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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_441/2011 
 
Urteil vom 30. November 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ Club, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
vertreten durch Advokat Daniel Levy, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Miete, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Mai 2011. 
 
Nach Einsicht 
in das Urteil 4A_459/2010 vom 4. Januar 2011, mit welchem das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Y.________AG (Beschwerdegegnerin) verpflichtete, dem X.________ Club (Beschwerdeführer) umgehend Zugang zu den von ihm gemieteten Räumen zu gewähren, im Übrigen aber auf dessen Widerklage nicht eintrat und die Sache zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückwies, 
in den hierauf ergangenen Beschluss des Kantonsgerichts vom 3. Mai 2011, mit welchem die Gerichtskosten für die kantonalen Verfahren von insgesamt Fr. 10'660.-- zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin auferlegt (Ziff. 1), die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen und dem Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Fr. 500.-- als Umtriebsentschädigung zugesprochen wurden (Ziff. 2), 
in die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen, mit welcher der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin beantragt, dieser die Kosten der kantonalen Gerichte vollumfänglich aufzuerlegen, sie zur Rückzahlung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'500.-- nebst Zins anzuhalten, die ihr im Verfahren C 200 08 561 zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 279.75 zu widerrufen und ihm selbst gutzuschreiben und sie zur Leistung einer angemessenen Verzögerungs- und Umtriebsentschädigung von mindestens Fr. 2'500.-- pro Instanz zu verpflichten, 
in die Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sowie in die Replik des Beschwerdeführers, 
 
in Erwägung, 
dass für die Streitwertberechnung auf die in der Sache vor Vorinstanz streitig gebliebenen Rechtsbegehren abzustellen ist, auch wenn nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nur noch über die Höhe der Nebenkosten zu befinden ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2011 vom 29. Juni 2011 E. 1.1; BGE 137 III 47 E. 1.2), 
dass der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht wird (vgl. zit. Urteil 4A_459/2010 E. 1), 
dass die Vorinstanz an den Rückweisungsentscheid gebunden ist und nur über diejenigen Punkte entscheiden darf, die vom Rückweisungsentscheid erfasst werden (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1 S. 335 f.), 
dass die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen des bei Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung bereits pendenten Verfahrens zutreffend nach dem damals geltenden Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 21. September 1961 (aZPO/BL) beurteilt hat (Art. 404 Abs. 1 ZPO; zit. Urteil 4A_200/2011 E. 1.2), 
dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - abgesehen von den hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c und d BGG - nur daraufhin prüfen kann, ob sie gegen Völker- oder Bundesrecht (Art. 95 lit. a und b BGG) verstösst, namentlich gegen das in Art. 9 BV statuierte Willkürverbot, 
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV, nur prüft, soweit diesbezüglich im Einzelnen rechtsgenügend begründete Rügen erhoben werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweis), wobei Willkür nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein kantonaler Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.), 
dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, inwiefern der Entscheid an einem derartigen qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet, und das Bundesgericht auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen), 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und die Feststellung des Sachverhaltes nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" "willkürlich" bedeutet (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130, 397 E. 1.5 S. 401; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), 
dass neue Vorbringen nur zulässig sind, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129 mit Hinweisen), was wiederum näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395), und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer die dargelegten Regeln weitestgehend missachtet, indem er dem Bundesgericht losgelöst vom angefochtenen Entscheid seine eigene Sicht der Dinge unterbreitet, das Verhalten der Gegenpartei anprangert, pauschale Vorwürfe gegen das erstinstanzliche Gericht erhebt und die materielle Beurteilung seiner widerklageweise erhobenen Schadenersatzansprüche durch die Vorinstanz beanstandet, obwohl das Bundesgericht deren Urteil insoweit bestätigt hatte (zit. Urteil 4A_459/2010 E. 4.1), 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz § 209 Abs. 2 und § 210 aZPO/BL willkürlich angewandt haben soll, indem sie auf sein zwar überwiegendes, aber nicht vollständiges Obsiegen abstellte und ihn demgemäss mit einem Viertel der kantonalen Verfahrenskosten belastete, 
dass das Bundesgericht im zit. Urteil 4A_459/2010 nicht über die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers und den darauf hin ergangene Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. November 2008 entschieden hat, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Entschädigung von Fr. 279.75 an die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, 
dass die Vorinstanz daher über die Entschädigungsfolge dieses Beschlusses nicht neu zu befinden hatte, 
dass aus dem Umstand, dass das Bundesgericht in Ausübung seines Ermessens (Art. 66 Abs. 1 BGG) trotz des nicht vollständigen Obsiegens des Beschwerdeführers die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegnerin auferlegte, nicht abgeleitet werden kann, das Kantonsgericht habe bezüglich der kantonalen Kosten gleich vorzugehen, um nicht in Willkür zu verfallen, wie der Beschwerdeführer offenbar annimmt, 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem es ihm für das kantonale Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zusprach, zumal er damit keine Anwaltskosten zu begleichen hat und sein Einwand, er habe nicht weniger, sondern mehr Aufwand als ein Rechtsvertreter betrieben, mit dem er seinen Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- pro Instanz, insgesamt Fr. 5'000.--, begründet, nicht verfängt, da es bundesgerichtlicher Praxis entspricht, einer nicht anwaltlich vertretenen Partei in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis), 
dass der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass die Interessenwahrung objektiv einen Arbeitsaufwand notwendig machte, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat und sich der Aufwand zum Ergebnis der Interessenwahrung zudem in einem vernünftigen Rahmen gehalten hat (BGE 110 V 72 E. 7 S. 82), 
dass nicht festgestellt ist und der Beschwerdeführer nicht substanziiert mit Aktenhinweisen aufzeigt, dass er bereits vor Vorinstanz beantragt hat, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm den geleisteten Kostenvorschuss zu ersetzen, weshalb auf das betreffende Begehren nicht einzutreten ist (Art. 99 Abs. 2 BGG), 
dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, 
dass der Beschwerdeführer demgemäss für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig wird; 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. November 2011 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak