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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_584/2019  
 
 
Urteil vom 7. November 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Juli 2019 (VBE.2018.747). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1980, war ab März 2000 bei der Firma B.________ angestellt. Für die Monate Januar und Februar 2004 bezog sie eine befristete ganze Invalidenrente. Im Oktober 2012 meldete sie sich wegen Komplikationen nach einem Bruch des rechten Handgelenks erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug. Am 11. Dezember 2014 war sie in einen Auffahrunfall verwickelt. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH vom 17. Juni 2016 lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. November 2016 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 6. Juli 2017 teilweise gut und wies die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 17. November 2016 zu weiteren medizinischen Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück.  
 
A.b. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH vom 22. März 2018 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2018 erneut den Anspruch auf eine Invalidenrente.  
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 2019 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung der öffentlichen Verhandlung resp. zur Erhebung des richtigen und vollständigen Sachverhalts zurückzuweisen. Zudem sei Ziff. 5 des kantonalen Entscheids (Auferlegung von Verfahrenskosten an den Rechtsvertreter) aufzuheben. Schliesslich ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Soweit die Auferlegung von Verfahrenskosten an den Rechtsvertreter gerügt wird, ist darauf nicht einzutreten. Die Beschwerde wird allein im Namen der Versicherten geführt. Da die Verfahrenskosten aber dem Rechtsvertreter persönlich und nicht der Versicherten auferlegt wurden, ist letztere nicht beschwert und damit auch nicht beschwerdelegitimiert (Urteil 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 6). 
 
3.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat. 
 
4.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), namentlich von Administrativgutachten nach Art. 44 ATSG (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470) und von Berichten behandelnder Haus- und Fachärzte (SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; 2016 IV Nr. 41 S. 131, 8C_676/2015 E. 6.2; 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1; Urteil 8C_229/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
5.   
Vorweg ist die Rüge bezüglich der öffentlichen Verhandlung zu prüfen. 
 
5.1. Die Öffentlichkeit des Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 61 lit. a ATSG) soll dazu beitragen, dass die Garantie auf ein "faires Verfahren" tatsächlich umgesetzt wird. Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm streitig. Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten, hat bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag gilt dabei als rechtzeitig (vgl. zum Ganzen SVR 2017 UV Nr. 30 S. 99, 8C_723/2016 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Versicherte stellte mit der Beschwerde ans kantonale Gericht den Hauptantrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Ziff. 1) sowie verschiedene Eventualanträge (Ziff. 2-5). Weiter ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Ziff. 6) und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 7). Schliesslich machte sie geltend, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung werde ausdrücklich vorbehalten (Ziff. 8).  
Anders als in SVR 2017 UV Nr. 30 S. 99, 8C_723/2016, wo die versicherte Person einen konkreten (Eventual-) Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung stellte, ist vorliegend das Begehren der Versicherten mit einem Vorbehalt verbunden. Es ist mit anderen Worten an (ungenannte) Bedingungen geknüpft. Bei dieser Ausgangslage darf erwartet werden, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin spätestens nach Abschluss des Schriftenwechsels von sich aus mitteilt, ob der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nun konkret und vorbehaltslos gestellt wird oder nicht. Da kein klarer und bedingungsloser Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vorlag, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, nachzufragen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass sie weder mit dem Rechtsvertreter der Versicherten Rücksprache nahm noch eine öffentliche Verhandlung durchführte. 
 
6.   
Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem materiellen Entscheid auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 22. März 2018, gemäss welchem der Versicherten der angestammte Beruf als Postbotin nicht mehr, eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne besondere Konzentrationsanforderungen, ohne Stress oder anspruchsvollen Kundenkontakt und ohne störende Licht- oder Lärmverhältnisse sowie ohne häufiges Stehen, Knien oder Treppensteigen hingegen vollzeitlich zumutbar sei, wobei die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt werden könne und infolge vermehrtem Pausenbedarf und verlangsamtem Arbeitstempo eine um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit bestehe. Zudem beruft sich die Vorinstanz auf die Stellungnahme von Frau Dr. med. D.________, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 18. April 2018 und vom 16. August 2018. Der undatierte Bericht der behandelnden Frau Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vermöge keine Zweifel daran zu wecken, da sich der psychiatrische Teilgutachter damit auseinandersetzt habe. Zum nach Erstattung des Gutachtens verfassten und nicht bei den Akten befindlichen Bericht der Frau Dr. med. E.________ vom 17. April 2018 hätten die MEDAS-Experten offensichtlich nicht Stellung nehmen können. Auch mit den in den Berichten des Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, vom 9. Mai 2018 und vom 3. Juli 2018 festgehaltenen Diagnosen hätten sich die MEDAS-Experten befasst. Zudem seien diesen nach Erstattung des MEDAS-Gutachtens vom 22. März 2018 verfassten Berichten keine wichtigen Befunde oder Aspekte zu entnehmen, die den MEDAS-Experten nicht bekannt gewesen seien. Weiter lege die Versicherte nicht dar, weshalb ein Verlaufsbericht bei Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädie, einzuholen sei. Die CRPS Diagnose sei im MEDAS-Gutachten vom 22. März 2018 berücksichtigt. Den Einwand, es sei noch nicht der Endzustand erreicht, weshalb nicht willkürfrei von einer Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, lehnte die Vorinstanz ab. Schliesslich verneinte sie die Notwendigkeit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, da die MEDAS-Experten in der Lage gewesen seien, die zumutbare Leistungsfähigkeit zu beurteilen. In der Folge bestätigte sie das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen und legte dar, es sei kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt, da die IV-Stelle sich auf einen nur für Frauen geltenden statistischen Wert gestützt habe, die gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Formulierung der zumutbaren Tätigkeit berücksichtigt worden seien und bei Fällen, in denen die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, aber nur reduziert leistungsfähig sei, rechtsprechungsgemäss kein zusätzlicher Abzug angebracht sei. 
 
7.   
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 
 
7.1. Die Versicherte erhebt vorwiegend appellatorische Einwände. Auf diese ist rechtsprechungsgemäss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266, je mit Hinweisen) nicht weiter einzugehen. Es betrifft dies den gerügten Nichteinbezug der Berichte des Dr. med. F.________ und der Frau Dr. med. E.________, die Einholung eines Verlaufsberichts bei Dr. med. G.________, die angeblich nicht berücksichtigte CRPS Diagnose, die verlangte Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie den geforderten leidensbedingten Abzug infolge eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Bei all diesen Einwänden fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen.  
 
7.2. Soweit die Versicherte sich darauf beruft, es sei bei ihr noch nicht der Endzustand erreicht, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand nur bei der Prüfung einer Invalidenrente der Unfallversicherung eine Rolle spielt, hingegen bei der Invalidenversicherung unbeachtlich ist. Folglich kann der Vorinstanz auch keine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung vorgeworfen werden, weil sie den Umstand des "nicht konsolidierten Gesundheitszustandes" ausser Acht gelassen hat. Sollte sich der Gesundheitszustand der Versicherten tatsächlich verschlechtern oder seit der MEDAS-Begutachtung in massgeblicher Weise verschlechtert haben, so ist dem im Rahmen einer Revision resp. einer Neuanmeldung Rechnung zu tragen.  
 
7.3. Schliesslich verlangt die Versicherte die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Dieser Einwand ist nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG begründet. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Versicherte mit einer Indikatorenprüfung etwas zu ihren Gunsten erreichen könnte, haben Vorinstanz und Verwaltung doch die im MEDAS-Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit ohne Einschränkung übernommen.  
 
8.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt. Somit wird kein Schriftenwechsel durchgeführt und die Begründung erfolgt summarisch sowie unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
9.  
 
9.1. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
9.2. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (vgl. Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 22 zu Art. 64 BGG; Urteil 8C_772/2018 vom 19. März 2019 E. 8.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse der Firma B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. November 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold