III 141 E. 4a S. 144). Die Schiedskommission hat mit ihrer Formulierung diese Rechtswirkung für das Synchronisationsrecht ausgeschlossen. Vor allem aber hat sie sichergestellt, dass hierüber bei den Nutzern keine Unklarheiten entstehen können, indem sie die SUISA zu einem entsprechenden Hinweis im gedruckten Tarif verpflichtet hat. 
Voraussetzung für die Ergreifung jeder Verwaltungsgerichtsbeschwerde bildet, dass eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, d.h. eine Anordnung über Rechte und Pflichten, vorliegt. 
Dies ist hier nur insofern der Fall, als der SUISA erlaubt wurde, die Bestimmungen über das Synchronisationsrecht im Tarif zu belassen; inhaltlich wurden indessen hieran keinerlei Rechtswirkungen geknüpft. Im Gegenteil: Diese wurden für den Benutzer erkennbar in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regeln über die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vielmehr gerade ausdrücklich ausgeschlossen. Den Nutzern entsteht damit keinerlei Nachteil. 
Es fehlt ihnen deshalb - mangels Beschwer - an einem schutzwürdigen Interesse, um den Entscheid der Schiedskommission beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten zu können. 
 
c) Hieran ändern die Einwände der Beschwerdeführerin nichts: 
aa) Soweit sie geltend macht, dass die Belassung der Bestimmungen über das Synchronisationsrecht im Tarif für die Nutzer verwirrlich sei, trifft dies nicht zu, da auf Anordnung der Schiedskommission - wie bereits dargelegt - die SUISA in ihrem Tarif ausdrücklich in Wort und Schriftbild darauf hinweisen muss, dass die Regelung hinsichtlich des Synochronisationsrechts nicht überprüft und genehmigt wurde, und damit eben insofern die sich nach dem Gesetz hieran knüpfenden Wirkungen nicht eintreten. Die inhaltliche Kritik hinsichtlich der Regelung des Synchronisationsrechts ginge überdies an der Sache vorbei. 
 
bb) Einen weiteren Nachteil erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die SUISA mit Blick auf eine künftige Unterstellung des Synchronisationsrechts unter die Bundesaufsicht auf diesem Wege versuche, einen Tarifansatz zu etablieren. Derartige hypothetische Entwicklungen und allfällige Rechtsänderungen vermögen jedoch kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 OG zu begründen. 
 
cc) Schliesslich ist festzuhalten, dass es sich - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - bei der in Ziff. 30 und 32 des Tarifs erwähnten Frist von sechs Wochen zur Einholung der Bewilligung für das Synchronisationsrecht ebenfalls um einen nicht genehmigten Teil des Tarifs handelt, was schon die Schiedskommission festgehalten hat und woran nichts ändert, dass diese Passagen in der Broschüre versehentlich nicht kursiv gedruckt wurden. Die SUISA hat zugesichert, dies zu korrigieren. Auch insoweit hat der Entscheid der Schiedskommission somit keinerlei Rechtsunsicherheiten zur Folge. 
 
3.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), welche zudem die SUISA für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen hat. Nach Art. 3 Abs. 2 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173. 119.1) ist dabei ein herabgesetztes Honorar zu Grunde zu legen, wenn - wie hier - der Vertreter Organ der Partei ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.- Die Beschwerdeführerin hat die SUISA für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der SUISA, Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke, sowie der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Oktober 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: