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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_219/2020  
 
 
Urteil vom 3. April 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsspital Glarus. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, II. Kammer, vom 12. März 2020 (VG.2020.00027). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 27. Februar 2020 brachte der Chefarzt Psychiatrie des Kantonsspitals Glarus A.________ in der Klinik B.________ fürsorgerisch unter. 
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 12. März 2020 ab. 
Dagegen erhob A.________ am 18. März 2020 beim Bundesgericht mit zwei Eingaben Beschwerde; darin wendet er sich nebst der fürsorgerischen Unterbringung auch gegen eine Zwangsmedikation. Mit weiteren Eingaben vom 30. März 2020 wendet er sich gegen den Rapport des Kantonsspitals vom 27. Februar 2020 (gemeint: die ärztliche Verfügung) und damit erneut gegen die fürsorgerische Unterbringung. 
Es wurden die kantonalen Akten und Vernehmlassungen einverlangt. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid. Das Kantonsspital bzw. der einweisende Arzt hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Der angefochtene Entscheid betrifft einzig die fürsorgerische Unterbringung. Diesbezüglich wird der Schwächezustand (seit längerem bekannte paranoide Schizophrenie) sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten umfassend dargestellt. 
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
In Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung sind diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die ganze fürsorgerische Unterbringung sei gesteuert und organisiert; weder leide er an Wahnvorstellungen oder ähnlichem noch bestehe Fremd- oder Eigengefährdung und er wolle sofort nach Hause. 
In Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung erweist sich die Beschwerde nach dem soeben Gesagten als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.   
Sodann richtet sich der Beschwerdeführer gegen "monatliche Zwangsinjektionen", welche zurückzunehmen und vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt worden seien. 
Damit scheint der Beschwerdeführer Depotspritzen anzusprechen, welche kaum in Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung und einer Zwangsmedikation im Rechtssinn stehen dürften. Soweit tatsächlich eine Zwangsmedikation stattfinden sollte, wäre diese aber durch den Chefarzt der Klinik schriftlich anzuordnen (Art. 434 ZGB) und die betreffende Verfügung müsste zuerst beim Verwaltungsgericht angefochten werden; erst der verwaltungsgerichtliche Entscheid könnte an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Insofern ist diesbezüglich auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich aus den beigezogenen kantonalen Akten das Folgende ergibt: Im Behandlungsplan der Klinik vom 28. Februar 2020 ist auch die Medikation aufgeführt. Der Beschwerdeführer hat darauf handschriftlich angebracht, dass er mit dem Plan, der Diagnose und der Zwangseingabe der Medikamente nicht einverstanden sei und er sofort Rekurs erheben möchte. Die schliesslich beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde vom 28. Februar 2020 bezieht sich nur auf die fürsorgerische Unterbringung; entsprechend wurde das Beschwerdeverfahren eröffnet. Bei der Befragung durch das Verwaltungsgericht kam aber mehrmals auch die Medikation zur Sprache; der Beschwerdeführer hat dabei an keiner Stelle erwähnt, dass ihm Medikamente zwangsweise verabreicht würden, sondern viel mehr gesagt, dass er diese nehme (Protokoll S. 2) bzw. dass wenn die Ärzte sagten, er solle die Medikamente nehmen, er dies tue und sich nicht dagegen stelle (Protokoll S. 4), was auf eine freiwillige Einnahme schliessen lässt. Erst in der Beschwerde an das Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer das Gegenteil. Im Rahmen des Rechtsmittelzuges kann aber der Beschwerdegegenstand wie gesagt nicht ausgeweitet werden. Indes wäre, soweit es in der Zwischenzeit tatsächlich zu einer Zwangsmedikation kommen sollte, diese durch die Klinikleitung förmlich zu verfügen. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsspital Glarus, der Klinik B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli