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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 118/03 
 
Urteil vom 29. August 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
R.________, 1941, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 4. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1941 geborene R.________ ist als selbstständigerwerbender Unternehmensberater der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Das Kantonale Steueramt meldete ein Einkommen von Fr. 78'796.- für das Jahr 1995 und von Fr. 96'335.- für das Jahr 1996 bei einem am 1. Januar 1997 investierten Eigenkapital von Fr. 0.-. Auf Grund dieser Angaben ermittelte die Ausgleichskasse ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 87'500.-. Mit zwei Nachtragsverfügungen vom 16. März 2000 setzte sie die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge für die Periode 1998/99 auf je Fr. 8'562.- (zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 249.60) fest. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von R.________ hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügungen vom 16. März 2000 auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit diese auf der Basis eines massgebenden Einkommens von Fr. 65'911.50 für das Jahr 1995 und Fr. 83'095.- für das Jahr 1996 die persönlichen Beiträge von R.________ für 1998/99 neu festsetze. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.________, zur Beitragsbemessung der Periode 1998/99 sei auf ein Einkommen von Fr. 65'911.- (1995) sowie von Fr. 26'551.- (1996) abzustellen. 
 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
2. 
Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG nicht anwendbar ist. 
3. 
Gemäss Art. 23 Abs. 1 erster Satzteil AHVV ist das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer zu ermitteln. Nur wenn eine rechtskräftige Veranlagung nicht vorliegt, werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer entnommen (Art. 23 Abs. 2 erster Satzteil AHVV). 
 
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des beitragspflichtigen Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt (BGE 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen). Die Angaben der Steuerbehörden sind für die Berechnung der Beiträge insofern "massgebend", als - bei Bejahung der Beitragspflicht eines Einkommensbezügers für ein bestimmtes Einkommen und vorbehältlich der richterlichen Korrektur klar ausgewiesener Irrtümer, die ohne weiteres richtig gestellt werden können - gemeldetes Einkommen und Eigenkapital quantitativ nicht anders bewertet werden dürfen als durch die Steuerbehörden (BGE 111 V 294 Erw. 3c mit Hinweisen). 
4. 
Streitig ist einzig die Höhe des der Beitragsfestsetzung zu Grunde zu legenden Erwerbseinkommens für 1998/99. Unbestritten und nicht zu prüfen ist einerseits das vorinstanzlich ermittelte Einkommen für 1995 von Fr. 65'911.-, anderseits das in den Betrieb investierte Eigenkapital von Fr. 0.-. 
4.1 Die Steuerbehörde meldete am 22. Februar 2000 der Ausgleichskasse die Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer und bemerkte: "Die Veranlagung DBSt 1997/98 mit steuerbarem Einkommen = 0 entspricht offensichtlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen (Abweichung gegenüber den Staatssteuerveranlagungen um rund 27'000 Franken) und ist somit für die AHV nicht relevant und massgebend." Auf Grund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Meldung eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer vorgelegen hat. Die Vorinstanz hat die diesbezügliche Verfügung nicht eingeholt. 
4.2 Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob die Taxation für die direkte Bundessteuer 1997/98 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.- klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder ob sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Gestützt auf die im kantonalen Verfahren eingeholten Steuerakten steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Steuererklärung für 1996 Erwerbseinkünfte von insgesamt Fr. 111'220.- deklarierte, wovon er zunächst die Geschäftsmiete (Fr. 18'144.-) und die Betriebsunkosten gemäss separater Aufstellung (Fr. 71'549.-) abzog, woraus sich ein Einkommen von Fr. 21'527.- ergab. Das kantonale Gericht hat mit Hinweis auf das Urteil R.________ vom 23. Januar 2003 (H 20/02) festgestellt, dass die Gesamteinnahmen auch Einkünfte aus Kunstausstellungen der Ehefrau (Fr. 13'240.-) bzw. die Betriebsunkostenaufstellung Auslagen aus dieser Beschäftigung (Fr. 18'264.-) enthalten, welche bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens des Beschwerdeführers ausser Acht zu lassen sind. Dementsprechend ergibt sich ein Einkommen von Fr. 26'551.-. 
 
Der Beschwerdeführer addierte gemäss Steuererklärung (ausgehend von Fr. 21'527.-) weiter die Mietzinseinnahmen der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften (Fr. 208'051.-) sowie den Ertrag aus Wertschriften (Fr. 1'396.-) und subtrahierte die Schuldzinsen für die Liegenschaften (Fr. 230'450.-), die geleisteten AHV-Beiträge (Fr. 6'683.-), einen Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Fr. 6'400.-) sowie Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien (Fr. 4'800.-). Im Ergebnis resultierte ein Reineinkommen von minus Fr. 17'359.-. Die kantonale Steuerbehörde stellte offensichtlich bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer auf diese Angaben ab und setzte ein steuerbares Reineinkommen von Fr. 0.- fest. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV und Art. 9 Abs. 2 AHVG sind zur Ermittlung der beitragspflichtigen Erwerbseinkommen Einkünfte aus der Vermietung privater Liegenschaften und Wertschriftenerträge nicht vorgesehen. Dasselbe gilt für die genannten Abzüge (Schuldzinsen, AHV-Beiträge, Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten, Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien). Bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einkommen sind daher diese Einkünfte und Abzüge unberücksichtigt zu lassen. Eine Bindung an die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer besteht insoweit nicht, weil es um eine spezifisch beitragsrechtliche Frage (liegt überhaupt beitragspflichtiges Erwerbseinkommen vor?) geht. Die in den Steuererklärungen angegebenen Steuerfaktoren enthalten ausweislich der kantonalen Steuerakten keine klar ausgewiesenen Irrtümer, die ohne weiteres richtig gestellt werden können. Der gegenteilige Standpunkt der Vorinstanz gründet, wenn auch unausgesprochen, auf der Annahme, dass die in wesentlichen Punkten von der auf Grund einer Ermessenseinschätzung der Staats- und Gemeindesteuer abweichende rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer falsch sei. Diese Auffassung ist indessen bundesrechtswidrig. Nach der Rechtsprechung belegt eine in wesentlichen Punkten abweichende Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuer nicht, inwiefern die massgebende Einschätzung der direkten Bundessteuer einen klar ausgewiesenen Irrtum enthält, der sich ohne weiteres richtig stellen lässt. Das Sozialversicherungsgericht müsste dies vielmehr auf Grund einer materiellen Prüfung der beiden Veranlagungen feststellen, was der Kompetenzausscheidung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsorganen widerspricht (ZAK 1992 S. 34 Erw. 3c). 
4.3 Nach dem Gesagten ist zur Feststellung des beitragspflichtigen Einkommens von den Angaben in der Steuererklärung für 1997 auszugehen, die der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer zu Grunde liegt. Das beitragspflichtige Erwerbseinkommen beträgt demnach für 1996 Fr. 26'551.-. Eine Aufrechnung der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge ist nicht geboten, weil diese in den deklarierten Betriebsunkosten nicht enthalten sind. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2003 und die Verwaltungsverfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 16. März 2000 aufgehoben, und es wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie die Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers für 1998/1999 auf Grund von Einkommen von Fr. 65'911.50 im Jahre 1995 und von Fr. 26'551.- im Jahre 1996 festlege. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'100.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. August 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: