Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
[AZA 7] 
H 44/00 Ge 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 15. März 2001 
 
in Sachen 
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Conrad Frey, Bellerivestrasse 209, Zürich, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- L.________ (geboren 1927) ist seit 1. September 1980 bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als Selbstständigerwerbender erfasst. Mit Nachtragsverfügungen vom 13. Februar 1997 setzte die Ausgleichskasse seine persönlichen Beiträge für die Jahre 1996 und 1997 auf Grund des mit Steuermeldung vom 31. Januar 1997 mitgeteilten Einkommens der Jahre 1993 und 1994 sowie des am 1. Januar 1995 im Betrieb arbeitenden Kapitals im ordentlichen Verfahren fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. November 1999 teilweise gut, indem es die Sache bezüglich der Beiträge für das Jahr 1997 zur weiteren Abklärung an die Ausgleichskasse zurückwies und die Beschwerde im Übrigen abwies. 
 
 
C.- L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien seine Beiträge per 1. Februar 1996 im ausserordentlichen Verfahren festzusetzen und es sei der Prozess vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bis zur rechtskräftigen Erledigung des steuerrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu sistieren. 
Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
D.- Mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 lässt L.________ mitteilen, dass das steuerrechtliche Beschwerdeverfahren beendet und ihm die Zwischenveranlagung per 
1. März 1996 gewährt worden sei. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
 
2.- Die Vorinstanz hat die für die Beitragsfestsetzung bei Selbstständigerwerbenden massgebenden Bestimmungen, insbesondere jene zur Beitrags- und Berechnungsperiode im ordentlichen Verfahren (Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung; vgl. AS 2000 1441) sowie zur Anwendung des ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens (Art. 25 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung; vgl. AS 2000 1441) und die hiezu ergangene Rechtsprechung (ZAK 1992 S. 474 Erw. 2, 1988 S. 511 Erw. 2c-e, 1981 S. 256, S. 346 und S. 348, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- Nachdem das steuerrechtliche Beschwerdeverfahren zwischenzeitlich abgeschlossen wurde, ist der Antrag auf Sistierung des letztinstanzlichen Prozesses bis zur Erledigung des steuerrechtlichen Verfahrens gegenstandslos geworden. 
 
4.- Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist nur noch das Beitragsjahr 1996 streitig, nachdem die Vorinstanz die Sache bezüglich 1997 an die Verwaltung zurückgewiesen hat, damit diese nach erfolgter Abklärung, ob die Beiträge für 1997 im ausserordentlichen Verfahren festzusetzen sind, über die Beitragspflicht neu verfüge. 
 
5.- Die vorinstanzliche Feststellung in Erw. 2d 2. Abschnitt des Entscheids vom 17. November 1999, wonach die Ausgleichskasse die Beiträge für 1996 auf der Basis des durchschnittlichen Einkommens der Jahre 1992 und 1993 ermittelt habe, ist dahingehend richtig zu stellen, dass die Verwaltung diese Beiträge vielmehr auf Grund des durchschnittlichen Einkommens der Jahre 1993 und 1994, unter Aufrechnung der für diese beiden Jahre verfügten Beiträge sowie abzüglich des Freibetrages gemäss Art. 6quater AHVV und des Zinses auf dem im Betrieb investierten Kapital festgesetzt hat (Nachtragsverfügung für 1996 vom 13. Februar 1997; vgl. auch Steuermeldung vom 31. Januar 1997). 
Dieses Versehen ändert jedoch nichts an der materiellen Beurteilung. 
 
6.- Zu prüfen bleibt, ob die Beiträge bereits für das Jahr 1996 im ausserordentlichen Verfahren (Gegenwartsbemessung) festzusetzen sind. 
 
a) Vorweg ist festzuhalten, dass die mit Steuermeldung vom 31. Januar 1997 mitgeteilten Einkommenszahlen auf einer rechtskräftigen Veranlagung beruhen; denn es wurde keine spezielle Art der Steuermeldung deklariert, weshalb von einer ordentlichen Meldung auszugehen ist. Beim vom Versicherten geltend gemachten hängigen Steuerverfahren geht es auch nicht darum, dass die Steuerverwaltung die Einkommen der Jahre 1993 und 1994 nicht korrekt ermittelt hätte, sondern um die Frage der Zwischenveranlagung per 1. März 1996. 
Diese hat jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Einkommen der Jahre 1993 und 1994. 
 
b) Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die Voraussetzungen von alt Art. 25 Abs. 1 AHVV zur Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens nicht erfüllt sind, dieses jedoch auf Grund von alt Art. 25 Abs. 2 AHVV allenfalls ab 
1. Januar 1997 in Frage kommt. Denn während für die Anwendbarkeit von alt Art. 25 Abs. 2 AHVV die Einschränkung der Erwerbstätigkeit (mit entsprechendem, kausaladäquatem Einkommensrückgang; ZAK 1981 S. 346) genügt, verlangt alt Art. 25 Abs. 1 AHVV zur Anwendung der Gegenwartsbemessung zusätzlich die qualitative Änderung der Erwerbstätigkeit. 
Letzteres liegt jedoch gemäss konstanter Rechtsprechung weder bei Wegfall des grössten Auftraggebers noch bei Reduzierung des Arbeitspensums vor (ZAK 1992 S. 474 Erw. 2b/aa mit Hinweisen); beide mögen zwar unter Umständen einen erheblichen Einfluss auf das Geschäftsergebnis (Einkommenshöhe) haben, doch stellen sie keine Änderung der Einkommensgrundlagen dar. Die Neufestsetzung gemäss alt Art. 25 Abs. 2 AHVV gelangt erst ab dem der Erwerbstätigkeitseinschränkung folgenden Kalenderjahr zur Anwendung; dies ist denn auch der Grund, weshalb eine Gegenwartsbemessung frühestens ab dem 1. Januar 1997 denkbar ist. 
 
c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers impliziert eine steuerrechtliche Zwischenveranlagung keineswegs die Anwendung der Gegenwartsbemessung im ahv-rechtlichen Beitragsverfahren; vielmehr müssen auch in diesem Falle die Voraussetzungen von alt Art. 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AHVV erfüllt sein (ZAK 1988 S. 512 Erw. 2e mit Hinweisen). 
 
d) Es liegen somit keine Gründe vor, welche die Anwendung des ausserordentlichen Festsetzungsverfahrens schon für das Beitragsjahr 1996 zu rechtfertigen vermöchten. 
 
7.- Nachdem der Versicherte mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt und das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG), sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 15. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: