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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 84/05 
 
Urteil vom 12. September 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
C.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 
4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 12. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________ erlitt am 4. März 2000 als Beifahrerin einen Unfall, als ihr Ehemann wie auch das vor und hinter ihm befindliche Fahrzeug vor einem Fussgängerstreifen anhielten und danach ein von hinten kommendes Fahrzeug die vor ihm stehenden Fahrzeuge rammte. Im Rahmen eines Einsatzprogrammes der Arbeitslosenversicherung war C.________ obligatorisch über die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau bei der SUVA unfallversichert. Von Dr. med. T.________ und von Dr. med. B.________ von der interdisziplinären Notfallstation des Kantonsspitals A.________ wurde noch am gleichen Tag eine klinisch unauffällige Halswirbelsäule (HWS) ohne paravertebrale Druckdolenzen mit freier Beweglichkeit der gesamten HWS festgestellt und eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Am 9. März 2000 nahm die Versicherte ihre Arbeit im Rahmen des Einsatzprogrammes der Arbeitslosenkasse wieder auf und arbeitete bis Vertragsende am 17. April 2000. Danach erhielt sie bis 4. Mai 2000 weiterhin die Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt. Während dieser Zeitperiode bezog C.________ ebenfalls Taggeldleistungen der SUVA. Am 14. November 2000 machte R.________, Ehemann der Versicherten, der krankheitsbedingt vollinvalid ist, geltend, dass er und seine Ehefrau sich ausser Stande sehen würden, die Taggeldrückforderung der SUVA zu begleichen. Vielmehr müssten sie dann die Hilfe des Sozialamtes in Anspruch nehmen. Am 5. Januar 2001 wurde C.________ mit Sectio entbunden. Sie verlangte am 20. Februar 2001 wegen stärkster HWS- und lumbaler Beschwerden einen Termin bei Dr. med. H.________, Chefarzt Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin und Rehabilitation des Kantonsspitals A.________. Darauf hielt dieser Arzt fest, dass sich insgesamt eine schwierige Problematik anzubahnen scheine. Der Ehemann sei invalid und leide unter psychischen Problemen und die Ehefrau habe ein neugeborenes Kind und es bestünden wahrscheinlich erhebliche finanzielle Probleme. Die Versicherte war vom 16. bis 20. März 2001 im Kantonsspital A.________ hospitalisiert. Von der Rheumaklinik wurde dabei festgestellt, dass während der kurzen Aufenthaltszeit sich gewisse Verhaltensauffälligkeiten zeigen würden. C.________ habe gewisse Äusserungen von Seiten des Pflegepersonals und der Ärzte nicht begriffen und es sei auffallend gewesen, dass sie bei den Problemen bezüglich der Kinderbetreuung sofort überfordert und hilflos wirkte. Vom 17. April bis 16. Mai 2001 hielt sich die Versicherte in der Rehabilitationsklinik B.________ auf. Dort demonstrierte sie (unbewusst) während der Visiten und auch unbeobachtet auf den Fluren wie auch im Austrittsgespräch eine kaum eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule, während bei der gezielten Untersuchung erhebliche Einschränkungen unter Angabe von starken Schmerzen angeführt wurden. Auf Aufforderung hin zeigte sie ein sehr langsames Gangbild, währenddem nach der Untersuchung sie auf dem Flur ein zügiges und unauffälliges Weggehen mit dem Kinderwagen, welchen sie zur Untersuchung mitgebracht hatte, feststellbar war. Auch im Bereiche der Einschränkungen der Brust- und Lendenwirbelsäule zeigte C.________ beim Schuhe Ausziehen aus dem Sitzen heraus eine ordentliche Flexion in der Lendenwirbelsäule und in den Hüftgelenken beidseits. Auf Aufforderung hin führte sie jedoch nur eine angedeutete Hocke durch. Am 23. März und 2. Juli 2001 war die Versicherte im Ambulatorium der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (HNO) des Kantonsspitals A.________ untersucht worden. Dr. med. S.________ und Dr. med. G.________, Oberarzt, befanden, dass nicht schlüssig beurteilt werden könne, ob ein direkter kausaler Zusammenhang der Hörminderung und des Tinnitus mit dem Trauma im Sinne einer Commotio labirinthi bestehe. Die objektive Hörschwellenbestimmung mittels ERA (Electric Response Audiometry) zeige eine deutlich bessere Hörschwelle als im Tonaudiogramm. In einem weiteren Bericht der Klinik für HNO des Kantonsspitals A.________ wurde am 2. November 2001 nochmals darauf hingewiesen, dass für die diversen Beschwerden (Tinnitus, beidseits Ohrschmerzen, Schluckschmerzen, Zungenbrennen und Schwindelgefühl) keine objektivierbaren Befunde erhoben werden konnten. Frau Dr. med. F.________, Neurologie FMH, untersuchte C.________ auf Zuweisung durch Dr. med. U.________, Oberarzt Rheumaklinik des Kantonsspitals A.________, am 22. November 2001 und stellte danach fest, dass aktuell kein bzw. kein relevantes neurologisches Leiden bestehe, welches das Beschwerdebild erklären könnte. Dr. med. A.________, bei welchem die Versicherte vom August 2001 bis Februar 2002 im Rahmen von insgesamt 17 Konsultationen in Behandlung stand, hielt in einem Bericht an die SUVA fest, dass C.________ sich nur schwer auf Vorschläge in Richtung Veränderungen ihres Verhaltens und Aufbau von therapeutischen Aktivitäten einlassen konnte. Sie sei umso mehr befangen in einer passiven Erwartungshaltung geblieben, wobei im Hintergrund gestanden sei, dass die Anerkennung der Beschwerden auf eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die bestehenden 50 % hinausführen sollte, wie sie es bei ihrem Ehemann anerkannt sah und in direkter, bewusster Formulierung angesprochen habe. Sie habe dabei eine deutlich depressiv-passive und somatisierende Verarbeitung des Unfallereignisses und der Versehrtheits-, Kränkungs- und Entwertungsthematik bei starker kindlicher Erwartungs-, Anspruchs- und Vorwurfshaltung gezeigt. 
 
Basierend auf einer ärztlichen Beurteilung von Dr. med. P.________, Chirurgie FMH, von der Abteilung Unfallmedizin der SUVA, vom 18. April 2002 stellte die SUVA mit Verfügung vom 4. Juni 2002 die Versicherungsleistungen mit dem 31. Mai 2002 ein. Am 1. Juli 2002 wurde von C.________ dagegen Einsprache erhoben. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde ein an Dr. med. M.________ adressierter Bericht von Dr. med. I.________, ORL FMH, vom 11. Januar 2003 eingereicht. Die von Dr. med. L.________, ORL FMH, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, gestellten Fragen an Dr. med. I.________ blieben von diesem, trotz mehrmaliger Aufforderung, unbeantwortet. In einem von den Generali Versicherungen als dem für das Unfallereignis zuständigen Haftpflichtversicherer bei ihrem Vertrauensarzt Dr. med. N.________, Innere Medizin FMH, eingeholten Aktengutachten kam dieser zum Schluss, dass ab 1. März 2001 unfallfremde Faktoren für die Beschwerden von C.________ verantwortlich seien. Die Einsprache wurde am 16. Dezember 2003 abgewiesen. 
B. 
C.________ erhob gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und reichte ein neurologisches Gutachten von Dr. med. M.________, Neurologie FMH, ein. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Januar 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt C.________ die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % und eines Integritätsschadens von mindestens 75 % zuzüglich Verzugszins. 
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung verzichtet hat. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 11 Erw. 1, 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen) und das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier 16. Dezember 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 356 Erw. 1), sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des ATSG anwendbar. 
1.2 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweisen), sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 129 V 181 f. Erw. 3.3, 115 V 133 ff.), Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS; BGE 122 V 415, 117 V 359 ff.) bzw. einer diesem äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder mit Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 ff.) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen) und zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. 
1.3 In Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist die Beurteilung praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Dabei muss die psychische Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweisen, damit anstelle von BGE 117 V 351 die zur Adäquanz bei Unfällen mit anschliessend einsetzender psychischer Fehlentwicklung geltende Rechtsprechung Anwendung findet. Denn im weiteren Verlauf steht bei Opfern eines Schleudertraumas der HWS, bei welchen keine organischen Befunde vorliegen, mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer häufiger die psychische Problematik im Vordergrund. So ist es nicht zulässig, längere Zeit nach einem solchen Unfall, wenn die zum typischen Beschwerdebild gehörenden physischen Beschwerden weitgehend abgeklungen sind, die psychische Problematik aber fortbesteht, diese fortan nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, während sie in einem früheren Stadium, als das typische Beschwerdebild noch ausgeprägt war, nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt worden wäre. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 U 465 S. 438 f. Erw. 3a [U 164/01]; Urteil J. vom 31. Mai 2006, U 238/05, Erw. 4.1). 
2. 
2.1 Auffallend bei den Gesundheitsbeschwerden, die von der Versicherten geltend gemacht werden, ist, dass sie von verschiedenen behandelnden resp. untersuchenden Ärzten nicht objektiviert werden können. So wurden bereits im Kantonsspital A.________ während dem kurzen Aufenthalt vom 16. bis 20. März 2001 Auffälligkeiten im Verhalten der Beschwerdeführerin festgestellt. In der Rehabilitationsklinik B.________ demonstrierte die Beschwerdeführerin, sobald sie sich unbeobachtet fühlte, ein beschwerdefreies Verhalten, sowohl im Bereiche der HWS wie auch der Brust- und Lendenwirbelsäule. Dasselbe gilt auch für ihr Gangbild und für die auf Aufforderung hin nur angedeutete Hocke. Die Untersuchungen im Ambulatorium der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten des Kantonsspitals A.________ zeigten, dass bei der objektiven Hörschwellenbestimmung mittels ERA (Electric Response Audiometry) eine deutlich bessere Hörschwelle als bei dem (primär auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basierenden) Tonaudiogramm feststellbar war. Im neurologischen Bereich konnte von Frau Dr. med. F.________ am 27. November 2001 kein neurologisches Leiden ermittelt werden und der die Beschwerdeführerin während mehr als einem halben Jahr behandelnde Psychiater Dr. med. A.________ kam zum Schluss, dass sie bei starker kindlicher Erwartungs-, Anspruchs- und Vorwurfshaltung eine deutlich depressiv‑passive und somatisierende Verarbeitung des Unfallereignisses und der Versehrtheits-, Kränkungs- und Entwertungsthematik zeige. 
2.2 
2.2.1 Aufgrund dieser von verschiedenen medizinischen Fachpersonen vorgenommenen Beobachtungen ist bei der Beschwerdeführerin eine Aggravation oder sogar eine Simulation nicht auszuschliessen. So ist bei der Versicherten eine auffallende Diskrepanz zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und beobachtbarem Verhalten gegeben, und zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und fremdanamnetischen Informationen ergeben sich erhebliche Unterschiede. Solche Momente können als Hinweise für eine Simulation gewertet werden (vgl. Klaus Förster, Begutachtung der Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen in SZS 1996 S. 486 ff. insbesondere S. 493). Die Frage, ob eine Simulation oder Aggravation tatsächlich gegeben ist, kann für die Entscheidfindung indessen offen gelassen werden. Denn diese Feststellungen sind jedenfalls geeignet, bei der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung im psychischen Bereich anzunehmen, die, wie von Frau Dr. med. F.________ und Dr. med. A.________ diagnostiziert, als psychische Fehlverarbeitung des Unfallereignisses aufzufassen und zu beurteilen ist. 
2.2.2 Die Beschwerdeführerin übt an verschiedener Stelle Kritik an den von der SUVA gesammelten Unterlagen resp. den darin enthaltenen ärztlichen Befunden. Diese Vorwürfe sind jedoch nicht gerechtfertigt: 
2.2.2.1 Es ist nicht erkennbar, warum der von V.________ für Dr. med. H.________ erstellte KG-Eintrag, dessen Authentizität die Beschwerdeführerin bestreitet, gefälscht worden sein sollte. Die dort enthaltenen Feststellungen von Dr. med. H.________ werden auch in späteren von ihm visierten Berichten bestätigt. So hielt Dr. med. H.________ in dem von ihm persönlich visierten Bericht vom 25. Februar 2001 Folgendes fest: "Klinisch zeigt die Patientin keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik." 
2.2.2.2 Die Beschwerdeführerin unterstellt auch dem Bericht von Frau Dr. med. W.________, Assistenzärztin in der Rheumaklinik und im Institut für physikalische Medizin und Rehabilitation des Kantonsspitals A.________, den diese per Fax am 20. März 2001 der Rehabilitationsklinik B.________ übermittelt hatte, mangelnde Authentizität. Dies ist jedoch ebenfalls nicht zutreffend, wird doch der Inhalt des Berichtes vom 20. März 2001 durch den Bericht vom 27. März 2001, der sowohl vom Oberarzt Dr. med. Schmid wie auch vom Chefarzt Dr. med. H.________ visiert wurde, bestätigt. 
2.2.2.3 Angesichts der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin am 14. November 2000 N.________ von der Beschwerdegegnerin abgegebenen Erklärung, warum er und die Beschwerdeführerin nicht in der Lage seien, die Taggeldrückzahlungen zu begleichen, ist es wohl kaum angebracht, die finanziellen Engpässe der Familie C.________ zu bestreiten. Ebenso wenig ist die Behauptung angebracht, die finanziellen Verhältnisse seien nicht abgeklärt worden, werden ja im genannten Bericht von N.________ die Einkünfte des Ehepaares C.________ detailliert aufgelistet und auch noch festgehalten, dass die Steuerausstände in monatlichen Raten à Fr. 200.-- abzuzahlen waren. 
2.2.2.4 Die SUVA war nicht verpflichtet, noch weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal die Befunde von Dr. med. Wegmüller vom Röntgeninstitut Rehmann/Böhenhof/Wegmüller keine Hinweise auf eine unfallbedingte Schädigung der Wirbelsäule ergaben. 
2.2.2.5 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sind die von ihr beklagten Beschwerden im ORL-Bereich objektiv gerade nicht feststellbar, da bei der objektiven Hörschwellenbestimmung mittels ERA eine deutlich bessere Hörschwelle gezeigt wurde als im Tonaudiogramm. Die am 14. Juli 2001 erstellten Befunde wurden am 2. November 2001 nochmals von der Klinik für HNO bestätigt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass beide Berichte vom Oberarzt Dr. med. G.________ visiert worden waren. Der von Dr. med. I.________ erstellte Bericht setzt sich mit diesen Erkenntnissen der Klinik für HNO nicht auseinander. Vielmehr wird dort primär auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt. Ein ERA wurde offensichtlich nicht angefertigt; jedenfalls ist ein solches im Bericht nicht erwähnt. Die von der SUVA Dr. med. I.________ gestellten Fragen wurden von diesem nicht beantwortet. Der Beschwerdeführerin waren die Fragestellungen bekannt und sie hat nichts zu deren Beantwortung unternommen. Die Beschwerdegegnerin hatte angesichts der bereits bei den Akten liegenden Abklärungen im ORL-Bereich durch die Klinik für HNO des Kantonsspitals A.________, deren objektive Befunde keine gesundheitliche Beeinträchtigung im ORL-Bereich zeigten, keine Veranlassung, eine Beweisverfügung zu erlassen. Es geht auch nicht an, Dr. med. S.________, Dr. med. Huber und insbesondere auch dem die Berichte der Klinik für HNO visierenden Oberarzt Dr. med. G.________ einfach mangelnde Fachkompetenz vorzuwerfen, nur weil diese nicht zu den von der Beschwerdeführerin favorisierten Schlüssen kamen. 
2.2.2.6 Der Bericht von Dr. phil. O.________ vom 17. April 2003 basiert auch auf den subjektiven Angaben und Leistungen, die von der Beschwerdeführerin vorgetragen wurden. Dr. phil. O.________ wies darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin lokalisatorisch nicht interpretierbare Leistungsdefizite vorliegen würden bei einer generellen Leistungsminderung und insgesamt deutlich allgemeiner Verlangsamung. Bereits im Rahmen des während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Rehabilitationsklinik B.________ erstellten neuropsychologischen Berichtes musste eine geringe Belastbarkeit der Beschwerdeführerin festgestellt werden, was dann auch dazu führte, dass dort gar keine regelrechte neuropsychologische Untersuchung möglich war. Das gleiche Verhalten hat die Beschwerdeführerin letztlich auch bei der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. phil. O.________ an den Tag gelegt, wobei dort dann einfach pauschal auf eine generelle Leistungsminderung geschlossen wurde. 
2.2.2.7 Im Bericht von Dr. med. E.________ und Dr. phil. D.________ vom Zentrum X.________ ist kein Hinweis enthalten, dass die Durchschlafinsomnie (eine andere, systematische Schlafstörung liege nicht vor) auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Es ist eine blosse Hypothese der Beschwerdeführerin, dass diese Schlafstörung mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehe. Eine durch einen konkreten Befund gestützte Aussage des Zentrums für Schlafmedizin ist jedoch nicht gegeben. 
2.2.2.8 Der Bericht von Dr. med. M.________ kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als Gutachten qualifiziert werden. Die Versicherte stand schon seit spätestens 13. Juni 2002 in ärztlicher Behandlung bei Dr. med. M.________. Das "neurologische Gutachten" wurde jedoch erst am 30. März 2004 erstellt. Für die Zeitperiode zwischen dem 13. Juni 2002 und 30. März 2004 sind konkrete Aktivitäten von Dr. med. M.________ als Arzt für die Beschwerdeführerin aktenkundig. So erstattete er am 4. Juli 2002 Dr. med. I.________ einen ausführlichen Bericht und von ihm wurden verschiedene Medikationsrezepte für die Beschwerdeführerin erstellt. Bei einem die Beschwerdeführerin derart lange Zeit behandelnden Arzt ist gleich wie bei einem Hausarzt (BGE 125 V 352 E. 3b/cc) der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass von den eine Versicherte behandelnden Ärzten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten ausgesagt wird. Inhaltlich vermögen die Erkenntnisse von Dr. med. M.________ als behandelnder Arzt die von der SUVA bei verschiedenen medizinischen Fachpersonen erhobenen Befunde nicht in Frage zu stellen. So hat Frau Dr. med. F.________ als neurologische Fachärztin bereits am 27. November 2001 einen gegenteiligen Befund erstellt, dass kein bzw. kein relevantes neurologisches Leiden bestehe, welches das Beschwerdebild erklären könnte. Die an ihrem Befund geübte Kritik ist auch nicht gerechtfertigt, wenn angeführt wird, dieser sei am 27. November 2001 nur drei Monate vor ihrem Tod verfasst worden. Tatsächlich ist Frau Dr. med. F.________ nicht im Januar 2002, sondern im Januar 2003 verstorben. Der Ärztin nun für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vor ihrem Tod pauschal zu unterstellen, sie habe ihre Arztberichte nicht mehr sachlich erstellt, ist jedoch unfundiert. Ihr Befund, dass neurologisch keine Beeinträchtigung vorhanden ist, kann sich auf eine umfassende Untersuchung der Beschwerdeführerin abstützen, die auch in ihrem Bericht vom 27. November 2001 wiedergegeben ist. 
2.2.2.9 Die von der Beschwerdeführerin noch zusätzlich eingereichten fachärztlichen Berichte von Dr. med. Y.________, Dr. med. J.________ und Dr. med. K.________ vermögen ebenfalls nicht eine Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden zu belegen. Dr. med. Y.________ schildert nur das Ergebnis der von ihm vorgenommenen Computertomografie zuhanden von Dr. med. M.________. Ob die von Dr. med. Y.________ ermittelten Befunde tatsächlich auch zu entsprechenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten, wird von ihm nicht weiter abgehandelt. Dr. med. J.________ bejaht die natürliche Kausalität und verweist auf somatische Beschwerden, stellt jedoch gleichzeitig fest, dass der neurologische Status normal sei. Die bei der Beschwerdeführerin feststellbaren Beschwerden sind allerdings primär dem psychischen Bereich zuzuordnen. Dazu nimmt Dr. med. J.________ aber gar nicht Stellung. Dr. med. K.________ bejaht ein deutliches oberes Cervikalsyndrom. Wie bereits bei der Beurteilung des Berichtes von Dr. med. J.________ vermerkt, ist das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin primär psychosomatisch und nicht somatisch geprägt. Bei allen drei Ärzten handelt es sich um solche, die das Ergebnis ihrer Untersuchungen Dr. med. M.________ rapportierten. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den bereits vorhandenen medizinischen Ergebnissen, wie sie insbesondere im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik B.________ und in den Beurteilungen von Frau Dr. med. F.________ und Dr. med. A.________ gegeben sind, fand durch diese allerdings nicht statt, was letztlich die Befunde über das Ausmass der Beeinträchtigungen im neurologischen Bereich stark relativiert. 
2.2.2.10 Die Beschwerdeführerin hat nebst der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch zehn zusätzliche Eingaben eingereicht. Nach der Rechtsprechung können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - keine neuen Akten mehr eingebracht werden, wobei lediglich der Fall vorzubehalten ist, dass solche Aktenstücke neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 357 Erw. 4). Die weiteren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgereichten Eingaben und Dokumente sind daher nicht zu berücksichtigen. 
2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geklagten Beschwerden nicht oder jedenfalls nur in untergeordnetem Umfang der erlittenen HWS-Distorsion zugeordnet werden können. 
3. 
3.1 Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Adäquanzprüfung gemäss den Vorgaben nach BGE 115 V 138 Erw. 6 und 407 Erw. 5 zu erfolgen hat (vgl. Erw. 1.3 hievor). Denn selbst wenn Beeinträchtigungen gegeben sind, die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraums der HWS gehören, treten sie im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund. Zudem geht aus den medizinischen Akten hervor, dass die psychischen Beschwerden im vorliegenden Fall bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutig Dominanz aufgewiesen haben. 
3.2 Eine adäquate Kausalität kann bei Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133, insbesondere Erw. 6c/aa, allerdings nicht angenommen werden: 
 
Das Unfallereignis ist, wie auch von der Beschwerdeführerin anerkannt wird, als mittelschweres im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis zu qualifizieren. Eine besondere Art der Verletzung könnte bei der Versicherten nicht angenommen werden. Es würde hierzu einer besonderen Schwere der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können, bedürfen (Urteil Z. vom 4. Mai 2004, U 89/03 mit Hinweisen auf die Urteile D. vom 4. September 2003, U 371/02, T. vom 6. Februar 2002, U 61/00, und D. vom 16. August 2001, U 21/01; vgl. auch SZS 2001 S. 448 sowie Urteil M. vom 12. April 2005, U 110/04, Erw. 3.2), die bei der Beschwerdeführerin aber nicht als gegeben betrachtet werden können, da von den verschiedenen die Versicherte behandelnden Ärzten (Dr. med. H.________, Rehabilitationsklinik B.________, Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten des Kantonsspitals A.________, Frau Dr. med. F.________ und Dr. med. A.________) festgestellt werden musste, dass die objektiven Befunde nicht in Übereinstimmung mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu bringen sind. Grad und Dauer der (auf die somatischen Beschwerden zurückzuführenden) Arbeitsunfähigkeit sind ebenfalls nicht derart, dass sie als Kriterium für den Beleg eines adäquaten Kausalzusammenhangs herangezogen werden könnten. So war die Beschwerdeführerin entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift nach dem Unfallereignis vom 4. März bis 4. Mai 2000 arbeitsfähig, was sie damit dokumentierte, dass sie bis Vertragsende am 17. April 2000 im Kantonsspital ihrer Arbeit nachging und dann bis 4. Mai 2000 bei der Arbeitslosenkasse Taggelder bezog. Eine zweimonatige Zeitperiode wie vorliegend ist nicht mehr als bloss kurzer Arbeitsversuch zu qualifizieren. Die nachfolgenden Perioden der Arbeitsunfähigkeit können insbesondere auch unter Hinweis auf die bereits zitierten Berichte der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte nicht mehr als primär somatisch bedingt qualifiziert werden. Dasselbe ist auch bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Dauerbeschwerden und bei der Dauer der ärztlichen Behandlung zu bemerken. Diese sind primär auf den psychosomatischen Bereich zurückzuführen und haben daher bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ausser Betracht zu fallen. Dabei kann auch nicht von einem schwierigen, von Komplikationen überschatteten Heilungsverlauf gesprochen werden. Von der Beschwerdeführerin werden verschiedene ärztliche Fehlbehandlungen geltend gemacht, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert haben sollen. Dies ist jedoch unzutreffend. So kann aus der Verordnung des Tragens eines Halskragens eine solche Folge nicht abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin dokumentierte ja gerade mit ihrem Verhalten insbesondere in der Rehabilitationsklinik B.________ eine freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Auch aus dem Zeitpunkt des Rehabilitationsaufenthaltes in B.________ kann keine ärztliche Fehlbehandlung abgeleitet werden, fand dieser doch mehr als 14 Wochen nach der Geburt der Tochter am 5. Januar 2001 vom 17. April bis 16. Mai 2001 statt. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf Art. 35a des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) zu verweisen, der nur in den ersten acht Wochen nach der Niederkunft ein Arbeitsverbot vorsieht und zwischen der 9. und 16. Woche eine Arbeitsaufnahme im Einverständnis mit der Arbeitnehmerin zulässt. Auch im Rahmen der ab 1. Juli 2005 zur Ausrichtung gelangenden Mutterschaftsentschädigung ist diese lediglich während den ersten 14 Wochen nach der Geburt bis spätestens zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auszurichten. Was schliesslich die Verabreichung des Schmerzmittels Novalgin betrifft, so ist eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes durch die Einnahme dieses Medikamentes nicht belegt. So wird auch in den Ausführungen von Dr. med. M.________ vom 30. März 2004 keine derartige These aufgestellt. In der Beurteilung vom 20. Juni 2002 werden die dort festgestellten Miniatur-Spike-Waves auf einen möglichen Psychopharmaka-Entzug zurückgeführt und nicht auf das Medikament Novalgin. 
4. 
Damit fehlt es an den Kriterien, die es erlauben würden, bei Vorliegen eines Unfalles im mittleren Bereich einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides beklagten Leiden und dem Unfallereignis vom 4. März 2000 zu bejahen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Aus-gang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 12. September 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: